aap Implantate AG Berlin Einladung zur Hauptversammlung Zum Handel
im regulierten Markt zugelassene Aktien: ISIN / WKN: DE000A3H2101 /
A3H210 Nicht zugelassene Aktien: ISIN / WKN: DE000A32VP65 /
A32VP6
ISIN / WKN: DE000A4BGG05 / A4BGG0
ISIN / WKN: DE000A4096G8 / A4096G Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, dem 15. Januar 2025, um 9:00 Uhr in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Lorenzweg 5, 12099 Berlin, stattfindenden Hauptversammlung ein. I.
TAGESORDNUNG
Vorbemerkung
Nachdem die Hauptversammlung der Gesellschaft bereits am 15.
August 2024 über Teile der auf einer ordentlichen Hauptversammlung
zu beschließenden Beschlussgegenstände (Wahl des Abschlussprüfers,
Vorlage und Billigung des Vergütungssystems) Beschluss gefasst hat,
sollen nunmehr die nicht am 15. August 2024 gegenständlichen
Tagesordnungspunkte behandelt werden.
1. |
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- und
Konzernabschluss, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das
Geschäftsjahr 2023
Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung an
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung
der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Sie werden in der
Hauptversammlung vom Vorstand und - was den Bericht des
Aufsichtsrats angeht - von der Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Der unabhängige Abschlussprüfer erklärte im
Rahmen des Vermerks über die Prüfung des Jahresabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts keine Prüfungsurteile zu dem
Jahresabschluss und dem zusammengefassten Lagebericht abgeben zu
können (Versagungsvermerk).
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen. Es ist vorgesehen, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. Es ist vorgesehen, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
|
4. |
Wahl eines Abschlussprüfers
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. August 2024 hat zu
Tagesordnungpunkt 1 entsprechend dem Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats der Gesellschaft, der gestützt auf die Empfehlung
seines Prüfungsausschusses war, die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,
Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf, („Baker Tilly“) zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses
und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2024 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten)
Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2024
sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2025 gewählt. Am 3.
Dezember 2024 teilte Baker Tilly der Gesellschaft mit, dass sie für
die Jahres- und Konzernabschlussprüfung der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 nicht zur Verfügung stehen und damit kein
Mandatsverhältnis über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung für
das Geschäftsjahr 2024 zwischen der Gesellschaft und Baker Tilly
zustande komme.
Da der Aufsichtsrat bereits zuvor Zweifel daran hatte, dass ein
Mandatsverhältnis mit Baker Tilly zustande kommt, hatte der
Prüfungsausschuss bereits im November mit der Durchführung eines
Verfahrens gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014 zur Auswahl eines
neuen Abschlussprüfers begonnen.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat, gestützt auf
die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
(a) |
Der Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 15. August 2024 zu Tagesordnungpunkt 1, der die
Wahl der Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,
Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2024 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und
Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für
das erste Quartal 2025, wenn und soweit diese einer derartigen
Durchsicht unterzogen werden, zum Gegenstand hatte, wird
aufgehoben.
|
(b) |
Die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Straße des 17. Juni 106-108, 10623
Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 gewählt. Die MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Straße
des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin, wird ferner zum Prüfer für eine
etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 sowie von sonstigen
unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten
für das Geschäftsjahr 2024 sowie des unterjährigen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2025
gewählt, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht
unterzogen werden.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014).
|
5. |
Vorlage des nach § 162 AktG erstellten und
geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur
Erörterung
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und
diesen gem. § 120 a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur
Beschlussfassung über dessen Billigung oder unter den
Voraussetzungen des § 120 a Abs. 5 AktG zur Erörterung
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom
Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als eine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267
Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120 a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur
Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist deshalb
nicht erforderlich.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
nachstehend sowie im Internet unter
https://www.aap.de/investoren/corporate-governance/verguetungsbericht
Er wird außerdem während der Hauptversammlung
im Versammlungsraum zur Einsicht ausliegen.
|
Bericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der aap Implantate AG für das Geschäftsjahr 2023
gem. § 162 Abs. 1 und 2 AktG
1) Grundlagen des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands
I. Vorbemerkung
Der vorliegende Vergütungsbericht bildet das bisherige
Vergütungssystem ab.
Das System der Vorstandsvergütung ist darauf ausgerichtet, einen
Anreiz für eine langfristig erfolgreiche Unternehmensentwicklung zu
setzen. Wesentlicher Aspekt des Vergütungssystems ist dabei, dass
neben fixen Vergütungsteilen auch variable Vergütungsteile mit
einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage vereinbart werden, sodass
die Mitglieder des Vorstandes sowohl an positiven als auch an
negativen Entwicklungen angemessen beteiligt sind.
Bei der Festlegung der Gesamtvergütung sowie der Aufteilung auf
einzelne Vergütungsteile werden insbesondere der dem jeweiligen
Vorstandsmitglied übertragene Verantwortungsbereich und die
persönliche Leistung bewertet. Des Weiteren wird die
wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des
Unternehmens in die Bewertung einbezogen. Schließlich soll die
Vergütung auch im Vergleich zur üblichen Vergütung im
Wettbewerbsumfeld und zur Vergütungsstruktur im Unternehmen, sowohl
im Verhältnis zum oberen Führungskreis als auch zur Belegschaft,
attraktiv und angemessen sein.
II. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand der aap bestand im Geschäftsjahr 2023 aus drei
Mitgliedern:
Herr Rubino Di Girolamo (62) ist Vorstandsvorsitzender /
CEO und für die Bereiche Corporate Development, Forschung &
Entwicklung Zukunftstechnologien, Corporate Risk und Compliance
Management verantwortlich.
Herr Marek Hahn (49) ist Mitglied des Vorstands / CFO und
verantwortet im Unternehmen die Bereiche Finanzen / Controlling,
Personal, IT, Legal Affairs, Investor und Public Relations sowie
Administration.
Frau Agnieszka Mierzejewska (41) ist Mitglied des
Vorstands / COO und für die Bereiche Vertrieb & Marketing,
Produktion, Forschung & Entwicklung Trauma, Qualitätssicherung
und Regulatory Affairs verantwortlich.
III. Vergütungsbestandteile und Anpassungsmechanismus
Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder der aap Implantate AG
setzen sich aus einem festen Grundgehalt, einem jährlichen
variablen Bonus sowie Nebenleistungen zusammen. Zusätzlich zum
jährlichen variablen Bonus wird den Vorstandsmitgliedern seit dem
Geschäftsjahr 2022 eine weitere, langfristig orientierte variable
Vergütungskomponente anteilig, innerhalb des bestehenden variablen
Bonus in Form von Phantom Stock Optionstranchen gewährt.
Nebenleistungen können dabei je nach Vorstandsmitglied im
Wesentlichen die anteilige Übernahme der Kosten einer Kranken- und
Pflegeversicherung, die Übernahme der Kosten einer
Direktversicherung, die Übernahme der Kosten einer
Unfallversicherung, die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens und
die Einzahlung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse zum Aufbau
einer betrieblichen Altersvorsorge sein. Zudem trägt die aap
Implantate AG die Kosten einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener
Deckungssumme (sog. D&O-Versicherung).
Die Ansprüche auf die Teilbeträge des jährlichen variablen
Bonus, die sich auf die Erreichung der qualitativen und der
ESG-Ziele beziehen, werden jahresbezogen ermittelt und ausbezahlt.
Sie sind grundsätzlich eine Woche nach der ordentlichen
Hauptversammlung des Folgejahres zur Zahlung fällig. Der Anspruch
auf den quantitativen jährlichen variablen Bonus ist langfristig
angelegt. Er ist im Sinne eines progressiven „bonus-malus-Systems“
auf eine 3-jährige Bemessungsgrundlage bezogen. Dabei sind 50 % der
in einem Bonusjahr verdienten quantitativen Bonusansprüche eine
Woche nach der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres zur
Zahlung fällig. Die verbleibenden 50 % werden jeweils hälftig im
zweiten und dritten Jahr nach dem relevanten Bonusjahr zur
Auszahlung fällig (Bonuseinbehalt), sofern es in den beiden, dem
jeweiligen Bonusjahr nachfolgenden Jahren, nicht zu einem Verfall
des Bonuseinbehalts kommt. Sofern die Vorgaben der vom Aufsichtsrat
jeweils nach sachgerechtem Ermessen festgelegten bonusrelevanten
Parameter im ersten und/oder zweiten Folgejahr nach dem relevanten
Bonusjahr um mehr als 30 % unterschritten werden, verfällt -
beschränkt auf den Einbehalt des Teilbonus, dessen Parameter
entsprechend unterschritten wurde - der zu diesem Zeitpunkt jeweils
fällige Bonuseinbehalt. Der Verfall greift dementsprechend nur dann
in voller Höhe, wenn sich die Unterschreitung der jeweiligen
Parameter auf sämtliche quantitative Teilziele erstreckt.
Daneben bestehen für sämtliche Mitglieder des Vorstands
aktienbasierte Vergütungen, die aus der Gewährung von Phantom Stock
Optionstranchen resultieren und für einige Mitglieder des Vorstands
aktienbasierte Vergütungen, die aus der Gewährung von
Aktienoptionen aus Vorjahren resultieren. Für weitere Ausführungen
verweisen wir auf 5) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG in diesem
Vergütungsbericht.
Aufgrund der besonderen Vergütungsausgestaltung sieht das
Vergütungssystem keine konkrete Ziel-Gesamtvergütung vor.
IV. Begrenzung bei außergewöhnlichen Entwicklungen, Clawback
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds ist, auf eine
maximale Gesamtvergütung begrenzt. Daneben sieht auch der jährliche
variable Bonus eine Begrenzung des Auszahlungsbetrags durch einen
Maximalwert vor.
Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, außerordentliche
Erträge / Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine
Steigerung des operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen
(z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe,
Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe
Einflüsse) aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
quantitativen Ziele herauszurechnen, um die Auswirkungen der
außerordentlichen Entwicklungen in angemessener Weise zu
neutralisieren. Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt,
außerordentliche Aufwendungen, die zu einmaligen, nicht auf eine
Minderung des operativen Geschäftes zurückzuführenden,
Mindererlösen geführt haben (z.B. Sonderabschreibungen) aus der
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des quantitativen Ziels
herauszurechnen, um die Auswirkungen der außerordentlichen
Entwicklungen in angemessener Weise zu neutralisieren.
Zudem kann der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen
oder Erfolgen der Vorstandsmitglieder nach freiem Ermessen über die
Gewährung eines Sonderbonus entscheiden, soweit dies mit dem
geltenden Vergütungssystem der Gesellschaft vereinbar ist.
Die Vorstandanstellungsverträge, die für das Geschäftsjahr 2023
Anwendung finden, enthalten eine Rückforderungsvereinbarung (sog.
Clawback-Klausel oder Rückforderungsklausel). Verstößt das
Vorstandsmitglied bei Leitung des Unternehmens in einer
schwerwiegenden und zumindest grob-pflichtwidrigen Weise gegen
gesetzliche Vorgaben und/oder wesentliche Sorgfaltspflichten und
verursacht er dadurch eine erhebliche Schädigung des Unternehmens,
kann die Gesellschaft den Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung
(jeweils Barkomponente des variablen Bonus 2022 sowie 2023) für das
fragliche Geschäftsjahr angemessen kürzen (in besonders
schwerwiegenden Fällen auch vollständig streichen) bzw. ganz oder
teilweise zurückfordern. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im
jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der zu
treffenden Rückforderungsentscheidung hat der Aufsichtsrat u.a. die
Schwere des Verstoßes sowie die Höhe des dadurch verursachten
Vermögens- und/oder Reputationsschadens der Gesellschaft aber auch
das sonstige Verhalten des Vorstandsmitglieds (sowohl positives als
auch negatives) zu berücksichtigen. Daneben ist im quantitativen
jährlichen variablen Bonus ein progressives „bonus-malus-System“
verankert, dass sich auf eine 3-jährige Bemessungsgrundlage
bezieht, und eine ähnliche Wirkung wie eine
Rückforderungsvereinbarung hat.
V. Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall eines „Change of Control“ bei der Gesellschaft
steht den Vorstandsmitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu, das
sie nach Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt des „Change of
Control“ (den Monat, in dem der Kontrollwechsel eintritt dabei
nicht mitgerechnet) mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende
ausüben können. Endet der Anstellungsvertrag eines
Vorstandsmitglieds durch Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts,
steht dem Vorstandsmitglied eine Zahlung i.H.v. 100 % seiner
kapitalisierten Jahresgesamtbezüge (festes Jahresgrundgehalt,
variabler Bonus unter Annahme 100 %iger Zielerfüllung sowie die
Gewährung der vereinbarten Phantom Stock Optionstranchen und
Nebenleistungen jeweils für die Restlaufzeit seines
Dienstvertrages) für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags zu,
maximal im Umfang von einer Jahresgesamtvergütung, mindestens
jedoch im Umfang von einem Dreiviertel (= 75 %) der
Jahresgesamtvergütung (festes Jahresgrundgehalt, variabler Bonus
unter der Annahme einer 100 %igen Zielerreichung sowie die
Gewährung der vereinbarten Phantom Stock Optionstranchen und
Nebenleistungen).
VI. Anrechnung der Vergütung bei Nebentätigkeiten
In Übereinstimmung mit E.3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) sollen die Vorstandsmitglieder Nebentätigkeiten,
insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate, nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats übernehmen. Im Falle der Übernahme
konzerninterner Aufsichtsratsmandate soll sich die Vergütung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds im Einklang mit G.15 DCGK um die für
die betreffende Aufsichtsratstätigkeit vorgesehene Vergütung
reduzieren. Im Falle der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate soll der Aufsichtsrat in Entsprechung zu G.16
DCGK im Vorfeld entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung
anzurechnen ist.
2) Grundlagen des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Aufsichtsrats
I. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der aap besteht aus drei
Mitgliedern.
Frau Dr. med. Nathalie Krebs (52) ist
Aufsichtsratsvorsitzende und Frau Jacqueline Rijsdijk (67)
stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende. Zudem gehört dem
Aufsichtsrat Herr Marc Langner (48) an.
II. Vergütungsbestandteile
Die derzeit geltende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat
geht zurück auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
vom 1. Juni 2022. Gemäß Tagesordnungspunkt 11 - Beschlussfassung
über die Neufestsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
sowie über die Billigung des daran angepassten Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat - der entsprechenden Tagesordnung lautet
diese, wie folgt:
a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste Vergütung in
Höhe von EUR 30.000,00. Das Aufsichtsratsmitglied, welches den
Aufsichtsratsvorsitz übernimmt, erhält außer dem Ersatz der
Auslagen eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR
50.000,00.
|
b) |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten
die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.
|
c) |
Die Gesellschaft erstattet jedem
Aufsichtsratsmitglied neben seinen Auslagen die auf seine Vergütung
und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer sowie etwaig anfallende
Sozialabgaben. Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied
den rechnerisch auf es entfallenden Anteil der Versicherungsprämie
für eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossenen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
|
d) |
Die Vergütungsregelung ersetzt die bisherige
Vergütung des Aufsichtsrats mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr
2022.
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der aap
Implantate AG besteht dementsprechend aus einer jährlichen festen
Vergütung sowie dem Ersatz der Auslagen der Aufsichtsratsmitglieder
und der auf Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer
sowie etwaig anfallenden Sozialabgaben. Zudem trägt die aap
Implantate AG die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog.
D&O-Versicherung).
In Entsprechung zu G.18 DCGK sollen die Mitglieder des
Aufsichtsrats eine reine Festvergütung erhalten, um die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten und eine
objektive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion zu
ermöglichen. Variable Vergütungsbestandteile sollen nicht
vorgesehen werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des
Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig nicht
parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. zur
Ertragslage der Gesellschaft entwickelt. Entgegen G.17 DCGK werden
der höhere zeitliche Aufwand der stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht
besonders berücksichtigt.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem des
Aufsichtsrats sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre
Angemessenheit hin überprüft werden, wobei bei Bedarf auch externe
Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der
Hauptversammlung zugewiesen.
3) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der
aap Implantate AG im Geschäftsjahr 2023 gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile sind den
folgenden Tabellen zu entnehmen. Eine Vergütung ist gewährt, wenn
diese dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und
somit in sein Vermögen übergeht. Eine Vergütung ist geschuldet,
wenn die Gesellschaft eine rechtliche bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht
erfüllt ist. Ist eine solche Vergütung noch nicht fällig, handelt
es sich um eine zugesagte Vergütung. Im Folgenden werden auch
diejenigen Vergütungsbestandteile dargestellt, deren zugrunde
liegende Leistung bereits vollständig erbracht und für die der
Anspruch auf Vergütung daher bereits vollumfänglich erdient wurde.
Daneben enthalten die Tabellen für jedes Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats Informationen zu den relativen Anteilen der
festen und variablen Vergütungsbestandteile an der
Gesamtvergütung.
Gesamtbezüge des Vorstands der aap Implantate AG:
Wie oben ausgeführt, ist der langfristige Teil der variablen
Vergütung im Sinne eines progressiven „bonus-malus-Systems“ auf
eine 3-jährige Bemessungsgrundlage bezogen. Dabei werden die
jeweiligen langfristigen Bonustranchen 2021 und 2022 jeweils
hälftig im zweiten und dritten Jahr nach dem relevanten Bonusjahr
zur Auszahlung fällig (Bonuseinbehalt), sofern es in den beiden,
dem jeweiligen Bonusjahr nachfolgenden Jahren, nicht zu einem
Verfall des Bonuseinbehalts kommt. Zum Anpassungsmechanismus
verweisen wir auf die Ausführungen unter 1.) Grundlagen des
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Im
Geschäftsjahr 2023 wurden für alle Teilziele Umsatz, EBITDA
operatives LOQTEQ-Geschäft und EBITDA aap-Konzern das
Minimalziel nicht erreicht. Daneben wurde infolge der Abweichung
für die Teilziele EBITDA operatives LOQTEQ-Geschäft und EBITDA
aap-Konzern um mehr als 30 % vom Zielwert für das
Geschäftsjahr 2023 die Malus-Regelung angewendet und der
entsprechende Anteil der auf diese beiden Teilziele entfallende
einbehaltene Bonusanteil 2021 gekürzt. Darüber hinaus wurden im
Geschäftsjahr 2023 keine langfristigen Bonustranchen aus Vorjahren
gewährt, geschuldet oder erdient.
Durch das fixe Grundgehalt ist eine Grundvergütung
gewährleistet, die es dem einzelnen Vorstandsmitglied gestattet,
seine Amtsführung an den wohlverstandenen Interessen des
Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns
auszurichten, ohne dabei in Abhängigkeit von lediglich
kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten. Es wird in zwölf gleichen
Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausgezahlt.
Der jährliche variable Bonus hängt unter anderem vom
wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens ab und stellt eine
langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher. Er bezieht sich
auf die Erreichung von quantitativen, qualitativen und ESG-Zielen.
Die quantitativen Ziele beziehen sich u.a. auf den Umsatz und das
EBITDA der aap Implantate AG und deren Teilbereiche. Die
qualitativen Ziele knüpfen an bestimmte operative Meilensteine an
(u.a. in den Bereichen Plattformtechnologien und Innovationen,
Qualitätsmanagement, Produktion und Vertrieb). Diese werden vom
Aufsichtsrat für die einzelnen Vorstandsmitglieder vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt.
Die erstmals im Geschäftsjahr 2022 an die Mitglieder des
Vorstands gewährten Phantom Stock Optionstranchen hängen von der
Entwicklung des Aktienkurses ab und stellen damit ebenfalls eine
langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher. Nach einer
Sperrfrist von 4 Jahren (Tranche 2022/2026: erstmalige Ausübbarkeit
ab dem 1.1.2026) können die Phantom Stock Optionen in den dann
folgenden 4 Jahren (Tranche 2022/2026: letztmalige
Ausübbarkeit/Verfall am 31.12.2029) nur ausgeübt werden, wenn der
XETRA-Tageskurs der aap-Aktie am letzten Handelstag vor dem
Tag, an dem die Ausübung erklärt wird, pro rata tempore 10 % p.a.
über dem jeweiligen Ausgabepreis liegt. Das heißt, ein
Auszahlungsanspruch des die Phantom Stocks ausübenden Begünstigten
entsteht nur, wenn der XETRA-Tageskurs der aap-Aktie am
letzten Handelstag vor dem Tag, an dem die Ausübung erklärt wird,
im Vergleich zum jeweiligen Ausgabepreis mindestens einer pro rata
tempore Wertsteigerung von 10 % pro Jahr (mit Zinseszins) erfahren
hat.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde eine weitere Tranche Phantom Stock
Optionen 2023/2027 an die Mitglieder des Vorstands gewährt. Bis auf
den Ausgabekurs, der für die Tranche 2023/2027 bei EUR 1.77
beträgt, gelten die gleichen Bedingungen wie in der Tranche
2022/2026. Sie können erstmalig ab 1.1.2027 ausgeübt werden,
Verfall ist der 31.12.2030.
Im Geschäftsjahr 2023 ist der jährliche variable Bonus durch
einen Maximalwert in Höhe von 24 % des fixen Grundgehalts je
Vorstandsmitglied begrenzt und trägt durch einen 3-jährigen
Kontrollzeitraum („bonus-malus-System“) auch der zukünftigen
Unternehmensentwicklung Rechnung. Ein Teilbetrag in Höhe von
jeweils 80 % des jährlichen variablen Bonus bezieht sich dabei auf
die Erreichung der quantitativen Ziele. Ein Teilbetrag des
jährlichen variablen Bonus in Höhe von 10 % des jährlichen
variablen Bonus bezieht sich auf die Erreichung qualitativer Ziele
und ein Teilbetrag in Höhe von weiteren 10 % des jährlichen
variablen Bonus auf die Erreichung von ESG-Zielen. Die Minimalziele
und Zielwerte für sämtliche Teilzeile werden vom Aufsichtsrat für
die einzelnen Vorstandsmitglieder vor Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres festgelegt.
Da diese Aspekte zentrale Erfolgsfaktoren für den langfristigen
und nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
darstellen, fördert ein Abstellen auf diese Leistungskriterien die
Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft.
Die nachfolgenden Tabellen enthalten Angaben zu den angewendeten
Leistungskriterien.
Gesamtbezüge des Aufsichtsrats der aap Implantate AG:
Die nachfolgende Tabelle enthält die Angaben zu der im Jahr 2023
gewährten und geschuldeten Vergütung an gegenwärtige
Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung bezieht sich auf die
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2023.
|
| Dr. med. Nathalie Krebs
(Vorsitzende) |
Jacqueline Rijsdijk
(stellv. Vorsitzende) |
Marc Langner |
Feste
Vergütungs-
bestandteile |
Jährliche feste Vergütung (für GJ/2023) |
50.000,00
EUR |
30.000,00
EUR |
30.000,00
EUR |
| Relativer Anteil an Gesamtvergütung |
100 % |
100 % |
100 % |
Gesamtvergütung |
| 50.000,00 EUR |
30.000,00 EUR |
30.000,00 EUR |
Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2021 einen Prüfungsausschuss
eingerichtet, der bis heute unverändert zusammengesetzt ist. Diesem
Ausschuss gehören Frau Dr. med. Nathalie Krebs, Frau Jacqueline
Rijsdijk und Herr Marc Langner an. Die Notwendigkeit der Bildung
eines Vergütungsausschusses oder Nominierungsausschusses wird vom
Aufsichtsrat aufgrund der geringen Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten des
Unternehmens weiterhin als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche
Aufgaben dieser Ausschüsse werden deshalb vom Aufsichtsrat als
Gesamtgremium wahrgenommen.
4) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Im Folgenden wird der Vertikalvergleich gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 AktG dargestellt. Im Geschäftsjahr 2023 wird für alle drei
Vergleichsgrößen (jährliche Veränderung der Vergütung der
Organmitglieder, Ertragsentwicklung der Gesellschaft und
durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmer:innen auf
Vollzeitäquivalenzbasis, bestehend aus den Vollzeit-,
Teilzeit-Stellen, Werkstudenten und Mini-Jobber) lediglich eine
3-jährige Veränderung angegeben. Der Vertikalvergleich für alle
drei Größen wird über einen Fünfjahreszeitraum über die Jahre 2021
bis 2025 sukzessive aufgebaut.
Frau Agnieszka Mierzejewska wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021
als COO in den Vorstand berufen. Daher existiert für sie keine
vergleichbare Vergütung für die Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr
2020.
Herr Marc Langner folgte im Wege der gerichtlichen Bestellung
mit Wirkung zum 1. November 2021 auf Herrn Biense Visser, der sein
Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der aap aus persönlichen
Gründen zum 31. Oktober 2021 niedergelegt hat.
5) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der
aap Implantate AG wurden im Jahr 2023 keine Aktien gewährt
oder zugesagt.
Den Mitgliedern des Vorstands der aap Implantate AG
wurden bis zum 31.12.2023 Aktienoptionen gemäß der folgenden
Übersicht gewährt:
Aktienoptionsprogramm (Anzahl) |
Rubino Di Girolamo
(CEO) |
Marek Hahn
(CFO) |
Agnieszka Mierzejewska
(COO) |
Aktienoptionsprogramm 2014 |
0 |
0 |
3.000 |
Aktienoptionsprogramm 2015 |
0 |
6.100 |
0 |
2017/2018/2019 |
0 |
8.000 |
3.000 |
Gesamt |
0 |
14.100 |
6.000 |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats der aap Implantate AG
wurden bis zum 31.12.2023 keine Aktienoptionen gewährt oder
zugesagt.
Die wesentlichen Bedingungen der entsprechenden
Aktienoptionsprogramme, einschließlich der wichtigsten Bedingungen
für die Ausübung der Rechte, inkl. des Ausübungspreises, des
Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, werden
wie folgt erläutert:
Aktienoptionsprogramm 2014
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 wurden Bezugsrechte an
Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter verbundener
Unternehmen der Gesellschaft ausgegeben. Die Gewährung des
Bezugsrechts erfolgte durch Abschluss eines Optionsvertrags
zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug je einer
auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
des Ausübungspreises. Der Ausübungspreis der ausgegebenen
Bezugsrechte ist der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches
Mittel) der aap-Aktie im elektronischen Handel (XETRA oder
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf
Handelstagen, die dem ersten Tag des Erwerbszeitraums vorangehen.
Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Der durch die Ausübung
des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten
(Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im
XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der
Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das
Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises nicht
überschreiten. Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals
nach Ablauf einer Wartezeit (vier Jahre ab Ausgabetag) und dann bis
zum Ende der Optionslaufzeit (acht Jahre ab Ausgabetag) ausgeübt
werden. Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb von
vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft und nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der
Börse den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht oder den
Zwischenbericht zum ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres
der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, zulässig.
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden,
wenn der Schlussauktionspreis der Aktien, Seite 12 von 20 der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten
Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens 10 % über dem
Ausübungspreis liegt. Die Gesellschaft kann dem Bezugsberechtigten
in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien
unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch eigene Aktien
oder einen Barausgleich gewähren.
Aktienoptionsbesitz Agnieszka Mierzejewska (COO):
Aktienoptionsprogramm 2014 |
Anzahl |
Ausübungspreis |
Gewährungsdatum |
Frühestes Ausübungsdatum |
Spätestes Ausübungsdatum |
Tranche 2/2015 |
2.000 |
15,25 EUR |
02.12.2015 |
03.12.2019 |
01.12.2023 |
Tranche 2/2016 |
1.000 |
13,12 EUR |
01.12.2016 |
02.12.2020 |
30.11.2024 |
Gesamt |
3.000 |
|
|
| |
Die Ausübungsbedingungen des Aktienoptionsprogramms 2014 haben
sich bis zum 31.12.2023 nicht geändert. Die Tranche 2/2015 ist am
2. Dezember 2023 verfallen.
Aktienoptionsprogramm 2015
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 wurden Bezugsrechte an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben. Die Gewährung
des Bezugsrechts erfolgte durch Abschluss eines Optionsvertrags
zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug je einer
auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
des Ausübungspreises. Der Ausübungspreis der ausgegebenen
Bezugsrechte ist der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches
Mittel) der aap-Aktie im elektronischen Handel (XETRA oder
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf
Handelstagen, die dem ersten Tag des Erwerbszeitraums vorangehen.
Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Der durch die Ausübung
des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten
(Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie
im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag
der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das
Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises nicht
überschreiten. Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals
nach Ablauf einer Wartezeit (vier Jahre ab Ausgabetag) und dann bis
zum Ende der Optionslaufzeit (acht Jahre ab Ausgabetag) ausgeübt
werden. Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb von
vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft und nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der
Börse den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht oder den
Zwischenbericht zum ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres
der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, zulässig.
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden,
wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem
Ausübungstag mindestens EUR 35,00 beträgt. Die Gesellschaft kann
dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise
anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals auch eigene Aktien oder einen Barausgleich gewähren.
Aktienoptionsbesitz Marek Hahn (CFO):
Aktienoptionsprogramm 2015 |
Anzahl |
Ausübungspreis |
Gewährungsdatum |
Frühestes Ausübungsdatum |
Spätestes Ausübungsdatum |
Tranche 1/2015 |
3.600 |
25,05 EUR |
01.07.2015 |
02.07.2019 |
30.06.2023 |
Tranche 1/2017 |
2.500 |
14,45 EUR |
05.07.2017 |
06.07.2021 |
04.07.2025 |
Gesamt |
6.100 |
|
|
| |
Die Ausübungsbedingungen des Aktienoptionsprogramms 2015 haben
sich bis zum 31.12.2023 nicht geändert. Die Tranche 1/2015 ist am
1. Juli 2023 verfallen.
Aktienoptionsprogramm 2017
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2017 wurden Bezugsrechte an
Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an
Mitarbeiter verbundener Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von
§§ 15 ff. AktG. ausgegeben. Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgte
durch Abschluss eines Optionsvertrags zwischen der Gesellschaft und
dem jeweiligen Bezugsberechtigten. Jedes Bezugsrecht gewährt dem
Inhaber das Recht zum Bezug je einer auf den Inhaber lautender
Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Der
Ausübungspreis der ausgegebenen Bezugsrechte ist der
durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der
aap-Aktie im elektronischen Handel (XETRA oder
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf
Handelstagen, die dem ersten Tag des Erwerbszeitraums vorangehen.
Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Der durch die Ausübung
des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten
(Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie
im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag
der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das
Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises nicht
überschreiten. Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals
nach Ablauf einer Wartezeit (vier Jahre ab Ausgabetag) und dann bis
zum Ende der Optionslaufzeit (acht Jahre ab Ausgabetag) ausgeübt
werden. Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb von
vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft und nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der
Börse den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht oder den
Zwischenbericht zum ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres
der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, zulässig.
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden,
wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem
Ausübungstag mindestens 15 % über dem Ausübungspreis liegt. Die
Gesellschaft kann dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des
Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch eigene Aktien oder
einen Barausgleich gewähren.
Aktienoptionsbesitz Marek Hahn (CFO):
Aktienoptionsprogramm 2017 |
Anzahl |
Ausübungspreis |
Gewährungsdatum |
Frühestes Ausübungsdatum |
Spätestes Ausübungsdatum |
Tranche 1/2017 |
4.800 |
14,45 EUR |
05.07.2017 |
06.07.2021 |
04.07.2025 |
Tranche 2/2017 |
3.200 |
16,47 EUR |
01.12.2017 |
02.12.2021 |
30.11.2025 |
Gesamt |
8.000 |
|
|
| |
Aktienoptionsbesitz Agnieszka Mierzejewska (COO):
Aktienoptionsprogramm 2017 |
Anzahl |
Ausübungspreis |
Gewährungsdatum |
Frühestes Ausübungsdatum |
Spätestes Ausübungsdatum |
Tranche 2/2018 |
1.000 |
11,24 EUR |
03.12.2018 |
04.12.2022 |
02.12.2026 |
Tranche 1/2019 |
2.000 |
10,00 EUR |
09.07.2019 |
10.07.2023 |
08.07.2027 |
Gesamt |
3.000 |
|
|
| |
Die Ausübungsbedingungen des Aktienoptionsprogramms 2017 haben
sich bis zum 31.12.2023 nicht geändert.
Den Mitgliedern des Vorstands der aap Implantate AG
wurden bis zum 31.12.2023 Phantom Stock Optionen gemäß der
folgenden Übersicht gewährt:
Phantom Stock Optionen-Programm (Anzahl) |
Rubino Di Girolamo
(CEO) |
Marek Hahn
(CFO) |
Agnieszka Mierzejewska
(COO) |
Phantom Stock
Optionen 2022/2026 |
15.537 |
13.983 |
12.429 |
Phantom Stock Optionen 2023/2027 |
31.073 |
27.966 |
24.859 |
Gesamt |
46.610 |
41.949 |
37.288 |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats der aap Implantate AG
wurden bis zum 31.12.2023 keine Phantom Stock Optionen gewährt oder
zugesagt.
Die wesentlichen Bedingungen des Phantom Stock Optionen Programm
2022/2026 und 2023/2027, einschließlich der wichtigsten Bedingungen
für die Ausübung der Rechte, inkl. des Ausübungspreises, des
Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, werden
wie folgt erläutert:
Die Anzahl der einem Vorstandsmitglied von der aap
jährlich gewährten Phantom Stock Optionen ergibt sich aus dem
rechnerischen Ausgabewert einer Tranche geteilt durch den
maßgeblichen „Ausgabepreis“ je Phantom Stock Option.
Für die Tranche 2022/2026 soll der Ausgabepreis je Phantom Stock
Option jeweils der sechsmonatige volumengewichtete
Durchschnittskurs (volume weighted average price, „VWAP“) des
aap-Aktienkurses vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021
(Tagesendkurs bei XETRA) sein. Der VWAP des aap-Aktienkurses
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 errechnete sich zu EUR 3,54.
Neben dem gesetzlichen Anpassungsrecht des § 87 Abs. 2 AktG
unterliegen Ansprüche nach dem Phantom Stocks Optionen Programm
allein den im Phantom Stocks Optionen Programm geregelten
Einschränkungen und keinen weiteren Malus-/Abzug-Regelungen bzw.
Einbehalts- oder Rückforderungsrechten (Clawback) der
Gesellschaft.
Für die Tranche 2023/2027 soll der Ausgabepreis je Phantom Stock
Option jeweils der sechsmonatige volumengewichtete
Durchschnittskurs (volume weighted average price, „VWAP“) des
aap-Aktienkurses vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022
(Tagesendkurs bei XETRA) sein. Der VWAP des aap-Aktienkurses
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 errechnete sich zu EUR 1.77.
Neben dem gesetzlichen Anpassungsrecht des § 87 Abs. 2 AktG
unterliegen Ansprüche nach dem Phantom Stocks Optionen Programm
allein den im Phantom Stocks Optionen Programm geregelten
Einschränkungen und keinen weiteren Malus-/Abzug-Regelungen bzw.
Einbehalts- oder Rückforderungsrechten (Clawback) der
Gesellschaft.
Nur das jeweilige Vorstandsmitglied ist nach Maßgabe der
Bestimmungen des Phantom Stock Optionen Programms berechtigt, die
ihm gewährten Phantom Stock Optionen auszuüben. Eine anderweitige
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Phantom Stock Optionen
als ihre Ausübung ist ausgeschlossen. Insbesondere sind die Phantom
Stock Optionen nicht übertragbar, beleihbar, verpfändbar oder
abtretbar. Bereits gewährte Phantom Stock Optionen sind jedoch
vererblich; im Fall des Todes eines Vorstandsmitglieds geht die
Ausübungsberechtigung auf seine(n) Erben über.
Für den Fall eines Change of Control bei der aap steht
dem Vorstandsmitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das er nach
Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt des Change of Control (den
Monat, in dem der Kontrollwechsel eintritt, dabei nicht
mitgerechnet) mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende
ausüben kann.
a. |
Ein zur Ausübung des Sonderkündigungsrecht
berechtigender „Change of Control“ liegt in drei Fallgestaltungen
vor: Ein derzeitiger Aktionär oder ein Dritter erwirbt mindestens
30 Prozent der Stimmrechte und überschreitet damit die
Pflichtangebotsschwelle gemäß dem WpÜG, die Gesellschaft schließt
als abhängiges Unternehmen einen Unternehmensvertrag ab oder wird
mit einem anderen Unternehmen verschmolzen.
|
b. |
Ein Change of Control i.S.v. a. liegt nicht
vor bei der Übertragung von Aktien auf einen Treuhänder unter
Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien beim
Veräußerer, bei der Übertragung von Aktien auf eine (mittelbar oder
unmittelbar) mehrheitlich vom Veräußerer beherrschten
Gesellschaften oder einer vom Veräußerer errichteten und
kontrollierten Stiftung (o.ä.).
|
c. |
Besteht der Anstellungsvertrag des
Vorstandsmitglieds im Fall eines Change of Control weiter und wird
nicht durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechts beendet,
entfällt für gewährte Phantom Stocks Optionen das für ihre Ausübung
erforderliche Erfolgsziel. Der Ausübungspreis der Phantom Stock
Optionen entspricht dem durchschnittlichen Übernahmepreis für die
aap-Aktie, der für den Change of Control bezahlt wurde. Im
Übrigen gelten die Bedingungen des Phantom Stocks Optionen auch in
diesem Fall unverändert fort.
|
d. |
Endet der Anstellungsvertrag des
Vorstandsmitglieds im Fall eines Change of Control durch die
Ausübung des vorstehenden Sonderkündigungsrechts, entfällt für
gewährte Phantom Stocks Optionen das für ihre Ausübung
erforderliche Erfolgsziel. Der Ausübungspreis der Phantom Stock
Optionen entspricht dem durchschnittlichen Übernahmepreis für die
aap-Aktie, der für den Change of Control bezahlt wurde. Im
Übrigen gelten die Bedingungen des Phantom Stocks Optionen
Programms auch in diesem Fall unverändert fort.
|
Die nach dem Programm 2022/2026 gewährten Phantom Stock Optionen
können erstmals nach Ablauf ihrer Sperrfrist und dann nur innerhalb
ihrer Optionslaufzeit und ausgeübt werden. Für die Tranche
2022/2026 beträgt die Sperrfrist vier Jahre ab dem 31. Dezember
2021 und die Optionslaufzeit läuft vom 1. Januar 2026 bis zum 31.
Dezember 2029.
Die nach dem Programm 2023/2027 gewährten Phantom Stock Optionen
können erstmals nach Ablauf ihrer Sperrfrist und dann nur innerhalb
ihrer Optionslaufzeit und ausgeübt werden. Für die Tranche
2023/2027 beträgt die Sperrfrist vier Jahre ab dem 31. Dezember
2022 und die Optionslaufzeit läuft vom 1. Januar 2027 bis zum 31.
Dezember 2030.
Die Phantom Stock Optionen der jeweiligen Tranchen können nur
innerhalb ihrer Optionslaufzeit und auch nur dann ausgeübt werden,
wenn der XETRA-Tagesendkurs der aap-Aktie am letzten
Handelstag vor dem Tag, an dem die Ausübung erklärt wird, pro rata
tempore 10% p.a. über dem jeweiligen Ausgabepreis liegt
(„Erfolgsziel“). Das heißt, ein Auszahlungsanspruch des die Phantom
Stock Optionen in der Optionslaufzeit ausübenden Vorstandmitgliedes
entsteht nur, wenn der XETRA-Tagesendkurs der aap-Aktie am
letzten Handelstag vor dem Tag, an dem die Ausübung erklärt wird,
im Vergleich zum jeweiligen Ausgabepreis mindestens eine pro rata
tempore Wertsteigerung von 10% pro Jahr (mit Zinseszins) erfahren
hat. Phantom Stock Optionen, die bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Optionslaufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatzlos
unabhängig davon, ob das Erfolgsziel innerhalb der Optionslaufzeit
eintrat oder nicht.
Die Anzahl der ausgegebenen und noch nicht ausgeübten Phantom
Stock Optionen wird wie folgt angepasst, wenn aap bis zum
Ablauf der jeweiligen Optionslaufzeit Kapitalmaßnahmen durchführt:
Wird bis zum Ablauf der Optionslaufzeit das Grundkapital der
aap geändert, so ist die Anzahl und der Ausgabepreis der
einem Vorstandsmitglied gewährten aber noch nicht ausgeübten
Phantom Stock Optionen im gleichen Verhältnis anzupassen.
Rechtsfolge einer Ausübung: Vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelungen erhält das Vorstandmitglied gegenüber der aap je
ausgeübter Phantom Stock Option einen Zahlungsanspruch in Höhe des
XETRA-Tagesendkurses einer aap-Aktie vom letzten Handelstag
vor dem Tag, an dem die jeweilige Ausübung erklärt wurde. Der Wert
der jährlichen variablen Gesamtvergütung (bestehend aus variablem
Bonus und dem Ausgabewert der Tranche von Phantom Stock Optionen)
ist auf einen jährlichen Maximalwert von EUR 250.000,00 brutto
begrenzt. Die jährliche Gesamtvergütung eines Vorstandmitgliedes
(bestehend aus dem festen Grundgehalt, dem gezahlten variablen
Bonus für das jeweilige Jahr und dem Ausübungswert der ihm für
dieses Jahr gewährten und dann ausgeübten Phantom Stock Optionen)
darf den Betrag von EUR 550.000,00 brutto nicht überschreiten.
Würde die Ausübung von Phantom Stock Optionen einer Tranche dazu
führen, dass einer dieser beiden Werte überschritten wird, wird
durch die Ausübung der betroffenen Phantom Stock Optionen nur
insoweit ein Zahlungsanspruch des Vorstandsmitgliedes gegenüber der
aap begründet werden, dass diese beiden Grenzwerte nicht
überschritten werden.
6) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern (Clawbacks), wurde im Geschäftsjahr 2023 bei den
Mitgliedern des Vorstands der aap Implantate AG kein
Gebrauch gemacht.
7) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG
Im Geschäftsjahr 2023 existierten keine Bestandteile der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der aap Implantate
AG, bei denen von dem von der ordentlichen Hauptversammlung am 15.
Juli 2021 gem. gemäß § 120a AktG beschlossenen Vergütungssystem für
den Vorstand der aap Implantate AG im Einzelfall abgewichen
wurde.
8) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu
erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über
dessen Billigung vorzulegen haben. Diese Verpflichtung traf die
aap Implantate AG erstmalig für den Vergütungsbericht des
Geschäftsjahres 2021 und die Hauptversammlung 2022. Der
Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der aap
Implantate AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für die Mitglieder des Aufsichtsrats und
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 wurde auf der ordentlichen
Hauptversammlung der aap Implantate AG am 1. Juni 2022 durch
den Aufsichtsrat erörtert und durch die Hauptversammlung mit einer
Zustimmungsquote von 99,23 % gebilligt.
9) Angaben gem. § 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das von der
ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juli 2021 gem. § 120a AktG
beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand der aap
Implantate AG eine betragsmäßige Höchstgrenze der Vergütung vor.
Diese Regelung wurde in die Vorstandsverträge übernommen damit
sichergestellt ist, dass die maximale Gesamtvergütung eingehalten
wird. Der Aufsichtsrat überprüft die Einhaltung der Regelung. Die
zulässige maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten
inkl. Nebenleistungen beträgt für jedes Vorstandsmitglied bis zu
insgesamt maximal 550.000,00 EUR. Die tatsächliche Vergütung im
Geschäftsjahr 2023 unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten
inkl. Nebenleistungen betrug für Rubino Di Girolamo (CEO) 219.143
EUR, für Marek Hahn (CFO) 206.161 EUR und für Agnieszka
Mierzejewska (COO) 175.522 EUR, so dass die festgelegte
Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied eingehalten wurde.
10) Angaben gem. § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG
Im Geschäftsjahr 2023 existierten keine Leistungen, die einem
Mitglied des Vorstands der aap Implantate AG von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt worden sind.
11) Angaben gem. § 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG
Alle Leistungen, die einem Mitglied des Vorstands der aap
Implantate AG im Geschäftsjahr 2023 für den Fall der vorzeitigen
Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, ergeben sich aus
den nachfolgend erläuterten Regelungen, die auch Bestandteil des
von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juli 2021 gem. § 120a
AktG beschlossenen Vergütungssystems für den Vorstand der
aap Implantate AG sind. Während des Geschäftsjahres 2023
wurden keine Änderungen dieser Zusagen vereinbart.
In Entsprechung zu G.12 und G.13 des DCGK in seiner Fassung vom
28. April 2022 sollen Zahlungen an ein Mitglied des Vorstands der
aap Implantate AG bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit auf zwei Jahresvergütungen begrenzt werden.
Zudem soll nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergütet werden. Die Auszahlung noch offener variabler
Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung
entfallen, kann entsprechend der vereinbarten Bemessungsgrundlagen
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten
erfolgen.
Für den Fall eines „Change of Control“ bei der Gesellschaft
steht den Mitgliedern des Vorstands der aap Implantate AG
ein Sonderkündigungsrecht zu, das sie nach Ablauf des zweiten
Monats nach Eintritt des „Change of Control“ (den Monat, in dem der
Kontrollwechsel eintritt dabei nicht mitgerechnet) mit einer Frist
von 14 Tagen zum Monatsende ausüben können. Endet der
Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds durch Ausübung dieses
Sonderkündigungsrechts, steht dem Vorstandsmitglied eine Zahlung
i.H.v. 100 % seiner kapitalisierten Jahresgesamtbezüge (festes
Jahresgrundgehalt, variabler Bonus unter Annahme 100 %iger
Zielerfüllung sowie die Gewährung der vereinbarten Phantom Stock
Optionstranchen und Nebenleistungen jeweils für die Restlaufzeit
seines Dienstvertrages) für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags
zu, maximal im Umfang von einer Jahresgesamtvergütung, mindestens
jedoch im Umfang von einem Dreiviertel (=75 %) der
Jahresgesamtvergütung (festes Jahresgrundgehalt, variabler Bonus
unter der Annahme einer 100 %igen Zielerreichung sowie die
Gewährung der vereinbarten Phantom Stock Optionstranchen und
Nebenleistungen).
12) Angaben gem. § 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG
Im Geschäftsjahr 2023 existierten keine Leistungen, die einem
Mitglied des Vorstands der aap Implantate AG für den Fall
der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind.
Dementsprechend konnten während des Geschäftsjahres 2023 auch keine
Änderungen dieser Zusagen vereinbart werden. Folglich beträgt der
Barwert dieser Leistungen 0,00 EUR und der von der aap
Implantate AG während des Geschäftsjahres 2023 für diese Leistungen
aufgewendete oder zurückgestellte Betrag liegt bei 0,00 EUR.
13) Angaben gem. § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG
Im Laufe des Geschäftsjahres 2023 hat kein Mitglied des
Vorstands der aap Implantate AG seine Tätigkeit beendet.
Dementsprechend existierten keine Leistungen, die einem früheren
Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres
2023 beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
im Geschäftsjahr 2023 gewährt worden sind. Mit Ablauf der Laufzeit
des Vorstandvertrages endete Herrn M. Hahn’s reguläre Amtszeit als
Vorstand und CFO der aap.
gez.
Rubino Di Girolamo |
gez.
Agnieszka Mierzejewska |
gez.
Dr. med. Nathalie Krebs |
Vorstandsvorsitzender / CEO |
Mitglied des Vorstands / COO |
Vorsitzende des Aufsichtsrats |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die aap Implantate AG,
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der der aap Implantate AG für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des
IDW-Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach §
162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des
IDW-Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit
und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1.
Januar 2017.
Berlin, den 23. August 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
|
gez.
Dr. Dominic Sommerhoff |
gez.
Patrick Franke |
|
|
Wirtschaftsprüfer |
Wirtschaftsprüfer |
|
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der
Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen
der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 8.
Januar 2025 unter einer der nachfolgend genannten Adressen
zugehen:
aap Implantate AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 924 9001
oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
kann durch einen in Textform erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär nachgewiesen werden. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss
(24:00 Uhr) des 24. Dezember 2024 (Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt,
auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet
ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die zentrale
Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.
2. |
Bevollmächtigung Dritter
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.
B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten (auch einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter), ausüben lassen. Auch in
diesem Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den
vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
weiteren Personen zurückweisen.
Vollmachten, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in
Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter
verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit
der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung,
zur Verfügung:
aap Implantate AG
Legal Affairs
Lorenzweg 5
D-12099 Berlin
Telefax: +49 30 75 01 92 90
E-Mail: c.roecke@aap.de
3. |
Von der Gesellschaft benannter
Stimmrechtsvertreter
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service
an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen zu
jedem Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können diese
von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Wenn zu einzelnen
Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss
sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme
enthalten. Die notwendigen Unterlagen und Informationen sowie ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur
Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur
Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
besteht nicht.
Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 14.
Januar 2025, 16:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der in
III.2. angegebenen Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie
nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die
Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern.
4. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß §
122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro
des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der aap
Implantate AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am
15. Dezember 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie
entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
aap Implantate AG
Vorstand
„Hauptversammlung“
Lorenzweg 5
D-12099 Berlin
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Ergänzungsverlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens - soweit sie nicht mit der
Einberufung bekannt gemacht wurden - im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG
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Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter
http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum
31. Dezember 2024, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an eine der
nachfolgend genannten Adressen übersandt hat
aap Implantate AG
Legal Affairs
Lorenzweg 5
D-12099 Berlin
Telefax: +49 30 75 01 92 90
E-Mail: c.roecke@aap.de
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind.
6. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG
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Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der aap Implantate AG zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des aap-Konzerns und der in
den aap-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter
der Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
7. |
Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die nach § 124a AktG
erforderlichen Informationen und weitere Erläuterungen zu den
Aktionärsrechten vor und während der Hauptversammlung können im
Internet unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Vollmachtsformulare werden den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte direkt übermittelt; eine Verpflichtung zur
Verwendung dieser von der Gesellschaft angebotenen Formulare
besteht nicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse
zugänglich sein.
8. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Das Grundkapital der Gesellschaft hat sich durch die Ausgabe von
Bezugsaktien nach Wandlung von Wandelschuldverschreibungen wirksam
erhöht und beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 13.518.628,00
eingeteilt in 13.518.628 Stückaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Daher weicht das tatsächlich in dieser Höhe bestehende
Grundkapital bis zum Vollzug der Eintragung der bedingten
Kapitalerhöhung infolge der Wandlung von
Wandelschuldverschreibungen in das Handelsregister zum Zeitpunkt
der Einberufung von der in der Satzung der Gesellschaft genannten
Höhe des Grundkapitals ab.
9. |
Hinweise zum Datenschutz für
Aktionäre
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Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung
ist die aap Implantate AG die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c)
Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft.
Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der aap Implantate AG
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
datenschutz-aap@legitimis.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
aap Implantate AG
Lorenzweg 5
12099 Berlin
Sie erreichen den externen Datenschutzbeauftragten unter:
Dipl. WJur. Sebastian Feik
legitimis GmbH, Ball 1
51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202/28941-0
E-Mail: datenschutz-aap@legitimis.com
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weiterführende Informationen zum Datenschutz sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aap.de/datenschutz
zu finden.
Berlin, im Dezember 2024
aap Implantate AG
Der Vorstand
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