Klassik Radio AG Augsburg ISIN: DE0007857476 Eindeutige Kennung
der Veranstaltung: a5a75fee77fdee11b53100505696f23c Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Dienstag, den 18. Juni 2024,
Kongress am Park, Augsburg
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der
am 18. Juni 2024 um 11:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen des Kongress am Park, Göggingerstraße 10, 86159
Augsburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Klassik
Radio AG, Augsburg.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik
Radio AG zum 31. Dezember 2023 und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gemeinsamen
Lageberichts für die Klassik Radio AG und den Konzern zum 31.
Dezember 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und
§ 315a HGB für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite
unter
https://www.klassikradio.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Klassik Radio AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe
von Euro 5.285.897,40
1. |
in Höhe von Euro 723.750,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
Euro 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und
|
2. |
den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 4.562.147,40 auf neue
Rechnung vorzutragen.
|
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß
§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag (d.h. am Freitag, 21. Juni 2024) fällig und
auch erst dann ausgezahlt.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zur Prüfung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2024 sowie zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
des Geschäftsjahres 2024, sofern dieser einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen wird, gewählt
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG
vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften
Vergütungsberichts zu beschließen. Der Beschluss begründet weder
Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte in Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
keine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt unter Ziffer II.
(Berichte zur Tagesordnung) wiedergegebenen Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch unter der Internetadresse
https://www.klassikradio.de/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals 2021 und über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses sowie die Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthielt ursprünglich in § 4 Abs. 3
ein genehmigtes Kapital 2021, das den Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2026
(einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal
EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrfach zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Von
dieser von der Hauptversammlung am 22. Juni 2021 erteilten
Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Das
genehmigte Kapital 2021 soll aufgehoben und durch ein neues
genehmigtes Kapital 2024 ersetzt werden, um dem Vorstand auch
künftig für die gesetzliche zulässige Höchstlaufzeit von fünf
Jahren die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die
Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2021 beschlossene
Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital 2021 gemäß § 4 Abs. 3 der
Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des
nachfolgend unter lit. b) und c) zu beschließenden neuen
Genehmigten Kapitals 2024 in vollem Umfang aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
in der Zeit bis zum 17. Juni 2029 (einschließlich) mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe
von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2024).
Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, in folgenden Fällen mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
aa) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
bb) |
bei Barkapitalerhöhungen, sofern der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des
Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien
erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet und zwar weder
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- und/oder Optionspflicht
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen bzw.
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
cc) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüche auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer
Sach-/Wahldividende;
|
dd) |
bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, Inhabern
der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt
ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder
Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der
Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2024 anzupassen.
|
c) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Juni 2029 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 2.412.500,00
durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuer, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
b) |
bei Barkapitalerhöhungen, sofern der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des
Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien
erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital
insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet und zwar weder
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- und/oder Optionspflicht
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen bzw.
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer
Sach-/Wahldividende;
|
d) |
bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist,
Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder
Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der
Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem genehmigten Kapital 2024 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2024 anzupassen.“
|
|
II. |
Berichte zur Tagesordnung
|
1. |
Vergütungsbericht 2023 (zu Punkt 6 der Tagesordnung)
|
Vergütungsbericht 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben den vorliegenden
Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG
erstellt. Der Bericht zeigt und erläutert die den einzelnen
gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Klassik Radio AG im Geschäftsjahr 2023 gewährte
und geschuldete Vergütung.
Der Aufsichtsrat hat das aktuelle Vergütungssystem für den
Vorstand mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 beschlossen. Die
Hauptversammlung hat es am 21. Juni 2021 mit einer Mehrheit von
99,91% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in
§ 19 der Satzung der Klassik Radio AG festgesetzt. Es wurde von der
Hauptversammlung am 21. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 99,89% der
gültig abgegebenen Stimmen bestätigt und für das Geschäftsjahr 2023
den Satzungsbestimmungen entsprechend umgesetzt.
Im Geschäftsjahr 2023 gab es weder im Vorstand noch im
Aufsichtsrat personelle Veränderungen.
II. |
Vergütung des Vorstands
|
Dem Vergütungssystem des Vorstands wurde im Geschäftsjahr 2023
voll entsprochen, es fanden keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Vorstands statt.
1. |
Grundsätze der Vergütung
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, den
Vorstand entsprechend seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten. Auf erfolgsbezogene variable
Vergütungsbestandteile, die z.B. die Leistung des Vorstands
berücksichtigen oder die nachhaltige Steigerung des
Unternehmenswertes anstreben, kann (derzeit) verzichtet werden, da
der Vorstand als Hauptaktionär das überwiegende unternehmerische
Risiko ohnehin selbst trägt und damit ausreichend kurzfristige wie
auch langfristige Leistungsanreize gegeben sind.
Das Vergütungssystem für den Vorstand sieht ausschließlich eine
feste Jahresvergütung vor, die sich an dem Verantwortungsumfang des
Alleinvorstandes orientiert und in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt
wird. Der Alleinvorstand ist zugleich Geschäftsführer aller
Konzerntochtergesellschaften und erhält für seine Tätigkeit in
diesen Gesellschaften keine Bezüge, so dass seine Vergütung an den
dadurch erweiterten Aufgaben, die auch der Klassik Radio AG
zugutekommen, zu messen ist. Die Klassik Radio AG ihrerseits
profitiert vom wirtschaftlichen Erfolg der
Tochtergesellschaften.
Die Nebenleistungen an den Vorstand beinhalten
Versicherungsprämien (auch für Direktversicherungen),
nicht-geldliche Leistungen wie PKW oder die Übernahme bestimmter
Steuern. Über die Verpflichtung zur Übernahme bereits bestehender
Direktversicherungen hinaus wurden keine Versorgungszusagen
gemacht. Es gibt keine Zusagen für den Fall der Beendigung der
Tätigkeit.
Der Aufsichtsrat zieht zur Beurteilung der Üblichkeit der
konkreten Vergütung des Vorstands im Vergleich zu anderen
Unternehmen keine Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heran, da
die Definition einer geeigneten Vergleichsgruppe mit Blick auf den
spezifischen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nur schwer möglich
ist. Auch eine Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit im
eigenen Unternehmen hat der Aufsichtsrat nicht gebildet, da nach
seiner Auffassung hieraus keine tauglichen Beurteilungsparameter zu
gewinnen sind.
2. |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen erhielt Herr Ulrich R. J. Kubak im Geschäftsjahr
2023 ein Fixum in Höhe von TEUR 252 (Vorjahr: TEUR 252) und
Nebenleistungen in Höhe von TEUR 16 (Vorjahr: TEUR 16). Damit
bestand die Vergütung des Vorstandes zu 100 % aus fixen
Vergütungsbestandteilen.
Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 87a AktG legt
der Aufsichtsrat einen Gesamtbetrag für die maximale jährliche
Vergütungshöhe für den Vorstand (Maximalvergütung) fest. Die im
Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung beläuft sich auf TEUR
300 und wurde somit im Berichtsjahr eingehalten.
3. |
Sonstige Angaben zur Vorstandsvergütung
|
Dem im Geschäftsjahr 2023 allein amtierenden Vorstand sind im
Berichtsjahr von Dritten keine Leistungen mit Hinblick auf seine
Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt worden.
Der Vorstandsvertrag sieht keinen Abfindungs-Cap für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung vor.
Im Berichtsjahr sind keine Vorstandsmitglieder ausgeschieden und
in diesem Zusammenhang auch keine Leistungen zugesagt worden.
III. |
Vergütung des Aufsichtsrat
|
Dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr
2023 voll entsprochen, es fanden keine Abweichungen vom
Vergütungssystem des Aufsichtsrats statt.
1. |
Grundsätze der Vergütung
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 19 der
Satzung der Klassik Radio AG geregelt. Die Vergütung des
Aufsichtsrates umfasst neben einer fixen Vergütung auch eine
erfolgsabhängige Komponente, die im Einvernehmen bislang aber nie
ausbezahlt wurde.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält außerdem Ersatz seiner
ihm bei der Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen.
2. |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Prof. Dr. Dorothee Hallerbach (Vorstandsvorsitzende): TEUR
15
Philippe von Stauffenberg (stellvertretender Vorsitzender): TEUR
11
Dr. Reinhold Schorer: TEUR 7
Damit bestand die Vergütung des Aufsichtsrats zu 100% aus fixen
Vergütungsbestandteilen.
IV. |
Vergleichende Darstellung der Vergütung
|
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Vergütung der übrigen
Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennzahlen der Klassik Radio
AG im Vergleich zum Vorjahr gegenüber.
Die relative Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf den Kreis der
Mitarbeitenden der Euro Klassik GmbH abgestellt.
Vertikalvergleich |
2021
TEUR |
2022
TEUR |
2023
TEUR |
Veränderung
in 2022
% |
Veränderung
in 2023
% |
Durchschnitt
2021-2023 |
Vorstand |
|
|
|
|
| |
Ulrich R. J. Kubak |
268 |
268 |
268 |
0 |
0 |
268 |
Aufsichtsrat |
|
|
|
|
| |
Prof. Dr. Dorothee Hallerbach |
15 |
15 |
15 |
0 |
0 |
15 |
Philippe von Stauffenberg |
11 |
11 |
11 |
0 |
0 |
11 |
Dr. Reinhold Schorer |
7 |
7 |
7 |
0 |
0 |
7 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
| |
Personalaufwand pro Mitarbeiter |
86.358 |
71.234 |
76.971 |
-17,5 |
8,1 |
78188 |
(Belegschaft Euro Klassik GmbH in
FTE) |
(19) |
(25) |
(24) |
|
| (23) |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
| |
Konzernjahresüberschuss |
3.583.840 |
-200.708 |
2.633.384 |
-105,6 |
1.410 |
2.005.505 |
|
|
|
|
|
Ulrich R.J. Kubak
Vorstand |
Prof. Dr. Dorothee
Hallerbach
Aufsichtsratsvorsitzende |
|
|
|
|
|
V. |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Klassik Radio AG, Augsburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Klassik Radio AG für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 29. April 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
|
Weilandt
Wirtschaftsprüfer |
Burger
Wirtschaftsprüfe |
|
|
|
|
|
2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
7
|
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 über den
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Nach Tagesordnungspunkt 7 soll der Vorstand ermächtigt werden,
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Juni 2029
(einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal
EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 haben die
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. In bestimmten Fällen kann
dieses Bezugsrecht jedoch ausgeschlossen werden.
a) |
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
|
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Damit soll die
Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der
Aktionäre erleichtert werden. Solche Spitzenbeträge können sich aus
dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ihr Wert ist je Aktionär
in der Regel gering, der Aufwand für die Emission ohne einen
solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der
Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Die
als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
b) |
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen um bis zu 20
%
|
Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick
auf bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen
werden können, wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (sog. erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung von 20 % sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- und/oder Optionspflicht
ausgegeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden.
Diese Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage,
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei
entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig,
ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden
Bezugsangebots decken zu können. Die Platzierung der neuen Aktien
erfolgt dabei zu einem börsenkursnahen Preis, der in der Regel mit
einem geringeren Abschlag als bei Bezugsrechtsemissionen verbunden
ist. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die gezielte
Gewinnung neuer Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem
erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um den
gesetzlichen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 20 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals unter Anrechnung weiterer Fälle der
mittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligungen berücksichtigt.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können
durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer
wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen Rechnung
getragen. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG und nach Abwägung der vorstehend aufgezeigten
Umstände wahrt der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen die Interessen der Aktionäre in angemessenem Umfang und
entspricht dem Interesse der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick
auf die Sicherung der notwendigen Handlungsspielräume.
c) |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
|
Das Bezugsrecht soll zudem bei Sachkapitalerhöhungen
ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft soll auch weiterhin
Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem
solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter, sowie
sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche erwerben können, um
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft und den
Unternehmenswert zu steigern. Dabei zeigt sich, dass bei solchen
Vorhaben regelmäßig größere Einheiten betroffen sind. Vielfach
müssen hier sehr hohe Gegenleistungen bezahlt werden. Sie sollen
oder können - auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzierungsstruktur - oftmals ganz oder zum Teil nicht in Geld
erbracht werden. Häufig bestehen überdies die Verkäufer darauf, als
Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für sie günstiger sein
kann und die Verkäufer auf diese Weise auch mittelbar an den
Chancen und Risiken der veräußerten Einheiten beteiligt werden
können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung
einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum,
solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und
liquiditätsschonend auszunutzen, und versetzt sie in die Lage,
selbst größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben.
Auch bei einzelnen Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, sie
unter Umständen ganz oder teilweise gegen Aktien zu erwerben. In
allen Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden können. Da eine solche Akquisition in der Regel kurzfristig
erfolgen muss, kann sie aus praktischen Gründen nicht von der nur
einmal im Jahr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das
der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen
kann. Durch Nutzung des genehmigten Kapitals unter
Bezugsrechtsausschluss kann auch eine Sach-/Wahldividende umgesetzt
werden, bei der die Ansprüche der Aktionäre auf Zahlung einer
Dividende in Geld liquiditätsschonend als Sacheinlage gegen Ausgabe
neuer Aktien eingebracht werden (sog. Scrip Dividend). Der
Gesellschaft erwächst in den beschriebenen Fällen kein Nachteil,
denn die Emission von Aktien gegen Sacheinlage setzt stets voraus,
dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand wird bei der
Ausübung der Ermächtigung die Bewertungsrelation sorgfältig prüfen
und sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein angemessener
Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.
d) |
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen zur
Aktienausgabe an Inhaber von Finanzinstrumenten mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder
Optionspflichten
|
Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen
ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, Inhabern
der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt
ist, künftig auf Grundlage einer gesondert von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer
Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.
Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten sehen in
ihren Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor,
der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen
und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um diese Finanzinstrumente mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der
leichteren Platzierung der Finanzinstrumente und damit den
Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten
der Inhaber bzw. Gläubiger dieser Finanzinstrumente den Vorteil,
dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder
Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Finanzinstrumente nicht nach den jeweiligen Bedingungen der
Schuldverschreibungen ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen
höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der
Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für
geeignet, erforderlich, sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der
Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 20245 im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 berichten.
III. |
Weitere Angabe und Hinweis
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung eingeteilt in 4.825.000 (vier Millionen
achthundertfünfundzwanzigtausend) Aktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass am Tag der
Einberufung der Hauptversammlung 4.825.000 (vier Millionen
achthundertfünfundzwanzigtausend) Stimmrechte bestehen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufungen keine eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung hat unter der folgenden Adresse
Klassik Radio AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
spätestens bis zum Ablauf des 11. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ)
bei der Gesellschaft einzugehen.
Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr
Stimmrecht nicht nur selbst, sondern auch durch einen
Bevollmächtigten ihrer Wahl, wie z.B. Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Dritte,
ausüben. Auch in diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte
Anmeldung erforderlich.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das
Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird
dem Bestand zum Umschreibestopp gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung am
12. Juni 2024 (00:00 Uhr MESZ) entsprechen, da aus
arbeitstechnischen Gründen vom Zeitpunkt des Anmeldeschlusses bis
zum Ende des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date)
ist daher der Ablauf des 11. Juni 2024 (24:00 Uhr MESZ). Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so
zeitnah wie möglich zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen, rechtzeitig
angemeldet sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,
z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter -
ausüben lassen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmachterteilung, deren
Widerruf oder der Nachweis erfolgen unter folgender Adresse:
Klassik Radio AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für den Fall, dass einem Intermediär, einer
Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135
Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht
erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, wird weder von § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für
diesen Fall eine besondere Regelung; allerdings können jene für
ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die alleine den für diesen
Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere deren in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere
Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen
Vollmachtsformular, dem in der Eintrittskarte enthaltenen
Vollmachtsformular oder auf beliebige andere in Textform gefasste
Art erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Besonderheiten bei der Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) üben diese das
Stimmrecht nur aus, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung
vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der
Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung,
einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat
entsprechend der Bekanntmachung angepassten
Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu von der Gesellschaft aufgrund
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als
Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach §
127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären
berücksichtigt. Die Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht
zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu
stellen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die
den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt werden und
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.klassikradio.de/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung gestellt sind.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können unter der Adresse
Klassik Radio AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
• |
per Post bis zum 17. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ) oder
|
• |
per E-Mail bis zum 18. Juni 2024 (08:00 Uhr, MESZ)
|
erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen
ist der Eingang bei der oben genannten Kontaktadresse
entscheidend.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs.1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00
erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der
Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 AktG
ist entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Klassik Radio AG zu richten und muss der Gesellschaft
bis spätestens zum Ablauf des 18. Mai 2024 (24:00 Uhr, MESZ)
zugehen. Wir bitten, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu
richten:
Klassik Radio AG
Investor Relations
Fuggerstraße 12
86150 Augsburg
Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgend
genannte Adresse zu richten. Dabei werden die bis zum Ablauf des
03. Juni 2024 (24:00 Uhr, MESZ) bei der nachfolgend genannten
Adresse eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten
dieser Tagesordnung berücksichtigt.
Klassik Radio AG
Investor Relations
Fuggerstraße 12
86150 Augsburg
E-Mail: ir@klassikradioag.de
Anderweitig eingehende Gegenanträge, Wahlvorschläge oder
Anfragen können nicht berücksichtigt werden.
Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.klassikradio.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
UTC Zeiten
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem
Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet für die Führung des Aktienregisters
und zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten über ihre Aktionäre und/oder deren
Bevollmächtigte. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten und um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Klassik Radio AG
verarbeitet die Daten als Verantwortliche unter Beachtung der
Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller
weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den
personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder
deren Bevollmächtigten gemäß der DSGVO finden sich unter
https://www.klassikradio.de/datenschutz/
Augsburg, im Mai 2024
Klassik Radio AG
Der Vorstand
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