Cliq Digital AG / Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Cliq Digital AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
27.02.2024 / 15:00 CET/CEST
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Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052
Düsseldorf, den 27. Februar 2024. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat der CLIQ Digital AG („CLIQ Digital“) haben, wie
per Ad hoc-Mitteilung vom selben Tag bekanntgemacht, am 20. Februar
2024 beschlossen, eigene Aktien der CLIQ Digital (ISIN:
DE000A35JS40) („CLIQ Digital-Aktien“) zurückzuerwerben.
Der Rückerwerb beginnt am 28. Februar 2024 und soll binnen zwölf
Monaten, d.h. spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2025
abgeschlossen sein.
Der Vorstand macht dabei von der am 14. April 2022 von der
Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener
Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Auf dieser Grundlage
sollen bis zu 646.871 Aktien der Gesellschaft zu einem insgesamt
aufzuwendenden Kaufpreis von bis zu 13 Millionen € (ohne
Erwerbsnebenkosten) über die Börse zurückgekauft werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 in Verbindung mit
den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Verordnung
(EU) 2016/1052").
Die Aktien sollen dazu verwendet werden, das Kapital von CLIQ
Digital durch Einziehung herabzusetzen und/oder die Verpflichtungen
von CLIQ Digital aus Aktienoptionsplänen zu erfüllen.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der CLIQ
Digital durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Das
Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt und
die Höhe der einzelnen Aufträge zum Erwerb von CLIQ Digital-Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/1052
unabhängig und unbeeinflusst von CLIQ Digital.
Das Kreditinstitut muss den Erwerb der CLIQ Digital-Aktien in
Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und
die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 14. April
2022 einhalten. Danach ist CLIQ Digital ermächtigt, bis zum 13.
April 2027 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des
bei Wirksamwerden oder – sollte dieses geringer sein – bei Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der von
CLIQ Digital gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den Börsenpreis der Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und um
nicht mehr als 10 % überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische
Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den drei Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Stichtag.
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb der
Aktien eingegangen wird.
Das Kreditinstitut ist zudem verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und
die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben
einzuhalten. Insbesondere werden die CLIQ Digital-Aktien nicht zu
einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag
nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes
auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis
des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20
Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann innerhalb des Erwerbszeitraums
jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beendet oder
ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Sämtliche Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der
Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung der Transaktionen in
detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekannt
gegeben. CLIQ Digital wird auf seiner Website
https://cliqdigital.com/investors/news-events regelmäßig über die
Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms informieren und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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