artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Eindeutige Kennung
des Ereignisses: ART112024oHV Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2024 am 18. November 2024
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 18. November 2024, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Auditorium Friedrichstraße, Friedrichstraße 180, 10117
Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet AG
(nachfolgend auch „Gesellschaft“) eingeladen.
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser
Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet
und die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt
alle Geschlechter mit ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023,
des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab sofort unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und liegen darüber hinaus in der
Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates abstimmen zu lassen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den
Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2024
endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
genannten Art auferlegt wurde.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit
aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit
Ablauf der Hauptversammlung am 18. November 2024, so dass eine
Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Personen zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
a) |
Herr Dr. Pascal Decker, selbstständiger
Rechtsanwalt, wohnhaft in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Herr Dr. Decker ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats und
Aufsichtsratsvorsitzender der artnet AG. Daneben ist er Mitglied
des Aufsichtsrats und Aufsichtsratsvorsitzender der
Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker ist kein Mitglied
in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die
Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr.
Decker einerseits und den Unternehmen des artnet-Konzerns, den
Organen der artnet AG oder einem direkt oder indirekt wesentlich an
der artnet AG beteiligten Aktionär andererseits. Der Aufsichtsrat
hat sich bei Herrn Dr. Decker vergewissert, dass er den zu
erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Gesellschaft aufbringen kann. Herr Dr. Decker hat im Geschäftsjahr
2023 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Decker im
Falle seiner Wiederwahl erneut für den Vorsitz im Aufsichtsrat
kandidieren wird.
|
b) |
Frau Prof. Dr. Michaela Diener,
Kunsthistorikerin und Professorin für Kunst- und Designgeschichte,
wohnhaft in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Frau Prof. Dr. Diener ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der
artnet AG. Daneben ist sie weder Mitglied in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen
Frau Prof. Dr. Diener einerseits und den Unternehmen des
artnet-Konzerns, den Organen der artnet AG oder einem direkt oder
indirekt wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär
andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Prof. Dr. Diener
vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Frau
Prof. Dr. Diener hat im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des
Aufsichtsrats teilgenommen.
|
c) |
Herr Hans Neuendorf, selbstständiger
Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG, wohnhaft
in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Herr Neuendorf ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der artnet
AG. Daneben ist er weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Neuendorf ist derzeit Mitglied des Vorstands und maßgeblich
beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits mit
rund 27 % der Stimmrechte an der artnet AG beteiligt ist. Herr
Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der
artnet AG, sind außerdem verwandtschaftlich verbunden.
Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv
urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zwischen Herrn Neuendorf einerseits und den Unternehmen
des artnet-Konzerns, den Organen der artnet AG oder einem direkt
oder indirekt wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär
andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Neuendorf
vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die
Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Herr
Neuendorf hat im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des
Aufsichtsrats teilgenommen.
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Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren
Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung
selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß
dem Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des
Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor
vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
entscheiden zu lassen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
überprüften Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt. Hat die Hauptversammlung das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht gebilligt, ist
gemäß § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der nächsten darauf
folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August
2023 hat das vom Aufsichtsrat beschlossene und vorgelegte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG nicht
gebilligt. Daher hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
überprüft. Der Aufsichtsrat ist nach eingehender Prüfung zur
Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht in
der Form, wie es der Hauptversammlung vom 30. August 2023 vorgelegt
wurde, weiterhin angemessen ist. Vor diesem Hintergrund hat der
Aufsichtsrat das der ordentlichen Hauptversammlung am 18. November
2024 zur Billigung vorgeschlagene Vergütungssystem gegenüber dem
der Hauptversammlung vom 30. August 2023 vorgelegten
Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Das überprüfte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG ist
nachstehend im Abschnitt II „Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der artnet AG“ dieser Einladung abgedruckt und
liegt darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in Abschnitt
II der Einladung der Hauptversammlung am 18. November 2024
wiedergegebene überprüfte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der artnet AG zu billigen.
|
7. |
Vorlage zur Erörterung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben
gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Der
Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ist
nachstehend im Abschnitt III „Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023“ dieser Einladung abgedruckt und liegt darüber
hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Er wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung
zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß §
120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen und weitere Satzungsänderungen im Zusammenhang
mit virtuellen Hauptversammlungen
Das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022
(Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es,
Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle
Hauptversammlung).
Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder
den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle
Hauptversammlungen abzuhalten. Es soll in § 19 der Satzung der
Gesellschaft eine Ermächtigung vorgesehen werden, die den Vorstand
dazu ermächtigt, künftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
Nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG kann die Ermächtigung des Vorstands
für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der
Satzungsänderung erteilt werden. Die Ermächtigung soll daher gemäß
den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.
Darüber hinaus soll in der bereits in § 22 Abs. 2 der Satzung
für die Präsenz-Hauptversammlung vorgesehenen Ermächtigung des
Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des
Frage- und Rederechts der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG
klargestellt werden, dass dieses Recht des Versammlungsleiters auch
für alle Formate einer virtuellen Hauptversammlung gilt und sich
entsprechend auch auf Nachfragen im Sinne § 131 Abs. 1d Satz 1 AktG
und neue Fragen im Sinne des § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG bezieht.
Schließlich soll § 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft
dahingehend angepasst werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
in bestimmten Fällen, zu denen auch die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung zählt, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der
Hauptversammlung teilnehmen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
§ 19 der Satzung der Gesellschaft (Ordentliche
und außerordentliche Hauptversammlung) wird um folgenden Abs. 4
ergänzt:
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass
die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf
Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das
Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle
Hauptversammlung).“
|
|
b) |
§ 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft
(Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Der Vorsitzende kann das Rederecht des Aktionärs, sowie Fragen,
Nachfragen und neue Fragen des Aktionärs zeitlich angemessen
beschränken.“
Im Übrigen bleibt § 22 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft unverändert.
|
c) |
§ 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft
(Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Wege der Bild- und
Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern das
jeweilige Mitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der
Hauptversammlung an der Teilnahme gehindert ist oder wenn die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
Im Übrigen bleibt § 22 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft unverändert.
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit kein genehmigtes
Kapital vor. Um der Gesellschaft zukünftig in angemessenem Rahmen
die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der
Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen, soll ein Genehmigtes Kapital
2024 im Umfang von ca. 20 % des Grundkapitals geschaffen werden.
Dabei soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen.
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser
Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und liegt darüber hinaus in der Hauptversammlung
selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
in der Zeit bis einschließlich 17. November 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
1.141.213,00 durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder
mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
(c) |
zur Durchführung einer sogenannten
Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst
auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 oder dem Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
|
b) |
Änderung von § 6 der Satzung der
Gesellschaft
§ 6 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) wird wie
folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
in der Zeit bis einschließlich 17. November 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
1.141.213,00 durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder
mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
(c) |
zur Durchführung einer sogenannten
Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst
auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 oder dem Ablauf der Frist für die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.“
|
|
II. |
Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der artnet AG (zu TOP 6)
|
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems für den
Vorstand
|
Die Artnet AG ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am
geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die
hundertprozentige Tochtergesellschaft Artnet Worldwide Corporation
(im Folgenden: Artnet Corp.). Die Artnet AG und die Artnet Corp.
bilden zusammen den Artnet-Konzern (im Folgenden: „Artnet“
oder der „Konzern“). Der Vorstand der Artnet AG erhält von
der Artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die
Ausübung der Tätigkeit als Vorstand der Artnet AG ist mit der
Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als
Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der Artnet Corp. bezieht,
abgegolten. Daher wird im Folgenden das Vergütungssystem für die
Geschäftsführung der Artnet Corp. beschrieben.
Artnet wurde 1989 mit dem Ziel, Transparenz in den Kunstmarkt zu
bringen, gegründet. Heute ist Artnet sowohl für die Fachwelt als
auch für private Sammler das Synonym für effizienten Kunsthandel im
Internet und damit unerreichter Marktführer im Online-Kunstmarkt.
Der Online-Kunstmarkt ist als Luxussegment des Internethandels ein
Wachstumsmarkt, in dem Marktteilnehmer reine Online-Auktionen als
schnelles und kostengünstiges Mittel zum Kauf und Verkauf
hochpreisiger bildender Kunst angenommen haben. Damit bewegt sich
Artnet in einem dynamischen und wachsenden Marktumfeld, das sich
entwickelt und expandiert.
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum
voranzutreiben.
Sowohl die Erschließung neuer Marktsegmente als auch das
Unternehmenswachstum und damit einhergehend der Unternehmenserfolg
spiegeln sich im Wert der Artnet AG und folglich im Aktienkurs
wider. Dieser ist maßgeblich im Vergütungssystem verankert. Damit
setzt Artnet ein starkes Signal, die Interessen ihrer Aktionärinnen
und Aktionäre zu berücksichtigen.
Finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit sind ein zentrales
Ziel von Artnet. Dies wird durch eine detaillierte Steuerung und
Überwachung aller wesentlichen Finanz- und Leistungskennzahlen
sichergestellt. Die Erzielung von Gewinnen genießt stets Priorität,
um in die Entwicklung oder Verfeinerung von Produkten investieren
zu können. Darüber hinaus ist die Sicherstellung der Liquidität und
das Finanzierungspotential von Artnet wesentlicher Bestandteil der
Unternehmenssteuerung. Die Erzielung von Gewinnen wird über das
Konzernjahresergebnis und die Liquidität über den Cashflow auf
Konzernebene abgebildet, welche dementsprechend ebenfalls feste
Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems sind.
Um auch nicht-finanziellen Erfolgen des Vorstands angemessen
Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und
kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische
Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler
Fokusthemen forciert und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
gefördert.
Das im Folgenden detailliert dargestellte Vergütungssystem für
den Vorstand entspricht dem aktuell mit dem CEO geschlossenen
Dienstvertrag. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit ausreichendem
zeitlichem Vorlauf vor einer Wiederbestellung bzw. Neubestellung in
den Vorstand über eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu
beraten. Zielsetzung des Aufsichtsrats wird es dabei sein, eine
möglichst umfassende Konformität mit den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung zu erreichen,
die Erwartungen der Aktionäre und weiteren Stakeholder der Artnet
AG umfassend abzubilden und noch ganzheitlichere Anreize zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft zu setzen.
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand
|
Corporate Governance genießt bei Artnet einen hohen Stellenwert.
Gemäß dem deutschen Aktienrecht hat die Artnet AG eine zweigeteilte
Führungs- und Kontrollstruktur, die einen Vorstand und einen
Aufsichtsrat umfasst. Im dualen Führungssystem sind
Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle streng voneinander
getrennt. Der Aufsichtsrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig
und nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Außerdem
müssen Beratungs- und Dienstleistungsverträge sowie bestimmte
andere Verträge zwischen Artnet und seinen Aufsichtsratsmitgliedern
durch den Aufsichtsrat gebilligt werden. Auf diese Weise wird
sichergestellt, dass der Aufsichtsrat unabhängig bleibt und keine
Interessenkonflikte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats
auftreten. Sollten dennoch Interessenkonflikte auftreten, werden
diese unverzüglich offengelegt. In diesen Fällen trifft der
Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt
Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird im Einklang mit § 87a
Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Anschließend wird es der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorbehaltlich einer
erstmaligen Billigung wird das Vergütungssystem für den Vorstand
der Hauptversammlung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens
jedoch alle vier Jahre, erneut vorgelegt. Sofern das
Vergütungssystem durch die Hauptversammlung nicht gebilligt wird,
legt der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.
Unabhängig von der Billigung des Vorstandsvergütungssystems
durch die Hauptversammlung überprüft der Aufsichtsrat das
Vergütungssystem regelmäßig.
3. |
Festsetzung der Gesamtbezüge für den
Vorstand
|
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung
der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen,
dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und
die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Entsprechend orientiert sich die Vergütung des Vorstands an der
Größe und der Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen
und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur der
Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen im In- und
Ausland. Darüber hinaus werden die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der
Vergütung berücksichtigt, indem der Aufsichtsrat regelmäßig die
Vergütungsentwicklung der Führungsebenen unterhalb des Vorstands
betrachtet.
4. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand im
Überblick
|
Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen
Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und
einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach
Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das
heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem Betrag in Höhe von
50 % der Festvergütung vergütet wird. Die Nebenleistungen betragen
in der Regel rund 1 % bis 2 % der Festvergütung.
Die maximale Summe aller Auszahlungen, die aus einem
Geschäftsjahr resultieren, ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
begrenzt und beläuft sich auf 0,9 Mio. USD pro
Vorstandsmitglied.
5. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im
Einzelnen
|
5.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Festvergütung wird dem Vorstand in zwölf gleichen
monatlichen Raten nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge
ausgezahlt. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am
internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize für
erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem
Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die
Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für
Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im
relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen.
Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie
Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) für den Vorstand
ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3
AktG vorgesehen.
Wenn und soweit Artnet an seine leitenden Angestellten
Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der
Vorstand dieselben Leistungen im selben Umfang.
Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente,
die sich am Erfolg von Artnet orientiert und die zwischen 0 % und
100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die
Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf
Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das
Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs
Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable
Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung ist zu je einem
Drittel abhängig von der Zielerreichung folgender, auf die
Strategie sowie auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung
von Artnet ausgerichteter Ziele, die additiv miteinander verknüpft
werden:
• |
1/3 von dem Konzernjahresergebnis sowie dem
Cashflow auf Konzernebene (Vergleich mit den genehmigten,
budgetierten Werten)
|
• |
1/3 von der Entwicklung des Aktienkurses der
Artnet AG
|
• |
1/3 von langfristigen und subjektiven
Faktoren
|
Konzernjahresergebnis und Cashflow auf Konzernebene
Das Konzernjahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen
den Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres und berechnet
sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Umsatzkosten, der
betrieblichen Aufwendungen, des Zinsaufwandes, sonstiger Erträge
und Aufwendungen sowie der Ertragssteuern. Das Jahresergebnis
eignet sich zur Abbildung der Profitabilität des Konzerns und ist
Voraussetzung für Dividendenzahlungen der Artnet AG. Für die
Ermittlung der Zielerreichung wird das Konzernjahresergebnis gemäß
Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige
Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden soll,
verglichen.
Der Cashflow auf Konzernebene stellt den Mittelzufluss aus der
laufenden Geschäftstätigkeit abzüglich der Investitionen dar und
ist ein Indikator dafür, wie viel finanzielle Mittel das
Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat. Für
die Ermittlung der Zielerreichung wird der Cashflow gemäß
Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige
Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden soll,
verglichen.
Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG
Die Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG beschreibt die
Wertentwicklung der Aktie und somit des Unternehmens. Damit erfolgt
ein Angleich der Interessen zwischen Vorstand und den Aktionärinnen
und Aktionären der Artnet AG, indem beide gleichermaßen von einem
Anstieg des Aktienkurses der Artnet AG profitieren.
Langfristige und subjektive Faktoren
Die finanziellen und kapitalmarktorientierten Ziele werden durch
langfristige und subjektive Faktoren ergänzt. Diese umfassen
beispielsweise die Einführung neuer Produkte oder neuer
Geschäftsfelder, die erwartete, zukünftige Profitabilität und
bedeutende Transaktionen. Somit wird über die variable Vergütung
die langfristige und profitable Ausrichtung von Artnet
incentiviert.
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
6.1 |
Vertragslaufzeit und nachvertragliches
Wettbewerbsverbot
|
Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens
fünf Jahre bestellt. Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils für
den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des
Vorstandsmitglieds dessen Wiederbestellung beschließt.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags besteht
nicht, unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1
BGB.
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach
Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in
Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger,
unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder
mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder
zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor Ende des
Dienstvertrags zum Kundenkreis von Artnet gehörten. Für die Dauer
dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von einem Jahr ist
eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat
des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied bezogenen,
vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
6.2 |
Regelungen im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses
|
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft
aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt
zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so
endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung des
Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß §
84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein wichtiger Grund
im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag
nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der
Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die
Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der Artnet AG
übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der Artnet
AG repräsentieren), insofern die Position des Vorstandsmitglieds
aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist. Dazu zählt
beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen
Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung der
Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des
Vorstandsmitglieds.
6.3 |
Arbeitsunfähigkeit und Tod
|
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs
Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das
Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld,
Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht
ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von
Dritten, die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit
zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der
Festvergütung, abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des
Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des
sechsten Monats der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des
Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender
Begünstigter Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den
Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.
7. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von
dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen nur bei
außergewöhnlichen Entwicklungen und nur durch Beschluss des
Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die relativen Anteile
der Vergütungsbestandteile und die Auszahlungszeitpunkte sowie die
Erfolgsziele der variablen Vergütung. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen außergewöhnliche, nicht erwartete und
weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in
Betracht (z. B. Wirtschafts- oder Finanzkrisen, Naturkatastrophen,
Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien / Pandemien).
Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht
als außergewöhnliche Entwicklungen.
III. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 (zu TOP 7)
|
VERGÜTUNGSBERICHT GEMÄSS § 162 AKTIENGESETZ
Der von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellte
Vergütungsbericht der artnet Aktiengesellschaft (AG) erläutert die
Grundzüge der Vergütungsfestsetzung und berichtet über die im
Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß den Anforderungen des § 162 AktG
verfasst. Die Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte gemäß § 162
Absatz 3 durch die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Der
Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die Prüfung sind auf der
Internetseite der artnet AG unter folgendem Link zu finden:
https://www.artnet.de/investor-relations/
Die artnet AG (im Folgenden: „die Gesellschaft“) ist eine
Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Ihre
wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige
Tochtergesellschaft artnet Worldwide Corporation (im Folgenden:
artnet Corp.), die ihrerseits 100 % der Geschäftsanteile an der
Artnet UK Ltd. (im Folgenden: Artnet UK) hält. Die artnet AG und
die artnet Corp. bilden zusammen den artnet-Konzern (im Folgenden:
„artnet“ oder der „Konzern“). Der Vorstand der artnet AG erhält von
der artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die
Ausübung der Tätigkeit als Vorstand der artnet AG ist mit der
Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als
Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der artnet Corp. bezieht,
abgegolten. Daher wird im Folgenden die Vergütung für die
Geschäftsführung der artnet Corp. beschrieben. Zur besseren
Verständlichkeit wird im Folgenden gleichwohl die Begrifflichkeit
Vorstandsvergütungsvertrag verwendet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene und überprüfte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG wurde
auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 nicht
gebilligt. Daraufhin hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
erneut überprüft. Nach eingehender Prüfung ist der Aufsichtsrat zur
Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht in
unveränderter Form angemessen ist und einen wesentlichen Beitrag
zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben, weitere
Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum
voranzutreiben, leistet. Vor diesem Hintergrund hat der
Aufsichtsrat das Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Die
ordentliche Hauptversammlung vom 30. August 2023 hat das
Vergütungssystem mit einer Zustimmungsquote von 40,71 % erneut
nicht gebilligt. Es ist beabsichtigt, ein gemäß § 120a Absatz 3
AktG erneut überprüftes Vergütungssystem sodann der ordentlichen
Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2023 beschließt,
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde der Hauptversammlung am 30.
August 2023 gemäß § 120a Absatz 5 AktG zur Erörterung vorgelegt.
Aus Gründen der Stetigkeit wird der bisherige Aufbau und die
Struktur des Vergütungsberichts beibehalten.
Der Vorstandsvergütungsvertrag zwischen artnet Corp. und Herrn
Jacob Pabst wurde im Dezember 2020 geschlossen und damit vor
Erstellung des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung am 23.
Dezember 2021 erstmals vorgelegt wurde. Die Regelungen des
Vergütungssystems finden daher keine Anwendung auf den
Vorstandsvergütungsvertrag mit Herrn Jacob Pabst.
1. |
Grundzüge der Vergütung
|
Die Vergütung für den Vorstand leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum
voranzutreiben.
Die Vision von artnet ist es, die führende Online-Quelle für die
internationale Kunstwelt zu sein - ein vertrauenswürdiger und
transparenter globaler Marktplatz für Informationen sowie den Kauf
und Verkauf von Kunst. Die Erwirtschaftung von Gewinnen zur
Investition in Produktentwicklung und Produktverbesserungen hat
weiterhin Priorität. artnet ist jedoch in einem Marktumfeld mit
vielen Wettbewerbern tätig und möchte seinen Kunden die beste
Nutzererfahrung zu fairen Preisen bieten. Signifikante
Investitionen in Wachstum und ein Durchsetzen im Wettbewerb sind
dabei wesentliche Voraussetzung. Wie erfolgreich artnet in seinem
Wachstum und der Erwirtschaftung von Gewinnen ist, wird über
Finanzkennzahlen gemessen, die sowohl Bestandteil des
Steuerungssystems als auch als wesentliche Ziele in der variablen
Vergütung für den Vorstand verankert sind.
Um auch nicht-finanziellen Leistungsbeiträgen des Vorstands
angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und damit
kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische
Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler
Fokusthemen forciert und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
gefördert.
2. |
Die Bestandteile der Vergütung
|
Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen
Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und
einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach
Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das
heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem variablen Betrag in
Höhe von 50 % der Festvergütung vergütet wird.
2.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Festvergütung
Die Auszahlung der Festvergütung erfolgt zur Entlastung der
Administration wie bei den anderen in den USA angestellten
Mitarbeitern der artnet Corp. in vierundzwanzig Halbmonatsraten.
Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am
internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize für
erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem
Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die
Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für
Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im
relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Nebenleistungen
Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen.
Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie
Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für
den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93
Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.
Wenn und soweit artnet an seine leitenden Angestellten
Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der
Vorstand diese Leistungen im selben Umfang.
Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente,
die sich am Erfolg von artnet orientiert und die zwischen 0 % und
100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die
Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf
Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das
Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs
Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable
Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten ausgezahlt,
wobei die erste Rate im ersten Monat nach der Festlegung der
variablen Vergütung beginnt.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der
variablen Vergütung an den folgenden, vergleichbar gewichteten
Aspekten:
• |
Erreichen des genehmigten, budgetierten
Gewinns und Cash-Flows des Konzerns
|
• |
Wertentwicklung der Aktie
|
• |
langfristigen und subjektiven Faktoren
|
Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft
aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt
zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so
endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung des
Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß §
84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein wichtiger Grund
im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag
nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der
Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die
Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der artnet AG
übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der artnet
AG repräsentieren oder die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder
ausgetauscht wird), insofern die Position des Vorstandsmitglieds
aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist. Dazu zählt
beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen
Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung der
Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des
Vorstandsmitglieds.
Arbeitsunfähigkeit und Tod
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs
Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das
Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld,
Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht
ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von
Dritten, die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit
zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der
Festvergütung, abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des
Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des
sechsten Monats der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des
Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender
Begünstigter Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den
Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach
Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in
Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger,
unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder
mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder
zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor Ende des
Dienstvertrags zum Kundenkreis von artnet gehörten. Für die Dauer
dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von einem Jahr ist
eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat
des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied bezogenen,
vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
II. |
Aufsichtsratsvergütung
|
1. |
Grundzüge der Vergütung
|
Im Einklang mit dem deutschen Aktienrecht trennt die artnet AG
im dualen Führungssystem die Geschäftsleitung und
Geschäftskontrolle voneinander. Somit ist eine zentrale Prämisse
der Vergütung des Aufsichtsrats, die Unabhängigkeit des
Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken. Zudem zielt das
Vergütungssystem darauf ab, der Überwachungs- und Beratungsaufgabe
des Aufsichtsrats angemessen Rechnung zu tragen. Dabei werden die
funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitlichen Belastungen und
die Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder honoriert.
Dies erfolgt durch eine hervorgehobene Vergütung für den Vorsitz
und Stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats.
Unter Berücksichtigung der eben genannten Aspekte bietet die
artnet AG eine wettbewerbsfähige Vergütung, die es ermöglicht,
qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des
Aufsichtsrats zu gewinnen und zu halten.
2. |
Ausgestaltung der Vergütung
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der
artnet AG geregelt.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle
Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung in Höhe von 25.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der Vergütung. Zahlbar ist die
feste Vergütung jeweils in vier gleichen Raten zum Ablauf eines
jeden Kalenderquartals.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.
Neben der festen Vergütung gewährt die artnet AG den
Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen Versicherungsschutz,
insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab,
welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit
in angemessenem Umfang abdeckt.
Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet,
soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die
Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und
dieses Recht ausüben.
III. |
Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Wesentliche Ergebnisse
|
Die Festsetzung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 basiert auf den
unter I. und II. beschriebenen Grundzügen der Vergütung.
Der Chief Executive Officer der artnet Corp., Herr Jacob Pabst,
erhielt im Einklang mit dem Vergütungssystem eine Festvergütung und
marktübliche Nebenleistungen.
Herr Jacob Pabst hat für seine Tätigkeit als Chief Executive
Office der artnet Corp. für das Geschäftsjahr 2023 keine variable
Vergütung erhalten.
2. |
Individualisierte Offenlegung der
Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung
|
In der folgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 AktG für alle im Geschäftsjahr aktiven
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dargestellt. Der Begriff
„gewährte und geschuldete Vergütung“ stellt darauf ab, in welchem
Umfang die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Zahlungen
erhalten. Dabei ist eine Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr.
1 AktG erst anzugeben, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h.
tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.
Die Vergütung von Herrn Jacob Pabst wird in TUSD angegeben, da die
Vergütung auch in USD geschuldet wird und bei Angabe von EUR-Werten
die Transparenz der Vergütung durch Währungseffekte eingeschränkt
ist. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird hingegen in
TEUR angegeben, da die Vergütung in EUR geschuldet wird.
Der Aufsichtsrat hatte für Herrn Jacob Pabst eine variable
Vergütung in Höhe von 43 TEUR für das Geschäftsjahr 2022
festgelegt. Grundlage für die Festlegung der variablen Vergütung
bildete dabei die Entwicklung des Konzernumsatzes sowie die daraus
resultierenden positiven Entwicklungen des Konzernergebnisses sowie
des Kurses der artnet-Aktie. Der Konzernumsatz stieg im
Geschäftsjahr 2022 um 6,6 % auf 26.318 TUSD im Vergleich zu 24.697
TUSD im Vorjahr, was insbesondere auf die außergewöhnlich positive
Entwicklung im Segment Medien zurückzuführen ist. Das
Konzernergebnis stieg im Geschäftsjahr 2022 auf 127 TUSD im
Vergleich zu -941 TUSD im Vorjahr. Herr Jacob Pabst verzichtet wie
schon im vergangenen Geschäftsjahr bis auf weiteres auf die
Auszahlung dieser variablen Vergütung. Sofern die variable
Vergütung noch zur Auszahlung kommt, wird der Betrag in dem
Geschäftsjahr als Teil der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG
ausgewiesen, in dem die Zahlung tatsächlich zufließt. Im
Geschäftsjahr 2023 beträgt die variable Vergütung gemäß § 162 AktG
daher 0 €.
Die Summe der Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr
resultieren, ist für die Vorstandsmitglieder auf 900 TUSD zzgl.
Nebenleistungen begrenzt (Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG). Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung
für Herrn Jacob Pabst beträgt im Geschäftsjahr 2023 rund 455 TUSD
und liegt damit unterhalb der definierten Maximalvergütung.
Darüber hinaus sind im Geschäftsjahr 2023 keine gewährten und
geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG für ehemalige Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder zu berichten.
3. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen
Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft
|
Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gemäß §
162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie die
Entwicklung des Erfolgs der artnet AG über die letzten vier Jahre
dar.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer erfolgt, analog zu
Herrn Jacob Pabst, in TUSD und berücksichtigt die
Vollzeitbeschäftigten des artnet Konzerns (exklusive Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG). Als Ertragskennzahl wird in
Einklang mit § 162 AktG das Jahresergebnis der artnet AG in TEUR
ausgewiesen.
Berlin, 26. August 2024
artnet AG
|
Jacob
Pabst
Vorstandsvorsitzender |
Dr.
Pascal Decker
Aufsichtsratsvorsitzender |
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die artnet AG, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der artnet AG, Berlin für das
Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 30. August 2024
Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Storbeck
Wirtschaftsprüfer |
Mattner
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
IV. |
Ergänzende Angaben und Hinweise
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 5.706.067,00 und ist in
5.706.067 nennwertlose, auf den Namen lautende Stammaktien
(Stückaktien) eingeteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte
somit auf 5.706.067.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister für die angemeldeten Aktien
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 11.
November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Eine Anmeldung in
Textform kann an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
erfolgen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien,
die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das
Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in
der Zeit vom 12. November 2024 bis einschließlich 18. November 2024
zugehen, werden aus technischen Gründen erst mit Wirkung nach der
Hauptversammlung am 18. November 2024 verarbeitet und
berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 11. November
2024, 24:00 Uhr (MEZ). Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem 11. November 2024 bei der
Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei
dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären,
die spätestens am 28. Oktober 2024, 00.00 Uhr (MEZ), im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen
mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung ein
Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses
Anmeldeformular steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der
Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
anmeldung@linkmarketservices.eu
angefordert werden. Sofern für die Anmeldung in Textform nicht
das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist
durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des
sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die
Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des
Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur
Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
|
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die
das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausüben, vertreten lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht
nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der
Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte
zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der
Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen
oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll
entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts -
auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen
der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular für die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt,
geändert oder widerrufen werden, aus organisatorischen Gründen bis
spätestens 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter einer der
folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Nach Ablauf des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), ist für an
der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung
durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein-
und Ausgangskontrolle möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen
Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen
Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt IV.2.
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“) Sorge zu tragen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch
sonstige Bevollmächtigte
|
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst
bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular
für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf
einem der folgenden Wege zugehen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht,
ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs
gegenüber der Gesellschaft auch noch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Der Widerruf der
Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs
an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an
einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Auch bei einer Bevollmächtigung ist für eine form- und
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe
oben Abschnitt IV.2. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) Sorge zu
tragen.
5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach
§ 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 18. Oktober
2024 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Wir bitten, entsprechende
Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
artnet AG
-Vorstand-
Niebuhrstraße 78
10629 Berlin
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der
Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser
Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
über die Internetseite der Gesellschaft unter der
Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge
zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übermitteln.
Entsprechende Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und
Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-55
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
spätestens bis zum 3. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bei der
Gesellschaft unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen etwaige
Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen unter den
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz
1 AktG) oder für Wahlvorschläge auch unter den Voraussetzungen des
§ 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre,
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen
der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
7. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand der Gesellschaft Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese
Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Außerdem
kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in
Verbindung § 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft das
Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen
beschränken.
8. |
Veröffentlichungen auf der
Internetseite
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die Informationen nach §
124a AktG zur Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen zu den
in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre
sowie weitere Informationen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt
gegeben.
9. |
Datenschutzrechtliche
Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten
|
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre
Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft
personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre
Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten
als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu
den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der
DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
Berlin, im Oktober 2024
artnet AG
Der Vorstand
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