Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main
ISIN DE0005773303 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft
hiermit herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der
Fraport AG ein, die am Dienstag, dem 28. Mai 2024, um 10.00 Uhr
(MESZ) im Congress Center des Sheraton Frankfurt Airport Hotel
& Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, 60549 Frankfurt am
Main, als Präsenzveranstaltung stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzern-Abschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023, des
Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben der §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
(HGB)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 AktG am 15. März
2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die
Internetseite www.fraport.com/hauptversammlung zugänglich
und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Im abgelaufenen Geschäftsjahr konnte die Fraport AG ein
positives Jahresergebnis erzielen. Da die Fraport AG als
Flughafenbetreiber in besonderem Maße von den Folgen der
COVID-19-Pandemie betroffen war und gleichzeitig weiterhin in hohem
Umfang Investitionen in den Ausbau der Kapazitäten getätigt werden,
hat der Vorstand der Fraport AG nach ausführlicher Prüfung
vorgeschlagen, für das Geschäftsjahr 2023 den gesamten Bilanzgewinn
in andere Rücklagen einzustellen. Nach eingehender Abwägung hat
sich der Aufsichtsrat diesem Vorschlag angeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Fraport AG für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von € 164.600.000,00
vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands entscheiden zu lassen.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitglieder des Vorstands an:
3.1 |
Dr. Stefan Schulte (Vorsitzender des Vorstands)
|
3.2 |
Anke Giesen
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3.3 |
Julia Kranenberg
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3.4 |
Dr. Pierre Dominique Prümm
|
3.5 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang
|
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
4.1 |
Michael Boddenberg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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4.2 |
Mathias Venema (Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
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4.3 |
Devrim Arslan
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4.4 |
Karina Becker-Lienemann (seit 23. Mai 2023)
|
4.5 |
Dr. Bastian Bergerhoff
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4.6 |
Hakan Bölükmese
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4.7 |
Ines Born (bis 23. Mai 2023 und seit 4. August 2023)
|
4.8 |
Hakan Cicek (bis 23. Mai 2023)
|
4.9 |
Kathrin Dahnke (seit 23. Mai 2023)
|
4.10 |
Peter Feldmann (bis 23. Mai 2023)
|
4.11 |
Peter Gerber (bis 31. Januar 2023)
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4.12 |
Dr. Margarete Haase
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4.13 |
Harry Hohmeister (seit 23. Mai 2023)
|
4.14 |
Mike Josef (seit 23. Mai 2023)
|
4.15 |
Frank-Peter Kaufmann
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4.16 |
Sidar Kaya (seit 23. Mai 2023)
|
4.17 |
Dr. Ulrich Kipper (bis 23. Mai 2023)
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4.18 |
Lothar Klemm
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4.19 |
Karin Knappe
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4.20 |
Felix Kreutel (seit 23. Mai 2023)
|
4.21 |
Ramona Lindner (bis 23. Mai 2023)
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4.22 |
Michael Odenwald (bis 23. Mai 2023)
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4.23 |
Matthias Pöschko
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4.24 |
Qadeer Rana (bis 4. Januar 2023)
|
4.25 |
Sonja Wärntges
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4.26 |
Prof. Dr.-Ing. Katja Windt
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4.27 |
Özgür Yalcinkaya (seit 23. Mai 2023)
|
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Finanz- und
Prüfungsausschusses vor:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 gewählt.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine Beschränkung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder
einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) beschließt die
Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die
Hauptversammlung der Fraport AG hat einen solchen Beschluss zuletzt
am 26. Mai 2020 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute
Beschlussfassung erforderlich ist. Im Rahmen der turnusmäßigen
Vorlage des Vergütungssystems an die ordentliche Hauptversammlung
2024 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder überprüft.
Nachdem sich das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in
den vergangenen Jahren, auch in Zeiten großer Herausforderungen,
bewährt hat, waren nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
grundlegenden Anpassungen, sondern nur punktuelle Änderungen
erforderlich. Die Anpassungen im überprüften neugefassten
Vorstandsvergütungssystem betreffen im Wesentlichen die folgenden
Aspekte: In dem vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 15. März 2024
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 beschlossenen Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der Fraport AG wurden insbesondere
Änderungen in den Leistungskriterien zur Bemessung des langfristig
variablen Vergütungsbestandteils vorgenommen mit dem Ziel einer
weiteren Förderung der Nachhaltigkeitsstrategie der Fraport AG. Bei
der langfristigen erfolgsabhängigen Vergütung (Performance Share
Plan) wurden die bisherigen Leistungskriterien hierfür um messbare
und strategieabgeleitete Nachhaltigkeitsziele erweitert sowie die
maximale Zielerreichung der Leistungskriterien unter dem
Performance Share Plan auf 180 % und entsprechend auch der maximale
Auszahlungsbetrag je Tranche auf eine marktübliche Obergrenze (Cap)
von 180 % des individuellen Zielbetrags angehoben. Die Möglichkeit
der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen in der kurzfristig
erfolgsabhängigen Vergütung (Tantieme) im Rahmen der Modifier
bleibt bestehen. Ferner soll nach dem angepassten
Vorstandsvergütungssystem aus Gründen der Flexibilität neu
bestellten Vorstandsmitgliedern die Wahl zwischen einer
Versorgungszusage oder einem Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge
in bar gewährt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Präsidialausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat am 15. März 2024
beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Fraport AG zu billigen.
Das Vergütungssystem in seiner vom Aufsichtsrat am 15. März 2024
beschlossenen Fassung - einschließlich eines Überblicks über die
wesentlichen Änderungen - ist im Anschluss an die Tagesordnung im
Abschnitt II. „Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Fraport AG“ abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung
an über unsere Internetseite unter
www.fraport.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner wird das
Vergütungssystem auch in der Hauptversammlung ausliegen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben
jährlich einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorzulegen. In Umsetzung dieser Regelungen haben Vorstand und
Aufsichtsrat einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Fraport AG daraufhin geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1, 2 AktG gemacht wurden. Darüberhinausgehend
erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht
der Fraport AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
die Tagesordnungspunkte unter „III. Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023“ abgedruckt und über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht auch in der
Hauptversammlung ausliegen.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 Abs. 2 Satz 4
der Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes dahingehend geändert, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die
Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zur Angleichung an die
Definition des Nachweisstichtags gemäß Artikel 1 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3.
September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Eine materielle
Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut soll § 15
Abs. 2 Satz 4 der Satzung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
„Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den im
Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt zu beziehen.“
|
II. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport
AG
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)
|
1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen
wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und
Förderung der langfristigen Entwicklung der Fraport AG. Die Höhe
der Vergütung wird an die Erreichung wesentlicher Konzernziele -
insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt am Main und
international sowie die Steigerung der Profitabilität und
Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den Kennzahlen der
finanziellen Entwicklung misst sich die Fraport AG an der
Entwicklung nicht-finanzieller Leistungskriterien, die ebenfalls
für den langfristigen Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die
damit verbundenen Anreize werden die Interessen des Vorstands mit
denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren
Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung
verknüpft.
Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Leistung und ihrem
jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu
vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des
Vergütungssystems zu dem des oberen Führungskreises geachtet. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass alle Entscheidungsträger die
gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur
strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen. Das
Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes
(AktG) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28.04.2022.
Zur Überprüfung der Entwicklung des Vergütungssystems und der
Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird
regelmäßig ein externer Vergütungsberater hinzugezogen. Bei dem
Berater wird auf die Unabhängigkeit von Vorstand und vom
Unternehmen geachtet.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der
Vorstandsvergütung an den folgenden Grundsätzen:
Förderung der Unternehmensstrategie
- |
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie, indem auf den Unternehmenserfolg bezogene
Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen
jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden.
|
Harmonisierung mit Aktionärs- und
Stakeholderinteressen
- |
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur
Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der
Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der
erfolgsabhängigen Vergütung knüpft an den Erfolg des
Fraport-Konzerns und der Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet
sich der Vorstand, Fraport-Aktien während seiner Bestellung zu
erwerben und dauerhaft zu halten.
|
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
- |
Das Vergütungssystem incentiviert eine langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund wird
die erfolgsabhängige Vergütung überwiegend auf einer mehrjährigen
Basis bemessen. Auch Nachhaltigkeitsziele sowie weitere
nicht-finanzielle Zielsetzungen fließen zur Unterstützung einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei der Bemessung der
erfolgsabhängigen Vergütung ein.
|
Pay for Performance
- |
Die Leistung des Vorstands wird angemessen berücksichtigt und
vergütet, indem adäquat und ambitioniert gesetzte
Leistungskriterien innerhalb der erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten Verwendung finden und die erfolgsabhängige
Vergütung zwischen Null und einer betragsmäßigen Obergrenze (Cap)
schwanken kann.
|
Angemessenheit
- |
Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage des Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird auf die
Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen, vergleichbaren
Unternehmen sowie auf die vertikale Angemessenheit zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft geachtet.
|
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
- |
Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das Vergütungssystem des
Vorstands und das des oberen Führungskreises gleichgerichtete
Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt und gemeinsam die
langfristige Konzernstrategie vorantreibt.
|
Wettbewerbervergleich
- |
Es werden Anreize zur langfristigen Outperformance am
Kapitalmarkt gesetzt, indem eine relative Erfolgsmessung gegenüber
den Unternehmen des MDAX in der Langfristvergütung vorgenommen
wird.
|
Compliance und Marktüblichkeit
- |
Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die aktuelle
Marktpraxis berücksichtigt sowie eine Konformität mit den
gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sichergestellt.
|
|
2. |
Veränderungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hatte
auf der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 eine hohe Zustimmung von
94,2 % erhalten. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die
Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems mindestens alle vier Jahre sowie bei
jeder wesentlichen Änderung. Vor diesem Hintergrund hat sich der
Präsidialausschuss in Vorbereitung für den Aufsichtsrat im
vergangenen Geschäftsjahr mit der Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung befasst und wenig Handlungsbedarf identifiziert.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, das
überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Fraport AG gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll für
die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der Fraport AG ab dem 1.
Januar 2025 wirksam werden. Vergütungsansprüche für Zeiten vor dem
1. Januar 2025, einschließlich solcher aus den bislang
einschlägigen Regelungen zur erfolgsabhängigen Vergütung, richten
sich weiterhin nach den diesen jeweils zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen.
Die wesentlichen Veränderungen des neuen Vergütungssystems
lassen sich wie folgt zusammenfassen und zielen insbesondere darauf
ab, die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Fraport Konzerns
zu incentivieren.
|
![240412003736_00-1.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-1.jpg)
![240412003736_00-2.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-2.jpg)
3. |
Das Vergütungssystem im Überblick
Die folgende Übersicht fasst die Bestandteile des
Vergütungssystems zusammen und stellt zur besseren Vergleichbarkeit
auch die wesentlichen Änderungen zum Vergütungssystem 2020 dar:
|
Element |
Vergütungssystem ab
Geschäftsjahr 2025 |
Vergütungssystem bis
Geschäftsjahr 2025 |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Grundvergütung |
- |
Fixe Grundvergütung
|
- |
Regelmäßige Angemessenheitsprüfung
|
|
- |
Fixe Grundvergütung
|
- |
Regelmäßige Angemessenheitsprüfung
|
|
Nebenleistungen |
- |
Privatnutzung eines Dienstwagens
|
- |
Fraport VIP-Services & Parkplatz
|
- |
Unfallversicherung & Manager-Check Up
|
- |
Zuschuss zur Kranken- & Rentenversicherung
|
- |
Für Neueintritte: Übernahme von Umzugskosten oder
Ausgleichszahlungen für beim Vorarbeitgeber verfallene
Vergütungszusagen
|
|
- |
Privatnutzung eines Dienstwagens
|
- |
Fraport VIP-Services & Parkplatz
|
- |
Unfallversicherung & Manager-Check Up
|
- |
Zuschuss zur Kranken- und Rentenversicherung
|
|
Versorgungszusage |
- |
Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der
Jahresbruttogrundvergütung zum Aufbau von Versorgungskapital
(Beitragsorientierte Versorgungszusage)
|
- |
Variable Verzinsung des Beitragskontos, mindestens 3 % p.a
|
- |
Alternativ auch Versorgungsentgelt in Höhe von bis zu 40 %
der Jahresbruttogrundvergütung
|
|
- |
Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der
Jahresbruttogrundvergütung zum Aufbau von Versorgungskapital
(Beitragsorientierte Versorgungszusage)
|
- |
Variable Verzinsung des Beitragskontos, mindestens 3 % p.a
|
|
Erfolgsabhängige
Komponenten |
Kurzfristige Performance abhängige
Vergütung (Tantieme) |
- |
Plantyp: Zielbonus
|
- |
Performance-Periode: 1 Jahr
|
- |
Leistungskriterien:
|
- |
60 %: EBITDA
|
- |
40 %: ROFRA
|
- |
Modifier (0,9 - 1,1) zur Beurteilung der kollektiven Leistung
des Vorstands sowie optional von ESG-Zielen
|
- |
Begrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
|
- |
Plantyp: Zielbonus
|
- |
Performance-Periode: 1 Jahr
|
- |
Leistungskriterien:
|
- |
60 %: EBITDA
|
- |
40 %: ROFRA
|
- |
Modifier (0,9 - 1,1) zur Beurteilung der kollektiven Leistung
des Vorstands sowie von ESG-Zielen
|
- |
Begrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
|
Langfristige Performance abhängige
Vergütung
(PSP) |
- |
Plantyp: Performance Share Plan
|
- |
Performance-Periode: 4 Jahre
|
- |
Leistungskriterien:
- |
50 %: EPS
|
- |
30 %: Relativer TSR
|
- |
20 %: Nachhaltigkeitsziele - ESG
|
|
- |
Begrenzung: 180 % des Zielbetrags
|
|
- |
Plantyp: Performance Share Plan
|
- |
Performance-Periode: 4 Jahre
|
- |
Leistungskriterien:
|
- |
70 %: EPS
|
- |
30 %: Relativer TSR gegen den MDAX
|
- |
Begrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
|
Sonstige Vereinbarungen |
Malus / Clawback |
- |
Teilweise oder vollständige Reduzierung
bzw. Rückforderung der erfolgsabhängigen Vergütung
|
|
- |
Teilweise oder vollständige Reduzierung
bzw. Rückforderung der erfolgsabhängigen Vergütung
|
|
Aktienkauf- und
-halteverpflichtung |
- |
Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien der Fraport AG
mindestens in Höhe einer Jahresbruttogrundvergütung innerhalb von 5
Jahren
|
|
- |
Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien der Fraport AG in
Höhe einer Jahresbruttogrundvergütung innerhalb von 5 Jahren
|
|
Maximalvergütung |
- |
Vorstandsvorsitzender: 3.000.000 €
|
- |
Ordentliches Mitglied: 2.200.000 €
|
|
- |
Vorstandsvorsitzender: 3.000.000 €
|
- |
Ordentliches Mitglied: 2.200.000 €
|
|
|
Die Bestandteile des Vergütungssystems, Anteil an der
Gesamtvergütung
|
|
Das Vergütungssystem setzt sich aus erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen, deren Summe die
Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
|
|
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus
der Grundvergütung, Sach- und sonstigen Bezügen (den
Nebenleistungen) sowie einer Versorgungszusage.
|
|
Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente besteht aus
einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form einer Tantieme
sowie einem langfristigen variablen Bestandteil in Form eines
Performance Share Plans. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die
Zielsetzungen für die variable Vergütung anspruchsvoll und
ambitioniert sind.
|
![240412003736_00-3.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-3.jpg)
|
Die Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile bildet die
Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile können dabei je nach Vorstandsmitglied wie
folgt gewichtet sein (Annahme einer 100 % Zielerreichung für die
variablen Vergütungsbestandteile):
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![240412003736_00-4.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-4.jpg)
|
Als zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des
Vergütungssystems werden Nebenleistungen mit einem Aufwand in Höhe
von 5 % bis 15 % der Grundvergütung gewährt. Sollten neu
eingetretenen Vorstandsmitgliedern nachweislich verfallene
Vergütungsansprüche gegenüber seinem vorherigen Arbeitgeber oder
vorübergehende Umzugs- und Wohnungskosten erstattet werden, so kann
der Aufwand für Nebenleistungen im Einzelfall auch höher
liegen.
|
|
Bei der Vergütungsstruktur wird sichergestellt, dass die
variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten
Zielen übersteigt. So wird der Fokus auf die gesetzlich geforderte
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fraport AG gerichtet,
gleichzeitig werden jedoch auch die operativen jährlichen Ziele
verfolgt.
|
4. |
Betragsmäßige Höchstgrenze und maximale
Gesamtvergütung
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes
Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele
nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig ausfallen.
Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung bei
der Tantieme auf 150 % und beim Performance Share Plan auf 180 %
des jeweiligen Zielbetrags begrenzt.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus
Grundvergütung, Nebenleistungen, Versorgungszusagen, Tantieme und
Performance Share Plan festgelegt. Diese beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden 3.000.000 € und für die übrigen
Vorstandsmitglieder 2.200.000 €. Diese Höchstgrenze bezieht sich
auf die Summe der Zahlungen bzw. des Aufwands, die aus den
Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.
|
5. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen
5.1. |
Erfolgsunabhängige Komponenten
|
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene
Vergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf monatlichen Raten
ausbezahlt wird.
Jedes Vorstandsmitglied erhält Sach- und sonstige Bezüge
(Nebenleistungen). Hierzu gehört die Gewährung der privaten
Inanspruchnahme der Dienstwagen mit optionaler Fahrergestellung
sowie die Möglichkeit, den VIP-Service der Fraport AG unentgeltlich
auch privat und in Begleitung von Familienangehörigen auf
Lebenszeit in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich erhalten die
Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung, die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme eines Manager Check-ups im Turnus von zwei Jahren
sowie die Möglichkeit, einen kostenfreien Parkplatz am Flughafen
Frankfurt nach Beendigung der Vorstandstätigkeit zu nutzen. Die
Vorstandsmitglieder erhalten bei freiwilliger gesetzlicher
Rentenversicherung die Hälfte des Gesamtbeitrags bzw. bei nicht
freiwilliger Rentenversicherung die Hälfte des bei gesetzlicher
Rentenversicherung zu zahlenden Gesamtbetrages erstattet. Für die
Beiträge zur freiwillig gesetzlichen beziehungsweise privaten
Kranken- und Pflegeversicherung erhält jedes Vorstandsmitglied im
Rahmen der gesetzlichen Regelung einen steuerfreien
Arbeitgeberzuschuss. Die auf Nebenleistungen entfallenden Steuern
werden zum Teil von der Fraport AG getragen. Diese Sachbezüge
stehen allen Vorstandsmitgliedern in gleicher Weise zu, die Höhe
und Dauer können je nach der persönlichen Situation variieren.
Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche
Nebenleistungen, wie z. B. die Möglichkeit zur privaten Nutzung der
dienstlichen mobilen Endgeräte sowie bei Neueintritten die
Übernahme von Umzugs- und Wohnungskosten, gewähren. Sofern ein
Vorstandsmitglied aufgrund seines Wechsels zur Fraport AG
nachweislich Vergütungsansprüche gegenüber seinem vorherigen
Arbeitgeber verliert, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen und
vor dem Hintergrund des erfolgsreichen Rekrutierens geeigneter
Kandidaten für kritische Vorstandspositionen eine Ausgleichszahlung
vorsehen.
Darüber hinaus schließt die Fraport AG für die
Vorstandsmitglieder eine übliche Haftpflicht- und
Rechtsschutzversicherung (D&O Versicherung) ab, die einen
Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG vorsieht.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Alters- und
Hinterbliebenenversorgung. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht
grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während der Laufzeit oder
mit Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Fraport AG
ausscheidet, oder wenn während der Dauer des Vertrags eine dauernde
Dienstunfähigkeit eintreten sollte. Im Falle des Ablebens eines
Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen
Hinterbliebenenversorgung.
Seit 2012 erhalten neubestellte Vorstandsmitglieder eine
Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems.
Dieses sieht vor, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalls ein
einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt
gezahlt wird. Der Versorgungsfall tritt mit Ablauf des Monats, in
dem das 62. bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, oder bei dauernder
Dienstunfähigkeit ein. Gleichzeitig muss das Vorstandsmitglied mit
Beendigung des Dienstvertrages bei der Fraport AG ausgeschieden
sein. Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG
jährlich 40 % der gewährten Jahresbruttogrundvergütung auf einem
Versorgungskonto gutschreibt. Das am Ende des Vorjahres
angesammelte Versorgungskapital verzinst sich jährlich entsprechend
mit dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in
der deutschen Handelsbilanz der Fraport AG zum Ende des Vorjahres
verwendeten Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 HGB, mindestens mit 3 %
und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts
wird dieses jährlich zum 1. Januar um 1 % erhöht. Eine
weitergehende Anpassung findet nicht statt. Beträgt beim Eintritt
des Versorgungsfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit das
erreichte Versorgungskapital weniger als 600.000 €, wird es von der
Fraport AG auf diese Summe aufgestockt. Im Falle des Ablebens
während des Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der
Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts,
Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen jeweils 25 % des
zuletzt gewährten Ruhegehalts.
Das Ruhegehalt eines Vorstandsmitglieds, das vor 2012 in den
Vorstand berufen wurde, bestimmt sich davon abweichend nach einem
prozentualen Anteil einer fest vertraglich vereinbarten
Bemessungsgrundlage, wobei der prozentuale Anteil mit der
Bestelldauer des Vorstandmitglieds jährlich um 2,0 %-Punkte bis auf
maximal 75 % steigt. Für den Fall der Dienstunfähigkeit beträgt der
Versorgungssatz mindestens 55 % des jeweiligen festen
Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten
Bemessungsgrundlage. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von
Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60
% des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 12
% und Vollwaisen jeweils 20 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts.
Mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Jahres werden die
Ruhegehälter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Belange des ehemaligen Vorstandsmitglieds und der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft angepasst. Die Anpassungsverpflichtung gilt
als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
des Verbraucherpreisindexes für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland.
Für Neuverträge kann statt einer Versorgungszusage ein
Versorgungsentgelt in Höhe von bis zu 40 % der
Jahresbruttovergütung gewährt werden.
5.2 |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl auf die
kurzfristige als auch auf die langfristige Entwicklung der Fraport
AG ausgerichtet. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat einen konsequenten
„Pay-for-Performance“-Ansatz. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente - die Tantieme - und die langfristige variable
Vergütungskomponente - der Performance Share Plan - unterscheiden
sich in ihrem Leistungszeitraum (Performance-Periode) und in den
zur Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien. Die Auswahl der
Leistungskriterien ist dabei jeweils an der Unternehmensstrategie
der Fraport AG ausgerichtet, d. h. die Leistungskriterien
unterstützen insbesondere sowohl das Wachstum der Fraport AG in
Frankfurt und international als auch die Profitabilität und
Wettbewerbsfähigkeit. Auf Nachhaltigkeit ausgerichtete
nicht-finanzielle Leistungsanreize werden ebenfalls berücksichtigt.
Durch die Berücksichtigung mehrerer, unterschiedlicher
Leistungskriterien ist zudem die Möglichkeit gegeben, den
Unternehmenserfolg ganzheitlich abzubilden. Bei der Auswahl der
Leistungskriterien achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar
messbar und transparent sind.
Im Einklang mit Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate
Governance Kodex, kann der Aufsichtsrat außergewöhnliche
Entwicklungen, die in den vorher festgelegten Zielen nicht
hinreichend erfasst waren, im Rahmen der Feststellung der
Zielerreichung berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung (jedoch
nicht zur Überschreitung der jeweils vorgesehenen Obergrenze (Cap))
wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden
variablen Vergütung führen. Als außergewöhnliche, unterjährige
Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnlich weitreichende
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel
durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise),
Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen,
Epidemien/Pandemien oder disruptive Marktentscheidungen von Kunden
in Betracht, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht
vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten
nicht als außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne.
Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten
Anpassungen kommt, wird dies im Vergütungsbericht offengelegt und
begründet.
a. |
Grundzüge der Tantieme
|
Die Tantieme soll den Beitrag zur operativen Umsetzung der
Unternehmensstrategie in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
Neben finanziellen Leistungskriterien werden auch nicht-finanzielle
Leistungskriterien festgelegt, die über einen sogenannten
„Modifier“ bei der Ermitt-lung der Auszahlungshöhe Berücksichtigung
finden. Der Modifier besitzt eine Bandbreite von 0,9 bis 1,1. Im
Rahmen des Modifiers beurteilt der Aufsichtsrat die kollektive
Leistung des Vorstands und kann auch die Erreichung
nicht-finanzieller Ziele, unter anderem aus den Be-reichen Umwelt,
Soziales und gute Unternehmensführung (Environmental, Social,
Gover-nance - sogenannte ESG-Ziele) berücksichtigen.
Grundlage der Tantiemezahlung ist ein im jeweiligen
Dienstvertrag definierter Zielbetrag, dem eine Zielerreichung von
100 % zu Grunde liegt. Insgesamt ist eine Zielerreichung von 0 %
bis 150 % möglich. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus der Tantieme ist
somit auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
|
Kurzfristige Performance Vergütung (Tantieme)
![240412003736_00-5.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-5.jpg)
|
Der Zielbetrag in €, die jährlichen Ziele des Modifiers sowie
die Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr mit dem daraus
resultierenden Auszahlungsbetrag werden im Vergütungsbericht für
jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht.
b. |
Finanzielle Leistungskriterien der Tantieme
|
Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das
EBITDA und den ROFRA des Fraport-Konzerns für das jeweilige
Geschäftsjahr an.
- |
EBITDA bezeichnet das operative Konzern-Ergebnis und wird mit 60
% gewichtet. Als Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und
Abschreibungen reflektiert das EBITDA die Ertragskraft des Fraport
Konzerns und stellt einen bedeutsamen Indikator für die Leistung
des Vorstands dar. Die Fraport AG verfolgt das klare strategische
Ziel, das EBITDA in den nächsten Jahren weiter zu steigern, um die
Wettbewerbsposition als führender, profitabler Flughafenbetreiber
auszubauen.
|
- |
Der ROFRA („Return on Fraport-Assets“) stellt die Verzinsung auf
das eingesetzte Vermögen und damit die Kapitaleffizienz dar. Der
ROFRA errechnet sich, indem das adjustierte EBIT durch die
Fraport-Assets dividiert wird und spiegelt somit die
Gesamtkapitalrendite wider. Der ROFRA wird im Rahmen der
Tantiemeberechnung mit 40 % gewichtet. Langfristiges Ziel der
Fraport AG ist es, konzernweit wertschaffend zu wirtschaften. Der
ROFRA ermöglicht die Vergleichbarkeit unterschiedlich großer
Segmente und gibt an, ob die Geschäftsbereiche wertschaffend sind,
d. h. ob die erreichte Verzinsung den gewichteten
durchschnittlichen Kapitalkostensatz übertrifft. Vor diesem
Hintergrund stellt der ROFRA für die Fraport AG als
Infrastrukturanbieter mit hohen gebundenen Assets eine wichtige
Mess- und Steuergröße dar.
|
Für die Leistungskriterien EBITDA und ROFRA werden jeweils ein
Zielwert sowie ein oberer und unterer Schwellenwert festgelegt. Bei
Erreichen des jeweiligen Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad
100 %. Bei Erreichen des unteren Schwellenwert beträgt die
Zielerreichung 50 % und bei Erreichen des oberen Schwellenwert 150
%. Liegen EBITDA und ROFRA unterhalb des unteren Schwellenwert
beträgt die Zielerreichung 0 %. Infolgedessen ist ein kompletter
Ausfall der Tantieme möglich. Liegt der tatsächlich erreichte Wert
auf oder über dem oberen Schwellenwert, ergibt sich ein maximaler
Zielerreichungsgrad von 150 %. Innerhalb der Schwellenwerte
entwickelt sich der Zielerreichungsgrad jeweils linear. Zur
Ermittlung der Tantieme wird der jeweilige Zielerreichungsgrad
entsprechend seiner Gewichtung auf den Zielbetrag angewandt.
Aus Gründen der Transparenz werden der EBITDA-Zielwert, der
ROFRA-Zielwert, die Zielerreichungskorridore sowie die daraus
resultierenden Zielerreichungsgrade ebenfalls in dem für das
betreffende Geschäftsjahr erstellten Vergütungsbericht
offengelegt.
c. |
Nicht-finanzielle Leistungskriterien
|
Zur Integration von nicht-finanziellen Zielen und weiterer
qualitativer Leistungskriterien in das Vorstandsvergütungssystem
sowie zur Beurteilung der kollektiven Leistung des Vorstands als
Gesamtgremium sieht die Tantieme einen sogenannten „Modifier“ mit
einer Bandbreite von 0,9 bis 1,1 vor. Die Festsetzung des Modifiers
erfolgt anhand eines vorab festgelegten Kriterienkatalogs. Diese
Kriterien können auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete ESG-Ziele
umfassen. Als mögliche Kriterien für den Modifier kommen in
Betracht:
- |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger
strategischer Unternehmensziele (einschließlich Mergers &
Acquisitions) oder die nachhaltige strategische, technische oder
strukturelle Unternehmensentwicklung;
|
- |
Optional: ESG-Ziele wie Arbeitssicherheit und Gesundheit,
Compliance, Energie und Umwelt, Kundenzufriedenheit,
Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur.
|
Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor
Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Dabei handelt es sich um zwei bis vier Ziele je
Geschäftsjahr.
Die für den Modifier für das konkrete Geschäftsjahr zu Anwendung
kommenden nicht-finanziellen Ziele sowie die daraus resultierenden
Zielerreichungen werden ebenfalls in dem für das betreffende
Geschäftsjahr erstellten Vergütungsbericht offengelegt.
5.2.2 |
Performance Share Plan
|
a. |
Grundzüge des Performance Share Plans
|
Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem
Performance Share Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode.
Zu Beginn einer Performance-Periode wird ein im jeweiligen
Dienstvertrag definierter Zielbetrag durch den initialen Fair Value
(d. h. den finanzmathematisch ermittelten Zeitwert nach dem
Rechnungslegungsstandard IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung) pro
Performance Share dividiert, woraus sich die vorläufige Zahl der
jeweils bedingt zugeteilten virtuellen Performance Shares
ergibt.
Zudem werden bei Planbeginn für die Dauer der vierjährigen
Performance-Periode Leistungskriterien gesetzt. Die
Leistungskriterien erlauben eine Zielerreichung in der Bandbreite
von
0 % bis 180 %. Nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode
wird die Zielerreichung der Leistungskriterien festgestellt und die
finale Anzahl der virtuellen Performance Shares bestimmt. Die
Auszahlungshöhe wird durch die Multiplikation der ermittelten
finalen Anzahl an Performance Shares mit dem dann geltenden
durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie der letzten 3 Monate
vor Ende der Performance-Periode zuzüglich der während der
Performanceperiode pro Aktie ausgezahlten Dividenden berechnet
(zusammen der „Endkurs“).
Der auszuzahlende Wert der Performance Shares ist damit abhängig
von der Zielerreichung der Leistungskriterien sowie dem für die
Auszahlung maßgeblichen Aktienkurs. Der maximale Auszahlungsbetrag
ist für jede Tranche auf 180 % des bei Planbeginn maßgeblichen
Zuteilungswertes begrenzt.
|
Langfristige Performance Vergütung (Performance Share
Plan)
![240412003736_00-6.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-6.jpg)
![240412003736_00-7.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-7.jpg)
|
b. |
Leistungskriterien des Performance Share Plans
|
Die Zielerreichung für den Performance Share Plan bemisst sich
anhand von drei Leistungskriterien, dem Gewinn pro Aktie (Earnings
per Share - EPS), der relativen Aktienrendite (relativer Total
Shareholder Return - TSR) gegenüber den Unternehmen des MDAX und
den Nachhaltigkeitszielen - ESG.
- |
Das Kriterium Earnings Per Share (EPS) wird als internes,
finanzielles Leistungskriterium genutzt und mit einer Gewichtung
von 50 % berücksichtigt. Das Leistungskriterium EPS setzt Anreize,
profitabel und gewinnorientiert zu wirtschaften. Dies bildet die
Grundlage für ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum des
Fraport Konzerns, sichert die Finanzierungsfähigkeit notwendiger
Investitionen und stellt somit die Erreichung wichtiger
strategischer Ziele sicher. Langfristiges Wachstum hilft der
Fraport AG damit auch bei der Realisierung des Ziels, sich als
Europas bester Flughafenbetreiber zu etablieren und zugleich
weltweit Maßstäbe im Wettbewerb zu setzen. Bei der Ermittlung der
Zielerreichung des EPS wird ein aus der strategischen Planung
abgeleiteter Zielwert sowie ein oberer und unterer Schwellenwert
mit dem tatsächlich erreichten EPS-Wert verglichen. Dabei wird der
Durchschnitt der während der Performance-Periode ermittelten
jährlichen Ist-EPS-Werte als tatsächlich erreichter EPS-Wert
herangezogen. Erreichen des jeweiligen Zielwerts beträgt der
Zielerreichungsgrad 100 %. Bei Erreichen des unteren Schwellenwert
beträgt die Zielerreichung 50 % und bei Erreichen des oberen
Schwellenwert 180 %. Innerhalb der Schwellenwerte entwickelt sich
der Zielerreichungsgrad jeweils linear. Der Zielwert, die
Schwellenwerte sowie die daraus resultierenden Zielerreichungsgrade
werden in dem für das betreffende Geschäftsjahr erstellten
Vergütungsbericht offengelegt.
![240412003736_00-8.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-8.jpg)
|
- |
Als weiteres Leistungskriterium wird mit dem relativen Total
Shareholder Return (TSR) ein externes, auf den Kapitalmarkt
ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt, welches mit 30 %
gewichtet wird. Der relative TSR berücksichtigt die Entwicklung des
Aktienkurses von der Fraport AG zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden im Vergleich zu einer vordefinierten
Vergleichsgruppe. Der relative TSR verknüpft die Interessen von
Vorstand sowie Aktionären und integriert eine relative
Erfolgsmessung in das Vorstandsvergütungssystem. Somit wird ein
Anreiz zur langfristigen Outperformance der relevanten
Vergleichsgruppe geschaffen. Die Fraport AG verfolgt das Ziel, eine
attraktive Kapitalanlage für Aktionäre zu sein und incentiviert
daher überdurchschnittlichen Erfolg am Kapitalmarkt. Die
Zielerreichung für den relativen TSR basiert in der Regel auf einem
Vergleich mit dem MDAX. Der Aufsichtsrat erachtet den MDAX als eine
angemessene Vergleichsgruppe, da die Fraport AG in diesem Index
gelistet ist und der MDAX aus Unternehmen mit einer vergleichbaren
Größe besteht. Der Aufsichtsrat behält sich vor, die
Vergleichsgruppe für den relativen TSR für zukünftige Zusagen
anzupassen, sofern er die Unternehmen im MDAX nicht mehr als
geeignete Vergleichsgruppe für die Fraport AG beurteilt. Der TSR
der Fraport AG und des MDAX wird zunächst für jedes Jahr der
vierjährigen Performance-Periode ermittelt. Dabei basieren Start-
und Endwert der TSR-Berechnung jeweils auf dem arithmetischen
Mittel der Schlusskurse über die letzten 30 Börsenhandelstage vor
Beginn eines Jahres bzw. über die letzten 30 Börsenhandelstage vor
Ende eines Jahres, unter der Annahme, dass Brutto-Dividenden in dem
jeweiligen Zeitraum direkt reinvestiert werden. Zur Bestimmung der
für den relativen Vergleich maßgeblichen TSR-Performance wird
anschließend das arithmetische Mittel der für jedes Jahr der
Performance-Periode ermittelte TSR-Werte für die Fraport AG und den
MDAX ermittelt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die
TSR-Performance der Aktie der Fraport AG der TSR-Performance des
MDAX entspricht. Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG
25 %-Punkte unterhalb der TSR-Performance des MDAX, beträgt die
Zielerreichung 50 %. Liegt die TSR-Performance der Aktie der
Fraport AG mehr als 25 % unterhalb der TSR-Performance des MDAX,
beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt die TSR-Performance der Aktie
der Fraport AG 25 %-Punkte oder mehr über der TSR-Performance des
MDAX, beträgt die Zielerreichung 180 %. Zielerreichungen zwischen
den festgelegten Zielerreichungspunkten werden linear
berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Fraport AG als
Infrastrukturunternehmen mit einem breiten Marktumfeld, welches der
MDAX vorweist, vergleicht, beurteilt der Aufsichtsrat eine
Zielerreichung von 100 % bei Gleichperformance für ambitioniert und
damit angemessen. Eine symmetrische Zielerreichungskurve entspricht
zudem der deutschen Marktpraxis und gewährleistet ein
ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil. Der Aufsichtsrat ist davon
überzeugt, dass die Zielerreichungskurve die richtigen Anreize
setzt, den Markt zu übertreffen und gleichzeitig nicht zum Eingehen
unangemessener Risiken verleitet.
![240412003736_00-9.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-9.jpg)
|
- |
Als drittes Leistungskriterium werden Nachhaltigkeitsziele aus
dem Bereich Environmental Social Governance (ESG) zur Förderung der
Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der Fraport AG mit einer
Gewichtung von 20 % berücksichtigt. Der Betrieb eines Flughafens
und der Luftverkehr haben vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt.
Der Fraport-Konzern sieht sich zu einem nachhaltigen, schonenden
und vorsorgenden Umgang mit natürlichen Ressourcen und der Umwelt
verpflichtet. Darüber hinaus ist der Flughafen Frankfurt am Main
eine der größten lokalen Arbeitsstätten Deutschlands und hat damit
maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. Die Berücksichtigung
nachhaltigkeitsbezogener Ziele in wesentlichen
Unternehmensentscheidungen ist Teil der Vorstandsbefassungen. Die
Unternehmensstrategie enthält neben finanziellen auch ökologische
und soziale Ziele und bildet hierüber das Grundverständnis der
Fraport AG für eine ausgewogene Unternehmensführung ab. Vor diesem
Hintergrund definiert der Aufsichtsrat vor Beginn einer jeden
vierjährigen Performance-Periode strategieabgeleitete und messbare
Nachhaltigkeitsziele für die Vorstandsmitglieder. Für jedes
Nachhaltigkeitsziel werden anschließend Zielsetzungen (unterer
Schwellenwert, 100 %-Zielwert, oberer Schwellenwert) für die
gesamte 4-Jahres-Periode definiert. Der im nachfolgenden Schaubild
dargestellte Kriterienkatalog zeigt beispielhafte Kriterien, die
als Grundlage für die Nachhaltigkeitsziele dienen könnten.
![240412003736_00-10.jpg](https://dgap.hv.eqs.com/240412003736/240412003736_00-10.jpg)
|
Die konkreten Nachhaltigkeitsziele je Performance-Periode, die
korrespondierenden Zielwerte sowie die Schwellenwerte und die
daraus resultierenden Zielerreichungsgrade werden in dem für das
letzte Geschäftsjahr der 4-jährigen Performanceperiode erstellten
Vergütungsbericht offengelegt.
5.3 |
Aktienkauf- und -halteverpflichtung
|
|
|
Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und
Aktionären sowie zur Stärkung der nachhaltigen Entwicklung sieht
das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem Aktienkauf und
-halteverpflichtungen für die Vorstandsmitglieder vor. Hiernach ist
jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, innerhalb einer Aufbauphase
von 5 Jahren und grundsätzlich jährlich ratierlich Aktien der
Fraport AG in Höhe von mindestens einer Jahresbruttogrundvergütung
aufzubauen. Diesen Aktienbestand haben die Vorstandsmitglieder
während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand zu halten. Bereits
bestehende Bestände von Aktien der Fraport AG werden für Zwecke der
Aktienhalteverpflichtung berücksichtigt. Die im Rahmen des
Performance Share Plans zugeteilten virtuellen Aktien werden nicht
auf die Aktienhalteverpflichtung angerechnet.
|
|
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch
nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren
oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern.
|
|
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines
Vorstandsmitglieds, kann der Aufsichtsrat die variablen
Vergütungsbestandteile (Tantieme bzw. Anzahl virtueller Performance
Shares nach dem Performance Share Plan) nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus).
|
|
Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann
der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen
Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).
|
|
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter Daten, z. B.
eines fehlerhaften Konzernabschlusses, kann der Aufsichtsrat die
Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte
Vergütungsbestandteile zurückfordern. Die Reduzierung oder
Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im
vorgenannten Sinn grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche
Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der
Rückforderungszeitraum endet ein Jahr nach der Auszahlung des
variablen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann
noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem
Vorstandsmitglied bereits beendet ist.
|
|
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds
gegenüber der Fraport AG bleibt durch die Reduzierung oder
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile unberührt.
|
6. |
Vergütungsregelungen für die Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG
regelt auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsamts bzw. Anstellungsvertrags.
6.1 |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
|
Die Vorstands-Anstellungsverträge werden jeweils für die Dauer
der Bestellungsperiode geschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei
der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die aktienrechtlichen
Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf
Jahren. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die
Vorstandsverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das
beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsvertrags
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Darüber hinaus enden die Vorstandsdienstverträge mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem ein Vorstandsmitglied die jeweils
vorgesehene Altersgrenze für Vorstandsmitglieder erreicht, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
6.2 |
Vorzeitige Beendigung
|
Für den Fall eines Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen Grund
sieht das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder eine
Abfindungszahlung vor, deren Höhe jedoch auf zwei
Jahresgesamtvergütungen begrenzt ist und die Vergütung der
Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigt
(Abfindungs-Cap). Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung
sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei
Jahresgesamtvergütungen bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung
des Abfindungs-Cap wird auf die Gesamtvergütung für das letzte
Geschäftsjahr vor der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
und gegebenenfalls auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das
laufende Geschäftsjahr abgestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zur außerordentlichen Kündigung des
Vorstands-Anstellungsvertrags durch die Fraport AG oder im Falle
einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des
Vorstandsmitglieds wird keine Abfindung gezahlt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags wegen
Todes oder dauerhafter Dienstunfähigkeit werden Performance Shares,
die unter dem Performance Share Plan gewährt wurden und deren
vierjährige Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist,
ausnahmsweise vorzeitig in einen Auszahlungsbetrag umgerechnet und
ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei dem jeweiligen
Zuteilungswert der betroffenen Plantranche.
6.3 |
Keine weiteren Abfindungsregeln
|
Von den unter Ziffer 6.2. beschriebenen Regelungen abgesehen
sieht das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands Zusagen
von Entlassungsentschädigungen nicht vor. Dies gilt auch für den
Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge
eines Kontrollwechsels (Change of Control).
6.4 |
Unterjähriger Ein- bzw. Austritt
|
Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden
Geschäftsjahres wird die Gesamtvergütung einschließlich der
Tantieme und dem Zielbetrag unter dem Performance Share Plan pro
rata temporis entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses im
relevanten Geschäftsjahr reduziert. In bestimmten
Ausscheidenssituationen (Bad Leaver Fälle) verfallen Performance
Shares, deren Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist,
ersatzlos ohne Anspruch auf Entschädigung.
6.5 |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart. Für
diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung
(Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 50 % der von dem
Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
gewährt (analog § 74 Abs. 2 HGB); die variablen
Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung
nach dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu bringen.
Sofern das Vergütungssystem in dieser Fassung bei Beendigung des
Vertrags noch keine drei Geschäftsjahre bestanden hat, wird die
durchschnittliche variable Vergütung auf der Grundlage der Dauer
des Vertrags nach diesem Vergütungssystem ermittelt (analog § 74b
Abs. 2 HGB). Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die
Entschädigung wird grundsätzlich auf ein von der Fraport AG in dem
Zeitraum gezahltes Ruhegehalt angerechnet, soweit die Entschädigung
zusammen mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften
100 % der zuletzt bezogenen Jahresbruttogrundvergütung übersteigt.
Die Fraport AG kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses
schriftlich auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten,
dass sie mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Erklärung von
der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei
wird.
Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit (vgl. Ziffer 6.2) werden auf die
Karenzentschädigung angerechnet.
6.6 |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
|
Etwaige für die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate
bezogene Vergütungsleistungen werden auf die Vergütung gemäß diesem
Vergütungssystem angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit
eine für diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist.
|
7. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems, erstmalige Anwendung
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird
im Einklang mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat
festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch den
Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt
Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die vom
Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung ausführlich
beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes
und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im
Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die
Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte
Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Billigung vorgelegt.
Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende
Geschäftsjahr die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde
gelegten Zielwerte für die im Vergütungssystem definierten
variablen Leistungskriterien.
Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den
Aufsichtsrat vor. Sofern dies erforderlich erscheint, empfiehlt der
Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. Im
Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre,
wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vorgelegt.
7.1 |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den
Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem
jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Leitlinie
hierbei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet ist und die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen
findet das Vergleichsumfeld der Fraport AG (horizontaler Vergleich)
sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler
Vergleich) Berücksichtigung.
Horizontaler Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene wird
die Vergütung des Vorstands von Fraport mit einer geeigneten Gruppe
von Unternehmen verglichen. Fraport gehört dem Börsenindex MDAX an,
in dem börsennotierte deutsche Unternehmen vergleichbarer Größe und
Internationalität aus verschiedenen Branchen zusammengefasst sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat die Unternehmen des
MDAX ausgewählt und zieht in dieser Gruppe insbesondere die
Kriterien Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl und Umsatz
vergleichend heran. Der Aufsichtsrat betrachtet ferner die Struktur
der Vergütung, die Zielgesamtvergütung und sämtliche ihrer
Einzelkomponenten sowie die Maximalvergütung bei den
Vergleichsunternehmen. Die MDAX-Unternehmen werden außerdem zur
relativen Performance-Messung in der Langfristvergütung
herangezogen.
Vertikaler Vergleich
Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf die Relation der
Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der
Gesamtbelegschaft der Fraport AG sowie Geschäftsführern der großen
Tochterunternehmen. Den Kreis der oberen Führungskräfte hat der
Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem er die
Geschäftsbereichsleiter, Servicebereichsleiter und
Zentralbereichsleiter einbezieht. Der Aufsichtsrat berücksichtigt
die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen und wie
sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt hat.
7.2 |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Präsidialausschusses
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Fraport AG notwendig
ist. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel
außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive Marktentscheidungen von
Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein
ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als
außergewöhnliche Entwicklungen.
Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten
Umständen ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss
auf vorherigen Vorschlag durch den Präsidialausschuss möglich, der
die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer
Abweichung feststellt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von
denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien und
Bemessungsmethoden der kurzfristigen sowie langfristigen variablen
Vergütung und die relativen Anteile der Vergütungskomponenten
(Vergütungsstruktur). Sofern eine Anpassung der bestehenden
Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der
Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der
Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen
Voraussetzungen das Recht, vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile zu gewähren.
|
III. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
(zu Punkt 7 der Tagesordnung)
|
Der nachfolgende Vergütungsbericht stellt entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben des § 162 Aktiengesetzes (AktG) die Vergütung
des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Fraport AG Frankfurt
Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main (Fraport AG) dar. Er
erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems, welches für die
Festsetzung der Vergütung Anwendung findet, und legt die im
Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen sowie früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fraport AG
gewährte und geschuldete Vergütung offen. Als gewährte und
geschuldete Vergütung wird die Vergütung dargestellt, für welche
die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023
vollständig erbracht ist.
Der Vergütungsbericht wurde durch die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß den
Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG einer formellen sowie, über die
gesetzlichen Anforderungen hinaus, einer inhaltlichen Prüfung
unterzogen. Der Vergütungsbericht sowie der beigefügte Vermerk über
die Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Internetseite der
Fraport AG unter
www.fraport.com/de/investoren/publikationen-termine.html
veröffentlicht.
Abstimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
auf der Hauptversammlung 2023
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der
Hauptversammlung am 23. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 94,4 % der
abgegebenen Stimmen gebilligt.
Die Investoren gaben insgesamt positive Rückmeldungen zum Aufbau
und zur Transparenz des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022. Verbesserungsvorschläge wurden im vorliegenden
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt.
Zugunsten einer noch höheren Transparenz wurde daher die
Berichterstattung der kurzfristigen Performance-Vergütung
(Tantieme) um weitere Details zu den individuellen
nichtfinanziellen Zielen der Vorstandsmitglieder unter dem
Abschnitt „Nichtfinanzielle Leistungskriterien“ erweitert.
Zusammensetzung des Vorstands
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Änderungen in der
Zusammensetzung des Vorstands der Fraport AG.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2023
Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gilt
seit dem Geschäftsjahr 2020 und wurde auf der Hauptversammlung am
26. Mai 2020 mit einer Mehrheit von 94,2 % der abgegebenen Stimmen
gebilligt. Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder
wesentlichen Änderung.
Grundsätze des Vergütungssystems
Die Festlegung der Vorstandsvergütung erfolgt durch den
Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidialausschusses und wird
regelmäßig auf Angemessenheit geprüft. Dafür wird ein externer
Vergütungsberater hinzugezogen, auf dessen Unabhängigkeit von
Vorstand und vom Unternehmen geachtet wird.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der
Vorstandsvergütung an folgenden Grundsätzen:
Förderung der Unternehmensstrategie
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie, indem auf den Unternehmenserfolg bezogene
Leistungskriterien definiert und diese mit jährlichen und
mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden.
Harmonisierung mit Aktionärs- und
Stakeholderinteressen
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur
Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der
Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der
Performance-Vergütung knüpft an die Leistung des Fraport-Konzerns
und der Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet sich der
Vorstand, Fraport-Aktien während seiner Bestellung zu erwerben und
dauerhaft zu halten.
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Das Vergütungssystem incentiviert eine langfristige und
nachhaltige Entwicklung des Fraport-Konzerns. Vor diesem
Hintergrund wird die Performance-abhängige Vergütungskomponente
überwiegend auf einer mehrjährigen Basis bemessen. Auch
nichtfinanzielle Ziele fließen zur Unterstützung einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung in die Bemessung der Performance-Vergütung
ein.
Pay for Performance
Die Leistung des Vorstands wird angemessen berücksichtigt und
vergütet, indem adäquat gesetzte Leistungskriterien innerhalb der
Performance-abhängigen Vergütungskomponenten Verwendung finden und
die Performance-Vergütung zwischen null und einer betragsmäßigen
Obergrenze (Cap) schwanken kann.
Angemessenheit
Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder
sowie zur Lage des Unternehmens festgelegt. Dabei wird auf die
Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen vergleichbaren
Unternehmen (horizontaler Vergleich) sowie auf die vertikale
Angemessenheit zur Vergütung des oberen Führungskreises und der
Gesamtbelegschaft im Fraport Konzern, auch in ihrer zeitlichen
Entwicklung (vertikaler Vergleich) geachtet. Die für den
Horizontalvergleich gewählte Vergleichsgruppe besteht aus allen im
MDAX gelisteten Unternehmen, da diese in Bezug auf Größe und Sitz
der Gesellschaft gut mit Fraport vergleichbar sind.
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das Vergütungssystem des
Vorstands und das des oberen Führungskreises gleichgerichtete
Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt und gemeinsam die
langfristige Konzernstrategie vorantreibt.
Wettbewerbervergleich
Es werden Anreize zur langfristigen Outperformance am
Kapitalmarkt gesetzt, indem eine relative Erfolgsmessung (relativer
TSR) gegenüber den Unternehmen des MDAX in der langfristigen
Performance-Vergütung vorgenommen wird.
Compliance und Marktüblichkeit
Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die aktuelle
Marktpraxis berücksichtigt sowie eine Konformität mit den
gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sichergestellt.
Die folgende Grafik fasst die Bestandteile des aktuellen
Vergütungssystems des Vorstands zusammen:
Element |
Vergütungssystem |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Grundvergütung |
- |
Fixe Grundvergütung
|
- |
Regelmäßige Angemessenheitsprüfung
|
|
Nebenleistungen |
- |
Privatnutzung eines Dienstwagens mit optionaler
Fahrergestellung
|
- |
Unentgeltliche private Inanspruchnahme des VIP-Services der
Fraport AG auf Lebenszeit auch für Familienmitglieder
|
- |
Manager-Check-up
|
- |
Zahlung des hälftigen gesetzlichen
Rentenversicherungsbeitrags
|
- |
Zuschuss zur gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung nach
den gesetzlichen Regelungen
|
|
Versorgungszusage |
- |
Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der Grundvergütung zum
Aufbau von Versorgungskapital (beitragsorientierte
Versorgungszusage für ab 2012 bestellte Vorstandsmitglieder)
|
- |
Variable Verzinsung des Beitragskontos mit mindestens 3 %,
maximal 6 %
|
- |
Bei den vor 2012 bestellten Vorstandsmitgliedern bemisst sich
das monatliche Ruhegehalt nach einem prozentualen Anteil auf
Grundlage einer einzelvertraglichen Bemessungsgrundlage
|
|
Erfolgsabhängige
Komponenten |
Kurzfristige Performance abhängige
Vergütung (Tantieme) |
- |
Zielbonus-System
|
- |
1-jährige Performance-Periode
|
- |
Begrenzung bei 150 % des Zielbetrags
|
- |
Leistungskriterien
• |
60 % EBITDA
|
• |
40 % ROFRA
|
• |
Modifier (0,9-1,1) zur Beurteilung der kollektiven Leistung des
Vorstands sowie von Environmental, Social und Governance-Zielen
(ESG)
|
|
|
Langfristige Performance abhängige
Vergütung
(PSP) |
- |
4-jährige Performance-Periode
|
- |
Begrenzung bei 150 % des Zuteilungswerts
|
- |
Leistungskriterien:
• |
70% Earnings per Share (EPS)
|
• |
30% relativer Total Shareholder Return (TSR) gegen den MDAX
|
|
|
Sonstige Vereinbarungen |
Maximalvergütung |
Maximale Gesamtvergütung nach §87a Abs.
1 Satz 2 Nr 1 AktG für die Summe aller erfolgsabhängigen und
erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten |
Aktienkauf u
-halteverpflichtung |
Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der
Fraport AG mindestens in Höhe einer Jahresbruttogrundvergütung
innerhalb von 5 Jahren und Halten der Aktien für die Dauer der
Vorstandstätigkeit |
Clawback/Malus |
Clawback und Malus-Regelungen zur
Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Reduzierung
beziehungsweise Rückforderung der variablen Vergütung |
Nebentätigkeit |
- |
Vergütungsleistungen konzerninterner Aufsichtsratsmandate werden
auf die Vergütung angerechnet
|
- |
Konzernfremde Aufsichtsratsmandate erfordern die Genehmigung des
Aufsichtsrats und dessen Entscheidung, ob Vergütungsleistungen auf
die Vergütung angerechnet werden
|
|
Nachträgliches
Wettbewerbsverbot |
- |
Für die Dauer von zwei Jahren
|
- |
Zahlung einer monatliche Karenzentschädigung (50 % des
Durchschnitts der vertragsmäßigen Leistungen der letzten drei
Geschäftsjahre)
|
- |
Anrechnung auf das Ruhegehalt gemäß dienstvertraglicher
Versorgungsregelung
|
|
Abfindungszahlung
bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit |
- |
Anspruch im Falle eines Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen
Grund
|
- |
Begrenzt auf zwei Jahresgesamtvergütungen bzw. auf die Vergütung
der Restlaufzeit des Dienstvertrags (Abfindungs-Cap)
|
|
Sonstige Leistungen |
- |
Abschluss einer D&O-Versicherung und Unfallversicherung
|
- |
Private Nutzung der mobilen Endgeräte
|
- |
Anspruch auf einen kostenfreien Parkplatz am Flughafen Frankfurt
nach Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
|
Erfolgsunabhängige Komponenten
Grundvergütung (Fixum)
Während der Laufzeit des geschlossenen Dienstvertrags (bei
Erstbestellung drei Jahre, bei Wiederbestellung in der Regel fünf
Jahre) wird den Vorstandsmitgliedern über die vereinbarte Laufzeit
eine individuell vertraglich vereinbarte fixe Grundvergütung
gezahlt. Diese orientiert sich am Verantwortungsbereich des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird in 12 Monatsraten
ausgezahlt.
Nebenleistungen
Darüber hinaus enthält die Vergütung der Vorstandsmitglieder
Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Als Sachbezüge werden
insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterworfenen geldwerten
Vorteile aus der privaten Inanspruchnahme der Dienstwagen mit
optionaler Fahrergestellung gewährt. Außerdem besteht die
Möglichkeit, den VIP-Service der Fraport AG unentgeltlich auch
privat und in Begleitung von Familienangehörigen in Anspruch zu
nehmen, sowie die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines
Manager-Check-up (gesundheitliche Vorsorgeuntersuchung) im Turnus
von zwei Jahren. Die jeweiligen Sachbezüge werden als geldwerter
Vorteil versteuert. Diese Sachbezüge stehen allen
Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu, die Höhe
variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem erhalten die Vorstandsmitglieder bei freiwilliger
gesetzlicher Rentenversicherung die Hälfte des Gesamtbeitrags
beziehungsweise bei nicht freiwilliger Rentenversicherung die
Hälfte des bei gesetzlicher Rentenversicherung zu zahlenden
Gesamtbeitrags erstattet. Für die Beiträge zur freiwillig
gesetzlichen beziehungsweise privaten Kranken- und
Pflegeversicherung erhält jedes Vorstandsmitglied im Rahmen der
gesetzlichen Regelung einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Pensionsverpflichtungen
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Alters- und
Hinterbliebenenversorgung. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht
grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während der Laufzeit oder
mit Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft
ausscheidet, oder wenn während der Dauer des Vertrags eine dauernde
Dienstunfähigkeit eintreten sollte. Beim Ableben eines
Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen
Hinterbliebenenversorgung.
Seit 2012 ernannte Vorstandsmitglieder erhalten eine
Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems.
Dieses sieht vor, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalls ein
einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt
gezahlt wird. Der Versorgungsfall tritt mit Ablauf des Monats, in
dem das 62. bzw. 65. Lebensjahr vollendet wird, oder bei dauernder
Dienstunfähigkeit ein. Gleichzeitig muss das Vorstandsmitglied mit
Beendigung des Dienstvertrages bei der Fraport AG ausgeschieden
sein. Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG
jährlich 40 % der gewährten Jahresbruttogrundvergütung auf einem
Versorgungskonto gutschreibt. Das am Ende des Vorjahres
angesammelte Versorgungskapital verzinst sich jährlich entsprechend
mit dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in
der deutschen Handelsbilanz der Fraport AG zum Ende des Vorjahres
verwendeten Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 HGB, mindestens mit 3 %
und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts
wird dieses jährlich zum 1. Januar um 1 % erhöht. Eine
weitergehende Anpassung findet nicht statt. Beträgt beim Eintritt
des Versorgungsfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit das
erreichte Versorgungskapital weniger als 600 Tsd €, wird es von der
Fraport AG auf diese Summe aufgestockt. Gleiches gilt für die
Auszahlung des Versorgungskapitals an die Witwe beziehungsweise den
Witwer im Falle des Ablebens des Vorstandsmitglieds ohne
vorangegangenen Versorgungsfall. Im Falle des Ablebens während des
Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der Witwer
Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen
erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen jeweils 25 % des zuletzt
gewährten Ruhegehalts.
Das Ruhegehalt eines Vorstandsmitglieds, das vor 2012 in den
Vorstand berufen wurde, bestimmt sich davon abweichend nach einem
prozentualen Anteil einer fest vertraglich vereinbarten
Bemessungsgrundlage, wobei der prozentuale Anteil mit der
Bestelldauer des Vorstandmitglieds jährlich um 2,0 %-Punkte bis auf
maximal 75 % steigt. Für den Fall der Dienstunfähigkeit beträgt der
Versorgungssatz mindestens 55 % der vertraglich vereinbarten
Bemessungsgrundlage. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von
Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60
% des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 12
% und Vollwaisen jeweils 20 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts.
Mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Jahres werden die
Ruhegehälter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Belange des ehemaligen Vorstandsmitglieds und der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft angepasst. Die Anpassungsverpflichtung gilt
als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
des Verbraucherpreisindexes für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der
Pensionsverpflichtungen der im Berichtsjahr gegenwärtigen
Vorstandsmitglieder gemäß IFRS:
Pensionsverpflichtungen nach IFRS1)
in Tsd € |
Verpflichtung 31.12.2022 |
Veränderung 2023 |
Verpflichtung 31.12.2023 |
Dr. Stefan Schulte |
6.457,9 |
-3.088,0 |
3.369,9 |
Anke Giesen |
1.691,0 |
+507,8 |
2.198,8 |
Julia Kranenberg |
30,9 |
+202,4 |
233,3 |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
609,9 |
+256,4 |
866,3 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
3.383,6 |
+552,7 |
3.936,3 |
Gesamt |
12.173,3 |
-1.568,7 |
10.604,6 |
1) Der Versorgungsaufwand wird in den Tabellen
„gewährte und geschuldete Vergütung“ dargestellt.
Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
sind gemäß IAS 19 (International Accounting Standards) unter
Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens „Projected Unit Credit
Method“ und eines Zinssatzes von 3,16 % (im Vorjahr: 3,69 %)
ermittelt worden. Es wurde eine Rentenentwicklung von 2,25 % p. a.
(im Vorjahr: 2,25 % p. a.) unterstellt. Für die Sterb-lichkeitsrate
wurden die Richttafeln 2018G von Prof. Dr. Klaus Heubeck
angewendet. Bei den Berechnungen wurde für die aktiven
Vorstandsmitglieder wie im Vorjahr keine Gehaltsentwicklung und
Fluktuation unterstellt.
Erfolgsabhängige Komponenten
Kurzfristige Performance-Vergütung (Tantieme)
Die Tantieme honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der
Unternehmensstrategie in einem konkreten Geschäftsjahr. Der
Tantieme liegt ein marktübliches Zielbonus-System zugrunde.
Grundlage der Tantiemenzahlung ist ein im Dienstvertrag
festgelegter Zielbetrag, der einer Zielerreichung von 100 %
entspricht. Insgesamt ist eine Zielerreichung von 0 % bis 150 %
möglich, die von finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien abhängt. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus der
Tantieme ist somit auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. Im Falle
eines unterjährigen Ein- oder Austritts wird die Tantieme auf einer
pro-rata-temporis-Basis gekürzt. Die der Tantieme zugrunde
liegenden Leistungskriterien und Ziele sowie die
Fälligkeitsregelungen bleiben davon unberührt.
Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2023 beträgt bei einer
Zielerreichung von 100 % und Nichteingreifen von Malus- und
Clawback-Kürzungen für Dr. Stefan Schulte 611 Tsd €, für Prof. Dr.
Matthias Zieschang 508 Tsd €, für Anke Giesen 443 Tsd € sowie für
Dr. Pierre Dominique Prümm und Julia Kranenberg jeweils 200 Tsd
€.
Neben finanziellen Leistungskriterien werden auch nichtfinanzielle
Leistungskriterien festgelegt, die über einen sogenannten
„Modifier“ bei der Ermittlung der Auszahlungshöhe Berücksichtigung
finden.
Die Auszahlung der Tantieme für ein abgelaufenes Geschäftsjahr
erfolgt innerhalb eines Monats nach der Billigung des
Kon-zernabschlusses für das relevante Geschäftsjahr durch den
Aufsichtsrat.
Finanzielle Leistungskriterien
Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das
EBITDA und den ROFRA als bedeutende Mess- und Steuergrößen des
Fraport-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr an:
• |
EBITDA bezeichnet das operative Konzern-Ergebnis und wird bei
der Tantiemeberechnung mit 60 % gewichtet. Als Betriebsergebnis vor
Zinsen, Steuern und Abschreibungen reflektiert das EBITDA die
Ertragskraft des Fraport-Konzerns und stellt einen bedeutsamen
Indikator für die Leistung des Vorstands dar.
|
• |
Der ROFRA („Return on Fraport-Assets“) stellt die Verzinsung auf
das eingesetzte Vermögen und damit die Kapitaleffizienz dar und
wird bei der Tantiemeberechnung mit 40 % gewichtet.
|
• |
Für beide Leistungskriterien werden jeweils ein Zielwert sowie
ein oberer und unterer Schwellenwert festgelegt. Bei Erreichen des
jeweiligen Zielwerts beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. Der vom
Aufsichtsrat festgelegte obere und untere Schwellenwert liegt bei
jeweils 33,33 % Zielwertabweichung. Bei Erreichen des jeweiligen
unteren Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 50 %. Wird dieser
Schwellenwert unterschritten, beträgt die Zielerreichung 0 %. Somit
ist ein kompletter Ausfall der Tantieme möglich. Bei Erreichen oder
Überschreiten des jeweiligen oberen Schwellenwerts ergibt sich ein
maximaler Zielerreichungsgrad von 150 %. Zwischen dem Zielwert und
den Schwellenwerten entwickelt sich der Zielerreichungsgrad jeweils
linear. Zur Ermittlung der Tantieme wird der jeweilige
Zielerreichungsgrad entsprechend seiner Gewichtung mit dem
Zielbetrag multipliziert. Sofern der Aufsichtsrat für das nächste
Geschäftsjahr vor Ende eines Geschäftsjahres keine Neufestlegungen
trifft, gelten als Zielwerte für die EBITDA- und
ROFRA-Leistungskomponente die entsprechenden Werte aus dem vom
Aufsichtsrat genehmigten Konzern-Wirtschaftsplan und für die
Bestimmungen der dazu gehörenden Minimal- bzw. Maximalwerte gelten
die jeweils festgelegten Relationen des Vorjahres fort.
|
Es wurden für die EBITDA- und ROFRA-Leistungskriterien gemäß dem
vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplan 2023 die unten
genannten Zielwerte festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2023
errechnet sich mit einem erreichten EBITDA in Höhe von 1.204,0 Mio
€ und eines ROFRA in Höhe von 6,6 % eine gewichtete Zielerreichung
von insgesamt 134,97 %.
Zielerreichung
Leistungskriterium |
Unterer Schwellenwert (50 %
Zielerreichung) |
Oberer Schwellenwert (150 %
Zielerreichung) |
Zielwert
(100 % Zielerreichung) |
Ist-Wert |
Zielerreichungsgrad |
Gewichtete
Zielerreichung |
EBITDA (in Mio €)
Gewichtung 60 % |
688,2 |
1.376,4 |
1.032,3 |
1.204,0 |
124,95% |
74,97% |
ROFRA (in %)
Gewichtung 40 % |
3,2 |
6,4 |
4,8 |
6,6 |
150,00% |
60,00% |
Nichtfinanzielle Leistungskriterien
Zur Integration von nichtfinanziellen und weiteren qualitativen
Leistungskriterien in das Vorstandsvergütungssystem sowie zur
Beurteilung der kollektiven Leistung des Vorstands als
Gesamtgremium sieht die Tantieme einen sogenannten „Modifier“ mit
einer Bandbreite von 0,9 bis 1,1 vor. Mithilfe des Modifiers wird
die kollektive Leistung des Vorstands sowie die Zielerreichung von
nichtfinanziellen Leistungskriterien beurteilt. Die Festsetzung des
Modifiers erfolgt anhand eines vorab festgelegten
Kriterienkatalogs. Diese Kriterien umfassen auch auf Nachhaltigkeit
ausgerichtete ESG-Ziele. Als mögliche Kriterien für den Modifier
kommen in Betracht:
• |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger
strategischer Unternehmensziele (einschließlich Mergers &
Acquisitions) oder die nachhaltige strategische, technische oder
strukturelle Unternehmensentwicklung;
|
• |
Environmental Social Governance (ESG)-Ziele wie
Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie und Umwelt,
Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder
Unternehmenskultur.
|
Die konkreten Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr
werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den
Aufsichtsrat festgelegt. Dabei handelt es sich um zwei bis vier
Leistungskriterien je Geschäftsjahr, wobei mindestens eines dieser
Leistungskriterien ein ESG-Ziel sein muss. Nach Ablauf des
Geschäftsjahrs bestimmt der Aufsichtsrat den Modifier in der
Bandbreite von 0,9 bis 1,1 nach sachgemäßem Ermessen in
Abhängigkeit der Zielerreichung der jeweiligen festgelegten
Modifier-Leistungskriterien.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden ein strategisches
Unternehmensziel sowie zwei ESG-Ziele mit einer Gewichtung zu
jeweils einem Drittel beschlossen:
1. |
Steigerung der Prozesseffizienz
|
2020 und 2021 war das primäre Ziel des internen Programms
Relaunch 50 die Reduktion des Personalaufwands durch Anpassungen in
der Aufbauorganisation. Mit dem Wiederanlaufen des Luftverkehrs und
der Rückkehr aus der Kurzarbeit wurde eine Anpassung in der
Ablauforganisation erforderlich. Die koordinierte Umsetzung erfolgt
im Prozessoptimierungsprogramm mit dem Ziel, Prozesse, die
besonders aufwändig und repetitiv sind, zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden dahingehend zwei
Schlüsselprozesse bzw. Teilziele definiert:
• |
Verschlankung Beschaffungsprozess
|
Das Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Anzahl der
Prozessbeteiligten von der Bedarfsanforderung bis zur Bestellung
bei Lieferanten ist zu verschlanken. Dabei sind von Fraport
beeinflussbare Prozessschritte (d. h. exklusive gesetzlicher
Ausschreibefristen) und eine vergleichbare
Prozessnachfrage-Struktur zu berücksichtigen. Die
Ist-Prozesslaufzeit 2022 wurde von einem externen Process Mining
Anbieter mit einem Mittelwert von 14,7 Tagen gemessen.
• |
Verschlankung Personalanforderungsprozess
|
Das Genehmigungsverfahren sowie Reduzierung der Anzahl der
Beteiligten durch Prozessdigitalisierung von der
Personalbedarfsmeldung bis zur Anlage in der Mitarbeiterdatenbank
(SAP-HR) nach beidseitiger Vertragsunterzeichnung ist zu
verschlanken. Dabei sind ebenfalls von Fraport beeinflussbare
Prozessschritte und eine vergleichbare Prozessnachfrage-Struktur
(z. B. Verhältnis interne/externe Rekrutierungen) zu beachten. Die
Ist-Prozesslaufzeit 2022 wurde von einem externen Process Mining
Anbieter mit einem Mittelwert von 145,5 Tagen gemessen.
Beide Teilziele wurden mit jeweils 50 % gewichtet und deren
Zielerreichung wie folgt vereinbart:
• |
110 % Zielerreichung, wenn mindestens -35 % Prozessdurchlaufzeit
zum Ist-Prozess 2022
|
• |
100 %, Zielerreichung wenn mindestens -30 % Prozessdurchlaufzeit
zum Ist-Prozess 2022
|
• |
90 % Zielerreichung, wenn mindestens -25 % Prozessdurchlaufzeit
zum Ist-Prozess 2022
|
eingespart wurde und der Nachweis durch einen externen Process
Mining Anbieter in der Aufsichtsratssitzung Q4 2023 erfolgt
ist.
Zielerreichung 110 %:
Die Einsparung der jeweiligen Prozessdurchlaufzeit wurde von
einem externen Process Mining Anbieter wie folgt nachgewiesen und
in der Aufsichtsratssitzung im November 2023 zur Kenntnis
genommen:
• |
Beim Beschaffungsprozess wurde die Prozessdurchlaufzeit um 50 %
von einem Mittelwert von 14,7 Tagen auf einen Mittelwert von 7,4
Tagen gemindert.
|
• |
Beim Personalanforderungsprozess wurde die Prozessdurchlaufzeit
um 47 % von einem Mittelwert von 145,5 Tagen auf einen Mittelwert
von 77,4 Tagen gemindert.
|
2. |
Vorantreiben Masterplan Dekarbonisierung Konzern
|
Im Dezember 2021 hat der Vorstand folgendes Klimaschutzziel
verabschiedet: „Reduktion der CO2-Emissionen konzernweit
um 58 % im Vergleich zum Basisjahr auf 120.000 Tonnen bis zum Jahr
2030“. Zwei Zwischenziele wurden für das Geschäftsjahr 2023
zugrunde gelegt:
• |
Freigabe des konkretisierten Masterplans zur vollständigen
Dekarbonisierung (Scope 1 und 2) des Fraport-Konzerns für alle
beherrschten und umweltrelevanten Tochtergesellschaften weltweit
durch den Vorstand.
|
• |
Hinterlegung aller Maßnahmen des Masterplans im
Maßnahmenreporting zur zielgerichteten Umsetzungs- und
Fortschrittskontrolle des oben genannten
Dekarbonisierung-Masterplans im Fraport-Konzern.
|
Beide Teilziele wurden mit jeweils 50 % gewichtet und die
Zielerreichung wie folgt vereinbart:
• |
110 % Zielerfüllung bis zur Aufsichtsratssitzung Q3 2023
|
• |
100 % Zielerfüllung bis zur Aufsichtsratssitzung Q4 2023
|
• |
90 % Zielerfüllung bis Ende Februar 2024
|
Zielerreichung 110 %:
Der Masterplan Dekarbonisierung im Konzern wurde in der
Aufsichtsratssitzung Q3 2023 zur Kenntnis genommen. Dieser wurde im
Laufe des Jahres 2023 erfolgreich im Fraport Konzern ausgerollt.
Die Auslandsbeteiligungen haben analog zum Vorgehen am Standort
Frankfurt Maßnahmen für einen CO2-Reduktionspfad definiert. Trotz
unterschiedlicher Ausgangssituationen sollen die Reduktionsziele
für die Jahre 2030, 2040 und 2045 erreicht werden. Insgesamt ist
geplant, durch die Maßnahmen in den Auslandsgesellschaften bis 2045
606 Tsd Tonnen CO2 einzusparen.
3. |
Erarbeitung Konzept Infrastruktur für alternative Antriebe am
Standort Frankfurt
|
Im Rahmen des im Jahr 2022 beschlossenen Masterplans
Dekarbonisierung Frankfurt zielen konkrete Maßnahmen auf die
Antriebsumstellung und den emissionsfreien Energiebezug ab (Scope 1
und 2).
Um die Versorgungsinfrastruktur für alternative Antriebe zu
schaffen, soll ein Konzept zur Umsetzung der Maßnahme
„Voraussetzungen für den Umstieg auf alternative Antriebe und
Kraftstoffe im Bodenverkehr schaffen“ im Jahr 2023 ausgearbeitet
und durch den Vorstand verabschiedet werden. Dieses Konzept
beschreibt konkrete Maßnahmen zur Umsetzung sowie deren
Zeithorizont und die Finanzierung.
Die Zielerreichung wurde wie folgt vereinbart:
• |
110 %, Zielerreichung, wenn das Konzept zur Umsetzung bis zur
Aufsichtsratssitzung Q3 2023
|
• |
100 %, Zielerreichung, wenn das Konzept zur Umsetzung bis zur
Aufsichtsratssitzung Q4 2023
|
• |
90 % Zielerreichung, wenn das Konzept zur Umsetzung bis Ende
Februar 2024
|
fertiggestellt ist.
Zielerreichung 110 %:
Das vom Vorstand verabschiedete Konzept zur Umsetzung wurde in
der Aufsichtsratssitzung Q3 2023 zur Kenntnis genommen.
Zusammengefasst liegen die strategische Ausrichtung und das
Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen
und technischen Rahmenbedingungen für den gesamten Standort
Frankfurt vor. Dieses beinhaltet auch den Zeitplan für das Projekt
Vorfeld 2030, der regelmäßig validiert wird, um Neuentwicklungen
Rechnung zu tragen. Das Projektbudget konnte aus dem aktuellen EWP
bestätigt werden. Erste Maßnahmen zur Validierung des Konzepts
wurden bereits erfolgreich umgesetzt.
Die Erfüllung der vorgenannten nichtfinanziellen und
qualitativen Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2023 wurden
vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung einer Gesamtzielerreichung
von 110 % für alle Vorstandsmitglieder mit einem Modifier von 1,1
beschlossen.
Die Zielbeträge, Zielerreichungen und Auszahlungsbeträge der
Tantieme für das Geschäftsjahr 2023 stellen sich wie folgt dar:
Tantieme 2023 auf einen Blick
in Tsd € |
Zielbetrag (100 %
Zielerreichung) |
Zielerreichung
(max. 150 %)
Finanzielle
Leistungskriterien |
Zielerreichung (max. Modifier
1,1)
Nichtfinanzielle
Leistungskriterien |
Errechneter Auszahlungsbetrag gem.
Zielerreichung |
Max. Auszahlungsbetrag (150 %
vom
Zielbetrag) |
Dr. Stefan Schulte |
611,0 |
134,97% |
1,1 |
907,1 |
916,5 |
Anke Giesen |
443,0 |
134,97% |
1,1 |
657,7 |
664,5 |
Julia Kranenberg |
200,0 |
134,97% |
1,1 |
296,9 |
300,0 |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
200,0 |
134,97% |
1,1 |
296,9 |
300,0 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
508,0 |
134,97% |
1,1 |
754,2 |
762,0 |
Langfristige Performance-Vergütung (Performance Share
Plan)
Als langfristige Performance-Vergütung wurde das bisherige
Long-Term-Incentive-Programm (LTIP) mit Einführung des neuen
Vergütungssystems zum 01. Januar 2020 in einen Performance Share
Plan (PSP) mit einer weiterhin vierjährigen Performance-Periode
umgestaltet.
Bei Planbeginn wird jedem Vorstandsmitglied ein im Dienstvertrag
festgelegter Zielbetrag in € als Zuteilungswert in Aussicht
gestellt. Dieser Zuteilungswert beträgt für das Geschäftsjahr 2023
für Dr. Stefan Schulte 849 Tsd €, für Dr. Pierre Dominique Prümm
und Julia Kranenberg jeweils 379 Tsd € und für Anke Giesen und
Prof. Dr. Matthias Zieschang jeweils 647 Tsd €. Dieser Betrag wird
durch den initialen Fair Value (d. h. den finanzmathematisch
ermittelten Zeitwert nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 2,
Anteilsbasierte Vergütung) je Performance Share zum Beginn der
Performance-Periode dividiert, woraus sich die vorläufige Zahl
zugeteilter virtueller Performance Shares ergibt.
Die Zielerreichung für den PSP bemisst sich anhand von zwei
Leistungskriterien, dem Gewinn pro Aktie (Earnings Per Share - EPS)
und der relativen Aktienrendite (Total Shareholder Return - TSR)
gegenüber dem MDAX-Index.
• |
Das Kriterium Earnings Per Share (EPS) wird als interne,
finanzielle Kennzahl genutzt und mit einer Gewichtung von 70 %
berücksichtigt. Das Leistungskriterium EPS setzt Anreize,
profitabel und gewinnorientiert zu wirtschaften. Dies bildet die
Grundlage für ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum des
Fraport-Konzerns, sichert die Finanzierungsfähigkeit notwendiger
Investitionen und stellt somit die Erreichung wichtiger
strategischer Ziele sicher. Bei der Ermittlung der Zielerreichung
des EPS wird ein aus der strategischen Planung abgeleiteter
Zielwert mit dem tatsächlich erreichten EPS-Wert verglichen. Dabei
wird der Durchschnitt der während der Performance-Periode
ermittelten jährlichen Ist-EPS-Werte mit dem durchschnittlichen
Plan-EPS verglichen. Entspricht der durchschnittliche Ist-EPS-Wert
dem durchschnittlichen Plan-EPS (Zielwert), beträgt der
Zielerreichungsgrad 100 %. Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert
25 % unterhalb des Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %.
Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert mehr als 25 % unterhalb
des Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Liegt der
durchschnittliche Ist-EPS-Wert 25 % oder mehr oberhalb des
Zielwerts, beträgt der Zielerreichungsgrad 150 %. Zwischen den
Punkten entwickelt sich der Zielerreichungsgrad linear.
|
• |
Als weiteres Leistungskriterium wird mit dem relativen Total
Shareholder Return (TSR) eine externe, auf den Kapitalmarkt
ausgerichtete Kennzahl genutzt, welches mit 30 % gewichtet wird.
Der relative TSR berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses
der Fraport AG zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden im
Vergleich zu einer vordefinierten Vergleichsgruppe. Der relative
TSR verknüpft die Interessen von Vorstand sowie Aktionären und
integriert eine relative Erfolgsmessung in das
Vorstandsvergütungssystem. Somit wird ein Anreiz zur langfristigen
Outperformance der relevanten Vergleichsgruppe geschaffen. Die
Zielerreichung für den relativen TSR basiert auf einem Vergleich
mit dem MDAX. Der Aufsichtsrat erachtet den MDAX als eine
angemessene Vergleichsgruppe, da die Fraport AG in diesem Index
gelistet ist und der MDAX aus Unternehmen vergleichbarer Größe
besteht. Für die Berechnung des TSR der Aktie der Fraport AG sowie
des MDAX in der Performance-Periode wird für jedes Jahr der
Performance-Periode jeweils das arithmetische Mittel der
Schlusskurse über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn eines
Jahres der Performance-Periode sowie über die letzten 30
Börsenhandelstage vor Ende eines Jahres der Performance-Periode
ermittelt, durch die vier Jahre einer Performance-Periode gemittelt
und in Relation gesetzt. Bei der Ermittlung des arithmetischen
Mittels der Schlusskurse zum Ende der Performance-Periode werden
zudem die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die TSR-Performance der
Aktie der Fraport AG der TSR-Performance des MDAX entspricht. Liegt
die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG 25 %-Punkte unterhalb
der TSR-Performance des MDAX, beträgt die Zielerreichung 50 %.
Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport AG mehr als 25
%-Punkte unterhalb der TSR-Performance des MDAX, beträgt die
Zielerreichung 0 %. Liegt die TSR-Performance der Aktie der Fraport
AG 25 %-Punkte oder mehr über der TSR-Performance des MDAX, beträgt
die Zielerreichung 150 %. Zielerreichungen zwischen den
festgelegten Zielerreichungspunkten werden linear
berücksichtigt.
|
Die vorgenannten Leistungskriterien erlauben eine Zielerreichung
in der Bandbreite von 0 % bis 150 %. Nach Ablauf der vierjährigen
Performance-Periode wird die Zielerreichung der Leistungskriterien
festgestellt und die finale Anzahl der Performance Shares bestimmt.
Die Auszahlungshöhe wird durch die Multiplikation der ermittelten
finalen Anzahl an Performance Shares mit dem dann geltenden
durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie der letzten drei
Monate vor Ende der Performance-Periode zuzüglich der während der
Performanceperiode pro Aktie ausgezahlten Dividenden berechnet.
Der auszuzahlende Wert der Performance Shares ist damit abhängig
von der Zielerreichung der Leistungskriterien sowie dem für die
Auszahlung maßgeblichen Aktienkurs. Der maximale Auszahlungsbetrag
ist für jede Tranche auf 150 % des bei Planbeginn maßgeblichen
Zuteilungswertes begrenzt.
Die Auszahlung des PSP erfolgt spätestens innerhalb eines Monats
nach Billigung des Konzernabschlusses für das vierte Jahr der
Performance-Periode.
Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austritts wird der
Zuteilungswert pro-rata-temporis auf den Betrag reduziert, der der
Anzahl voller Kalendermonate entspricht, in denen das
Dienstverhältnis bzw. die Teilnahmeberechtigung im Zuteilungsjahr
(= das erste Jahr der Performance-Periode) besteht. Im Übrigen
bleiben die zugrunde liegenden Leistungskriterien sowie die
Fälligkeitsregelungen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses
unberührt. In bestimmten Ausscheidenssituationen (Bad-Leaver-Fälle)
verfallen Performance Shares, deren Performance-Periode nicht
abgelaufen ist, ersatzlos ohne Anspruch auf Entschädigung. Bei
einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages wegen Todes oder
dauerhafter Dienstunfähigkeit werden Performance Shares, deren
Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist, vorzeitig
ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei dem jeweiligen
Zuteilungswert der betroffenen Plantranche.
Zielsetzungen und Zielerreichungen sowie Überblick der
zugeteilten PSP Tranchen
Für das Geschäftsjahr 2020 wurde vom Vorstand auf die Zuteilung
der PSP Tranche 2020 verzichtet. Grund hierfür waren die von der
Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen gewährten
Unterstützungsleistungen für den Ausgleich entstandener ungedeckter
Vorhaltekosten des Frankfurter Flughafens während des ersten
Lockdowns 2020. Voraussetzung für die Bewilligung dieser
Unterstützungsleistung war, dass der Vorstand für das Geschäftsjahr
2020 keine Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder
andere gesonderte Vergütungen (Gratifikationen) neben dem Fixum
gezahlt bekommt. Dieses betraf auch die Zuteilung variabler
Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2020. Die
Zuteilungswerte für die PSP Tranche 2020 betragen damit für alle
Vorstandsmitglieder 0 €.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der zugeteilten PSP
Tranchen, deren Auszahlungen noch ausstehen:
PSP Tranchen im Überblick
In € |
|
Beizulegender Zeitwert zum
Zeitpunkt der
Zuteilung |
Anzahl vorläufig zugeteilter
Shares |
Schlusskurs
Fraport-Aktie |
Gesamt-
zielerreichung in % |
Fair Value je Share |
Auszahlungs-
betrag in Tsd € |
PSP Tranche 20211)
(01.01.2021 - 31.12.2024) |
Dr. Stefan Schulte |
38,25 |
22.197 |
Werte können erst nach Ablauf
der
jeweiligen Performance-Periode ermittelt werden. |
Anke Giesen |
38,25 |
16.916 |
Julia Kranenberg2) |
38,25 |
5.368 |
Michael Müller3) |
38,25 |
7.401 |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
38,25 |
9.909 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
38,25 |
16.916 |
PSP Tranche 2022 1) (01.01.2022 -
31.12.2025) |
Dr. Stefan Schulte |
42,53 |
19.963 |
Anke Giesen |
42,53 |
15.213 |
Julia Kranenberg2) |
42,53 |
7.056 |
Michael Müller3) |
42,53 |
2.853 |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
42,53 |
8.912 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
42,53 |
15.213 |
PSP Tranche 20231)
(01.01.2023 - 31.12.2026) |
Dr. Stefan Schulte |
22,61 |
37.550 |
Anke Giesen |
22,61 |
28.616 |
Julia Kranenberg |
22,61 |
16.763 |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
22,61 |
16.763 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
22,61 |
28.616 |
1) Der Zuteilungswert für Dr. Stefan Schulte beträgt
849 Tsd €, für Dr. Pierre Dominique Prümm und Julia Kranenberg
jeweils 379 Tsd €, für Anke Giesen und Prof. Dr. Matthias Zieschang
sowie für das frühere Vorstandsmitglied Michael Müller jeweils 647
Tsd €.
2) Zuteilung p.r.t. aufgrund des Beginns der
Vorstandstätigkeit von Julia Kranenberg ab 1. November 2022
3) Zuteilung p.r.t aufgrund der Beendigung der
Vorstandstätigkeit von Michael Müller zum 30. September 2022
Sonstige vertragliche Vereinbarungen
Maximal-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat eine betragsmäßige Höchstgrenze
(Maximal-Gesamtvergütung) für die Summe aus Grundvergütung, Aufwand
der vertraglichen Nebenleistungen, Leistungen für die
Versorgungszusage sowie kurzfristigen und langfristigen
Performance-Vergütungskomponenten gemäß § 87a AktG Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 festgelegt. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 3,0
Mio € und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 2,2 Mio €.
Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe der Zahlungen bzw. der
Aufwendungen, die aus den Vergütungsregelungen für das jeweilige
Geschäftsjahr resultieren.
Somit kann eine eventuelle Erreichung der
Maximal-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst nach Ablauf
der vierjährigen Performance-Periode (2023 - 2026) der
langfristigen Performance-Vergütung ermittelt werden.
Dementsprechend kann erst im Vergütungsbericht 2026 darüber
berichtet werden, wie die festgelegte Maximal-Gesamtvergütung
eingehalten wurde.
Für das Geschäftsjahr 2020 wird bei rückwirkender Betrachtung
die Maximal-Gesamtvergütung von allen Vorstandsmitgliedern
eingehalten, insbesondere durch den Verzicht auf die PSP-Tranche
2020.
Aktienkauf und -halteverpflichtung
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, innerhalb einer
Aufbauphase von fünf Jahren und jährlich ratierlich Aktien der
Fraport AG in einem Gegenwert, bezogen auf die kumulierten
Anschaffungskosten, in Höhe mindestens einer
Jahresbruttogrundvergütung zu erwerben und für die gesamte Dauer
der Bestellung zum Vorstand zu halten. Die Erfüllung dieser Pflicht
ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bereits
bestehende Bestände von Aktien der Fraport AG werden für Zwecke der
vorgenannten Aktienhalteverpflichtung angerechnet. Die im Rahmen
des Performance Share Plans zugeteilten virtuellen Aktien werden
nicht auf die Aktienhalteverpflichtung angerechnet.
Vorstand und Aufsichtsrat haben zu Beginn des Jahres 2020 für
die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder, angesichts
der coronabedingten temporären starken Kursrückgänge, die Anzahl
der jeweils zu erwerbenden Aktien grundsätzlich auf Basis des
Schlusskurses der Aktie zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 75,78 €
und der jeweiligen Jahresbruttogrundvergütung festgelegt. Für die
übrigen Vorstandsmitglieder wird der Anschaffungskurs der
Fraport-Aktie zugrunde gelegt. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 haben
alle Vorstandsmitglieder die Pflicht des Erwerbs der erforderlichen
Aktienanzahl sowie deren Aktienhalteverpflichtung nachweislich
erfüllt.
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Mit jedem Vorstandsmitglied ist ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart. Für
diesen Zeitraum wird eine angemessene Karenzentschädigung in Höhe
von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen gewährt (analog § 74 Abs. 2 HGB); die
Performance-abhängigen Vergütungsbestandteile sind bei der
Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre in Ansatz zu bringen. Sofern das
aktuelle Vergütungssystem bei Beendigung des Vertrags noch keine
drei Geschäftsjahre bestanden hat, wird die durchschnittliche
Performance-Vergütung auf der Grundlage der Dauer des Vertrags nach
dem aktuellen Vergütungssystem ermittelt (analog § 74b Abs. 2 HGB).
Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Entschädigung
wird auf ein von der Fraport AG in dem Zeitraum geschuldetes
Ruhegehalt angerechnet. Bei den vor 2012 ernannten
Vorstandsmitgliedern erfolgt dies soweit die Entschädigung zusammen
mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften 100 % des
zuletzt bezogenen Jahresfixums übersteigt. Bei den seit 2012
ernannten Vorstandsmitgliedern wird die Entschädigung bis zum Ende
des Monats, in dem das 62. bzw. 65 Lebensjahr vollendet wird, in
voller Höhe auf das Ruhegehalt angerechnet. Zahlungen aus Anlass
einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden auf die
Karenzentschädigung angerechnet. Die Gesellschaft kann bis zum Ende
des Vertragsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot mit
der Wirkung verzichten, dass sie mit dem Ablauf mit sechs Monaten
nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der
Karenzentschädigung frei wird.
Mit Beendigung des Dienstvertrages von Michael Müller zum 30.
September 2022 wurde gemäß Aufsichtsratsbeschluss auf ein
nachträgliches Wettbewerbsverbot verzichtet.
Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Für den Fall eines Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen Grund
sieht das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder eine
Abfindungszahlung vor, deren Höhe auf zwei Jahresgesamtvergütungen
begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags
nicht übersteigt (Abfindungs-Cap). Auch in sonstigen Fällen
vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale
Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen bzw. die Vergütung der
Restlaufzeit des Dienstvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei
der Berechnung der Jahresgesamtvergütung wird auf die
Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit und gegebenenfalls auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur
außerordentlichen Kündigung des Vorstands-Dienstvertrags durch die
Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit auf Wunsch des Vorstandsmitglieds wird keine
Abfindung gezahlt.
Malus-/Clawbackregelung
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch
nicht ausgezahlte Performance-Vergütungsbestandteile zu reduzieren
oder bereits ausgezahlte Performance-Vergütungsbestandteile
zurückzufordern.
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines
Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat die Vergütungsbestandteile
nach der Performance (Tantieme bzw. Anzahl virtueller Performance
Shares nach dem Performance Share Plan) nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). Wurden
Vergütungsbestandteile nach der Performance bereits ausgezahlt,
kann der Aufsichtsrat unter den vorstehend genannten
Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte
Beträge der Performance-Vergütung teilweise oder vollständig
zurückfordern (Clawback).
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung von
Performance-abhängigen Vergütungsbestandteilen auf der Basis
fehlerhafter Daten, zum Beispiel eines fehlerhaften
Konzern-Abschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung
korrigieren beziehungsweise bereits ausgezahlte
Vergütungsbestandteile zurückfordern. Die Reduzierung oder
Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im
vorgenannten Sinn grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche
Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der
Rückforderungszeitraum endet ein Jahr nach der Auszahlung des
Performance-abhängigen Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung
kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das
Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet
ist.
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds
gegenüber der Gesellschaft bleibt durch die Reduzierung oder
Rückforderung Performance-abhängiger Vergütungsbestandteile
unberührt.
Im Geschäftsjahr 2023 sind keine Sachverhalte eingetreten, die
im Rahmen der Malus- und Clawbackregelung den Einbehalt oder die
Rückforderung der Performance-Vergütungsbestandteile
rechtfertigen.
Nebentätigkeit der Vorstandsmitglieder
Etwaige für die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate
bezogene Vergütungsleistungen werden auf die Vergütung gemäß diesem
Vergütungssystem angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit
eine für diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist. Für die
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder wurde vertraglich keine
Anrechnung vereinbart.
Sonstige Leistungen
Für jedes Vorstandsmitglied wurde eine D&O-Versicherung mit
einem Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG sowie eine
Unfallversicherung abgeschlossen. Zusätzlich besteht die
Möglichkeit der privaten Nutzung der dienstlichen mobilen Endgeräte
und das lebenslange Recht nach Beendigung der Vorstandstätigkeit,
einen kostenfreien Parkplatz am Flughafen Frankfurt in Anspruch zu
nehmen. Aufwendungen bei Dienstreisen und sonstige geschäftliche
Aufwendungen werden gemäß den bei der Fraport AG allgemein
angewandten Bestimmungen erstattet. Diesen Leistungen liegt kein
Sach- und sonstiger Bezug zugrunde, daher fließen sie nicht als
Nebenleistungen in die Gesamtvergütung ein.
Julia Kranenberg wurde im Rahmen ihrer Mehraufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung eine monatliche Pauschale in Höhe von 2
Tsd € brutto für 12 Monate nach Beginn des Dienstvertrags zugesagt.
Demzufolge wurden ihr für 2023 insgesamt 2 Tsd € gewährt.
Zusätzlich wurde ihr die Option eingeräumt, gegen Vorlage
entsprechender Rechnungen Umzugskosten bis zu einem Höchstbetrag
von 20 Tsd € und die Kosten für einen Relocation Service in
Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich übernahm die Fraport AG im
Geschäftsjahr 2023 Umzugskosten in Höhe von insgesamt 6,3 Tsd
€.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2025 aus
Vergütungssicht
Ab dem Geschäftsjahr 2025 plant der Aufsichtsrat das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder anzupassen, insbesondere
mit dem Ziel, die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des
Fraport-Konzerns zu incentivieren. Die geplanten Änderungen werden
in der März-Sitzung zur Beschlussfassung dem Aufsichtsrat
vorgelegt, um dann in der diesjährigen Hauptversammlung zur
Billigung gemäß § 120a Abs. 1 AktG vorgeschlagen zu werden.
Ausweis der individuelle Vorstandsvergütung
Ziel-Gesamtvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung ergibt sich aus der Summe aus
Grundvergütung, Aufwand der vertraglichen Nebenleistungen, Aufwand
der Versorgungszusage, Zielbetrag der kurzfristigen
Performance-Vergütung (Tantieme) und Zielbetrag der mehrjährigen
Performance-Vergütung (Performance Share Plan).
Die nachfolgenden Tabellen stellen die vertraglich vereinbarte
individuelle Ziel-Gesamtvergütung für die im Geschäftsjahr 2023
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder dar. Darüber hinaus wird die
Ziel-Gesamtvergütung 2022 aus Transparenzgründen dargestellt.
Ziel-Gesamtvergütung der gegenwärtigen Vorstandmitglieder
(freiwillige Angabe)
| Dr. Stefan Schulte
(Vorstandsvorsitzender;
Vorstand seit 15.4.2003) |
Anke Giesen
(Vorstand Retail und Real Estate;
Vorstand seit 1.1.2013) |
Julia Kranenberg
(Vorstand Arbeitsdirektorin;
Vorstand seit 1.11.2022) |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
Grundvergütung |
715,0 |
32,3 |
715,0 |
500,0 |
27,3 |
500,0 |
500,0 |
38,0 |
83,3 |
Nebenleistungen |
36,2 |
1,6 |
27,3 |
35,5 |
1,9 |
32,1 |
41,2 |
3,1 |
8,8 |
Summe |
751,2 |
34,0 |
742,3 |
535,5 |
29,3 |
532,1 |
541,2 |
41,2 |
92,1 |
Kurzfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
| |
Tantieme 2022 |
- |
- |
611,0 |
- |
- |
443,0 |
- |
- |
33,0 |
Tantieme 2023 |
611,0 |
27,6 |
- |
443,0 |
24,2 |
- |
200,0 |
15,2 |
- |
Langfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
| |
PSP-Tranche 2022 (01.01.2022 -
31.12.2025) |
- |
- |
849,0 |
- |
- |
647,0 |
- |
- |
300,0 |
PSP-Tranche 2023 (01.01.2023 -
31.12.2026) |
849,0 |
38,4 |
- |
647,0 |
35,4 |
- |
379,0 |
28,8 |
- |
Summe |
2.211,2 |
100,0 |
2.202,3 |
1.625,5 |
88,9 |
1.622,1 |
1.120,2 |
85,2 |
425,1 |
Versorgungsaufwand gem. IAS 19 |
0,1 |
0,0 |
326,6 |
203,0 |
11,1 |
180,2 |
194,9 |
14,8 |
183,0 |
Gesamtsumme (inkl.
Versorgungsaufwand) |
2.211,3 |
100,0 |
2.528,9 |
1.828,5 |
100,0 |
1.802,3 |
1.315,1 |
100,0 |
608,1 |
| Dr. Pierre Dominique Prümm
(Vorstand Aviation und Infrastruktur;
Vorstand seit 1.7.2019) |
Prof. Dr. Matthias Zieschang
(Vorstand Controlling und Finanzen;
Vorstand seit 1.4.2007) |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
Grundvergütung |
500,0 |
38,2 |
500,0 |
520,0 |
26,2 |
520,0 |
Nebenleistungen |
41,8 |
3,2 |
38,4 |
76,6 |
3,9 |
66,4 |
Summe |
541,8 |
41,4 |
538,4 |
596,6 |
30,1 |
586,4 |
Kurzfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
| |
Tantieme 2022 |
- |
- |
200,0 |
- |
- |
508,0 |
Tantieme 2023 |
200,0 |
15,3 |
- |
508,0 |
25,6 |
- |
Langfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
| |
PSP-Tranche 2022 (01.01.2022 -
31.12.2025) |
- |
- |
379,0 |
- |
- |
647,0 |
PSP-Tranche 2023 (01.01.2023 -
31.12.2026) |
379,0 |
29,0 |
- |
647,0 |
32,6 |
- |
Summe |
1.120,8 |
85,7 |
1.117,4 |
1.751,6 |
88,3 |
1.741,4 |
Versorgungsaufwand gem. IAS 19 |
187,7 |
14,3 |
177,5 |
231,3 |
11,7 |
214,3 |
Gesamtsumme (inkl.
Versorgungsaufwand) |
1.308,5 |
100,0 |
1.294,9 |
1.982,9 |
100,0 |
1.955,7 |
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den gegenwärtigen und
früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 individuell
gewährte und geschuldete Vergütung und deren jeweiligen relativen
Anteil an der Gesamtvergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile, die im Berichtszeitraum vollständig
erbracht sind. Darüber hinaus wird aus Transparenzgründen in den
nachfolgenden Tabellen die gewährte und geschuldete Vergütung des
Vorjahres, d.h. des Geschäftsjahres 2022, sowie bei den
gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern der Versorgungsaufwand der
betrieblichen Altersversorgung ausgewiesen.
Die Auszahlungsbeträge der Tantieme 2023 werden dem
Geschäftsjahr 2023 zugeordnet, da die einjährige Tätigkeit mit
Ablauf des Geschäftsjahres 2023 durch das jeweilige
Vorstandsmitglied vollständig erbracht ist. Die Ermittlung der
Zielerreichung (und damit der Auszahlung) ist zum Zeitpunkt der
Berichterstattung bereits abgeschlossen, auch wenn die Auszahlungen
erst im Folgejahr geleistet werden.
Gewährte und geschuldete Vergütung - gegenwärtige
Vorstandsmitglieder
|
| Dr. Stefan Schulte
(Vorstandsvorsitzender;
Vorstand seit 15.4.2003) |
Anke Giesen
(Vorstand Retail und Real Estate;
Vorstand seit 1.1.2013) |
Julia Kranenberg
(Vorstand Arbeitsdirektorin;
Vorstand seit 1.11.2022) |
|
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
Grundvergütung |
715,0 |
43,1 |
715,0 |
500,0 |
41,9 |
500,0 |
500,0 |
59,7 |
83,32) |
Nebenleistungen |
36,2 |
2,2 |
27,3 |
35,5 |
3,0 |
32,1 |
41,2 |
4,9 |
8,8 |
Summe |
751,2 |
45,3 |
742,3 |
535,5 |
44,9 |
532,1 |
541,2 |
64,6 |
92,1 |
Kurzfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Tantieme 2022 |
- |
- |
916,5 |
- |
- |
664,5 |
- |
- |
50,02) |
| Tantieme 2023 |
907,1 |
54,7 |
- |
657,7 |
55,1 |
- |
296,9 |
35,4 |
- |
Langfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| LTIP-Tranche 2019 (01.01.2019 -
31.12.2022) |
- |
- |
372,7 |
- |
- |
283,6 |
- |
- |
6,12) |
| PSP-Tranche 2020 (01.01.2020 -
31.12.2023) |
0,0 |
0,0 |
- |
0,0 |
0,0 |
- |
0,0 |
0,0 |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung nach § 162 AktG |
1.658,3 |
100,0 |
2.031,5 |
1.193,2 |
100,0 |
1.480,2 |
838,1 |
100,0 |
148,2 |
Versorgungsaufwand gem. IAS 19 |
0,11) |
- |
326,6 |
203,0 |
- |
180,2 |
194,9 |
- |
183,0 |
Gesamtvergütung (inkl.
Versorgungsaufwand) |
1.658,4 |
- |
2.358,1 |
1.396,2 |
- |
1.660,4 |
1.033,0 |
- |
331,2 |
| Dr. Pierre Dominique Prümm
(Vorstand Aviation und Infrastruktur;
Vorstand seit 1.7.2019) |
Prof. Dr. Matthias Zieschang
(Vorstand Controlling und Finanzen;
Vorstand seit 1.4.2007) |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
Grundvergütung |
500,0 |
59,6 |
500,0 |
520,0 |
38,5 |
520,0 |
Nebenleistungen |
41,8 |
5,0 |
38,4 |
76,6 |
5,7 |
66,4 |
Summe |
541,8 |
64,6 |
538,4 |
596,6 |
44,2 |
586,4 |
Kurzfristige Performance Vergütung |
|
|
|
|
| |
Tantieme 2022 |
- |
- |
300,0 |
- |
- |
762,0 |
Tantieme 2023 |
296,9 |
35,4 |
- |
754,2 |
55,8 |
- |
Langfristige Perfomance Vergütung |
|
|
|
|
| |
LTIP-Tranche 2019 (01.01.2019 -
31.12.2022) |
- |
- |
128,63) |
- |
- |
283,6 |
PSP-Tranche 2020 (01.01.2020 -
31.12.2023) |
0,0 |
0,0 |
- |
0,0 |
0,0 |
- |
Summe der gewährten und geschuldeten
Vergütung nach § 162 AktG |
838,7 |
100,0 |
967,0 |
1.350,8 |
100,0 |
1.632,0 |
Versorgungsaufwand gem. IAS 19 |
187,7 |
- |
177,5 |
231,3 |
- |
214,3 |
Gesamtvergütung (inkl.
Versorgungsaufwand) |
1.026,4 |
- |
1.144,5 |
1.582,1 |
- |
1.846,3 |
1) Zum Alter 64 wird die Anwartschaft auf das
Ruhegehalt bereits als voll erdient berücksichtigt, so dass keine
Finanzierung
hiernach mehr stattfindet.
2) Anteilige Vergütung aufgrund des Beginns der
Vorstandstätigkeit ab 1. November 2022.
3) Anteilige Zuteilung aufgrund des Beginns der
Vorstandstätigkeit ab 1. Juli 2019.
Gewährte und geschuldete Vergütung - ehemalige
Vorstandsmitglieder
| Peter Schmitz
(Vorstand Operations, Vorstand bis 31.8.2014) |
Michael Müller
(Vorstand Arbeitsdirektor, Vorstand bis 30.9.2022) |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
in Tsd € |
in % |
in Tsd € |
Ruhegehalt |
145,4 |
100,0 |
134,0 |
89,6 |
100,0 |
22,4 |
Summe |
145,4 |
100,0 |
134,0 |
89,6 |
100,0 |
22,4 |
An weitere ehemalige Mitglieder des Vorstands oder deren
Hinterbliebene wurden im Geschäftsjahr 2023 Ruhegehälter in Höhe
von insgesamt 1.626,5 Tsd € (Vorjahr 1.363,8 Tsd €) gezahlt.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder im Vergleich zur
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der Fraport AG auf
Vollzeitäquivalenzbasis sowie zu den Ertragskennzahlen dar.
Die Ertragsentwicklung des Fraport Konzerns wird u. a. anhand
der Veränderung des Konzern-EBITDA angegeben, da die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands maßgeblich von der Entwicklung dieser
Konzernkennzahl abhängig ist.
Da die Arbeitnehmer- und Vergütungsstrukturen in den
Tochtergesellschaften vielfältig sind, insbesondere bei
Beschäftigten im Ausland, bietet es sich an, für den Vergleich der
Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die
Belegschaft der Fraport AG abzustellen. Soweit Arbeitnehmer
zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Fraport
AG erhalten, wird diese Vergütung nicht berücksichtigt.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in % |
2023 gegenüber 2022 |
2022 gegenüber 2021 |
2021 gegenüber
20201) |
Vorstandsvergütung |
|
| |
Dr. Stefan Schulte |
-18,4 |
-11,3 |
89,8 |
Anke Giesen |
-19,4 |
-12,1 |
91,0 |
Julia Kranenberg (Vorstandsmitglied ab
01.11.2022) |
465,5 |
- |
- |
Dr. Pierre Dominique Prümm |
-13,3 |
-5,6 |
65,4 |
Prof. Dr. Matthias Zieschang |
-17,2 |
-11,1 |
93,2 |
Vergütung ehemaliger
Vorstandsmitglieder |
|
| |
Michael Müller (ehemaliges
Vorstandsmitglied ab 01.10.2022) |
300,0 |
- |
- |
Peter Schmitz |
9,0 |
5,0 |
0,0 |
weitere ehemalige Vorstandsmitglieder
u. deren Hinterbliebene |
19,0 |
4,0 |
-11,0 |
Ertragsentwicklung |
|
| |
Jahresergebnis Fraport AG |
472,3 |
-215,6 |
112,9 |
Konzern-EBITDA |
16,9 |
36,0 |
402,1 |
Durchschnittliche Vergütung der
Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis |
|
| |
Mitarbeiter der Fraport
AG2) |
8,0 |
20,6 |
10,8 |
1) Die starke prozentuale Abweichung der
Vorstandsvergütung zum Geschäftsjahr 2020 beruht auf der
pandemiebedingt geringeren Auszahlung der LTIP Tranche 2017 sowie
des Wegfalls der Tantiemezahlung 2020 für die Gewährung des
Zuschusses des Bundes und des Landes Hessen zur Deckung der durch
die Pandemie entstandenen Vorhaltekosten.
2) Stammbeschäftigte ohne Auszubildende und
Aushilfen
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Die für das Geschäftsjahr 2023 geltende Vergütung für den
Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 28. Mai 2019
beschlossen. Dieser Beschluss wurde auf der Hauptversammlung am 26.
Mai 2020 mit einer Mehrheit von 99,7 % der abgegebenen Stimmen
bestätigt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, am Ende des
Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 35 Tsd € pro vollem
Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache
und der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses erhält das
Doppelte, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und die
Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten das
Anderthalbfache dieses Betrages. Für die Mitgliedschaft in
Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche
feste Vergütung in Höhe von 7,5 Tsd € pro Ausschuss und vollem
Geschäftsjahr. Diese zusätzliche Vergütung wird für höchstens zwei
Ausschussmitgliedschaften gezahlt.
Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden
Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem
Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige
Vergütung. Entsprechendes gilt bei Veränderungen der Mitgliedschaft
in Ausschüssen. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und an Sitzungen eines
Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von
jeweils 1,0 Tsd €. Darüber hinaus werden notwendig anfallende
Auslagen und gegebenenfalls auf die Vergütung und Sitzungsgelder
entfallende Umsatzsteuer erstattet. Ziel der Aufsichtsratsvergütung
ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan
zu stärken und den damit verbundenen Aufgaben und Leistungen der
Aufsichtsratsmitglieder Rechnung zu tragen. Mit den herausgehobenen
Vergütungen für spezifische Funktionen und
Ausschussmitgliedschaften werden die unterschiedlichen
Anforderungen, zeitlichen Belastungen und Verantwortungen
berücksichtigt. Dies trägt zur langfristigen Entwicklung von
Fraport bei. Die Aufsichtsratsvergütung enthält keine variablen
Vergütungsbestandteile.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus
Vergütungssicht
In der Hauptversammlung am 23. Mai 2023 wurde mit einer
entsprechenden Satzungsänderung eine noch differenziertere Erhöhung
der Ausschussvergütung beschlossen, die die herausgehobene
Bedeutung einzelner Ausschüsse und die damit entsprechend erhöhten
Anforderungen widerspiegelt. Die Änderung gilt erstmals für das
Geschäftsjahr 2024 und wurde in der Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von 99,98 % der abgegebenen Stimmen bestätigt.
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die nachfolgende Tabelle zeigt die auf die einzelnen Mitglieder
des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 individuell gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG.
Darüber hinaus wird aus Transparenzgründen die gewährte und
geschuldete Vergütung des Vorjahres, d.h. des Geschäftsjahres 2022,
ausgewiesen.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats
2023
in € |
| Festvergütung |
Ausschussvergütung |
Sitzungsgelder |
Insgesamt |
Gesamtvergütung 2022 |
Aufsichtsratsmitglied |
|
|
|
|
| |
Arslan |
Devrim |
35.000,00 |
10.438,35 |
12.000,00 |
57.438,35 |
60.821,92 |
Becker-Lienemann |
Karina |
21.287,67 |
9.123,29 |
12.000,00 |
42.410,96 |
- |
Bergerhoff |
Dr. Bastian |
35.000,00 |
15.000,00 |
7.000,00 |
57.000,00 |
38.013,70 |
Boddenberg |
Michael |
105.000,00 |
15.000,00 |
11.000,00 |
131.000,00 |
130.000,00 |
Bölükmese |
Hakan |
52.500,00 |
15.000,00 |
15.000,00 |
82.500,00 |
71.835,62 |
Born |
Ines |
28.095,89 |
0,00 |
4.000,00 |
32.095,89 |
16.917,81 |
Cicek |
Hakan |
13.712,33 |
2.938,36 |
3.000,00 |
19.650,69 |
54.671,23 |
Dahnke |
Kathrin |
21.287,67 |
4.561,64 |
7.000,00 |
32.849,31 |
- |
Feldmann |
Peter |
13.712,33 |
0,00 |
1.000,00 |
14.712,33 |
39.000,00 |
Gerber |
Peter |
2.972,60 |
0,00 |
0,00 |
2.972,60 |
40.000,00 |
Haase |
Dr. Margarete |
70.000,00 |
15.000,00 |
17.000,00 |
102.000,00 |
102.000,00 |
Hohmeister |
Harry |
21.287,67 |
0,00 |
4.000,00 |
25.287,67 |
- |
Josef |
Mike |
21.287,67 |
9.123,29 |
8.000,00 |
38.410,96 |
- |
Kaufmann |
Frank-Peter |
35.000,00 |
15.000,00 |
20.000,00 |
70.000,00 |
70.000,00 |
Kaya |
Sidar |
21.287,67 |
9.123,29 |
12.000,00 |
42.410,96 |
- |
Kipper |
Dr. Ulrich |
13.712,33 |
5.876,71 |
2.000,00 |
21.589,04 |
57.582,19 |
Klemm |
Lothar |
52.500,00 |
15.000,00 |
17.000,00 |
84.500,00 |
88.500,00 |
Knappe |
Karin |
35.000,00 |
15.000,00 |
15.000,00 |
65.000,00 |
37.575,35 |
Kreutel |
Felix |
21.287,67 |
4.561,64 |
9.000,00 |
34.849,31 |
- |
Lindner |
Ramona |
13.712,33 |
2.938,36 |
2.000,00 |
18.650,69 |
49.897,26 |
Odenwald |
Michael |
13.712,33 |
5.876,71 |
4.000,00 |
23.589,04 |
66.000,00 |
Pöschko |
Matthias |
35.000,00 |
15.000,00 |
16.000,00 |
66.000,00 |
64.821,92 |
Rana |
Qadeer |
383,56 |
164,38 |
0,00 |
547,94 |
64.821,92 |
Venema |
Mathias |
52.500,00 |
15.000,00 |
17.000,00 |
84.500,00 |
80.082,19 |
Wärntges |
Sonja |
35.000,00 |
15.000,00 |
16.000,00 |
66.000,00 |
65.000,00 |
Windt |
Prof. Dr. Katja |
35.000,00 |
15.000,00 |
12.000,00 |
62.000,00 |
63.000,00 |
Yalcinkaya |
Özgür |
21.287,67 |
9.123,29 |
13.000,00 |
43.410,96 |
- |
Gesamt |
| 826.527,39 |
238.849,31 |
256.000,00 |
1.321.376,70 |
1.260.541,11 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiter der Fraport AG auf
Vollzeitäquivalenzbasis sowie zu den Ertragskennzahlen dar:
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
in % |
2023 gegenüber
20221) |
2022 gegenüber
20211) |
2021 gegenüber
20201) |
Aufsichtsratsvergütung |
Arslan, Devrim |
-5,6 |
-9,2 |
13,6 |
Becker-Lienemann, Karina (seit
23.5.2023) |
- |
- |
- |
Bergerhoff, Dr. Bastian (seit
24.5.2022) |
49,9 |
- |
- |
Boddenberg, Michael
(Aufsichtsratsvorsitzender) |
0,8 |
-2,3 |
70,5 |
Bölükmese, Hakan |
14,8 |
7,2 |
3,1 |
Born, Ines (seit 19.7.2022) |
89,7 |
- |
- |
Cicek, Hakan (bis 23.5.2023) |
-64,1 |
-3,2 |
1,8 |
Dahnke, Katrin (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Feldmann, Peter (bis 23.5.2023) |
-62,3 |
0,0 |
-7,1 |
Gerber, Peter (bis 31.1.2023) |
-92,6 |
-2,4 |
10,8 |
Haase, Dr. Margarete |
0,0 |
-1,0 |
4,0 |
Hohmeister, Harry (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Josef, Mike (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Kaufmann, Frank-Peter |
0,0 |
-2,8 |
16,1 |
Kaya, Sidar (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Kipper, Dr. Ulrich (bis 23.5.2023) |
-62,5 |
1,9 |
11,9 |
Klemm, Lothar |
-4,5 |
2,3 |
8,8 |
Knappe, Karin (seit 8.6.2022) |
73,0 |
- |
0,0 |
Kreutel, Felix (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Lindner, Ramona (vom 16.2.2022 bis
23.5.2023) |
-62,6 |
- |
- |
Odenwald, Michael (bis 23.5.2023) |
-64,3 |
-1,5 |
0 |
Pöschko, Matthias (bis 10.2.2022, seit
16.2.2022) |
1,8 |
3,10 |
0,0 |
Rana, Qadeer (bis 4.1.2023) |
-99,2 |
-4,7 |
9,7 |
Venema, Mathias |
5,5 |
-5,2 |
180,6 |
Wärntges, Sonja |
1,5 |
-3,0 |
420,9 |
Windt, Prof. Dr. Katja |
-1,6 |
-1,6 |
-1,5 |
Yalcinkaya, Özgür (seit 23.5.2023) |
- |
- |
- |
Ertragsentwicklung |
Jahresergebnis Fraport AG |
472,3 |
-215,6 |
112,9 |
Konzern-EBITDA |
16,9 |
36,0 |
402,1 |
Durchschnittliche Vergütung der
Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis |
Mitarbeiter der Fraport
AG2) |
8,0 |
20,6 |
10,8 |
1) Die unterschiedlich hohen prozentualen
Veränderungen in der Aufsichtsratsvergütung resultieren aus einer
zeitanteiligen Vergütungszahlung infolge eines unterjährigen
Wechsels im Aufsichtsrat und/oder in seinen Ausschüssen.
2) Stammbeschäftigte ohne Auszubildende und
Aushilfen
Frankfurt am Main, 15. März 2024
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Dr. Schulte
Vorsitzender des Vorstands |
Kranenberg
Vorstand Arbeitsdirektorin |
Boddenberg
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide,
Frankfurt am Main
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der Fraport AG Frankfurt Airport
Services Worldwide, Frankfurt am Main, („die Gesellschaft“) für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Fraport AG
Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main, sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der
dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der
Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk
ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der
Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf
gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide,
Frankfurt am Main, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der
Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung vom 19. Dezember 2023
/9. Januar 2024 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1.
Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine
Verantwortung.
Frankfurt am Main, den 15. März 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Kirsten Gräbner-Vogel
Wirtschaftsprüferin |
Thomas Lüdke
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
IV. |
Weitere Angaben und Hinweise
|
Die diesjährige Hauptversammlung wird nach den pandemiebedingten
Einschränkungen der Vorjahre in diesem Jahr als Präsenzversammlung
stattfinden, an der die Aktionärinnen und Aktionäre (und deren
Bevollmächtigte) physisch vor Ort teilnehmen können. Wir möchten
unseren Aktionärinnen und Aktionäre (und deren Bevollmächtigte)
aufgrund der guten Erfahrungen der vergangenen Jahre auch in diesem
Jahr die Nutzung verschiedener digitaler Elemente anbieten, die
sich in den vergangenen Jahren als Bausteine der damaligen
virtuellen Hauptversammlungen bewährt haben. Dieses Angebot umfasst
insbesondere die Möglichkeiten, die Hauptversammlung in voller
Länge in Bild und Ton über das internetbasierte, passwortgeschützte
HV-Portal oder auch bis zum Ende der Vorstandsrede über das frei
zugängliche Internet zu verfolgen, das Stimmrecht auch noch während
der Hauptversammlung per elektronischer Briefwahl auszuüben sowie
im Wege elektronischer Kommunikation die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zu bevollmächtigen und anzuweisen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen während der gesamten Dauer persönlich an der
Hauptversammlung teilzunehmen.
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche
Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung zugänglich. Etwaige bei der
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von
Aktionärinnen und Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Internetgestütztes HV-Portal, Übertragung der
Hauptversammlung im Internet und Aktionärs-Hotline
Unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung unterhält die Gesellschaft
ab dem 7. Mai 2024 ein internetbasiertes Online-Portal
(HV-Portal).
Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen
und Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) die gesamte
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung verfolgen und ihr
Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben, Vollmacht und
Weisung an die Stimmrechtsvertreter sowie Vollmachten an Dritte
erteilen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können
auch von der interessierten Öffentlichkeit auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptversammlung live
in Bild und Ton verfolgt werden.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären wird
eine Eintrittskarte zugeschickt. Die Eintrittskarte enthält unter
anderem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionärinnen und Aktionäre
das HV-Portal nutzen können.
Das HV-Portal und die dort erfolgende Übertragung der gesamten
Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.
Bei Fragen zur Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals
können Sie sich an unsere Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 89
210 27 220 wenden. Die Aktionärs-Hotline ist montags bis freitags
(außer feiertags) jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr (MESZ) und am Tag
der Hauptversammlung ab 8.00 Uhr (MESZ) erreichbar.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend
genannten Adresse (Anmeldestelle) anmelden und der
Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden
Institut (Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln
(ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre); ein Nachweis
über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem
Fall ausreichend:
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Es wird darauf hingewiesen, dass § 15 Abs. 2 Satz 4 der Satzung
der Gesellschaft derzeit vorsieht, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen hat. Durch das Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) wurde § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass
sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien nicht wie
bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist
hiermit nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung
der Satzung der Gesellschaft zu dem neuen Gesetzeswortlaut zu
vermeiden, wird der Hauptversammlung die Anpassung von § 15 Abs. 2
Satz 4 der Satzung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich folglich auf den
Geschäftsschluss des 6. Mai 2024 (24.00 Uhr, MESZ - sogenannter
Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2024
(24.00 Uhr, MESZ) unter der oben genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte nur diejenige
als Aktionärin/derjenige als Aktionär, die/der sich fristgerecht
angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme und Ausübung des
Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
die Aktionärin/den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im
Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz der Aktionärin/des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung,
die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin/des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung der Aktionärin/des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionärin/Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere
stimmberechtigt), soweit sie sich von der bisherigen Aktionärin/dem
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionärinnen und
Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal
zugesandt.
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben (Briefwahl). Hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben
erforderlich.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das in der
Eintrittskarte integrierte Briefwahlformular zur Verfügung. Das
Briefwahlformular kann zudem postalisch unter der Adresse Fraport
AG, HV-Projektbüro (RAC-GB), 60547 Frankfurt am Main oder per
E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber
hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden,
ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder
E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis
spätestens 27. Mai 2024, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs)
zugehen. Gleiches gilt für den Widerruf oder die Änderung von
Briefwahlstimmen, die per Post oder E-Mail ebenfalls ausschließlich
an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der
Anmeldestelle zu übermitteln sind und dort bis spätestens 27. Mai
2024, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs) zugehen müssen.
Vor und auch während der Hauptversammlung steht Ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl
auch das unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung zugängliche
passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die
elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 7. Mai 2024
bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt am Tag der
Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
„Briefwahl“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während
der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben
ändern oder widerrufen.
Briefwahlstimmen (sowie deren Widerruf oder Änderung), die einer
ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden
können, werden nicht berücksichtigt.
Die (elektronische) Briefwahl schließt eine Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung gilt als Widerruf der bereits abgegebenen
(elektronischen) Briefwahlstimmen.
Auch bevollmächtigte Personen können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen. Die nachfolgenden Regelungen zu Erteilung,
Widerruf und Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten
Aktionärinnen und Aktionäre zudem die von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben
erforderlich.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das in der
Eintrittskarte integrierte Vollmachts- und Weisungsformular zur
Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem
postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (RAC-GB),
60547 Frankfurt am Main oder per E-Mail
(HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus
kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung heruntergeladen werden.
Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder
E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis
spätestens 27. Mai 2024, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs)
zugehen. Auf diesem Wege können Vollmachten und Weisungen auch per
Post oder E-Mail geändert oder widerrufen werden. Der Widerruf oder
die Änderung von Vollmachten und Weisungen per Post oder E-Mail
sind ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder
E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und müssen dort bis
spätestens 27. Mai 2024, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs)
zugehen.
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
das unter der Internetadresse
www.fraport.com/hauptversammlung zugängliche
passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die
Bevollmächtigung und Weisungserteilung über das HV-Portal ist ab
dem 7. Mai 2024 bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im
HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis
zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt eine etwaige
zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Aufträge zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts,
Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu
Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht
entgegen.
Eine Vollmachtserteilung an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter schließt eine Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung gilt als Widerruf bereits erteilter Vollmachten
und Weisungen.
Auch bevollmächtigte Personen können sich der
Vollmachtserteilung an die weisungsgebunden Stimmrechtsvertreter
bedienen. Die nachfolgenden Regelungen zu Erteilung, Widerruf und
Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und
sonstiger Rechte
Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige
Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen
Intermediär, Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
eine sonstige bevollmächtigte dritte Person ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt die
Aktionärin/der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Bevollmächtigung von Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen
oder sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach §
135 AktG Gleichgestellten) sind in der Regel Besonderheiten zu
beachten. Aktionärinnen und Aktionäre, die eine Vollmacht zur
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen
abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber der/dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass die/der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die
Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post oder
E-Mail an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der
Anmeldestelle übermittelt. Diese Übermittlungswege stehen auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch
der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft
gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis
einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber
der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese aus
organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Montag, 27. Mai
2024, 24.00 Uhr, MESZ (Datum des Eingangs), zugehen.
Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung bis zu dem
vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt auch elektronisch
über das HV-Portal erteilt bzw. widerrufen werden.
Der Nachweis über die Bevollmächtigung eines Dritten kann auch
dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte die auf ihn
ausgestellte Eintrittskarte oder die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist.
Aktionärinnen und Aktionäre, die eine dritte Person
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte (in dieser integriert) zugesandt
und kann postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro
(RAC-GB), 60547 Frankfurt am Main oder per E-Mail
(HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus
kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten,
die eine Mehrzahl von Aktionärinnen und Aktionären vertreten, wird
empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der
Ausübung des Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline oder unter der
oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu melden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind
insgesamt 92.468.704 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen
Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte
beträgt demnach 92.468.704. Von den 92.468.704 Stückaktien
werden zum Zeitpunkt der Einberufung 77.365 Aktien von der Fraport
AG selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren,
solange sie von der Fraport AG gehalten werden, keine
Stimmrechte.
Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 50.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer
ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind und
diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
27. April 2024 (24.00 Uhr, MESZ) zugehen. Aktionärinnen und
Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die
folgende Adresse zu verwenden:
Vorstand der Fraport AG
z. Hd. HV-Projektbüro (RAC-GB)
60547 Frankfurt am Main
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.fraport.com/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionärinnen und Aktionären gemäß § 125
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären
nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei
Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur
Tagesordnung und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung
zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die
folgende Adresse zu richten:
Fraport AG
HV-Projektbüro (RAC-GB)
60547 Frankfurt am Main
E-Mail: HV-Projektbuero@fraport.de
Bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2024 (24.00 Uhr, MESZ)
unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens der
Aktionärin/des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung
unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung und
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die Hinweise
und Angaben nach § 127 Satz 4 AktG werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jede Aktionärin und jeder Aktionär
oder ihre Bevollmächtigte vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Versammlungsleitung
Gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Soweit angemessen, ist er insbesondere
ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller
Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung
zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu
beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Durchführung rechtlich zulässig ist, den Schluss der Debatte
anzuordnen.
Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift
Aktionärinnen und Aktionären oder ihre Bevollmächtigte haben in
der Versammlung die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung am Wortmeldetisch zur Niederschrift des Notars zu
erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des Notars erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum
Datenschutz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung,
insbesondere wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, die
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung verfolgen, eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen oder weitere Aktionärsrechte ausüben,
verarbeitet die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide,
60547 Frankfurt am Main, Tel.: +49 69 690-0, Mail: info@fraport.de
als Verantwortliche personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Kommunikationsdaten und -inhalte und Zugangsdaten für das
HV-Portal) über Sie und/oder Ihre Bevollmächtigte/Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um unsere Hauptversammlung
durchzuführen und um unseren Aktionärinnen und Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir
Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Hauptversammlung.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung
Dienstleister bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
Daten nur in unserem Auftrag und auf unsere Weisung.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie ein
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der
EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich in unserer
Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fraport.com/hauptversammlung. Für weitergehende
Datenschutzfragen im Kontext unserer Hauptversammlung sowie für die
Geltendmachung von Betroffenenrechten steht Ihnen unsere
Datenschutzbeauftragte zur Verfügung, die Sie per E-Mail unter:
datenschutz@fraport.de oder postalisch unter oben genannter Adresse
erreichen.
Frankfurt am Main, im April 2024
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
Der Vorstand
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