PVA TePla AG Wettenberg Wertpapierkennnummer (WKN): 746 100
International Securities Identification Number (ISIN): DE0007461006
Eindeutige Kennung des Ereignisses: TPE062024oHV Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 26. Juni 2024 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, dem 26. Juni 2024, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in
der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 nebst dem
zusammengefassten (Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2023
beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den
Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden
unter:
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von
EUR 70.985.761,19 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu diesem
Beschlussvorschlag ist ein nach Artikel 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission) („EU-Abschlussprüferverordnung“)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Nach dessen
Abschluss hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und dabei eine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geäußert.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
6. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für
das Geschäftsjahr 2024
Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur
nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gem. §§ 289b ff. und
315b ff. HGB. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(„CSRD“) müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen
bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der
deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft
treten wird. Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes
wurde vom Bundesministerium der Justiz am 22. März 2024
veröffentlicht. Es ist danach davon auszugehen, dass mit
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft
verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu
erstellen und prüfen zu lassen. Der Referentenentwurf des
CSRD-Umsetzungsgesetzes enthält eine Übergangsvorschrift, wonach
als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der sich auf ein
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2025 beginnt, der
Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses
bestellt worden ist, wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein
Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist. Sofern das
CSRD-Umsetzungsgesetz noch vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft in Kraft treten sollte, muss danach die
Hauptversammlung den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2024 für die
Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit
Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet
ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen extern prüfungspflichtigen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu
erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses
Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden
kann.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Nach Maßgabe von § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat
ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur
Billigung gemäß § 120a Absatz 4 AktG vorzulegen ist. Der
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde von der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162
Abs. 3 AktG geprüft und es wurde der Vermerk gemäß § 162 Abs. 3
Satz 3 AktG über die Prüfung erstellt. Die Entscheidung der
Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat
empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht sowie der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Abschnitt II.1 "Informationen zu
Tagesordnungspunkt 6" abgedruckt und auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/fileadmin/user_upload/Gruppenwebsite/downloads/
berichte/2023/Vergütungsbericht_PVA_TePla_AG_2023_20240304_signed.pdf
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
8. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 11 Absatz (1) der Satzung der PVA
TePla AG derzeit aus vier Mitgliedern. Er unterliegt nicht der
Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden daher als
Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni
2024 enden die Amtszeiten von Alexander von Witzleben, Prof. Dr.
Gernot Hebestreit und Prof. Dr. Markus H. Thoma turnusmäßig. Von
der Hauptversammlung sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen.
Prof. Dr. Markus H. Thoma hat sich entschieden, nicht mehr als
Mitglied des Aufsichtsrats zu kandidieren. Alexander von Witzleben
und Prof. Dr. Gernot Hebestreit stellen sich erneut zur Wahl.
Der Aufsichtsrat schlägt die folgenden Kandidaten zur Wahl bzw.
Wiederwahl in den Aufsichtsrat vor:
8.1. |
Herrn Alexander von Witzleben, Präsident des Verwaltungsrats der
Arbonia AG, Erlenbach ZH, Schweiz
|
8.2. |
Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in eigener Praxis, Leverkusen, Deutschland
|
8.3. |
Herrn Christoph von Seidel, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
in eigener Praxis, Bad Homburg, Deutschland
|
Die Wahl von Alexander von Witzleben (Ziffer 8.1) und von Prof.
Dr. Gernot Hebestreit (Ziffer 8.2) soll mit Wirkung ab Beendigung
der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 und für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, erfolgen.
Die Wahl von Christoph von Seidel (Ziffer 8.3) soll mit Wirkung
ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 und für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt,
erfolgen.
Die vorgeschlagenen, unterschiedlich langen Amtszeiten von zwei
bzw. vier Jahren berücksichtigen die Erwartung internationaler
Investoren. Die Gesellschaft macht damit von der in der Satzung
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine
kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§
11 Absatz (2) der Satzung). Zudem erreicht sie damit, dass die
Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder nicht gleichlaufend sind und
dadurch Expertise und Erfahrung im Gesamtgremium über einzelne
Amtswechsel hinweg bewahrt wird.
Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt
werden.
Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
erfüllen das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil sowie
das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sämtliche durch den
Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Personen als unabhängig von
der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne von C.7 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022
anzusehen. Dies gilt auch für Alexander von Witzleben und Prof. Dr.
Gernot Hebestreit, auch wenn sie dem Aufsichtsrat mehr als 12 Jahre
angehören. Der Aufsichtsrat erachtet eine pauschale Begrenzung der
Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder als nicht
sachgerecht. Einer solchen Grenze würde die Vermutung zugrunde
liegen, dass allein eine längere Zugehörigkeitsdauer zum
Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied für eine weitere
Mitgliedschaft disqualifiziert bzw. die Unabhängigkeit des
Aufsichtsratsmitglieds in Frage stellt. Sowohl Alexander von
Witzleben als auch Prof. Dr. Gernot Hebestreit haben im Austausch
mit dem Vorstand stets unabhängig von der Sichtweise des Vorstands
ihre Ansichten geäußert sowie eine eigenständige Haltung in allen
relevanten Fragen der Unternehmensführung und -überwachung gezeigt.
Beide haben daher im Rahmen ihrer Aufsichtsratsarbeit stets
bewiesen, dass sie jeweils zu einem eigenständigen Urteil gelangen,
so dass ihre jeweils lange Amtszugehörigkeit ihre jeweilige
Unabhängigkeit aus Sicht des Aufsichtsrats nicht
beeinträchtigt.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten, abgesehen von der gegenwärtigen Mitgliedschaft von
Alexander von Witzleben und Prof. Dr. Gernot Hebestreit im
Aufsichtsrat der Gesellschaft, nicht in persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Alexander von Witzleben beabsichtigt, im Falle seiner Wiederwahl
in den Aufsichtsrat für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Alexander von
Witzleben, Prof. Dr. Gernot Hebestreit und Christoph von Seidel
auch unter Berücksichtigung weiterer Mandate (soweit zutreffend)
den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
der Gesellschaft aufbringen können. Dies gilt in besonderer Weise
auch für Alexander von Witzleben, der trotz seiner sonstigen
Mandate bereits in der Vergangenheit stets ausreichend Zeit gehabt
hat, seine Aufgaben für die Gesellschaft im erforderlichen Umfang
wahrzunehmen. Alexander von Witzleben hat plausibel dargelegt, dass
dies auch künftig der Fall sein wird.
Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß
§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) finden Sie im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Abschnitt II.2 „Informationen zu
Tagesordnungspunkt 8“ sowie im Internet unter
www.pvatepla.com/hauptversammlung
Eine Übersicht zu den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Zielen und des vom Aufsichtsrat beschlossenen
Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium
unter Einschluss der durch den Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Personen ist im Internet unter
www.pvatepla.com/hauptversammlung
zugänglich.
|
9. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 21 der Satzung
(Beschlussfassung der Hauptversammlung)
Die Regelungen der Satzung zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung sollen insgesamt klarer gefasst werden. Zudem
sollen Beschlüsse über die Wahl und Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern in § 21 der Satzung insgesamt an die
gesetzlich vorgesehenen Mehrheitserfordernisse angeglichen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) |
Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügt, soweit nicht das
Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit
die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals, wobei Stimmenthaltungen jeweils nicht mitgezählt
werden. Abweichend hiervon verbleibt es für Beschlüsse nach § 103
Absatz 1 des Aktiengesetzes bei der gesetzlich vorgesehenen
Mehrheit; eine Satzungsänderung, welche die vorstehende Regelung
betrifft, bedarf ebenfalls der nach § 179 Absatz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Mehrheit.
|
(2) |
Das Abstimmungsergebnis wird durch Zählen der Ja-Stimmen und der
Nein-Stimmen festgestellt. Es kann auch durch Abzug der Ja- oder
Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den
Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.
Der Vorsitzende kann weitere Einzelheiten der Abstimmung regeln. Im
Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
(3) |
Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die notwendige
Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten
haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das
durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los.“
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA
Technology Hub GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
PVA Technology Hub GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 11644, am 2. Mai
2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der PVA
Technology Hub GmbH. Die Gesellschafterversammlung der PVA
Technology Hub GmbH hat dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bereits am 6. Mai 2024 zugestimmt.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der PVA
Technology Hub GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
AktG erstattet, der, zusammen mit den weiteren nach § 293f Abs. 1
AktG zu veröffentlichenden Unterlagen, vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der PVA TePla AG,
Anschrift Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, ausliegt und auch in
der Hauptversammlung der PVA TePla AG zugänglich gemacht wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
vom 2. Mai 2024 zwischen der PVA Technology Hub GmbH als
beherrschtem Unternehmen und der PVA TePla AG als herrschendem
Unternehmen zuzustimmen.
|
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden
Wortlaut:
|
|
zwischen
|
|
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten
durch ihren Vorstand,
|
|
- nachfolgend „PVA TePla“ - |
|
|
und
|
|
der PVA Technology Hub GmbH, Im Westpark 17, 35435 Wettenberg,
vertreten durch ihre Geschäftsführung
|
|
- nachfolgend „PVA HUB“ -. |
|
|
§ 1
Beteiligungsverhältnisse, Leitung
|
|
(1) |
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der PVA HUB.
Die PVA HUB hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des §
304 Abs. 1 AktG.
|
(2) |
Die PVA HUB unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA
TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung
der PVA HUB zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen,
seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle.
§ 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand aus.
|
(3) |
Die PVA HUB wird den Weisungen der PVA TePla folgen.
|
(1) |
Die PVA HUB verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA
TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss,
der bei der PVA HUB ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 2
Abs. 2 bleibt unberührt.
|
(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die PVA HUB aus dem in § 2
Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen
einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der PVA HUB Beträge
in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden (fortan: freie
Rücklagen), sind diese auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Eine Abführung aus freien Rücklagen, die vor Beginn
dieses Vertrags bei der PVA HUB bestanden, ist nicht zulässig. §
301 AktG gilt entsprechend.
Die PVA TePla hat jeden während der Dauer dieses Vertrags
entstehenden Jahresfehlbetrag der PVA HUB auszugleichen, soweit
dieser nicht nach § 2 Abs. 2 aus den freien Rücklagen ausgeglichen
wird, die während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden. § 302
AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der PVA HUB wird wirksam
mit seiner Eintragung im Handelsregister der PVA HUB. Er gilt dann
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der PVA
HUB, in dem die Eintragung erfolgt.
|
(2) |
Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.2029 abgeschlossen. Sollte er
im Jahre 2024 nicht mehr im Handelsregister der PVA HUB eingetragen
werden, gilt er ab dem Beginn des Geschäftsjahres seiner Eintragung
für fünf Zeitjahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein
Geschäftsjahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem
jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist
insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn sie ihre Beteiligung an der PVA HUB veräußert oder einer der
in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle
tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der PVA
HUB entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass
ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die
Gesellschafterversammlung der PVA HUB zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung
dieses Organschaftsvertrags sichert.
|
|
Wettenberg, den ________________ |
Wettenberg, den _________________ |
|
|
_____________________________
Jalin Ketter / Marc Oliver Höfer
PVA TePla AG |
_______________________________
Dr. Jan Pfeifer
PVA Technology Hub GmbH |
|
II. Informationen und Berichte an die
Hauptversammlung
1. |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
|
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
1. |
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
|
Berichterstattendes Unternehmen und Geschäftsmodell
Die PVA TePla AG, Wettenberg (im Folgenden „PVA TePla AG“ bzw.
„die Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem
Recht. Die Gesellschaft ist im Handelsregister am Amtsgericht
Gießen unter der Nummer HRB 6845 registriert und hat ihren Sitz in
35435 Wettenberg, Deutschland. Die Aktien der PVA TePla AG sind
seit dem 21. Juni 1999 im Prime Standard an der Frankfurter
Wertpapierbörse notiert (ISIN: DE0007461006).
Die PVA TePla AG und die von ihr beherrschten Tochterunternehmen
(im Folgenden „PVA TePla-Gruppe“) produzieren Anlagen, in denen
Kunden Werkstoffe herstellen und veredeln, die unter anderem in der
Halbleiterindustrie zum Einsatz kommen. Der Fokus der operativen
Geschäftstätigkeit der PVA TePla-Gruppe liegt auf der Entwicklung,
der Herstellung und dem Vertrieb von Hochtemperatur- und
Vakuumanlagen, Kristallzuchtanlagen und
Qualitätsinspektionssystemen für feinstrukturierte Gegenstände. Die
PVA TePla-Gruppe unterhält weltweite Geschäftsbeziehungen über ihre
Standorte in Deutschland, Frankreich, Italien, den USA, der VR
China, Taiwan, Singapur und Korea. Zu weiteren Erläuterungen des
Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird auf die Ausführungen
im zusammengefassten Lagebericht der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 in Abschnitt „2. Grundlagen des Konzerns“
verwiesen.
Grundlagen der Darstellung und Prüfung durch den
Aufsichtsrat
Die PVA TePla AG ist gemäß § 162 AktG zur Erstellung eines
Vergütungsberichts verpflichtet. Der nachfolgende Vergütungsbericht
beschreibt die Grundzüge des neuen Vergütungssystems und erläutert
die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die
satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die
Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats individualisiert offengelegt. Der Vergütungsbericht
entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gemäß §
162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht
insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK), den Anforderungen der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie der EU (ARUG II) den Anforderungen des
deutschen Aktiengesetzes (AktG).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Die in diesem
Vergütungsbericht dargestellten Angaben wurden von der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, formell
daraufhin geprüft, ob alle gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG
geforderten Angaben im Vergütungsbericht gemacht werden. Darüber
hinaus wurde der vorliegende Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 vom Aufsichtsrat der PVA TePla AG geprüft, in
seiner Bilanzsitzung vom 12. März 2024 genehmigt und zur
Veröffentlichung auf der Homepage der PVA TePla AG freigegeben.
Unterscheidung zwischen Mutterunternehmen und Konzern
Um zu verdeutlichen, welche Angaben sich auf das
Mutterunternehmen und welche sich auf die Unternehmensgruppe
beziehen, wird für das Mutterunternehmen stets „PVA TePla AG“ und
für Angaben, die die Gruppe betreffen, „PVA TePla-Gruppe“ oder
„Unternehmensgruppe“ verwendet. Wo vorstehende Unterscheidungen
nicht zur Anwendung kommen und keine anderen gesonderten Hinweise
erfolgen, betreffen die Angaben gleichermaßen die
Unternehmensgruppe wie das Mutterunternehmen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr 2023 der PVA TePla AG begann am 1. Januar 2023
und endete am 31. Dezember 2023. Die korrespondierende
Vorjahresperiode (im Folgenden auch kurz „VJ“) umfasst demnach den
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
Rundungsdifferenzen
Aus rechentechnischen Gründen können in den in diesem Bericht
dargestellten Informationen Rundungsdifferenzen in Höhe von +/-
einer Einheit (TEUR, % usw.) auftreten.
2. |
GRUNDZÜGE DES NEUEN VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
2.1 |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla
AG
|
Ab dem Geschäftsjahr 2021 wurde für den Vorstand der PVA TePla
AG ein neues Vergütungssystem („neues Vergütungssystem“)
eingeführt, das Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der
Gesellschaft findet. Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat
festgelegt, welcher bei Bedarf externe, unabhängige Berater
hinzuziehen kann. Ziel des Vergütungssystems ist die Förderung der
nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der PVA TePla AG. Das
Vergütungssystem beinhaltet sowohl eine kurzfristige als auch eine
langfristige variable Vergütung und knüpft dabei an
unterschiedliche Leistungskriterien an. Daneben bestehen als feste
Vergütungsbestandteile das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und
Zuschüsse zur Altersversorgung. Das nachfolgend dargestellte neue
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG
entspricht den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und
gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Vorstandsdienstverträge. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat
beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Für bestehende Altverträge des Vorstands wurde weiterhin
das bisherige Vergütungssystem angewandt („bisheriges
Vergütungssystem“).
Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder, §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, und Verfahren für die Bestimmung der
Ziel-Gesamtvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung,
verstanden als Summe aller für das jeweilige Geschäftsjahr durch
die Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich
Festgehalt, variabler Vergütung, Altersversorgungsbeiträge,
Nebenleistungen und etwaiger Anerkennungsprämie, ist im Sinne einer
Maximalvergütung begrenzt. Diese Maximalvergütung beträgt für die
Vorstandsvorsitzende oder CEO TEUR 900 und für die sonstigen
Vorstandsmitglieder TEUR 700. Die Maximalvergütung bezieht sich auf
die Aufwendungen der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig
davon, wann die konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge
erfolgt.
Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund
des Wechsels zur PVA TePla AG verfallen (zum Beispiel Zusagen
langfristiger variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann
der Aufsichtsrat für das Eintrittsjahr des neuen Vorstandsmitglieds
einen Ausgleich in Form von Versorgungszusagen oder Barzahlungen
zusagen, die ausnahmsweise zu einem Überschreiten der
Maximalvergütung führen können.
Sollte die Maximalvergütung aus einem anderen Grund als der
Zusage eines Ausgleichs für verfallene Vergütungsleistungen des
Vorarbeitgebers überschritten werden, erfolgt eine Kürzung der
Vergütungskomponenten in der folgenden Reihenfolge, um die
Begrenzung der Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung zu
gewährleisten:
1. |
Variable Vergütung
|
2. |
Festgehalt
|
Die aktienrechtlich vorgeschriebene Festlegung einer
Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, um
bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe
Vergütungen zu vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder dar.
Vielmehr legt der Aufsichtsrat jeweils für das anstehende
Geschäftsjahr anhand des Vergütungssystems die Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies ist
jeweils die Summe aus Festvergütung (Jahresfestgehalt,
Nebenleistung, Altersversorgungsbeiträge) und variabler Vergütung
bei 100%iger Zielerreichung. Sie soll in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des
Unternehmens berücksichtigen. Zudem wird die Marktüblichkeit anhand
einer internen und einer externen Angemessenheitsprüfung
verifiziert, wobei diese Vergleiche einer kritischen Würdigung
unterzogen werden, um eine automatische Aufwärtsentwicklung zu
vermeiden. Bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die
Funktion und der Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds
berücksichtigt.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 AktG
Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der PVA TePla
AG leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die starke
Gewichtung variabler Vergütungsbestandteile und ambitionierter
Zielvorgaben trägt das Vorstandsvergütungssystem dazu bei, den
Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie zu
motivieren. Indem mit der Marktkapitalisierung ein auf den
langfristigen Unternehmenserfolg bezogenes, mehrjähriges
Leistungskriterium definiert wird, und die langfristigen Elemente
im Rahmen der variablen Vergütungsbestandteile hoch gewichtet sind,
leistet das Vergütungssystem zudem einen wesentlichen Beitrag zur
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der
Unternehmensgruppe.
Die kurzfristige variable Vergütung (STI) ist an dem
wirtschaftlichen Erfolgsziel Entwicklung des (positiven)
Konzern-Betriebsergebnisses vor Finanzergebnis und Steuern (EBIT,
Earnings before Interest and Taxes) sowie an der Erreichung
individueller Performance-Ziele des jeweiligen Vorstandsmitglieds
ausgerichtet. Das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) gehört zu den
zentralen Steuerungsgrößen im Konzern. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie,
da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie ist,
profitabel und effizient zu wirtschaften, und das Vergütungssystem
dafür mit dem Abstellen auf das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) als
Erfolgsziel einen Anreiz enthält. Neben dem
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) werden im Rahmen der individuellen
Performance-Ziele insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens wesentliche Ziele, wie etwa die Zufriedenheit von
Kunden und Mitarbeitenden, berücksichtigt.
Die langfristige variable Vergütung (LTI) leistet durch ihre
mehrjährige Bemessungsgrundlage einen Beitrag zur langfristigen
Unternehmensentwicklung. Durch die Aktienkursorientierung der
langfristigen variablen Vergütungskomponente wird die
Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen verknüpft. Die
langfristige variable Vergütung honoriert den langfristigen
Unternehmenserfolg sowie die langfristige positive Kursentwicklung
der PVA TePla-Aktie.
Angaben zu allen festen und variablen Vergütungsbestandteilen
und ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung, § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative
Anteile an der Gesamtvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Erstere umfassen das
Jahresfestgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen und
Altersversorgungsbeiträge. Als variable Vergütungsbestandteile sind
eine an ein kurzfristiges Jahresziel geknüpfte Komponente (Short
Term-Incentive) (nachfolgend „STI-Komponente“) und eine langfristig
orientierte variable Vergütung (Long Term-Incentive) (nachfolgend
„LTI-Komponente“) vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einer
Anerkennungsprämie für besondere Leistungen.
Betrachtet auf Grundlage der Ziel-Gesamtvergütung hat die
Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und
Altersversorgungsbeiträge) voraussichtlich einen Anteil von rund
40%, die STI-Komponente von rund 30% und die LTI-Komponente von
rund 30%. Die Möglichkeit einer Anerkennungsprämie fließt hier
nicht in die Berechnung ein, weil sie nur bei ganz
außergewöhnlichen Leistungen in Erwägung gezogen werden kann.
Aufgrund von jährlichen Schwankungen der gewährten Nebenleistungen
bzw. Altersversorgungsbeiträge legt der Aufsichtsrat eine
Ziel-Gesamtvergütung fest, deren Bestandteile innerhalb der
folgenden prozentualen Bandbreiten liegen:
• |
Festvergütung: 35% bis 45%
|
• |
STI-Komponente: 25% bis 35%
|
• |
LTI-Komponente: 25% bis 35%
|
Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die in
12 Monatsraten ausgezahlt wird. Sie kann für die einzelnen
Vorstandsmitglieder variieren. Zusätzlich werden den
Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen
gewährt. Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied ein
angemessenes Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Ferner werden Zuschüsse in Höhe des
Arbeitgeberhöchstanteils der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung oder
einer alternativen Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung
gewährt. Schließlich werden die Prämien für eine Unfallversicherung
und eine D&O-Versicherung übernommen.
Variable Vergütungsbestandteile
STI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die STI-Komponente
als erfolgsabhängige Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum
gewährt. Leistungskriterium ist hierbei einerseits das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen erhöht um
darin als Aufwand etwa enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige
Boni. Das Vorstandsmitglied erhält eine direkte prozentuale
Beteiligung. Zahlungen aus der STI-Komponente setzen dem Grunde
nach die Erreichung eines Schwellenwertes des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen im
jeweiligen Geschäftsjahr voraus (nachfolgend "STI-Schwellenwert").
Der prozentuale Beteiligungswert und der STI-Schwellenwert werden
entweder bereits im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags geregelt
oder für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Weiteres
Leistungskriterium der STI-Komponente ist die individuelle
Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch
nicht-finanzielle Kennzahlen erfasst. Der Aufsichtsrat legt dabei
für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr neue Leistungskriterien fest, und beurteilt deren
Erreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Komponenten
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) und individuelle Performance werden
basierend auf der Zielvergütung innerhalb der STI-Komponente im
Verhältnis 60% zu 40% gewichtet. Die Höhe der Auszahlung aus der
STI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap),
welcher der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das
jeweilige Geschäftsjahr entspricht.
Anerkennungsprämie: Für ganz außergewöhnliche Leistungen
in einem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern
im Einzelfall eine Anerkennungsprämie gewähren.
LTI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die
LTI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit mehrjährigem
Bemessungszeitraum gewährt.
Angaben zu allen finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien für die Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
Nachfolgend werden die jeweiligen Leistungskriterien der
variablen Vergütungsbestandteile benannt und deren Zusammenhang zur
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft erläutert. Ergänzend wird auch auf die Methoden zur
Beurteilung der Erreichung der Leistungskriterien eingegangen.
STI-Komponente
Die STI-Komponente honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten
Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie, profitabel
und effizient zu wirtschaften, und trägt dadurch letzten Endes auch
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die
STI-Komponente ist eine erfolgsabhängige Vergütung mit einem
einjährigen Bemessungszeitraum. Die STI-Komponente hängt sowohl von
einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen
Erfolgsziel, dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT), als auch von der
individuellen Performance der jeweiligen Vorstandsmitglieder, die
finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien umfasst,
ab.
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT): Die Zahlung aus diesem
Teil der STI-Komponente setzt die Erreichung eines Schwellenwertes
des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) im jeweiligen Geschäftsjahr
voraus. Mit dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) wird an eine
zentrale Steuerungsgröße angeknüpft, die für die strategische
Ausrichtung der PVA TePla AG von wesentlicher Bedeutung ist. Die
Höhe der Auszahlungen aus diesem Teil der STI-Komponente hängt vom
Erreichen bzw. Überschreiten des STI-Schwellenwerts ab. Ist der
STI-Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung aus
diesem Teil der STI-Komponente einen bestimmten Prozentsatz des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) den STI-Schwellenwert übersteigt.
Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der
über den STI-Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die
Berechnung der Höhe der Auszahlung herangezogen. Der konkrete
STI-Schwellenwert und Prozentsatz werden in den
Vorstandsdienstverträgen für die jeweiligen Vorstandsmitglieder
oder in einer gesonderten Vereinbarung für das jeweils
bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt.
Individuelle Performance: Die STI-Komponente basiert neben
dem finanziellen Kriterium des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT)
auch auf der individuellen Performance des Vorstandsmitglieds,
welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle Kennzahlen umfasst. Die
individuelle Performance ermöglichen eine Differenzierung in
Abhängigkeit von der jeweiligen Zuständigkeit und den konkreten
strategischen Herausforderungen der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat legt hierzu jährlich für das bevorstehende
Geschäftsjahr neue Leistungskriterien für die einzelnen
Vorstandsmitglieder fest. Als mögliche Kennzahlen kommen
insbesondere in Betracht:
• |
Geschäftsentwicklung, Markt und Innovation
|
• |
Optimierung/Effizienzsteigerung und Digitalisierung
|
• |
ESG-Kriterien (Mitarbeitenden- und Kundenzufriedenheit, Umwelt-
und Klimaziele)
|
Nach Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die
Erreichung des festgelegten Jahresziels auf Basis der Erreichung
der für die jeweiligen Vorstandsmitglieder festgelegten
Leistungskriterien sowie der Erreichung des STI-Schwellenwertes auf
Grundlage des IFRS-Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach dem
gebilligten Konzernabschluss der PVA TePla AG. Der
Auszahlungsbetrag ist innerhalb eines Monats ab dem Beschluss des
Aufsichtsrats betreffend die Billigung des Konzernabschlusses zur
Auszahlung fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die
STI-Komponente zeitanteilig gewährt.
LTI-Komponente
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das
Unternehmen zu engagieren und sein dauerhaftes Wachstum zu fördern.
Vor diesem Hintergrund ist ein bedeutender Teil der variablen
Vergütung an die langfristige Entwicklung der PVA TePla-Aktie
gebunden. Leistungskriterium für die LTI-Komponente ist daher die
Marktkapitalisierung der PVA TePla AG. Die LTI-Komponente ist eine
erfolgsabhängige Vergütung auf Grundlage eines drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraums. Leistungskriterium ist die
Steigerung der Marktkapitalisierung. Der Aufsichtsrat legt für
jedes Vorstandsmitglied im Vorstandsdienstvertrag oder nach
pflichtgemäßem Ermessen einen Prozentsatz betreffend die Steigerung
der Marktkapitalisierung fest, der Grundlage für die Berechnung der
Auszahlung aus der LTI-Komponente ist. Die Steigerung der
Marktkapitalisierung wird durch einen Vergleich der
Marktkapitalisierung zu Beginn des Bemessungszeitraums gegenüber
der Marktkapitalisierung am Ende des Bemessungszeitraums ermittelt.
Für die Ermittlung der Ausgangsmarktkapitalisierung ist der
durchschnittliche Schlusskurs der XETRA-Aktie in den sechs Monaten
vor Beginn des Vorstandsdienstvertrags (dieser Tag eingeschlossen)
maßgeblich. Dies gilt entsprechend für die Endmarktkapitalisierung,
bei deren Ermittlung der Zeitraum von sechs Monaten vor dem Ende
des Bemessungszeitraums (dieser Tag eingeschlossen) maßgeblich ist.
Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente beträgt einen
bestimmten Prozentsatz der Steigerung der Marktkapitalisierung.
Sondereffekte, z.B. Erhöhungen der Marktkapitalisierung aufgrund
von Kapitalerhöhungen, werden herausgerechnet. Nach Ablauf des
Bemessungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des
Leistungskriteriums der Steigerung der Marktkapitalisierung auf
Basis der in dem Bemessungszeitraum eingetretenen Steigerung der
Marktkapitalisierung sowie des festgelegten Prozentsatzes. Der
Aufsichtsrat ermittelt die Höhe der Auszahlung aus der
LTI-Komponente innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Bemessungszeitraums. Der ermittelte Betrag ist innerhalb von sechs
Wochen nach dem Ende des Bemessungszeitraums zur Auszahlung fällig.
Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist insgesamt auf
einen Betrag begrenzt (Cap), welcher dem 1,0-fachen der
Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das erste volle
Geschäftsjahr des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags entspricht.
Noch offene variable Vergütungsbestandteile werden im Fall der
regulären Beendigung des Vorstandsdienstvertrags entsprechend der
Empfehlung des DCGK nach Maßgabe der ursprünglich vereinbarten
Ziele und erst zu den jeweiligen im Vorstandsdienstvertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Wird der
Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigem Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an
das Vorstandsmitglied.
Anerkennungsprämie
Neben der STI-Komponente und der LTI-Komponente können
Vorstandsmitglieder durch eine Anerkennungsprämie für
außergewöhnliche Leistungen in einem Referenzjahr vergütet werden.
Hierdurch wird ein weiterer Anreiz gesetzt, die Geschäftsstrategie
durch besondere Leistungen zu befördern. Naturgemäß werden hierfür
vorab keine Kriterien festgelegt, und die Zuerkennung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von
Vergütungsbestandteilen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG
Der Auszahlungsbetrag aus der LTI-Komponente wird erst nach
Ablauf des drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums fällig.
Regelungen, welche die Fälligkeit eines bereits entstandenen
Anspruchs über gewöhnliche Zahlungsziele hinausschieben, sind nicht
vorgesehen.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
AktG
Dass bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile aufgrund
nachträglicher Ereignisse wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt
werden müssten, ist nicht vorgesehen.
Sonderangaben bei aktienbasierter Vergütung, § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 AktG
Die Mitglieder des Vorstands werden nicht mit reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht man
aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche
Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten
Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist,
kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die
Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung
der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der
Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der
Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine
typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B.
Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur
Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne
eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden
darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung
erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung
der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen
für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß
nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der
Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert
aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel
der langfristigen Wertsteigerung der Unternehmensgruppe.
Angaben hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Erstbestellungen werden höchstens für einen Zeitraum von drei
Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren begrenzt. Bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit werden Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten ("Abfindungs-Cap") und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung
des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der
Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigem Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an
das Vorstandsmitglied. Im Einklang mit den aktienrechtlichen
Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise
Ausscheiden aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis
berechnet. Dies gilt nicht für die Vergütung bei einer
außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds durch die
Gesellschaft aufgrund eines durch das Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grundes; in diesem Falle besteht kein
Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr
des Ausscheidens. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate wahrnehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder
Ehrenämtern übernehmen, erfolgt grundsätzlich keine separate
Vergütung. Sollte ausnahmsweise eine Vergütung gewährt werden, wird
diese auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet. Bei der
Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der
Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
Berücksichtigung der Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des
Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG
Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird
durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Hierbei wird auch ein
Vergleich mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (sog.
Vertikalvergleich) vorgenommen. Einbezogen wird hierbei die
Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe
als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft auf Ebene
der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Bestandteil
des Vertikalvergleichs ist insbesondere auch das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zu dieser Vergleichsgruppe in der zeitlichen
Entwicklung.
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG
beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Nachdem der
Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht und kein
Vergütungsausschuss oder sonstiger mit Personalfragen betrauter
Ausschuss gebildet wurde, obliegt dies dem Gesamtgremium. Das
Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1
AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier
Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Die Vergütung ist
grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegten System festzusetzen, § 87a Abs. 2 Satz 1
AktG. Der Aufsichtsrat kann jedoch vorübergehend von dem
Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das
Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden
kann, benennt, § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG. Der Aufsichtsrat der PVA
TePla AG darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG nach pflichtgemäßem
Ermessen vorübergehend von folgenden Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung, Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden der variablen
Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der variablen
Vergütung und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung. Unter
den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat z.B. das Recht, neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren,
was vorübergehend auch zu einer abweichenden Höhe der
Maximalvergütung führen kann. Eine Abweichung von dem
Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden
Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der die außergewöhnlichen
Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies
ist dann gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG im Vergütungsbericht
zu erläutern. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System
nicht, wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System zur
Billigung vorlegen.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die
Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach
pflichtgemäßem Ermessen. Neben dem bereits oben dargestellten
vertikalen Vergütungsvergleich führt er dabei einen horizontalen
Vergütungsvergleich durch. Dies bedeutet, dass Vergütungshöhe und
Vergütungsstruktur einer definierten Peer Group von Unternehmen
betrachtet werden, die in der Regel ebenfalls börsennotiert sind,
der gleichen Branche angehören und eine vergleichbare Marktstellung
haben. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe
Berater hinzuziehen.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass etwaige Interessenkonflikte
der Aufsichtsratsmitglieder bei den Beratungen und Entscheidungen
über das Vorstandsvergütungssystem erkannt und adäquat behandelt
werden. Diese sind unverzüglich offenzulegen, und je nach
Einschätzung kann vorgesehen werden, dass das betroffene Mitglied
an den Beratungen nicht teilnimmt und sich bei der Entscheidung der
Stimme enthält.
2.2. |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der PVA
TePla AG
|
Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung
ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Auf Basis der dieser
Hauptversammlung vorgeschlagenen Neufassung von § 14 Abs. 1 der
Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste
Jahresvergütung von TEUR 25. Wie von G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex empfohlen, ist die Vergütung für den
Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter höher und
beträgt TEUR 70 bzw. TEUR 40. Ferner berücksichtigt die
Vergütungsregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit G.17 des
Deutschen Corporate Governance Kodex den höheren zeitlichen Aufwand
für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des
Aufsichtsrats. Für einen Ausschussvorsitz erhält das
Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche jährliche Vergütung von TEUR
10 und für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss von jährlich TEUR
5.
Vergütung für Mitgliedschaften in Ausschüssen
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender und/oder
Mitglied mehrerer Ausschüsse des Aufsichtsrats ist, erfolgt die
zusätzliche Vergütung nur einmal und zwar für den Ausschuss, bei
dem es die höchste Vergütung erhält, so dass der Erhöhungsbetrag
auf TEUR 10 jährlich begrenzt ist, sofern das Aufsichtsratsmitglied
Vorsitzender zumindest eines Ausschusses ist und auf TEUR 5
jährlich, sofern das Aufsichtsratsmitglied Mitglied eines oder
mehrerer Ausschüsse, nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist. Bei
unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen
wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate
gezahlt. Die maximale Festvergütung kann daher für den
Aufsichtsratsvorsitzenden bei TEUR 80 jährlich, für seine
Stellvertreter bei TEUR 50 jährlich und für sonstige
Aufsichtsratsmitglieder bei TEUR 35 jährlich liegen. Die Vergütung
wird nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Regelung zum Auslagenersatz, Umsatzsteuererstattung und
D&O-Versicherung
Eine Regelung zum Auslagenersatz ist auf Grundlage der dieser
Hauptversammlung vorgeschlagenen Aufhebung von § 14 Abs. 2 der
Satzung nicht mehr vorgesehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben aber auch ohne eine solche Regelung einen Anspruch auf Ersatz
ihrer erforderlichen und angemessenen Auslagen. Ferner erstattet
die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine etwaige auf ihre
Vergütung anfallende Umsatzsteuer und übernimmt die Beträge einer
durch die Gesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder
abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) einschließlich der darauf etwa entfallenden
Einkommenssteuer.
Bestimmung der Festvergütung
Die Ausgestaltung als reine Festvergütung fördert die neutrale
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats. Auf diese
Weise fördert sie die langfristige Entwicklung der PVA TePla AG.
Die Höhe der Festvergütung wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig
anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. In diesem Rahmen bezieht
er auch die Aufsichtsratsvergütung in vergleichbaren Unternehmen
(nach Branche, Marktstellung und Marktkapitalisierung) in die
Überprüfung mit ein. Wegen der Besonderheit der
Aufsichtsratstätigkeit, namentlich der überwachenden und beratenden
Begleitung des Vorstands bei der Geschäftsführung, findet jedoch
entsprechend der üblichen Praxis kein Vergleich mit der Vergütung
der Arbeitnehmer der Gesellschaft und weiterer Gruppenunternehmen
statt. Sofern Bedarf besteht, kann sich der Aufsichtsrat eines
unabhängigen, externen Vergütungsberaters bedienen. Ergibt sich auf
Grundlage der Prüfung Anpassungsbedarf, werden Aufsichtsrat und
Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur
Vergütungsanpassung unterbreiten. Davon unabhängig beschließt die
Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier Jahre
über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des
zugrundeliegenden Vergütungssystems, wobei auch ein die Vergütung
bestätigender Beschluss möglich ist. Aufgrund dieser
Zuständigkeiten liegt es zwar in der Natur der Sache, dass die
Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung ihres
Vergütungssystems eingebunden sind, etwaigen daraus resultierenden
Interessenkonflikten wird aber dadurch Rechnung getragen, dass die
Entscheidung über die Vergütung und das dieser zugrundeliegende
Vergütungssystem kraft Gesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt
und dieser hierzu lediglich ein Beschlussvorschlag sowohl des
Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.
Vergütungsbezogene Vereinbarungen
Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die
Bestimmungen der Satzung zur Vergütung hinausgehen.
Amtszeit
Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer
anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können
unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch
die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund
niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur
Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere
Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch
eine Vereinbarung betreffend einer Vergütung von
Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit.
3. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Anwendung des neuen Vergütungssystems
Mit Billigung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2021
(Zustimmungsquote von 71,3%) wurde ein neues Vergütungssystem für
den Vorstand der PVA TePla AG eingeführt („neues
Vergütungssystem“). Das im Geschäftsjahr 2021 eingeführte neue
Vergütungssystem des Vorstands der PVA TePla AG steht im Einklang
mit den inhaltlichen Anforderungen des ARUG II und orientiert sich
an den Empfehlungen des neuen am 20. März 2020 in Kraft getretenen
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 (DCGK 2020). Das neue Vergütungssystem wird Anwendung
auf alle neuen Verträge des Vorstands der PVA TePla AG finden. Mit
Blick auf das Geschäftsjahr 2023 beruhen indes drei
Vorstandsverträge der PVA TePla AG noch auf dem bisherigen
Vergütungssystem („bisheriges Vergütungssystem“) und ein
Vorstandsvertrag auf dem neuen Vergütungssystem („neues
Vergütungssystem“). Zu Einzelheiten betreffend das bisherige
Vergütungssystem wird auf die einschlägigen Ausführungen in
Abschnitt „6. Vergütungsbericht“ im zusammengefassten Lagebericht
der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2020 verwiesen. Nachfolgend
werden die konkreten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023
dargestellt und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des
Vorstands sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder (für drei Vorstandsmitglieder
basierend auf dem bisherigen Vergütungssystem, wobei für ein
Vorstandsmitglied das bisherige Vergütungssystem bis 30.6.2023 gilt
und für ein Vorstandsmitglied basierend auf dem neuen
Vergütungssystem ab dem 01.07.2023) angegeben.
Anwendung des bisherigen Vergütungssystems
Das bisherige Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023
Anwendung bei den Verträgen von:
• |
Manfred Bender (CEO), Vorstandsmitglied seit Januar 2021,
bestellt bis 31.12.2023; ausgeschieden zum 30.06.2023
|
• |
Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit
Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des bisherigen
Vergütungssystems bis 30.06.2023
|
• |
Oliver Höfer (COO), Vorstandsmitglied seit Dezember 2013,
bestellt bis 25.06.2025
|
• |
Dr. Andreas Mühe (CTO), Vorstandsmitglied seit Juni 2020,
bestellt bis 30.06.2023
|
Anwendung des neuen Vergütungssystems
Das neue Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 Anwendung
bei dem Vertrag von:
• |
Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit
Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des neuen
Vergütungssystems ab 01.07.2023
|
3.1. |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die gesamten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 beliefen
sich auf TEUR 2.590 (VJ: TEUR 1.509).
Erfolgsunabhängige Vergütung (inkl. Zuschüsse zur
Altersversorgung)
Die erfolgsunabhängige Festvergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 1.619 (VJ: TEUR
970). Davon entfallen TEUR 668 (VJ: TEUR 855) auf das
Jahresfestgehalt, TEUR 78 (VJ: TEUR 54) auf Nebenleistungen und
TEUR 61 (VJ: TEUR 61) auf Zuschüsse zur Altersversorgung sowie TEUR
851 (VJ: TEUR 0) auf sonstige Leistungen.
Die Zuschüsse zur Altersversorgung sind Teil der
erfolgsunabhängigen Festvergütung des Vorstands. Die im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands verfügen
nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine
Pensionsrückstellungen gebildet werden. Stattdessen werden
Zuschüsse zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder mit dem
Gehalt ausgezahlt oder in einen Versicherungsvertrag mit
Unterstützungskassenzusage eingezahlt.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige, variable Vergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 950 (VJ: TEUR
540). Davon entfallen TEUR 538 (VJ: TEUR 855) auf die kurzfristig
orientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente) und TEUR
412 (VJ: TEUR -315) auf die langfristig orientierte variable
Vergütungskomponente (LTI-Komponente).
Aktienoptionsprogramme
Aktienoptionen sind weder Bestandteile des bisherigen
Vergütungssystems noch des oben beschriebenen neuen
Vergütungssystems. Den Vorstandmitgliedern wurden im Geschäftsjahr
2023 ebenso wir im Vorjahr 2022 keine Aktien oder Aktienoptionen
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG im Rahmen der langfristig
orientierten, erfolgsabhängigen variable Vergütung (LTI) gewährt
oder zugesagt. Die Mitglieder des Vorstands werden insoweit nicht
mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet.
Versteht man aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche
Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten
Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist,
kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die
Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung
der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der
Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der
Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine
typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B.
Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur
Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne
eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden
darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung
erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung
der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen
für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß
nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der
Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert
aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel
der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
im Vorstand
Die im Geschäftsjahr 2023 erbrachten Leistungen in Zusammenhang
mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand von Herrn Bender
beliefen sich auf TEUR 755 (VJ: TEUR 0) sowie Karenzzahlungen für
Herrn Mühe auf TEUR 96 (VJ: TEUR 0).
Abweichungen vom Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Abweichungen vom und keine
Anpassungen am Vergütungssystem, im Vergleich zum
Hauptversammlungsbeschluss über das Vergütungssystem datierend aus
Juni 2021 sofern dieses bereits zur Anwendung kam.
Angaben zur Claw-Back-Regelung
Eine Rückforderung von bereits an Vorstandsmitglieder
ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher
Ereignisse durch die PVA TePla AG im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 AktG ist nicht vorgesehen (Claw-back-Klausel).
3.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen die den aktiven Mitgliedern
des Vorstands der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023
(einschließlich des Vorjahres) gewährte bzw. geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellenspalten „gewährte
bzw. geschuldete Vergütung“ enthalten alle von der PVA TePla AG an
die einzelnen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich zugesagten
Vergütungsbestandteile, die mit erbrachten Leistungen in den
betreffenden Geschäftsjahren in Verbindung stehen.
Langfristige Vergütungen aus LTI-Komponenten gelten als gewährt,
wenn eine rechtsverbindliche Zusage erteilt wurde, sodass sie im
Jahr der rechtsverbindlichen Zusage als Teil der Vergütung gezeigt
werden. Die Zuflüsse der LTI-Komponenten werden erst dann gezeigt,
wenn sie den einzelnen Vorstandsmitgliedern tatsächlich ausbezahlt
werden.
Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Geschäftsjahr, in dem
der rechtliche Vergütungsanspruch entstanden ist - und zwar
unabhängig davon, ob periodengleich auch eine Auszahlung erfolgt
ist („gewährte Vergütung“) oder die Auszahlung erst zeitlich
nachgelagert erfolgt („geschuldete Vergütung“). Daneben erfolgt der
Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte der
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Neben den Vergütungshöhen ist
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil
aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der
Gesamtvergütung anzugeben. Die hier am Ende jeder Tabelle
angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die kurzfristige variable Vergütung nach dem bisherigen
Vergütungssystem beläuft sich für die Vorstandsmitglieder Oliver
Höfer, Jalin Ketter und Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf 2%
p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT) für die PVA TePla-Gruppe gem.
IFRS-Konzernabschluss (erhöht um darin als Aufwand enthaltene
Vorstandstantiemen und sonstige Boni) und wird in bar geleistet.
Der dabei anzuwendende Schwellenwert beläuft sich für das
Geschäftsjahr 2023 für
• |
Jalin Ketter auf EUR 3 Mio. bis 30.06.23; EUR 20 Mio. ab
01.07.2023
|
• |
Oliver Höfer auf EUR 1 Mio.;
sowie
|
• |
Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf EUR 3 Mio.
|
Bei dem Schwellenwert handelt es sich um den Betrag, der
mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable
Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG
gewährt wird. Ist der Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe
der Auszahlung einen bestimmten Prozentsatz des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Schwellenwert übersteigt.
Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der
über den Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung
der variablen Vergütung herangezogen. Die kurzfristige variable
Vergütung darf dabei den Betrag des Jahresfestgehalts des
jeweiligen Vorstandmitglieds nicht überschreiten
(Aufwands-Cap).
Insgesamt betrug die Vorstandvergütung („gewährte und
geschuldete Vergütung“) für das Geschäftsjahr 2023 TEUR 2.100 (VJ:
TEUR 1.825) und entsprach damit dem im Geschäftsjahr 2023 maximal
möglichen Betrag (Aufwands-Cap) für die Vorstandsmitglieder. Für
das ehemalige Vorstandsmitglied Peter Abel betrug die Vergütung
(Pensionszahlungen) im Geschäftsjahr 2023 TEUR 44 (VJ: TEUR
43).
Die kurzfristige variable Vergütung nach dem neuen
Vergütungssystem besteht für das Vorstandsmitglied Jalin Ketter ab
dem 01.07.2023 aus zwei Komponenten, die im Verhältnis 60%
(EBIT-Ziel) zu 40% (individuelles Performance Ziel) gewichtet
wird:
Einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen
Erfolgsziel, das sich auf 2% p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT)
für die PVA TePla-Gruppe gem. IFRS-Konzernabschluss (erhöht um
darin als Aufwand enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni)
beläuft und in bar geleistet wird. Der dabei anzuwendende
Sockelbetrag beläuft sich für das Geschäftsjahr 2023 auf 20,0 Mio.
EUR. Bei dem Sockelbetrag handelt es sich um den Betrag, der
mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable
Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG
gewährt wird. Ist der Sockelbetrag erreicht, so beträgt die Höhe
der Auszahlung 2% des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit,
als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Sockelbetrag
übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses
(EBIT), der über den Sockelbetrag hinausgeht, als Grundlage für die
Berechnung der variablen Vergütung herangezogen.
Die zweite Komponente stellt ein individuelles Performance Ziel
dar und beinhaltet zwei Bereiche, die wiederum einer gewissen
Gewichtung innerhalb der 40% des individuellen Performance Ziels
unterliegen:
Wachstums-Ziele (50%)
1. |
Wachstumsziel bezogen auf die M&A-Aktivitäten der
Gruppe.
|
ESG-Ziele (50%)
1. |
Weiterentwicklung der ESG-Strategie und das Erreichen
definierter Meilensteine
|
Die kurzfristige variable Vergütung darf dabei den Betrag des
Jahresfestgehalts des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht
überschreiten (Aufwands-Cap).
|
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Manfred Bender
CEO
(1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023)
[in TEUR] |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
260 |
130 |
130 |
130 |
260 |
130 |
Nebenleistungen |
11 |
6 |
6 |
6 |
11 |
6 |
Altersversorgung
Abfindung |
35 |
35
755 |
35 |
35 |
35 |
35
755 |
Summe |
306 |
926 |
171 |
171 |
306 |
926 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
260 |
- |
- |
- |
260 |
260 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
260 |
- |
STI 2022 |
260 |
- |
- |
- |
- |
260 |
STI 2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung |
566 |
926 |
171 |
171 |
566 |
1.186 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
54% |
100% |
100% |
100% |
54% |
78% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
46% |
0% |
0% |
0% |
46% |
22% |
|
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Jalin Ketter
CFO, Sprecherin des Vorstands seit Juli 2023
Vorstandsmitglied seit Juni 2020
[in TEUR] |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
170 |
205 |
205 |
205 |
170 |
205 |
Nebenleistungen |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
Altersversorgung |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
Summe |
193 |
228 |
228 |
228 |
193 |
228 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
170 |
205 |
- |
205 |
170 |
170 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
170 |
- |
STI 2022 |
170 |
- |
- |
- |
- |
170 |
STI 2023 |
- |
205 |
- |
205 |
- |
- |
langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
206 |
- |
206 |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2023-2026 |
- |
206 |
- |
206 |
- |
- |
Gesamtvergütung |
363 |
639 |
193 |
639 |
363 |
648 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
53% |
36% |
100% |
36% |
53% |
35% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
47% |
64% |
0% |
64% |
47% |
65% |
|
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Oliver Höfer
COO
Vorstandsmitglied seit Dezember 2013
[in TEUR] |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
240 |
240 |
240 |
240 |
240 |
240 |
Nebenleistungen |
18 |
19 |
19 |
19 |
18 |
19 |
Altersversorgung |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Summe |
268 |
269 |
269 |
269 |
268 |
269 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
240 |
240 |
- |
240 |
220 |
240 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
220 |
- |
STI 2022 |
240 |
- |
- |
- |
- |
240 |
STI 2023 |
- |
240 |
- |
240 |
- |
- |
langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
46 |
- |
46 |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2023-2026 |
- |
46 |
- |
46 |
- |
- |
Gesamtvergütung |
508 |
555 |
269 |
555 |
488 |
759 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
53% |
48% |
100% |
48% |
55% |
35% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
47% |
52% |
0% |
52% |
45% |
65% |
|
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
Dr. Andreas Mühe
CTO
Vorstandsmitglied seit Juni 2020 bis Juni 2023
[in TEUR] |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
185 |
92,5 |
92,5 |
92,5 |
185 |
92,5 |
Nebenleistungen |
10 |
4 |
4 |
4 |
10 |
4 |
Altersversorgung |
8 |
4 |
4 |
4 |
8 |
4 |
Karenzentschädigung |
- |
96 |
- |
- |
- |
21 |
Summe |
203 |
196,5 |
100,5 |
100,5 |
203 |
121,5 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
185 |
92,5 |
- |
92,5 |
185 |
185 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
185 |
- |
STI 2022 |
185 |
- |
- |
- |
- |
185 |
STI 2023 |
- |
92,5 |
- |
92,5 |
- |
- |
langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
Gesamtvergütung |
388 |
289 |
100,5 |
193 |
388 |
556,5 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
52% |
68% |
100% |
52% |
52% |
22% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
48% |
32% |
0% |
47% |
48% |
78% |
3.3. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
der PVA TePla-Gruppe und der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe sowie
mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf der Basis
von Vollzeitäquivalenten gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2023
versus Geschäftsjahr 2022). Die in der Tabelle enthaltene Vergütung
der Mitglieder des Vorstands bildet die im Geschäftsjahr 2023 bzw.
im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung des
jeweiligen Vorstands ab und entspricht damit den in den
vorangestellten Vergütungstabellen in der Spalte „gewährte bzw.
geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
angegebenen Beträgen. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen
Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund
eines unterjährigen Eintritts oder Ausscheidens, wurde die
Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr
hochgerechnet (annualisiert), um die Vergleichbarkeit
herzustellen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung
des Jahresüberschusses der PVA TePla AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16
HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch
maßgeblich vom Geschäftserfolg der PVA TePla-Gruppe abhängig ist,
wird darüber hinaus auch die Entwicklung der Umsatzerlöse, des
Betriebsergebnisses (EBIT) und Jahresüberschusses für die PVA
TePla-Gruppe angegeben.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft des Mutterunternehmens PVA TePla AG und deren
wesentlichen Tochterunternehmen abgestellt. Einbezogen wird hierbei
die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der
Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten
Gesamtbelegschaft auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer
Konzerngesellschaften. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der
Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands herangezogen.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß § 162
Abs. 1 Nr. 2 AktG
Jährliche Veränderung (in %) |
Vergleich Geschäftsjahr 2022
mit Geschäftsjahr 2021 |
Vorstandsvergütung (erfolgsunabhängige
Vergütung und STI) |
|
Oliver Höfer |
+0% |
Jalin Ketter |
+15% |
Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und
der PVA TePla-Gruppe |
|
Umsatz der PVA TePla-Gruppe (IFRS) |
+28,4% |
Betriebsergebnis (EBIT) der PVA
TePla-Gruppe (IFRS) |
+37,0% |
Jahresüberschuss der PVA TePla-Gruppe
(IFRS) |
+38,3% |
Jahresüberschuss der PVA TePla AG
(HGB) |
+21% |
Durchschnittliche jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitarbeiter über die letzten fünf Jahre |
Jährliche Veränderung der Vergütung der
Mitarbeiter
(Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften der PVA
TePla-Gruppe) |
2% (2019 zu 2018)
1% (2020 zu 2019)
2% (2021 zu 2020)
2% (2022 zu 2021)
6,4% (2023 zu 2022) |
*** Vorstandsmitglied bis 30. Juni 2021, daher Betrag
für 2021 annualisiert gerechnet
3.4. |
Ausblick auf die Anwendung des neuen Vergütungssystems für
das Geschäftsjahr 2024
|
Bei Neubestellungen aufgrund auslaufender Vorstandsverträge wird
für die Mitglieder des Vorstands mit Blick auf das Geschäftsjahr
2024 das neue Vergütungsmodell zur Anwendung kommen. Für die
bestehenden Altverträge kommt bis dahin das bisherige
Vergütungssystem zur Anwendung.
Ausweislich der Angaben in Abschnitt „5. Prognosebericht“ des
zusammengefassten Lageberichts der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2024
angesichts der vorhandenen Projektstruktur im Auftragsbestand einen
Umsatz in der Bandbreite von 270 - 290 Mio. EUR und ein operatives
Ergebnis vor Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zwischen 47 und 51
Mio. EUR. Ein Erreichen dieser prognostizierten Entwicklung der PVA
TePla-Gruppe vorausgesetzt, wird sich die kurzfristig
ergebnisorientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente)
auch im Geschäftsjahr 2024 für sämtliche Mitglieder des Vorstands
voraussichtlich in Höhe der maximal erreichbaren Vergütung
(Aufwands-Cap) belaufen. Etwaige andere aus der Anwendung des neuen
Vergütungssystems resultierende individuelle Performance-Ziele
richten sich erneut an Wachstums- und ESG-Zielen aus. Es ist
aktuell davon auszugehen, dass diese vollständig erreicht werden.
Unter Annahme einer unveränderten Fortführung der zum
Bilanzstichtag bestehenden Vorstandsverträge für das gesamte
Geschäftsjahr 2024 entspräche dies einer gesamten Vergütung für die
STI-Komponente im Geschäftsjahr 2024 in Höhe von voraussichtlich
TEUR 480 (2022: TEUR 855). Das Erreichen der langfristig
orientierten variablen Vergütungskomponente (LTI-Komponente) ist
abhängig von der künftigen Entwicklung der Marktkapitalisierung der
PVA TePla AG. Da die Marktkapitalisierung auch von außerhalb des
Einflussbereichs des Managements der PVA TePla-Gruppe stehenden
exogenen Faktoren beeinflusst wird, ist eine Prognose aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Lage nur
eingeschränkt möglich.
4. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
4.1 |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der PVA
TePla AG geregelt. Das aktuell gültige neue Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Juni 2021 gebilligt (Zustimmungsquote
99,86%) und wird seit August 2021 angewendet. Zu Einzelheiten
betreffend das bis Juli 2021 angewendete bisherige Vergütungssystem
wird auf die einschlägigen Ausführungen im Vergütungsbericht 2021
verwiesen. Nachfolgend werden die konkreten Bezüge für die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt
und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des
Aufsichtsrats sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats (ausnahmslos basierend auf
dem neuen Vergütungssystem) angegeben.
Die gesamten Bezüge für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 beliefen sich auf TEUR 169 (VJ: TEUR 155).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder
Prüfungsausschuss führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der
oben genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der
entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
Die PVA TePla AG übernimmt für die Mitglieder des Aufsichtsrats
ferner die Beitragslasten einschließlich der hierauf entfallenden
Einkommensteuer für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus der
Aufsichtsratstätigkeit. Es wird auf die weiteren Ausführungen in
Abschnitt 5. verwiesen.
4.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
|
Die in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auf die einzelnen
Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der
nachfolgenden Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den
Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für
persönlich erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern.
|
Gesamtvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder |
Mitglieder des Aufsichtsrats der
PVA TePla AG
[in TEUR] |
2023
fixe Vergütung |
2022
fixe Vergütung |
Alexander von Witzleben, Erlenbach
(Schweiz)
- Vorsitzender des Aufsichtsrats
- stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
75 |
75 |
Prof. Dr. Gernot Hebestreit,
Leverkusen
- stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
- Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
50 |
50 |
Prof. Dr. Markus H. Thoma,
Schöffengrund |
29 |
30 |
Dr. Myriam Jahn, Düsseldorf |
14 |
- |
Summe |
168 |
155 |
Erfolgsabhängige Bestandteile sind in der Vergütung des
Aufsichtsrats nicht enthalten.
5. |
DIRECTORS-& OFFICERS-VERSICHERUNG (D&O)
|
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die
PVA TePla AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine
D&O-Versicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit
für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt
von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des
Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des
Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen Jahr vorsieht. Der
Selbstbehalt findet ausschließlich Anwendung auf die Befriedigung
begründeter Schadenersatzansprüche, welche durch die Gesellschaft
geltend gemacht werden. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der
PVA TePla AG hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen
abgeschlossen, die ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt
vorsehen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS
ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die PVA TePla AG, Wettenberg
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der PVA TePla AG, Wettenberg für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 12. März 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez. Alexander
Gebhardt
Wirtschaftsprüfer |
gez. Andreas Weiler
Wirtschaftsprüfer |
|
2. Informationen zu Tagesordnungspunkt 8
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 8 sind nachfolgend die
Lebensläufe und weitere Informationen zu der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Des weiteren
sind die Lebensläufe unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zu finden.
Zu Tagesordnungspunkt 8.1
Wahl von Herrn Alexander von Witzleben
Persönliche Daten
Jahrgang: |
1963 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
2004 |
Bestellt bis: |
2024 |
Geplante Bestellung bis: |
2026 |
Aktuelle Position: Präsident des Verwaltungsrats der
Arbonia AG, Arbon, Schweiz
Beruflicher Werdegang
Seit 2015 |
Präsident des Verwaltungsrats der
Arbonia AG, CH-Arbon |
2009-2020 |
Präsident des Verwaltungsrats der
Feintool International
Holding AG, CH-Lyss |
2007-2008 |
Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg:
Mitglied des Vorstands |
1993-2007 |
Jenoptik AG, Jena (D): zunächst als
Vorstand Finanzen, ab
2004 als Vorsitzender des Vorstands |
1990-1993 |
KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft,
München, Prüfungsleiter |
Ausbildung
Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der
Universität Passau
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
• |
VERBIO SE, Leipzig (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
• |
KAEFER SE & Co. KG, Bremen (Mitglied des
Verwaltungsrats)
|
• |
Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA, Siegburg (Mitglied des
Aufsichtsrats)
|
• |
Feintool International Holding AG, Lyss/Schweiz (Präsident des
Verwaltungsrats)
|
• |
Artemis Holding AG, Hergiswil/Schweiz (Mitglied des
Verwaltungsrats)
|
• |
Innoviz Technologies Ltd., Nitzba/Israel (Mitglied des
Verwaltungsrats)
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Alexander von Witzleben, Mitglied des Prüfungsausschusses
der Gesellschaft, hat aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen
Laufbahn hinreichende Kenntnisse im Bereich Unternehmensführung und
-kontrolle und ist zudem ausgewiesener Finanzexperte für
Rechnungslegung. Seit mehr als 30 Jahren ist Alexander von
Witzleben Mitglied von Vorständen und Aufsichtsräten
verschiedenster Hightech-Unternehmen und verfügt somit über
hinreichende Kenntnisse auf diesem Gebiet.
Zu Tagesordnungspunkt 8.2
Wahl von Herrn Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1963 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
2008 |
Bestellt bis: |
2024 |
Geplante Bestellung bis: |
2026 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis
Beruflicher Werdegang
Seit 2023 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2019 - 2023 |
Vorstand Grant Thornton AG, Düsseldorf
- Clients & Markets |
2019 |
Senior Partner Grant Thornton AG,
Düsseldorf |
2018-2019 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2010 - 2017 |
Mitglied des Global Leadership Teams
von Grant Thornton International, London - Global Leader Clients
& Markets und zuständig für die Regionen GUS, Naher Osten und
Afrika |
2006-2009 |
Geschäftsführender Gesellschafter der
Susat & Partner oHG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg |
2001-2009 |
Geschäftsführer und Managing Partner
der Grant Thornton GmbH, Hamburg |
1988-2006 |
Mitarbeiter / geschäftsführender
Gesellschafter der Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf |
Ausbildung
Abschluss Dr. rer. pol. an der Universität zu Köln
Abschluss Dipl.-Kfm. an der Universität zu Köln
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
• |
Comvis AG, Essen (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Mitglied des
Prüfungsausschusses der Gesellschaft, hat aufgrund seiner
Ausbildung und beruflichen Laufbahn breite und tiefe Kenntnisse im
Bereich Unternehmensführung und -kontrolle und ist zudem
ausgewiesener Finanzexperte für Rechnungslegung und
Abschlussprüfung. Risikomanagement, Compliance sowie der
Themenbereich Corporate Social Responsibility (ESG) sind weitere
Themen, mit denen sich Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit während
seiner beruflichen Laufbahn intensiv auseinandergesetzt hat. Durch
seine Tätigkeit in Aufsichtsräten entsprechender Unternehmen ist er
zudem mit dem Thema Hightech-Maschinenbau bestens vertraut.
Zu Tagesordnungspunkt 8.3
Wahl von Herrn Christoph von Seidel
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1968 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
n/a |
Bestellt bis: |
n/a |
Geplante Bestellung bis: |
2029 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis
Beruflicher Werdegang
Seit 2023 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2008 - 2023 |
Senior Partner EY GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn |
2014-2017 |
Managing Partner German Desk -
Americas, EY LLP, New York, USA |
2003-2005 |
Senior Manager, EY LLP Boston, USA |
1995-2008 |
Mitarbeiter und Wirtschaftsprüfer bei
EY GmbH und Arthur Andersen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
Ausbildung
2002 Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
2000 Bestellung zum Steuerberater
1995 Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften EBS
Universität für Wirtschaft und Recht
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Christoph von Seidel ist aufgrund seiner Ausbildung und
beruflichen Laufbahn ausgewiesener Finanzexperte für
Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Im Rahmen seiner beruflichen
Laufbahn konnte er hinreichende Führungserfahrung größerer
Mitarbeiterteams sammeln. Risikomanagement, Compliance sowie der
Themenbereich Corporate Social Responsibility (ESG) sind Themen,
mit denen sich Herr Christoph von Seidel während seiner Tätigkeit
als Wirtschaftsprüfer auseinandergesetzt hat.
Informationstechnologie, Daten und Digitalisierung sind weitere
Arbeitsfelder, die er während seiner Prüfungstätigkeit für
Unternehmen bearbeitet hat.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur
Hauptversammlung frist- und formgerecht angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht
nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 4. Juni 2024, 24:00
Uhr (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 19. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
zugehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am
19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien
einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der
Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der
Hauptversammlung und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und
kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und
fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis
des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter
"Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts").
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die
Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG zumindest der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die eine
andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung
einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zugeschickt wird, sowie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende
Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
|
PVA TePla AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: pvatepla@linkmarketservices.eu
|
Die Erklärungen müssen spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse
eingehen.
Eine Vollmacht kann ferner im Internet unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24:00
Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den
Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung
zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in
der Hauptversammlung bevollmächtigen. Hierfür kann z.B. das den
Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden. Ebenso kann
der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 135
AktG (z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts) , besteht
ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft
noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Die für
die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils
zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss
die Vollmacht einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß
§ 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in
der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das
Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder
Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad
verwandt oder verschwägert (§ 135 Abs. 8 AktG).
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung
eines Dritten an der Hauptversammlung selbst teilnehmen und seine
Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme als
Widerruf der dem Dritten erteilten Vollmacht.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Gert
Fisahn, (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen.
Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und
der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Vollmacht
und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre
Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform. Sofern
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird,
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das
Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs
auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt,
wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter darf im
Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er
sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung
von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannte Anschrift
oder E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 25.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht
auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während
der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen,
den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die
persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
als Widerruf der dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht. In diesem Fall wird der
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2,
126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen
Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum
26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse lautet wie
folgt:
|
PVA TePla AG
Vorstand
Im Westpark 10-12
35435 Wettenberg
Deutschland
E-Mail (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur):
gert.fisahn@pvatepla.com
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten.
|
2. |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
AktG
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können
durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung
gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf.
Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen
Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG
Investor Relations
Im Westpark 10-12
35435 Wettenberg
Deutschland
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
|
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe
gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine
Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den
Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und
Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer
oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge,
auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den
verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in
der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der
Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben
sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge
erledigt.
|
3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Ferner bestimmt § 20 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft,
dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und
Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
auch berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung
den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der
Hauptversammlung und für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
festzusetzen.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG,
insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher
Fristen hinausgehenden, Voraussetzungen finden sich unter der
Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
|
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald nach der
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
• |
der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,
|
• |
eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der
Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
• |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
• |
der festgestellte Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31.
Dezember 2023,
|
• |
der gebilligte Konzernabschluss der PVA TePla AG zum 31.
Dezember 2023,
|
• |
der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die PVA TePla AG
und für den PVA TePla-Konzern für das Geschäftsjahr 2023,
|
• |
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns,
|
• |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB,
|
• |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
|
|
• |
der Geschäftsbericht 2023,
|
• |
der Vergütungsbericht 2023 (auch abgedruckt in dieser
Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
der Lebenslauf der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten (Tages-ordnungspunkt 8), (auch abgedruckt als
Kurzfassung in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 10
• |
Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA
Technology Hub GmbH
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2023
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2022
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2021
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2023
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2022
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2021
|
• |
Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG
|
|
• |
die Satzung der Gesellschaft,
|
• |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung,
|
• |
die Formulare, die für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,
|
• |
nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und
Auskunftsrecht.
|
Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122
Absatz 2 AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung und - nach der Hauptversammlung - die
Abstimmungsergebnisse werden unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft
personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für
damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die
Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf
Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988
nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt dementsprechend 21.749.988. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Wettenberg, im Mai 2024
PVA TePla AG
Der Vorstand
|