CTS Eventim AG & Co. KGaA München Contrescarpe 75 A, 28195
Bremen WKN: 547030
ISIN: DE 0005470306 AG München HRB 212700
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die
stattfindet
am Dienstag, den 14. Mai 2024, ab 10:00 Uhr MESZ im Parkhotel
Bremen, Im Bürgerpark, 28209 Bremen.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses
und Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, und des
zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht der persönlich
haftenden Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 S. 1 AktG zu den
Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB im Lagebericht und dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286
Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung; die vorgenannten Unterlagen enthalten auch
die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der
Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB in der jeweils anwendbaren Fassung. Im Übrigen
sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu
machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses dazu bedarf. Sie
stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, von der Einberufung der
Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung zur
Verfügung.
2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses
der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr
2023
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2023 in der vorgelegten Fassung, der einen
Bilanzgewinn von EUR 584.782.266,14 ausweist, festzustellen.
3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 584.782.266,14 -
bestehend aus dem Jahresüberschuss 2023 in Höhe von EUR
221.929.384,81 und dem Gewinnvortrag aus 2022 in Höhe von EUR
362.852.881,33 - wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,43
je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf
95.991.300 dividendenberechtigte Stückaktien
|
EUR
|
137.267.559,00
|
Gewinnvortrag |
EUR |
447.514.707,14 |
Bilanzgewinn |
EUR |
584.782.266,14 |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
8.700 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind.
Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung bis zum Tag der
Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag bei unveränderter
Dividendenhöhe unterbreitet werden, das heißt, der dann zum Tag der
Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien
rechnerisch entfallende Teilbetrag wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Freitag, den 17. Mai 2024 fällig.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, der EVENTIM Management AG, Hamburg, als persönlich
haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, für das Geschäftsjahr 2024 die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer der
Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren
Konzern zu wählen. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an
den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei
von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden
keine Regelungen im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung, die die Auswahlmöglichkeit eines
Abschlussprüfers beschränkt hätten.
7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsbezüge
sowie des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Aufsichtsrats
|
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer
börsennotieren Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung und das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats der
Gesellschaft ist in § 15 der Satzung wie folgt geregelt:
|
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz
ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung
bewilligt wird. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
die beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten). Die
auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet.“
|
Von der Hauptversammlung der Gesellschaft wurde am 9. Mai 2017
beschlossen, dass die feste jährliche Vergütung im Sinne von § 15
der Satzung ab dem Geschäftsjahr 2017 für die Mitglieder des
Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA jeweils € 50.000,-
und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats € 100.000,- beträgt.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7. Mai
2021 hat diese Vergütungsregelung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats mit 99,75 % Zustimmung bestätigt. Im Hinblick auf die
infolge vielfacher gesetzlicher Neuregelungen und nicht zuletzt
auch aufgrund des starken Wachstums der Gesellschaft erweiterten
Pflichten des Aufsichtsrats schlagen persönlich haftende
Gesellschafterin und Aufsichtsrat vor, die seit dem Jahr 2017
unveränderte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu erhöhen. Zur
Umsetzung dieser Änderung soll das von der Hauptversammlung vom 7.
Mai 2021 bestätigte Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats entsprechend angepasst werden. Das angepasste
Vergütungssystem wird im Anhang zu dieser Einberufung unter Hinweis
auf diesen Tagesordnungspunkt 7 beschrieben. Diese Beschreibung ist
auch im Internet unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, zugänglich. Auf diese Darstellung
wird für die Beschlussfassung Bezug genommen.
Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die feste jährliche Vergütung im Sinne von § 15 der Satzung
beträgt ab dem Geschäftsjahr 2024 für die Mitglieder des
Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA jeweils € 75.000,-
und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats € 150.000,-.
|
b) |
Das im Anhang zu dieser Einberufung unter Hinweis auf diesen
Tagesordnungspunkt 7 beschriebene Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024
beschlossen.
|
Die Regelungen des § 15 der Satzung bleiben unberührt. Die
derzeit gültige Satzung der Gesellschaft steht im Internet
unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, vor und während der
Hauptversammlung zur Verfügung.
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
2023
|
Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ist von dem Vorstand der
persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat zu
erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vorzulegen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch
Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im
Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands der persönlich
haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß §
162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin überprüft, dass
die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2
AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Wirtschaftsprüfers wird
im Anhang zu dieser Tagesordnung unter Hinweis auf diesen
Tagesordnungspunkt 8 abgedruckt und ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch im Internet unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, zugänglich. Ferner wird der
Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein.
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin
|
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt. Der Beschluss begründet weder
Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Bei einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG & Co. KGaA
ist, anders als bei Aktiengesellschaften, rechtsformbedingt der
Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zuständig
für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die
Inhalte der Vorstandsverträge, die Geschäftsverteilung sowie die
Vergütung des Vorstands. Die entsprechenden Beschlüsse werden durch
den Aufsichtsrat der EVENTIM Management AG, der personenidentisch
mit den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft besetzt ist,
verabschiedet. Das vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene und
von der Hauptversammlung am 7. Mai 2021 mit einer Mehrheit von
85,35% gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft wurde
überprüft und soll mit Wirkung zum 1. Januar 2024 angepasst werden.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat im
Wesentlichen folgende Modifikationen beschlossen, die vorbehaltlich
der Vorlage des neuen Vergütungssystem an die Hauptversammlung der
Gesellschaft für neue Verträge ab dem Geschäftsjahr 2024
gelten:
• |
Die variable Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist nun
neben den finanziellen Leistungskriterien Umsatz, Ergebnis vor
Zinsen und Steuern („EBIT“) sowie persönlichen Zielen auch an
langfristigen strategischen Zielen ausgerichtet. Die langfristige
Vergütung hat jeweils einen dreijährigen Bemessungszeitraum und
einen Zielbetrag, der bei einer 100% Zielerreichung über dem
kurzfristigen variablen Zielbetrag liegt. Der überwiegende Anteil
der variablen Vergütung hat somit langfristigen Charakter. Damit
werden Anreize für eine kontinuierliche und nachhaltige Steigerung
der Ertragskraft gesetzt.
|
• |
Der kurzfristige Teil des Zielbetrags der variablen Vergütung
bewegt sich zwischen 40% und maximal 49% und der langfristige
Anteil der variablen Vergütung liegt zwischen mindestens 51% und
60%.
|
• |
Für besondere individuelle Leistungen des Vorstands und bei
entsprechend besonderem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber hinaus
eine zusätzliche Tantieme beschließen. Die gemäß § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für alle Vorstände
zusammen darf durch diese zusätzliche Tantieme jedoch nicht
überschritten werden.
|
• |
Um außergewöhnlichen Entwicklungen angemessen Rechnung zu
tragen, kann der Aufsichtsrat der EVENTIM Management AG bei einer
Verschlechterung der Lage der CTS Eventim AG & Co. KGaA die
Gesamtbezüge des Vorstands entsprechend § 87 Abs. 2 AktG durch
einseitige Erklärung auf eine angemessene Höhe herabsetzen.
Anstelle der Herabsetzung der Gesamtvergütung kann in einem solchen
Fall auch die variable Vergütung ganz oder teilweise einbehalten
oder zurückgefordert werden.
|
Das angepasste Vergütungssystem wird im Anhang zu dieser
Einberufung unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt 9
beschrieben. Diese Beschreibung ist auch im Internet unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, zugänglich. Auf diese Darstellung
wird für die Beschlussfassung Bezug genommen.
§ 124 Abs. 3 AktG sieht zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems einen
Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vor. Wie oben ausgeführt, ist
rechtsformbedingt der Aufsichtsrat der EVENTIM Management AG als
persönlich haftenden Gesellschafterin für die Festlegung des
Vergütungssystem zuständig.
Insofern schlägt der Aufsichtsrat der Gesellschaft in Abstimmung
mit dem personenidentisch besetzten Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin vor, das modifizierte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden
Gesellschafterin mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu billigen.
|
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung in Verbindung mit § 123
Abs. 2 und 4 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der Adresse
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
Fax: +49 621 37909086
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also bis
spätestens am 7. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ). Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den
rechtlichen Anforderungen erforderlich. Er hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. April 2024 (24:00 Uhr MESZ)
(„Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen (§ 17 Abs. 2 der Satzung).
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers
keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien
der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien
erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn,
sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind
lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der
Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort
anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen in
der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem
depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung
und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
a) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
|
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, Personen im Sinne von §
135 Abs. 8 AktG oder eine andere Person oder Institution ihrer
Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden,
muss also zwingend entsprechend der ihm erteilten Weisung
abstimmen.
Wird weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B.
ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung noch ein
Stimmrechtsberater noch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG in
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG ebenfalls der
Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen
möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, das Ihnen von der Gesellschaft mit dem HV-Ticket zur
Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt und ist
darüber hinaus auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co.
KGaA unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, abrufbar.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, gelten die
vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs
und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen
die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine
besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Ein
Verstoß gegen diese besondere Form der Vollmacht und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG,
einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer
sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe
nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis
spätestens 12. Mai 2024, 18:00 Uhr MESZ, an folgende
Adresse zugehen:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
Fax: +49 621 37909086
E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart
übermittelten Vollmacht und deren Änderung.
b) |
Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
|
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden.
Darüber hinaus müssen Sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für
jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das
Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss
nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht
eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt
enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das
Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder
Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax und
per E-Mail) unter Verwendung des hierfür auf dem HV-Ticket
aufgedruckten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch
auf dem HV-Ticket. Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 12. Mai
2024, 18:00 Uhr MESZ, (Eingangsdatum bei der
Gesellschaft) an folgende Adresse zu übermitteln:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
Fax: +49 621 37909086
E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
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ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG GEMÄSS § 122 Abs. 2 AktG
|
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis der
Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens 13. April 2024 (24:00 Uhr MESZ), zugehen,
wobei wir Sie bitten, dieses ausschließlich an folgende
Postanschrift zu senden:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
Geschäftsleitung
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das
Verlangen halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend
anzuwenden.
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ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN GEMÄSS §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
|
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126
Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich
haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt und gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Wahlvorschläge
zu auf der Tagesordnung stehenden Wahlen von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Solche
Anträge sind ausschließlich zu richten an:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
Fax: +49 421 3666 290
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter Angabe
des Namens des Aktionärs und mit Begründung bis spätestens 29.
April 2024 (24:00 Uhr MESZ) unter der angegebenen Adresse
eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, zugänglich gemacht, sofern die
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §§ 126,
127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von
Aktionären werden nicht berücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe
gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären werden
auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn der Vorschlag nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthält.
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AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS § 131 Abs. 1 AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1
AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich
haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich
haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist
der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen
Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen.
|
ERHALT EINES NACHWEISES DER STIMMZÄHLUNG GEMÄSS § 129 Abs. 5
AktG
|
Der Abstimmende kann von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz
1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung
eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt
wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen
in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die
Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die
Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
|
VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER
GESELLSCHAFT
|
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
nähere Erläuterungen zu den vorgenannt dargestellten
Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG,
darunter diese Einberufung der Hauptversammlung,
Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und die Informationen
gemäß § 125 AktG i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
werden den Aktionären nach der Einberufung der Hauptversammlung im
Internet auf der Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA
unter
https://corporate.eventim.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2024“, zugänglich gemacht.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
|
ANGABEN ZUR GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE IM
ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG GEMÄSS § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 96.000.000
und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung dementsprechend insgesamt
96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus
denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Bremen, im März 2024
CTS Eventim AG & Co. KGaA
EVENTIM Management AG (als persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
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ANHANG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7
VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
2024
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1. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES
AUFSICHTSRATS
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Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig
ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 15 der
Satzung wie folgt geregelt:
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„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz
ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung
bewilligt wird. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
die beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten). Die
auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet.“
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Von der Hauptversammlung der Gesellschaft wurde am 9. Mai 2017
beschlossen, dass die feste jährliche Vergütung im Sinne von § 15
der Satzung ab dem Geschäftsjahr 2017 für die Mitglieder des
Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA jeweils € 50.000,-
und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats € 100.000,- beträgt.
Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder, wie sie seit 2017
auf Basis von § 15 der Satzung festgelegt ist, wurde von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Mai 2021 mit 99,75%
Zustimmung gebilligt.
2. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer
Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung
bewilligt wird. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die
beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten).
Die feste jährliche Vergütung im Sinne von § 15 der Satzung
beträgt ab dem Geschäftsjahr 2024 für die Mitglieder des
Aufsichtsrats der CTS KGaA jeweils TEUR 75 und für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats TEUR 150. Die Aufsichtsratsmitglieder sind
darüber hinaus in der konzernweiten D&O Versicherung der
Gesellschaft eingebunden.
3. |
SONSTIGE MERKMALE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
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Eine zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit der
Aufsichtsratsmitglieder wird nicht gewährt. Die Tätigkeit im
Prüfungsausschuss sowie im Personal- und Nominierungsausschuss ist
durch die neue Vergütungshöhe für den Aufsichtsrat mit abgedeckt.
Grund dafür ist die kleine Größe des Aufsichtsrates, der nur aus
vier Mitgliedern besteht, und daher über alle Aufsichtsratsthemen
als Gremium beschließt. Die Tätigkeit in den beiden Ausschüssen ist
daher nur vorbereitender Natur. Ein Sitzungsgeld wird aufgrund des
pauschalen Charakters der Festvergütung und der kleinen Größe des
Aufsichtsrats ebenfalls nicht gezahlt.
4. |
VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG UND ÜBERPRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS
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Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem des
Aufsichtsrats werden regelmäßig durch die persönlich haftenden
Gesellschafterin und den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin
überprüft. Dabei wird einen Marktvergleich durchgeführt und ferner
insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die
wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens,
Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen
Corporate Governance Standards berücksichtigt. Bei Bedarf werden
externe Experten hinzugezogen. Aufgrund der Besonderheit der
Gremientätigkeit ist ein Vergleich mit der Vergütung von
Mitarbeitern der Gesellschaft im Regelfall nicht aussagekräftig und
wird daher nicht angestellt. Mindestens alle vier Jahre fasst die
Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils
bestehende Vergütungssystem dabei auch bestätigen.
5. |
ENTSPRECHUNG DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
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Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 zu der
Vergütung des Aufsichtsrats. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu
ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Bei der
Vergütung wird der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt. Die Vergütung besteht in
einer Festvergütung.
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ANHANG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8
VERGÜTUNGSBERICHT 2023 SAMT VERMERK DES UNABHÄNGIGEN
WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
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Der gemeinsam vom Vorstand der EVENTIM Management AG als
alleinige persönlich haftender Gesellschafterin der CTS Eventim AG
& Co. KGaA (im Folgenden: CTS KGaA) und vom Aufsichtsrat der
CTS KGaA (nachfolgend „Aufsichtsrat“) erstellte Vergütungsbericht
erläutert entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 162 AktG und
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (‚DCGK’)
die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (nachfolgend
„Vorstandsmitglieder“ bzw. „Vorstand“) des Aufsichtsrats sowie die
Höhe und Struktur der Vergütungen.
2. |
VERTRAGLICHE VERÄNDERUNGEN IN DEN GREMIEN 2023
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde Herr Holger Hohrein für
drei Jahre als Mitglied des Vorstands und Chief Financial Officer
(CFO) bestellt. Darüber hinaus wurden im Berichtsjahr die
Dienstverträge der Herren Klaus-Peter Schulenberg (CEO) und
Alexander Ruoff (COO) beginnend mit dem 1. Januar 2024 um jeweils
weitere drei Jahre verlängert.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie bei
der Dauer der Verträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84
AktG. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die
Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer
Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre,
bei einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer bei maximal fünf
Jahren.
3. |
VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
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Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt
der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin nach
pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch.
Dabei führt der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin einen Marktvergleich durch und berücksichtigt
ferner insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die
wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens,
Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen
Corporate Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Bei Bedarf zieht
der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin externe
Experten hinzu.
Entsprechend des § 120a AktG legt der Aufsichtsrat der
persönlich haftenden Gesellschafterin das beschlossene
Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor.
Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der
Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Das vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin
der CTS KGaA, haben die Aktionäre letztmalig in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 7. Mai 2021 gebilligt. Den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 haben die Aktionäre in der ordentlichen
Hauptversammlung vom 16. Mai 2023 gebilligt.
Das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom
12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember
2019).
4. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES
VORSTANDS
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Das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der
persönlich haftenden Gesellschafterin leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie der
CTS KGaA, die Marktposition im Ticketing- und Live-Entertainment-
Markt durch organisches und anorganisches Wachstum kontinuierlich
auszubauen. Umsatz und Profitabilität sollen durch die Expansion
eines international erfolgreichen Geschäftsmodells nachhaltig
gesteigert werden.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize,
die im Einklang mit dieser Unternehmensstrategie stehen und diese
unterstützen: Die variable Vergütung ist an den finanziellen
Leistungskriterien Umsatz und Ergebnis vor Zinsen und Steuern
(„EBIT“) sowie persönlichen Zielen der einzelnen
Vorstandsmitglieder ausgerichtet. Damit wird zum einen die
Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf die verfolgte
Wachstumsstrategie gefördert. Zum anderen werden Anreize für eine
kontinuierliche Steigerung der Ertragskraft und des
Innenfinanzierungspotenzials gesetzt. Um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder am langfristigen Erfolg des Unternehmens
auszurichten, wird ein Teil der variablen Vergütung an eine
mehrjährige erfolgreiche Unternehmensentwicklung geknüpft.
5. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
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Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin legt
auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine
konkrete und marktübliche Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei
der variablen Vergütung wird ein Zielbetrag bei 100% Zielerreichung
entsprechend der vertraglichen Regelung in den Dienstverträgen
zugrunde gelegt.
Bei allen Vorstandsmitgliedern liegt der Anteil der festen
Vergütung zwischen 60% und 75% der Ziel-Gesamtvergütung und somit
der Anteil der variablen Vergütung zwischen 25% und 40% der
Ziel-Gesamtvergütung - ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen
und etwaig aufgeschobener variabler Vergütungsbestandteile aus
Vorjahren entsprechend der unten beschriebenen Malusregelung. 20%
der an die finanziellen Leistungsindikatoren gebundenen variablen
Vergütung ist einer Mehrjährigkeit unterworfen.
6. |
FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
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Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in
zwölf monatlichen Raten. Zusätzlich werden Nebenleistungen in Form
eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gewährt. Das
Unternehmen unterhält für die Vorstandsmitglieder ferner eine
Unfallversicherung (Todesfall und Invaliditätsfall) und CTS KGaA
übernimmt den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag an
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung sowie zur freiwilligen
Rentenversicherung. Der Zuschuss beträgt 50% des jeweils gültigen
Rentenversicherungssatzes bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus sind die
Vorstandsmitglieder in die D&O-Versicherung der CTS KGaA
einbezogen.
7. |
VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
Als Kriterien für die Gewährung und die Höhe der variablen
Vergütung gilt die Erreichung der jährlichen Umsatz- und EBIT-Ziele
entsprechend der verabschiedeten Jahresplanung. Darüber hinaus
werden individuelle Ziele für jedes Mitglied des Vorstands
vereinbart. Die maximale Zielerreichung für jede der drei
Tantiemekomponenten der variablen Vergütung liegt bei 100%.
Die Umsatz und EBIT-Ziele sind mit mehrjährigen Bonus- und
Malusanreizen versehen. Werden die geplanten Umsatzerlöse oder die
EBIT-Ziele unterschritten, reduziert sich der jeweilige Anspruch
für die Tantiemekomponente prozentual um die entsprechende
Planabweichung bis maximal 50%. Wird die Planung um mehr als 50%
unterschritten, verfallen die entsprechenden Tantiemeansprüche.
Die Malusregelung sieht vor, dass im Falle einer Unterschreitung
der Umsatz- oder EBIT-Planung von mehr als 10% der maximal zu
erreichende Betrag der jeweiligen Tantiemekomponente für das
nächste Geschäftsjahr überproportional um 20% gesenkt wird. Sofern
die Planung in den beiden Folgejahren mindestens erreicht wird,
werden die reduzierten Vergütungsbestandteile wieder ausgeglichen.
Die variable Vergütung enthält somit mehrjährige
Vergütungskomponenten, die an die nachhaltige Entwicklung der
finanziellen Leistungsindikatoren geknüpft sind.
Die persönlichen Ziele für jedes Mitglied des Vorstands werden
jährlich vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt. Mittels der
persönlichen Ziele kann der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin die individuelle Leistung der Mitglieder des
Vorstands und die Erreichung auch nichtfinanzieller Ziele
beurteilen. Dies können z.B. wichtige finanzielle Kennzahlen oder
Leistungen im Ressort, individuelle Beiträge zu bedeutenden
Schlüsselprojekten, relevante strategische Leistungen oder die
Erreichung von Nachhaltigkeitszielen sein. Die Erfüllung der
persönlichen Ziele wird durch den Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin nach pflichtgemäßem Ermessen abhängig
von dem Grad der Erfüllung der Kriterien für die Beurteilung der
individuellen Leistung des Mitglieds des Vorstands bestimmt.
Die Zielerreichungen sowohl für die kurzfristigen als auch die
langfristigen Ziele werden durch den Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin innerhalb des ersten Quartals des auf
das maßgebliche Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres festgelegt.
Die variablen Vergütungsteile werden im Monat der Feststellung des
Konzernabschlusses der CTS KGaA, des abgelaufenen Geschäftsjahres,
spätestens im Monat danach ausgezahlt.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung
festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der
für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung
+ Nebenleistungen + Auszahlung aus der variablen Vergütung)
beschränkt. Diese Maximalvergütung beträgt für alle
Vorstandmitglieder zusammen insgesamt EUR 12 Mio.
9. |
SONSTIGE MERKMALE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sind vertraglich nicht
vereinbart.
In den Verträgen des CFO und des COO ist ein einjähriges
Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung mit Karenzentschädigung
enthalten. Die Entschädigung entspricht 100% der fixen und
variablen Gesamtbezüge des letzten Geschäftsjahres vor Beendigung
des Vertrages. Auf die Entschädigung sind die Einkünfte
anzurechnen, welche das Vorstandsmitglied während der Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger,
unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt. Das
Unternehmen kann während des Bestehens dieses Vertrages jederzeit
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf die
Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
verzichten.
Ein Anspruch des Unternehmens gegen die Mitglieder des Vorstands
auf Rückzahlung der variablen Vergütung („Clawback“) für Fälle, in
denen der für die Bemessungsgrundlage der variablen Vergütung
relevante veröffentlichte Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war
und unter Zugrundelegung des korrigierten Konzernabschlusses kein
oder ein geringerer Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung
entstanden wäre („Clawback-Event“), ist vertraglich nicht
vereinbart.
10. |
ABWEICHUNGEN ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
(DCGK)
|
Das im Berichtsjahr gültige Vergütungssystem berücksichtigte -
mit Ausnahme der unten genannten Punkte - die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 27. Juni 2022
in Kraft getretenen Fassung.
Hinsichtlich der vergütungsbezogenen Empfehlungen der
Regierungskommission DCGK in der aktuellen Fassung vom 28. April
2022 in Bezug auf die Punkte G.6 (Anteil langfristig variabler
Vergütung), G.10 (aktienbasierte variable Vergütung) und G.11
(Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler
Vergütungskomponenten) wich die CTS KGaA von den jeweiligen
Empfehlungen ab. Grund hierfür war der Umstand, dass die mit den
Vorständen vereinbarten Dienstverträge entsprechende Regelungen
nicht vorsahen.
11. |
BERÜCKSICHTIGUNG DER VERGÜTUNGS- UND
BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI DER FESTSETZUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
überprüft regelmäßig die Vergütung des Vorstands. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung finden das
Vergleichsumfeld der CTS KGaA (horizontaler Vergleich bezogen auf
die Vergütung für Mitglieder des Vorstands) ebenso wie die
unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich)
Berücksichtigung. Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das
Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Vergütung der
ersten Führungskräfteebene sowie der Gesamtbelegschaft der CTS
KGaA. Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen
Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt
hat.
12. |
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VORSTANDSVERGÜTUNG IN 2023 (§ 162
AktG)
|
Der Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für „gewährte“ und
„geschuldete“ Vergütung wird in den nachfolgenden Ausführungen
entsprechend des Zuflussprinzips definiert und ausgewiesen. Die
Vergütungen werden also dem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem die
Zahlung zugeflossen („gewährt“) oder fällig, aber noch nicht
erfüllt ist („geschuldet“). Demgegenüber steht der
erdienungsorientierte Ausweis, der angibt für welches Geschäftsjahr
eine Zahlung erfolgt, unabhängig davon wann die Zahlung erfolgte
oder noch erfolgen wird. Aus Gründen der Transparenz erfolgt diese
Angabe im nachfolgenden Abschnitt freiwillig und damit über die
Anforderungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hinaus.
Die Höhe der den Vorstandsmitgliedern insgesamt gewährten und
geschuldeten Vergütungen belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf TEUR
8.317 (Vorjahr: TEUR 4.306). Die darin enthaltenen variablen
Vergütungen für das Geschäftsjahr 2022 betragen TEUR 2.175
(Vorjahr: TEUR 0). Aufgrund der erfolgreichen Bewältigung der durch
die COVID19-Pandemie induzierten Herausforderungen enthalten die
variablen Vergütungen des CEO und COO auch die seinerzeit nicht
ausgezahlten 50% der variablen Vergütungen für das Jahr 2020. Im
Zusammenhang mit den Verlängerungen der Dienstverträge des CEO und
des COO um jeweils weitere drei Jahre wurden zudem einmalige
Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt TEUR 1.625 gewährt. Die
gewährten Nebenleistungen beinhalten unter anderem die
Bereitstellung von Firmenwagen.
In den nachfolgenden Tabellen werden die einzelnen, in 2023
tatsächlich geflossenen Vergütungskomponenten der Mitglieder des
Vorstands einschließlich der Nebenleistungen für jedes
Vorstandsmitglied individuell offengelegt.
Vergütungen (in EUR) der gegenwärtigen und ehemaligen
Vorstandsmitglieder:
|
Klaus-Peter Schulenberg |
CEO |
Gewährte und
geschuldete Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
2.800.000 |
99,5 |
2.800.000 |
52,7 |
Nebenleistungen |
14.585 |
0,5 |
15.200 |
0,3 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
2.814.585 |
100,0 |
2.815.200 |
53,0 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
1.000.000 |
18,8 |
Variable Vergütung aus 2020 |
0 |
0,0 |
500.000 |
9,4 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
0 |
0,0 |
1.500.000 |
28,2 |
Sonstiges1 |
0 |
0,0 |
1.000.000 |
18,8 |
Gesamtvergütung |
2.814.585 |
100,0 |
5.315.200 |
100,0 |
1 Den Herren Klaus-Peter Schulenberg und Alexander
Ruoff wurden im Zusammenhang mit der Verlängerung ihrer
Dienstverträge jeweils eine einmalige Sonderzahlung gewährt
Für Herrn Schulenberg waren die oben angeführten Kriterien für
die Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt
gewichtet: Umsatz 40%, EBIT 40% und individuelle Ziele 20%. Die
Zielvergütung der in 2023 gezahlten variablen Vergütung für das
Jahr 2022 lag bei TEUR 1.000. Entsprechend der zuvor beschriebenen
Malusreglung betrug der Ausgleich reduzierter
Vergütungsbestandteile aus Vorjahren im Berichtsjahr 2023 für das
Geschäftsjahr 2020 TEUR 500.
Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie wurden für das
Geschäftsjahr 2022 keine Umsatz und EBIT-Ziele festgelegt sowie
keine individuellen Ziele vereinbart. Aufgrund des erfolgreichen
Wiederanlaufens des Geschäftes wurde der Zielbetrag der variablen
Vergütung vertragsgemäß zu 100% ausgezahlt. Die in 2023 ausgezahlte
variable Vergütung für das Jahr 2022 lag entsprechend bei TEUR
1.000. Ohne den Ausgleich reduzierter Vergütungsbestandteile aus
2020 in Höhe von TEUR 500 und ohne die einmalige Sonderzahlung in
Höhe von TEUR 1.000 wurde damit die im Vergütungssystem
festgehaltene Bandbreite in Bezug auf das Verhältnis von fester und
variabler Vergütung eingehalten.
|
Alexander Ruoff | COO |
Gewährte und
geschuldete Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
750.000 |
97,0 |
750.000 |
42,4 |
Nebenleistungen |
23.009 |
3,0 |
17.700 |
1,0 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
773.009 |
100,0 |
767.700 |
43,4 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
250.000 |
14,1 |
Variable Vergütung aus 2020 |
0 |
0,0 |
125.000 |
7,1 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
0 |
0,0 |
375.000 |
21,2 |
Sonstiges1 |
0 |
0,0 |
625.000 |
35,4 |
Gesamtvergütung |
773.009 |
100,0 |
1.767.700 |
100,0 |
1 Den Herren Klaus-Peter Schulenberg und Alexander
Ruoff wurden im Zusammenhang mit der Verlängerung ihrer
Dienstverträge jeweils eine einmalige Sonderzahlung gewährt
Für Herrn Ruoff waren die oben angeführten Kriterien für die
Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt gewichtet:
Umsatz 40%, EBIT 40% und individuelle Ziele 20%. Die Zielvergütung
der in 2023 gezahlten variablen Vergütung für das Jahr 2022 lag bei
TEUR 250. Entsprechend der zuvor beschriebenen Malusreglung betrug
der Ausgleich reduzierter Vergütungsbestandteile aus Vorjahren im
Berichtsjahr 2023 für das Geschäftsjahr 2020 TEUR 125.
Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie wurden für das
Geschäftsjahr 2022 keine Umsatz und EBIT-Ziele festgelegt sowie
keine individuellen Ziele vereinbart. Aufgrund des erfolgreichen
Wiederanlaufens des Geschäftes wurde der Zielbetrag der variablen
Vergütung vertragsgemäß zu 100% ausgezahlt. Die in 2023 ausgezahlte
variable Vergütung für das Jahr 2022 lag entsprechend bei TEUR 250.
Ohne den Ausgleich reduzierter Vergütungsbestandteile aus 2020 in
Höhe von TEUR 125 und ohne die einmalige Sonderzahlung in Höhe von
TEUR 625 wurde damit die im Vergütungssystem festgehaltene
Bandbreite in Bezug auf das Verhältnis von fester und variabler
Vergütung eingehalten.
|
Holger Hohrein | CFO (seit 1. Januar
2023) |
Gewährte und
geschuldete Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
0 |
n/a |
700.000 |
96,7 |
Nebenleistungen |
0 |
n/a |
23.830 |
3,3 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
0 |
n/a |
723.830 |
100,0 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
n/a |
0 |
0,0 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
n/a |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
0 |
n/a |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung |
0 |
n/a |
723.830 |
100,0 |
|
Andreas Grandinger | CFO (bis 31.
Dezember 2022) |
Gewährte und
geschuldete Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
20231 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
700.000 |
97,5 |
204.167 |
40,0 |
Nebenleistungen |
18.047 |
2,5 |
6.000 |
1,2 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
718.047 |
100,0 |
210.167 |
41,2 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
300.000 |
58,8 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
0 |
0,0 |
300.000 |
58,8 |
Gesamtvergütung |
718.047 |
100,0 |
510.167 |
100,0 |
1 Die Spalte enthält die gewährte und geschuldete
Vergütung nach Ende der Organstellung
Für Herrn Grandinger waren die oben angeführten Kriterien für
die Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt
gewichtet: Umsatz 33%, EBIT 33% und individuelle Ziele 33%. Die
Zielvergütung der in 2023 gezahlten variablen Vergütung für das
Jahr 2022 lag bei TEUR 300.
Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie wurden für das
Geschäftsjahr 2022 keine Umsatz und EBIT-Ziele festgelegt sowie
keine individuellen Ziele vereinbart. Aufgrund des erfolgreichen
Wiederanlaufens des Geschäftes wurde der Zielbetrag der variablen
Vergütung vertragsgemäß zu 100% ausgezahlt. Die in 2023 ausgezahlte
variable Vergütung für das Jahr 2022 lag entsprechend bei TEUR 300.
Die im Vergütungssystem festgehaltene Bandbreite in Bezug auf das
Verhältnis von fester und variabler Vergütung wurde aufgrund des
unterjährigen Ausscheidens von Herrn Grandinger nicht
eingehalten.
Nach Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile für das
Geschäftsjahr 2022 im Berichtsjahr 2023 kann in diesem
Vergütungsbericht über die Einhaltung der Maximalvergütung für das
Jahr 2022 berichtet werden. Die vom Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin festgelegte Maximalvergütung gemäß § 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG und die durch die Hauptversammlung
gebilligte Maximalvergütung von TEUR 12.000 für den Gesamtvorstand
wurde für das Geschäftsjahr 2022 eingehalten. Die maximale
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 umfasst TEUR 4.250
Festvergütung und TEUR 56 Nebenleistung in 2022 sowie die in 2023
gezahlte einjährige variable Vergütung für das Jahr 2022 in Höhe
von TEUR 1.550. Über die Einhaltung der Maximalvergütung von TEUR
12.000 für das Geschäftsjahr 2023 kann nach erfolgter Auszahlung im
Vergütungsbericht 2024 berichtet werden.
14. |
ERDIENUNGSORIENTIERTE VORSTANDSVERGÜTUNG FÜR 2023
|
Die erdienungsorientierte Vorstandsvergütung umfasst alle
Leistungen, welche ein aktives Vorstandsmitglied für seine
Tätigkeit für das Geschäftsjahres 2023 erhalten hat,
beziehungsweise noch erhalten wird, und geht damit über die Angabe
der im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung im
Sinne des
§ 162 AktG wie oben definiert hinaus.
Die folgende Tabelle zeigt somit alle Vergütungen, welche für
die jeweiligen Geschäftsjahre 2023 und 2022 von den einzelnen
Vorstandsmitgliedern erdient wurden.
|
Klaus-Peter Schulenberg |
CEO |
Erdienungsorientierte
Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
2.800.000 |
64,9 |
2.800.000 |
58,1 |
Nebenleistungen |
14.585 |
0,3 |
15.200 |
0,3 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
2.814.585 |
65,2 |
2.815.200 |
58,4 |
Einjährige variable Vergütung |
1.000.000 |
23,2 |
1.000.000 |
20,8 |
Variable Vergütung aus 2020 |
500.000 |
11,6 |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
1.500.000 |
34,8 |
1.000.000 |
20,8 |
Sonstiges1 |
0,0 |
0,0 |
1.000.000 |
20,8 |
Gesamtvergütung |
4.314.585 |
100,0 |
4.815.200 |
100,0 |
1 Den Herren Klaus-Peter Schulenberg und Alexander
Ruoff wurden im Zusammenhang mit der Verlängerung ihrer
Dienstverträge jeweils eine einmalige Sonderzahlung gewährt
Für Herrn Schulenberg sind die oben angeführten Kriterien für
die Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt
gewichtet: Umsatz 40%, EBIT 40% und individuelle Ziele 20%. Die
variable Zielvergütung für das Jahr 2023 lag bei TEUR 1.000.
Die Zielerreichung bezüglich Umsatz und EBIT lag für das
Geschäftsjahr 2023 bei jeweils über 100% und auch die individuellen
Ziele wurden zu 100% erfüllt. Die in 2023 erdiente variable
Vergütung für das Jahr 2023 liegt entsprechend bei TEUR 1.000. Ohne
die einmalige Sonderzahlung in Höhe von TEUR 1.000 wird damit die
im Vergütungssystem festgehaltene Bandbreite in Bezug auf das
Verhältnis von fester und variabler Vergütung eingehalten.
|
Alexander Ruoff | COO |
Erdienungsorientierte
Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
750.000 |
65,3 |
750.000 |
45,7 |
Nebenleistungen |
23.009 |
2,0 |
17.700 |
1,1 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
773.009 |
67,3 |
767.700 |
46,8 |
Einjährige variable Vergütung |
250.000 |
21,8 |
250.000 |
15,2 |
Variable Vergütung aus 2020 |
125.000 |
10,9 |
0 |
0,0 |
Summe (erfolgsbezogen) |
375.000 |
32,7 |
250.000 |
15,2 |
Sonstiges1 |
0 |
0,0 |
625.000 |
38,0 |
Gesamtvergütung |
1.148.009 |
100,0 |
1.642.700 |
100,0 |
1 Den Herren Klaus-Peter Schulenberg und Alexander
Ruoff wurden im Zusammenhang mit der Verlängerung ihrer
Dienstverträge jeweils eine einmalige Sonderzahlung gewährt
Für Herrn Ruoff sind die oben angeführten Kriterien für die
Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt gewichtet:
Umsatz 40%, EBIT 40% und individuelle Ziele 20%. Die variable
Zielvergütung für das Jahr 2023 lag bei TEUR 250.
Die Zielerreichung bezüglich Umsatz und EBIT lag für das
Geschäftsjahr 2023 bei jeweils über 100% und auch die individuellen
Ziele wurden zu 100% erfüllt. Die in 2023 erdiente variable
Vergütung für das Jahr 2023 liegt entsprechend bei TEUR 250. Ohne
die einmalige Sonderzahlung in Höhe von TEUR 625 wird damit die im
Vergütungssystem festgehaltene Bandbreite in Bezug auf das
Verhältnis von fester und variabler Vergütung eingehalten.
|
Holger Hohrein | CFO (seit 1. Januar
2023) |
Erdienungsorientierte
Vergütungen |
2022 |
relativer Anteil in % |
2023 |
relativer Anteil in % |
Festvergütung |
0 |
n/a |
700.000 |
68,4 |
Nebenleistungen |
0 |
n/a |
23.830 |
2,3 |
Summe (erfolgsunabhängig) |
0 |
n/a |
723.830 |
70,7 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
n/a |
300.000 |
29,3 |
Summe (erfolgsbezogen) |
0 |
n/a |
300.000 |
29,3 |
Gesamtvergütung |
0 |
n/a |
1.023.830 |
100,0 |
Für Herrn Hohrein sind die oben angeführten Kriterien für die
Gewährung und die Höhe der variablen Vergütung wie folgt gewichtet:
Umsatz 33%, EBIT 33% und individuelle Ziele 33%. Die variable
Zielvergütung für das Jahr 2023 lag bei TEUR 300.
Die Zielerreichung bezüglich Umsatz und EBIT lag für das
Geschäftsjahr 2023 bei jeweils über 100% und auch die individuellen
Ziele wurden zu 100% erfüllt. Die in 2023 erdiente variable
Vergütung für das Jahr 2023 liegt entsprechend bei TEUR 300. Damit
wird die im Vergütungssystem festgehaltene Bandbreite in Bezug auf
das Verhältnis von fester und variabler Vergütung eingehalten.
15. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Das Vergütungssystem, das für die
Mitglieder des Aufsichtsrats seit dem 9. Mai 2017 gilt, haben die
Aktionäre in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2021
gebilligt.
Das Vergütungssystem wird in § 15 der Satzung der Gesellschaft
geregelt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem
Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare jährliche Vergütung, die durch Beschluss der
Hauptversammlung bewilligt wird. Eine variable Vergütung ist nicht
vorgesehen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die
beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten). Die auf
die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft
erstattet.
Die feste jährliche Vergütung für die ordentlichen Mitglieder
des Aufsichtsrats der CTS KGaA beträgt TEUR 50 (Vorjahr: TEUR 50)
und die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt TEUR
100 (Vorjahr: TEUR 100). Die Aufsichtsratsmitglieder sind in der
konzernweiten D&O Versicherung eingebunden.
16. |
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE AUFSICHTSRATVERGÜTUNG IN 2023 (§ 162
AktG)
|
Der Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für „gewährte“ und
„geschuldete“ Vergütung wird in den nachfolgenden Ausführungen
entsprechend des Zuflussprinzips definiert und ausgewiesen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der CTS KGaA erhielten im
Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung von insgesamt TEUR 225 (Vorjahr:
TEUR 208). Ein Auslagenersatz wurde für das Geschäftsjahr 2023 in
Höhe von TEUR 9 (Vorjahr: TEUR 1) angefordert. Frau Dr. Schulenberg
hat als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats der CTS KGaA seit
dem Geschäftsjahr 2017 jeweils auf 50% ihrer zustehenden
Aufsichtsratsvergütung verzichtet.
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
setzt sich wie folgt zusammen: Herr Dr. Kundrun TEUR 100 (Vorjahr:
TEUR 100), Herr Dr. Baur (Mitglied seit 12. Mai 2022) TEUR 33
(Vorjahr: TEUR 0), Frau Dr. Schulenberg TEUR 25 (Vorjahr: TEUR 25),
Herrn Philipp Westermeyer TEUR 50 (Vorjahr: TEUR 33) und Herr Prof.
Plog (Mitglied bis 12. Mai 2022) TEUR 17 (Vorjahr: TEUR 50).
Die erdienungsorientierten Aufsichtsratvergütungen setzen sich
wie folgt zusammen: Herr Dr. Kundrun TEUR 100 (Vorjahr: TEUR 100),
Herr Dr. Baur TEUR 50 (Vorjahr: TEUR 33), Frau Dr. Schulenberg TEUR
25 (Vorjahr: TEUR 25), Herrn Philipp Westermeyer TEUR 50 (Vorjahr:
TEUR 50) und Herr Prof. Plog TEUR 0 (Vorjahr: TEUR 17).
17. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungen der Organmitglieder
und Arbeitnehmer sowie Vergleich zur Ertragsentwicklung gemäß § 162
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG unter Berücksichtigung der „gewährten“ und
„geschuldeten“ Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
entsprechend obiger Definition:
|
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
in EUR |
Gesamtvergütung gegenwärtiger
Vorstandsmitglieder1 |
2021 zu 2020 |
2022 zu 2021 |
2023 zu 2022 |
2023 |
Klaus-Peter Schulenberg, Chief
Executive Officer1 |
|
|
|
|
Festvergütung |
33,1 |
0,0 |
0,0 |
2.815.200 |
Variable Vergütung |
-50,0 |
-100,0 |
n/a |
1.500.000 |
Alexander Ruoff, Chief Operating
Officer2 |
|
|
|
|
Festvergütung |
13,9 |
0,0 |
-0,7 |
767.700 |
Variable Vergütung |
-90,0 |
-100,0 |
n/a |
375.000 |
Holger Hohrein, Chief Financial
Officer (ab 1.1.2023) |
|
|
|
|
Festvergütung |
n/a |
n/a |
n/a |
723.830 |
Variable Vergütung |
n/a |
n/a |
n/a |
0 |
Gesamtvergütung früherer
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
Andreas Grandinger, Chief Financial
Officer
(bis 31.12.2022)2 |
|
|
|
|
Festvergütung |
70,0 |
0,0 |
-70,7 |
210.167 |
Variable Vergütung |
n/a |
-100,0 |
n/a |
300.000 |
1 Vom 1. Juli 2020 bis 31.12.2020 wurde auf 50%
der Festvergütung verzichtet.
2 Vom 1. Juli 2020 bis 31.12.2020 wurde auf 25%
der Festvergütung verzichtet.
|
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
in EUR |
Gesamtvergütung gegenwärtiger und
früherer Aufsichtsratsmitglieder |
2021 zu 2020 |
2022 zu 2021 |
2023 zu 2022 |
2023 |
Dr. Bernd Kundrun |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
100.000 |
Dr. Cornelius Baur (ab 12. Mai
2022) |
n/a |
n/a |
n/a |
33.333 |
Prof. Jobst W. Plog (bis 12. Mai
2022) |
0,0 |
0,0 |
-66,7 |
16.666 |
Dr. Juliane Schulenberg |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
25.000 |
Philipp Westermeyer (ab 21. Mai
2021) |
n/a |
n/a |
51,5 |
50.000 |
|
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
in EUR |
Ertragsentwicklung |
2021 zu 2020 |
2022 zu 2021 |
2023 zu 2022 |
2023 |
Jahresergebnis der CTS KGaA gem.
HGB |
449,7 |
46,9 |
102,9 |
221.929.385 |
EBIT des CTS Konzerns gem. IFRS |
334,5 |
116,1 |
26,1 |
402.323.820 |
|
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
Veränderung
in % |
in EUR |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer auf Basis von FTE |
2021 zu 2020 |
2022 zu 2021 |
2023 zu 2022 |
2023 |
Arbeitnehmer der CTS KGaA |
5,8 |
29,2 |
5,8 |
104.418 |
Arbeitnehmer des CTS Konzerns |
7,6 |
37,8 |
1,3 |
83.744 |
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wurden festangestellte Mitarbeiter und Geschäftsführer
einbezogen. In der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten. Für
die Darstellung der Veränderung der durchschnittlichen
Arbeitnehmervergütung wurde die Erleichterung gemäß § 26j Abs. 2
Satz 2 EGAktG in Anspruch genommen.
18. |
PRÜFVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
|
An die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, München
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA,
München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der CTS EVENTIM
AG & Co. KGaA sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte
Leistungen für die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA erbracht haben,
lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2024
zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem
Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder
Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der
Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9
der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung
im Verhältnis zu uns an.
Hamburg, den 13. März 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez. Thiele
Wirtschaftsprüfer |
gez. Dr. Uschkurat
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
|
ANHANG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 9
VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER PERSÖNLICH
HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN 2024
|
1. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES
VORSTANDS
|
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich
haftenden Gesellschafterin (nachfolgend „Vorstandsmitglieder“ bzw.
„Vorstand“) der CTS EVENTIM AG & Co KGaA (nachfolgend „CTS
KGaA“) wurde für neue, ab dem Jahr 2024 laufende Vorstandsverträge
überarbeitet und ergänzt. Dieses wird künftig Neuabschlüssen oder
Verlängerungen von Vorstandsverträgen zugrunde gelegt und zielt
somit auf eine Vereinheitlichung.
Das Vergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur
Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie der CTS KGaA, die
Marktposition im Ticketing- und Live-Entertainment-Markt durch
organisches und anorganisches Wachstum kontinuierlich auszubauen.
Umsatz und Profitabilität sollen durch die Expansion eines
international erfolgreichen Geschäftsmodells nachhaltig gesteigert
werden.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize,
die im Einklang mit dieser Unternehmensstrategie stehen und diese
unterstützen: Die variable Vergütung ist sowohl an den finanziellen
Leistungskriterien Umsatz, Ergebnis vor Zinsen und Steuern („EBIT“)
sowie persönlichen Zielen der einzelnen Vorstandsmitglieder als
auch an langfristigen strategischen Zielen ausgerichtet. Damit wird
zum einen die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf die verfolgten
Wachstumsziele und die angestrebte Profitabilität gefördert. Zum
anderen werden Anreize für eine kontinuierliche und nachhaltige
Steigerung der Ertragskraft gesetzt. Um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder am langfristigen Erfolg des Unternehmens
auszurichten, wird der Großteil der variablen Vergütung an die
strategischen Ziele und damit an die nachhaltig erfolgreiche
Unternehmensentwicklung geknüpft.
2. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
|
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin legt
auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine
konkrete und marktübliche Ziel-Gesamtvergütung fest, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei
der variablen Vergütung wird ein Zielbetrag bei 100% Zielerreichung
entsprechend der vertraglichen Regelung in den Dienstverträgen
zugrunde gelegt.
Gemäß Vergütungssystem liegt der Anteil der festen Vergütung
innerhalb einer Bandbreite zwischen 60% und maximal 75% der
Ziel-Gesamtvergütung und somit der Anteil des Zielbetrags der
gesamten variablen Vergütung zwischen 25% und maximal 40% der
Ziel-Gesamtvergütung - ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen
und etwaig aufgeschobener variabler Vergütungsbestandteile aus
Vorjahren entsprechend der unten beschriebenen Malusregelung. Der
überwiegende Anteil der variablen Vergütung hat dabei mehrjährigen
Charakter. Der kurzfristige Teil des Zielbetrags der variablen
Vergütung bewegt sich zwischen 40% und maximal 49% und der
langfristige Anteil der variablen Vergütung liegt zwischen
mindestens 51% und 60%.
2.1. |
FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in
zwölf monatlichen Raten. Zusätzlich werden Nebenleistungen in Form
eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung gewährt. Das
Unternehmen unterhält für die Vorstandsmitglieder ferner eine
Unfallversicherung (Todesfall und Invaliditätsfall) und CTS KGaA
übernimmt den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag an
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung sowie zur freiwilligen
Rentenversicherung. Der Zuschuss beträgt 50% des jeweils gültigen
Rentenversicherungssatzes bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus sind die
Vorstandsmitglieder in die D&O-Versicherung der CTS KGaA
einbezogen.
2.2. |
VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
Die variable Vergütung unterteilt sich in eine kurzfristige
variable Vergütung sowie in eine langfristige variable Vergütung.
Die langfristige Vergütung hat jeweils einen dreijährigen
Bemessungszeitraum und einen Zielbetrag, der bei einer 100%
Zielerreichung über dem kurzfristigen variablen Zielbetrag liegt.
Der überwiegende Anteil der variablen Vergütung hat somit
langfristigen Charakter.
Als Kriterien für die Gewährung und die Höhe der kurzfristigen
variablen Vergütung gilt die Erreichung der jährlichen Umsatz- und
EBIT-Ziele entsprechend der verabschiedeten Jahresplanung. Darüber
hinaus werden individuelle Ziele für jedes Mitglied des Vorstands
vereinbart. Die maximale Zielerreichung für jede der drei
Tantiemekomponenten der kurzfristigen variablen Vergütung liegt bei
100%.
Die Umsatz und EBIT-Ziele sind mit mehrjährigen Bonus- und
Malusanreizen versehen. Werden die geplanten Umsatzerlöse oder die
EBIT-Ziele unterschritten, reduziert sich der Anspruch für die
jeweilige Tantiemekomponente prozentual um die entsprechende
Planabweichung bis maximal 50%. Wird die Planung um mehr als 50%
unterschritten, verfallen die entsprechenden Tantiemeansprüche.
Die Malusregelung sieht vor, dass im Falle einer Unterschreitung
der Umsatz- oder EBIT-Planung von mehr als 10%, der maximal zu
erreichende Betrag der jeweiligen Tantiemekomponente für das
nächste Geschäftsjahr überproportional um 20% gesenkt wird. Sofern
die Planung in den beiden Folgejahren mindestens erreicht wird,
werden die reduzierten Vergütungsbestandteile wieder ausgeglichen.
Die kurzfristige variable Vergütung enthält somit mehrjährige
Vergütungskomponenten, die an die nachhaltige Entwicklung der
finanziellen Leistungsindikatoren geknüpft sind.
Die persönlichen Ziele für jedes Mitglied des Vorstands werden
jährlich vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt. Mittels der
persönlichen Ziele kann der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin die individuelle Leistung der Mitglieder des
Vorstands und die Erreichung auch nichtfinanzieller Ziele
beurteilen. Dies können z.B. wichtige finanzielle Kennzahlen oder
Leistungen im Ressort, individuelle Beiträge zu bedeutenden
Schlüsselprojekten, relevante strategische Leistungen oder die
Erreichung von Nachhaltigkeitszielen sein. Die Erfüllung der
persönlichen Ziele wird durch den Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin nach pflichtgemäßem Ermessen abhängig
von dem Grad der Erfüllung der Kriterien für die Beurteilung der
individuellen Leistung des Mitglieds des Vorstands bestimmt.
Für die langfristige variable Vergütung legt der Aufsichtsrat
der persönlich haftenden Gesellschafterin jährlich unter
Berücksichtigung der strategischen Planungen des Vorstands
strategische Drei-Jahres-Ziele fest, wobei eine nachträgliche
Änderung der Zielvorgaben und/oder etwaiger Vergleichsparameter
ausgeschlossen sind. Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin bestimmt nach Ablauf des dreijährigen
Bemessungszeitraums die Erfüllung der festgelegten strategischen
Ziele und damit die Höhe der zu gewährenden variablen langfristigen
Vergütungsbestandteile. Darüber hinaus ist beabsichtigt, den
Vorstandsmitgliedern im Rahmen einer langfristigen variablen
Vergütung Aktienoptionen zu gewähren.
Für besondere individuelle Leistungen des Vorstands und bei
entsprechend besonders wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft
kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber hinaus
eine zusätzliche Tantieme beschließen. Die entsprechend
nachfolgendem Abschnitt 3 festgelegte Maximalvergütung für alle
Vorstände zusammen darf durch diese zusätzliche Tantieme jedoch
nicht überschritten werden.
Die Zielerreichungen sowohl für die kurzfristigen als auch die
langfristigen Ziele werden durch den Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin innerhalb des ersten Quartals des auf
das maßgebliche Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres festgelegt.
Die variablen Vergütungsteile werden im Monat der Feststellung des
Konzernabschlusses, des abgelaufenen Geschäftsjahres, spätestens im
Monat danach ausgezahlt.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung
festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der
für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung
+ Nebenleistungen + Auszahlung aus der variablen Vergütung +
Gewährung von Aktienoptionen) beschränkt. Diese Maximalvergütung
beträgt für alle Vorstandmitglieder zusammen insgesamt EUR 12
Mio.
4. |
SONSTIGE MERKMALE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sind vertraglich nicht
vereinbart.
In den Verträgen des CFO und des COO ist ein einjähriges
Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung mit Karenzentschädigung
enthalten. Die Entschädigung entspricht 100% der fixen und
variablen Gesamtbezüge des letzten Geschäftsjahres vor Beendigung
des Vertrages. Auf die Entschädigung sind die Einkünfte
anzurechnen, welche das Vorstandsmitglied während der Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger,
unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt. Das
Unternehmen kann während des Bestehens dieses Vertrages jederzeit
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf die
Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
verzichten.
Um außergewöhnlichen Entwicklungen angemessen Rechnung zu
tragen, kann der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin bei einer Verschlechterung der Lage der CTS KGaA
die Gesamtbezüge des Vorstands entsprechend § 87 Abs. 2 AktG durch
einseitige Erklärung auf eine angemessene Höhe herabsetzen.
Anstelle der Herabsetzung der Gesamtvergütung kann in einem solchen
Fall auch die variable Vergütung ganz oder teilweise einbehalten
oder zurückgefordert werden.
5. |
VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG UND ÜBERPRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt
der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin nach
pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch.
Dabei führt der Aufsichtsrat persönlich haftenden Gesellschafterin
einen Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere
Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche
Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends
der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards
und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat der persönlich
haftenden Gesellschafterin externe Experten hinzu.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
überprüft zudem regelmäßig die konkrete Vergütung aller Mitglieder
des Vorstands. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung
finden das Vergleichsumfeld der CTS KGaA (horizontaler Vergleich
bezogen auf die Vergütung für Mitglieder des Vorstands) ebenso wie
die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich)
Berücksichtigung. Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das
Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Vergütung der
ersten Führungskräfteebene sowie der Gesamtbelegschaft der CTS
KGaA. Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen
Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt
hat.
6. |
ABWEICHUNGEN ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
(DCGK)
|
Das Vergütungssystem berücksichtigt - mit Ausnahme des unten
genannten Punktes - die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der am 27. Juni 2022 in Kraft getretenen
Fassung.
Lediglich in Bezug auf G.10 (aktienbasierte variable Vergütung)
besteht weiterhin eine Abweichung zu den Empfehlungen des DCGK.
Gleichwohl ist das Verfolgen einer langfristigen und nachhaltig
positiven Unternehmensentwicklung insbesondere auch dadurch
sichergestellt, dass der Vorstandsvorsitzende mittelbar selbst
wesentlicher Aktionär der Gesellschaft ist. Insofern ist schon
allein aus diesem Grund von einer Interessenskongruenz von Vorstand
und Aktionären auszugehen.
|
HINWEISE ZUR EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
(„DS-GVO“)
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Die CTS Eventim AG & Co. KGaA verarbeitet Ihre Daten als für
den Datenschutz Verantwortlicher ausschließlich unter Beachtung der
Bestimmungen der DS-GVO sowie aller weiteren maßgeblichen
Gesetze.
Sofern Sie an der Hauptversammlung teilnehmen oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, erheben wir die
personenbezogenen Daten von Ihnen und/oder über Ihren
Bevollmächtigten, welche Sie uns bei der Anmeldung zur
Hauptversammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln oder
übermitteln lassen oder welche uns von einem Kreditinstitut
übermittelt werden.
Wenn Sie oder ihre Bevollmächtigten mit uns in Kontakt treten,
verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom
Aktionär oder Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten wie z.B.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die
Gesellschaft auch Informationen zu Fragen, Wahlvorschlägen und
Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten.
Zweck der Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang ist die
Organisation und Durchführung der Hauptversammlung sowie die
Erfüllung aktienrechtlicher Pflichten. Gleichzeitig soll Ihnen die
Ausübung Ihrer Rechte nach dem Aktiengesetz im Rahmen der
Hauptversammlung ermöglicht werden.
Als betroffener Person stehen Ihnen möglicherweise folgende
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Einschränkung der Verarbeitung; Mitteilung von der Berichtigung,
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Widerspruchsrecht. Zudem steht Ihnen das Recht zu, sich bei einer
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Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und
zu Ihren Rechten als von der Datenverarbeitung betroffener Person
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