PVA TePla AG Wettenberg Wertpapierkennnummer (WKN): 746 100
International Securities Identification Number (ISIN): DE0007461006
Eindeutige Kennung des Ereignisses: TPE082024oHV Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 30. August 2024 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, dem 30. August 2024, um 09:00 Uhr (Einlass ab 08:00 Uhr)
in der Kongresshalle Gießen, Südanlage 3, 35390 Gießen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Sämtliche
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands beabsichtigen, an
der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 nebst dem
zusammengefassten (Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2023
beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den
Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an eingesehen werden unter:
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von
EUR 70.985.761,19 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024
Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting
Directive (CSRD) wird die Komplexität der Berichterstattung weiter
zunehmen. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, hat der
Aufsichtsrat beschlossen, das Mandat des Prüfers sowohl für die
Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfung als auch für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung neu auszuschreiben und das dafür
erforderliche Verfahren durchgeführt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses und unter Berücksichtigung der vom
Prüfungsausschuss geäußerten Präferenz vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu diesem
Beschlussvorschlag ist ein nach Artikel 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission) („EU-Abschlussprüferverordnung“)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Nach Abschluss des
Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss auf Grundlage der
festgelegten Bewertungskriterien dem Aufsichtsrat die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und dabei eine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geäußert.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für
das Geschäftsjahr 2024
Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur
nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gem. §§ 289b ff. und
315b ff. HGB. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(„CSRD“) müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen
bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der
deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft
treten wird. Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes
wurde vom Bundesministerium der Justiz am 22. März 2024
veröffentlicht. Es ist danach davon auszugehen, dass mit
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft
verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu
erstellen und prüfen zu lassen. Der Referentenentwurf des
CSRD-Umsetzungsgesetzes enthält eine Übergangsvorschrift, wonach
als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der sich auf ein
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2025 beginnt, der
Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses
bestellt worden ist, wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem
Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein
Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist. Sofern das
CSRD-Umsetzungsgesetz noch vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft in Kraft treten sollte, muss danach die
Hauptversammlung den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2024 für die
Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit
Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet
ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen extern prüfungspflichtigen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu
erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses
Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden
kann.
|
7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 11 Absatz 1 der Satzung der PVA
TePla AG derzeit aus vier Mitgliedern. Er unterliegt nicht der
Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden daher als
Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August
2024 enden die Amtszeiten von Alexander von Witzleben, Prof. Dr.
Gernot Hebestreit und Prof. Dr. Markus H. Thoma turnusmäßig. Von
der Hauptversammlung sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen.
Alexander von Witzleben und Prof. Dr. Markus H. Thoma haben sich
jeweils entschieden, nicht mehr als Mitglied des Aufsichtsrats zu
kandidieren.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dieter May und Herrn
Christoph von Seidel mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt weiterhin vor, Herrn Prof. Dr. Gernot
Hebestreit mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit
wird im Falle seiner Wiederwahl als Mitglied des Aufsichtsrats
weder für den Vorsitz im Aufsichtsrat noch für den Vorsitz im
Prüfungsausschuss kandidieren. Prof. Dr. Gernot Hebestreit wird den
Übergang zu einer Neubesetzung des Aufsichtsrats begleiten.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig Herrn Rudolf
Weichert als Ersatzmitglied für Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit
für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat
(insbesondere. wenn der Transformationsprozess bereits vor Ablauf
seiner Amtszeit abgeschlossen sein sollte) für den Rest seiner
Amtszeit zu wählen.
7.1. |
Herr Dieter May, Ingenieur der Elektrotechnik, Unternehmer,
Baldham, Deutschland
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Nordic Semiconductor ASA (Norwegen)
|
• |
Nanoco Group PLC (Vereinigtes Königreich)
|
• |
ISORG S.à r.l. (in Liquidation) (Frankreich)
|
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7.2. |
Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, Leverkusen, Deutschland
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in anderen vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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7.3. |
Herr Rudolf Weichert, Manager, Erkrath, Deutschland, als
Ersatzmitglied für Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Börsenrat Börse Düsseldorf
|
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7.4. |
Herr Christoph von Seidel, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, Bad Homburg, Deutschland
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt
werden.
Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen
Vorgaben und die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und erfüllen das vom Aufsichtsrat beschlossene
Kompetenzprofil sowie das Diversitätskonzept für das
Gesamtgremium.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden
Zeitaufwand erbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
stehen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen in keinen persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach
Abschnitt C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 28. April 2022 offenzulegen wäre.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind zudem die zur Wahl
vorgeschlagenen Personen unabhängig vom Vorstand und der
Gesellschaft im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 28. April 2022. Die Gesellschaft hat keinen
kontrollierenden Aktionär.
Dies gilt auch für Prof. Dr. Gernot Hebestreit, auch wenn er dem
Aufsichtsrat mehr als 12 Jahre angehört. Der Aufsichtsrat erachtet
eine pauschale Begrenzung der Dauer der Zugehörigkeit als nicht
sachgerecht. Einer solchen Grenze würde die Vermutung zugrunde
liegen, dass allein eine längere Zugehörigkeitsdauer zum
Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied für eine weitere
Mitgliedschaft disqualifiziert bzw. die Unabhängigkeit des
Aufsichtsratsmitglieds in Frage stellt. Prof. Dr. Gernot Hebestreit
hat im Austausch mit dem Vorstand stets unabhängig von der
Sichtweise des Vorstands seine Ansichten geäußert sowie eine
eigenständige Haltung in allen relevanten Fragen der
Unternehmensführung und -überwachung gezeigt. Er hat daher im
Rahmen seiner Aufsichtsratsarbeit stets bewiesen, dass er jeweils
zu einem eigenständigen Urteil gelangt, so dass seine lange
Amtszugehörigkeit seine Unabhängigkeit aus Sicht des Aufsichtsrats
nicht beeinträchtigt. Aus Sicht des Aufsichtsrats ist es für eine
optimale Überleitung auf einen neubesetzten Aufsichtsrat sinnvoll,
dass Prof. Dr. Gernot Hebestreit dem Aufsichtsrat weiterhin, aber
nur noch bis spätestens zum Ablauf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung als Mitglied zur Verfügung steht. Durch die
geplante Wahl von Herrn Rudolf Weichert als Ersatzmitglied für
Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit sind schon jetzt Vorkehrungen
dafür getroffen, dass für den Fall dessen vorzeitigen Ausscheidens
ein geeigneter Kandidat bereitsteht.
Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß
§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) finden Sie im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Abschnitt II.1 „Informationen zu
Tagesordnungspunkt 7“ sowie von der Einberufung der
Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung im Internet
unter
www.pvatepla.com/hauptversammlung |
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Nach Maßgabe von § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat
ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur
Billigung gemäß § 120a Absatz 4 AktG vorzulegen ist. Der
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde von der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162
Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts gemäß § 162 Abs. 3
Satz 3 AktG ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Entscheidung
der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat
empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht sowie der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Abschnitt II.2 "Informationen zu
Tagesordnungspunkt 8" abgedruckt und von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/fileadmin/user_upload/Gruppenwebsite/downloads/
berichte/2023/Vergütungsbericht_PVA_TePla_AG_2023_20240304_signed.pdf |
verfügbar. Der Vergütungsbericht wird dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Zuletzt hatte die Hauptversammlung der PVA TePla AG am 18. Juni
2021 das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder gebilligt. Der Aufsichtsrat hat dieses
Vergütungssystem mit Unterstützung eines unabhängigen
Vergütungsberaters nunmehr überarbeitet. Das überarbeitete
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossen. Die Überarbeitung des
Vergütungssystems war notwendig, um das angestrebte
Unternehmenswachstum zu incentivieren und damit die Ausrichtung des
Vergütungssystems an der Unternehmensstrategie sicherzustellen. Die
wesentlichen Neuerungen betreffen die variable Vergütung. Zur
stärkeren Verknüpfung der langfristigen Umsetzung der
Unternehmensstrategie mit der Vergütung werden sowohl finanzielle
als auch relevante Strategie- und ESG-Ziele in den STI und LTI
integriert. Darüber hinaus wird durch die Einführung eines im Markt
üblichen Performance Share Plans im LTI eine engere Verknüpfung der
Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre und weiterer
Stakeholder ermöglicht. Durch die Einführung einer Share Ownership
Guideline und einer Malus- und Clawback-Regelung wird zudem den
allgemeinen Erwartungen institutioneller Investoren Rechnung
getragen.
Dieses Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im
Anschluss an diese Tagesordnung unter Abschnitt II.3 "Beschreibung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder" abgedruckt und
wird der Hauptversammlung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses vom
Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
|
10. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und die
Neufassung von § 14 der Satzung (Vergütung des
Aufsichtsrats)
Nach § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die derzeitig geltende
Aufsichtsratsvergütung ist in § 14 der Satzung festgelegt.
Zuletzt hat die Hauptversammlung im Jahr 2021 über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder sowie über das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst. Seitdem verlangen
stetig wachsende gesetzliche und regulatorische Anforderungen und
eine steigende Anzahl von Aufgaben ein immer größeres zeitliches
Engagement von den Aufsichtsratsmitgliedern. Gleichzeitig wird der
Wettbewerb um qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder immer größer.
Aus diesem Grund wurden im Rahmen der Überarbeitung des
Vergütungssystems für den Vorstand auch die Regelungen für die
Vergütung des Aufsichtsrats überprüft und neue Vergütungsregelungen
erarbeitet. Es ist geplant, dass die Hauptversammlung schon jetzt
über eine neue Vergütung und ein neues Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der entsprechenden
Satzungsänderung Beschluss fasst.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist im
Anschluss an diese Tagesordnung unter Abschnitt II.4 "Beschreibung
des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder"
abgedruckt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist das
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
System zur Vergütung des Aufsichtsrats
|
Das unter Abschnitt II.4 abgedruckte Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder sowie die daraus abgeleitete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025
beschlossen.
b) |
§ 14 der Satzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wie
folgt neu gefasst:
|
"§ 14
Vergütung des Aufsichtsrats |
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste nach Ablauf
eines jeden Quartals zahlbare Vergütung. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält einen Betrag in Höhe von EUR 100.000 im Jahr
und jeder seiner Stellvertreter erhält einen Betrag in Höhe von EUR
60.000 im Jahr. Alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten einen Betrag in Höhe von EUR 40.000 im Jahr. Der
Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhält zusätzlich
einen Betrag in Höhe von EUR 20.000 im Jahr. Für die Mitgliedschaft
in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält ein
Aufsichtsratsmitglied zusätzlich einen Betrag in Höhe von EUR
10.000 im Jahr. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender
und/oder Mitglied mehrerer Ausschüsse des Aufsichtsrats ist, wird
eine zusätzliche Vergütung nach den vorstehenden Bestimmungen
höchstens zweimal geleistet, und zwar für die beiden Ausschüsse,
bei denen das betreffende Mitglied die jeweils höchste Vergütung
erhält. Der Erhöhungsbetrag ist damit auf einen Betrag in Höhe von
EUR 40.000 begrenzt, sofern das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender
von mindestens zwei Ausschüssen ist, auf einen Betrag in Höhe von
EUR 30.000, sofern das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender von einem
Ausschuss und Mitglied von mindestens einem weiteren Ausschuss ist,
und auf einen Betrag in Höhe von EUR 20.000, sofern das
Aufsichtsratsmitglied Mitglied von mindestens zwei Ausschüssen ist,
nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist. Bei unterjährigen
Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen wird die
Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate
gezahlt.
|
(2) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine
erforderlichen und angemessenen Auslagen einschließlich einer
etwaigen auf die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer.
|
(3) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern
zusätzlich eine etwaige auf ihre Vergütung entfallende
Umsatzsteuer.
|
(4) |
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) Versicherung zu
marktkonformen und angemessenen Bedingungen abgeschlossen oder sie
werden in eine entsprechende Gruppenversicherung für
Organmitglieder einbezogen; die heraus erwachsenden Betragslasten
einschließlich der hierauf anfallenden Einkommensteuer trägt die
Gesellschaft.
|
(5) |
Die vorstehenden Absätze 1 bis 5 kommen mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2025 zur Anwendung."
|
c) |
Anweisung an den Vorstand
|
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zur
Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass sie am oder
baldmöglichst nach dem 1. Januar 2025 eingetragen wird.
|
11. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 21 der Satzung
(Beschlussfassung der Hauptversammlung)
Die Regelungen der Satzung zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung sollen insgesamt klarer gefasst werden. Zudem
sollen Beschlüsse über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
gemäß der gesetzlich vorgesehenen Mehrheitserfordernisse gefasst
werden. Bisher galt für die Abberufung ein im Vergleich zum
Aktiengesetz herabgesetztes Mehrheitserfordernis.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"§ 21
Beschlussfassung der Hauptversammlung |
|
(1) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht das
Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz
außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die
einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals.
|
(2) |
Abweichend von § 21 Abs. 1 bedarf es für die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zur Änderung dieses § 21
Abs. 2 bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst."
|
12. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 23 der Satzung
(Verwendung des Bilanzgewinns)
Die Satzung soll zudem um solche Bestimmungen bereinigt werden,
die keinen Anwendungsbereich mehr haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 23 der Satzung wird wie folgt geändert:
Der Satzteil "unter Berücksichtigung des dem Aufsichtsrat nach §
14 zustehenden Bilanzgewinns" wird ersatzlos gestrichen.
|
13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA
Technology Hub GmbH
Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der
PVA Technology Hub GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 11644, am 2. Mai
2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der PVA
Technology Hub GmbH. Die Gesellschafterversammlung der PVA
Technology Hub GmbH hat dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bereits am 6. Mai 2024 zugestimmt.
Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile
der PVA Technology Hub GmbH in der Hand der PVA TePla AG
befinden.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der PVA
Technology Hub GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
AktG erstattet. Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an
sind der Bericht gemäß § 293a AktG sowie die weiteren nach § 293f
Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich ist. Unter diesem Link werden die vorgenannten
Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und
werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Da die
PVA Technology Hub GmbH erst im noch laufenden Geschäftsjahr 2024
gegründet wurde, existieren für sie noch keine Jahresabschlüsse
oder Lageberichte, die hätten veröffentlicht werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
|
dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
vom 2. Mai 2024 zwischen der PVA Technology Hub GmbH als
beherrschtem Unternehmen und der PVA TePla AG als herrschendem
Unternehmen zuzustimmen.
|
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden
Wortlaut:
zwischen
der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten
durch ihren Vorstand,
- nachfolgend „PVA TePla“ - |
und
der PVA Technology Hub GmbH, Im Westpark 17, 35435 Wettenberg,
vertreten durch ihre Geschäftsführung
- nachfolgend „PVA HUB“ -. |
§ 1
Beteiligungsverhältnisse, Leitung
|
|
|
(1) |
Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der PVA HUB.
Die PVA HUB hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des §
304 Abs. 1 AktG.
|
(2) |
Die PVA HUB unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA
TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung
der PVA HUB zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen,
seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle.
§ 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand aus.
|
(3) |
Die PVA HUB wird den Weisungen der PVA TePla folgen.
|
(1) |
Die PVA HUB verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA
TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss,
der bei der PVA HUB ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 2
Abs. 2 bleibt unberührt.
|
(2) |
Mit Zustimmung der PVA TePla kann die PVA HUB aus dem in § 2
Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen
einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der PVA HUB Beträge
in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden (fortan: freie
Rücklagen), sind diese auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Eine Abführung aus freien Rücklagen, die vor Beginn
dieses Vertrags bei der PVA HUB bestanden, ist nicht zulässig. §
301 AktG gilt entsprechend.
|
Die PVA TePla hat jeden während der Dauer dieses Vertrags
entstehenden Jahresfehlbetrag der PVA HUB auszugleichen, soweit
dieser nicht nach § 2 Abs. 2 aus den freien Rücklagen ausgeglichen
wird, die während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden. § 302
AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(1) |
Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der PVA HUB wird wirksam
mit seiner Eintragung im Handelsregister der PVA HUB. Er gilt dann
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der PVA
HUB, in dem die Eintragung erfolgt.
|
(2) |
Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.2029 abgeschlossen. Sollte er
im Jahre 2024 nicht mehr im Handelsregister der PVA HUB eingetragen
werden, gilt er ab dem Beginn des Geschäftsjahres seiner Eintragung
für fünf Zeitjahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein
Geschäftsjahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem
jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist
insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn sie ihre Beteiligung an der PVA HUB veräußert oder einer der
in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle
tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der PVA
HUB entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass
ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die
Gesellschafterversammlung der PVA HUB zustimmen.
Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise
vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung
dieses Organschaftsvertrags sichert.
|
|
Wettenberg, den ________________ |
Wettenberg, den _________________ |
|
|
_____________________________
Jalin Ketter / Marc Oliver Höfer
PVA TePla AG |
_______________________________
Dr. Jan Pfeifer
PVA Technology Hub GmbH |
|
II. Informationen und Berichte an die
Hauptversammlung
1. |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 7
|
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 7 sind nachfolgend die
Lebensläufe und weitere Informationen zu der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Des Weiteren
sind die Lebensläufe unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zu finden.
Zu 7.1
Wahl von Herrn Dieter May
Persönliche Daten
Jahrgang: |
1965 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
n/a |
Bestellt bis: |
n/a |
Geplante Bestellung bis: |
2029 |
Aktuelle Position: Unternehmer
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
Selbständiger Unternehmer und
Aufsichtsrat |
2022 - 2024 |
CEO, ISOR S.à r.l., Frankreich |
2019 - 2022 |
CEO und Chairman, Osram Opto
Semiconductors GmbH, Deutschland |
2014 - 2019 |
Senior Vice President, BMW Group,
Deutschland |
2005 - 2014 |
Senior Vice President, Nokia
Corporation, Finnland |
2000 - 2005 |
Senior Vice President, Infineon
Technologies, Deutschland |
1999 - 2000 |
Strategieberater, Booz Allen &
Hamilton, Deutschland |
1992 - 1998 |
Marketing Manager, Motorola,
Deutschland |
1989 - 1991 |
Semiconductor Failure Analysis IBM,
Frankreich |
Ausbildung
1991 Diplomingenieur; Abschluss des Studiums Elektrotechnik,
Schwerpunkt Mikroelektronik, Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren Gremien
• |
Nordic Semiconductor ASA (Norwegen)
|
• |
Nanoco Group PLC (Vereinigtes Königreich)
|
• |
ISORG S.à r.l. (in Liquidation) (Frankreich)
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Dieter May verfügt über mehr als 30 Jahre Führungserfahrung
in High-Tech-Unternehmen aus der Halbleiter- und Automobilindustrie
sowie aus dem Bereich Konsumerelektronik. In unterschiedlichen
Unternehmen nahm er weltweite Verantwortung und Leitungsfunktionen
wahr und hat bei unterschiedlichen Technologieunternehmen
Transformations-, Restrukturierungs- und Skalierungsprozesse
vorangetrieben. Im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn war er
außerdem in den Bereichen Strategie, M&A sowie Forschung und
Entwicklung tätig und verfügt zudem über besondere Erfahrungen in
der Entwicklung und der Implementierung innovativer
Geschäftsmodelle im Bereich Digital, Software und Services sowie im
Produktgeschäft.
Zu 7.2
Wahl von Herrn Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1963 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
2008 |
Bestellt bis: |
2024 |
Geplante Bestellung bis: |
2025 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis
Beruflicher Werdegang
Seit 2023 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2019 - 2023 |
Vorstand Grant Thornton AG, Düsseldorf
- Clients & Markets |
2019 |
Senior Partner Grant Thornton AG,
Düsseldorf |
2018 - 2019 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2010 - 2017 |
Mitglied des Global Leadership Teams
von Grant Thornton International, London - Global Leader Clients
& Markets und zuständig für die Regionen GUS, Naher Osten und
Afrika |
2006 - 2009 |
Geschäftsführender Gesellschafter der
Susat & Partner oHG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg |
2001 - 2009 |
Geschäftsführer und Managing Partner
der Grant Thornton GmbH, Hamburg |
1988 - 2006 |
Mitarbeiter / geschäftsführender
Gesellschafter der Warth & Klein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf |
Ausbildung:
Abschluss Dr. rer. pol. an der Universität zu Köln
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren Gremien:
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Mitglied des
Prüfungsausschusses der Gesellschaft, hat aufgrund seiner
Ausbildung und beruflichen Laufbahn breite und tiefe Kenntnisse im
Bereich Unternehmensführung und -kontrolle und ist zudem
ausgewiesener Finanzexperte für Rechnungslegung und
Abschlussprüfung. Risikomanagement, Compliance sowie der
Themenbereich Corporate Social Responsibility (ESG) sind weitere
Themen, mit denen sich Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit während
seiner beruflichen Laufbahn intensiv auseinandergesetzt hat. Durch
seine Tätigkeit in Aufsichtsräten entsprechender Unternehmen ist er
zudem mit dem Thema Hightech-Maschinenbau bestens vertraut.
Zu 7.3
Wahl von Herrn Rudolf Weichert als Ersatzmitglied für Herrn
Prof. Dr. Gernot Hebestreit
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1963 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
n/a |
Bestellt bis: |
n/a |
Geplante Bestellung bis: |
2025 |
Aktuelle Position: Mitglied des Vorstands der INDUS
Holding AG
Beruflicher Werdegang
Seit 2012 |
Mitglied des Vorstands der INDUS
Holding AG, Bergisch-Gladbach |
2006 - 2012 |
Partner KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf |
2004 - 2006 |
Expatriate Partner KPMG LLP, Detroit,
Michigan, USA |
1992 - 2004 |
Mitarbeiter und ab 1996 Steuerberater
sowie ab 1998 Wirtschaftsprüfer zunächst bei der Peat Marwick GmbH,
Düsseldorf, der Treuhandanstalt Berlin und Leipzig, später bei der
KPMG AG, Düsseldorf. |
Ausbildung
1998 Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
1996 Bestellung zum Steuerberater
1990 Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften,
Universität zu Köln, Fachbereiche: Industriebetriebslehre,
Wirtschaftsinformatik, Unternehmensrechnung und Revision
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren Gremien:
• |
Börsenrat Börse Düsseldorf
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Rudolf Weichert hat aufgrund seiner Tätigkeiten umfassende
Erfahrung in der wertorientierten Führung und Transformation von
Beteiligungsunternehmen in einem kapitalmarktorientierten Umfeld.
In seiner beruflichen Laufbahn hat er internationale Unternehmen in
zahlreichen Branchen und Größenordnungen begleitet. Er ist Experte
für Unternehmensbewertungen und Mergers & Acquisitions sowie
internationale Rechnungslegung. Zu seinen Aufgaben und
Erfahrungsbereich gehört insbesondere auch die
Unternehmensfinanzierung sowie die Bereiche
Informationstechnologie, Risikomanagement & Compliance.
Zu 7.4
Wahl von Herrn Christoph von Seidel
Persönliche Daten:
Jahrgang: |
1968 |
Geschlecht: |
männlich |
Nationalität: |
Deutsch |
Erstbestellung: |
n/a |
Bestellt bis: |
n/a |
Geplante Bestellung bis: |
2029 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis
Beruflicher Werdegang
Seit 2023 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis |
2008 - 2023 |
Senior Partner EY GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn |
2014 - 2017 |
Managing Partner German Desk -
Americas, EY LLP, New York, USA |
2003 - 2005 |
Senior Manager, EY LLP, Boston,
USA |
1995 - 2008 |
Mitarbeiter und Wirtschaftsprüfer bei
EY GmbH und Arthur Andersen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
Ausbildung
2002 Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
2000 Bestellung zum Steuerberater
1995 Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften EBS
Universität für Wirtschaft und Recht
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren Gremien
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Christoph von Seidel ist aufgrund seiner Ausbildung und
beruflichen Laufbahn ausgewiesener Finanzexperte für
Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Im Rahmen seiner beruflichen
Laufbahn hat er sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten
Staaten große Mitarbeiterteams geführt und dabei umfangreiche
Erfahrung auch im Bereich der Mitarbeiterentwicklung gesammelt.
Risikomanagement, Compliance sowie der Themenbereich Corporate
Social Responsibility (ESG) sind Themen, mit denen sich Herr
Christoph von Seidel als Wirtschaftsprüfer intensiv
auseinandergesetzt hat. Während seiner beruflichen Tätigkeit hat er
Unternehmen in Phasen der Transformation begleitet und sich im
Rahmen seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit u.a. mit
Arbeitsgebieten wie Informationstechnologie und Digitalisierung
umfassend beschäftigt.
2. |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 8
|
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
1. |
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
|
Berichterstattendes Unternehmen und Geschäftsmodell
Die PVA TePla AG, Wettenberg (im Folgenden „PVA TePla AG“ bzw.
„die Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem
Recht. Die Gesellschaft ist im Handelsregister am Amtsgericht
Gießen unter der Nummer HRB 6845 registriert und hat ihren Sitz in
35435 Wettenberg, Deutschland. Die Aktien der PVA TePla AG sind
seit dem 21. Juni 1999 im Prime Standard an der Frankfurter
Wertpapierbörse notiert (ISIN: DE0007461006).
Die PVA TePla AG und die von ihr beherrschten Tochterunternehmen
(im Folgenden „PVA TePla-Gruppe“) produzieren Anlagen, in denen
Kunden Werkstoffe herstellen und veredeln, die unter anderem in der
Halbleiterindustrie zum Einsatz kommen. Der Fokus der operativen
Geschäftstätigkeit der PVA TePla-Gruppe liegt auf der Entwicklung,
der Herstellung und dem Vertrieb von Hochtemperatur- und
Vakuumanlagen, Kristallzuchtanlagen und
Qualitätsinspektionssystemen für feinstrukturierte Gegenstände. Die
PVA TePla-Gruppe unterhält weltweite Geschäftsbeziehungen über ihre
Standorte in Deutschland, Frankreich, Italien, den USA, der VR
China, Taiwan, Singapur und Korea. Zu weiteren Erläuterungen des
Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird auf die Ausführungen
im zusammengefassten Lagebericht der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 in Abschnitt „2. Grundlagen des Konzerns“
verwiesen.
Grundlagen der Darstellung und Prüfung durch den
Aufsichtsrat
Die PVA TePla AG ist gemäß § 162 AktG zur Erstellung eines
Vergütungsberichts verpflichtet. Der nachfolgende Vergütungsbericht
beschreibt die Grundzüge des neuen Vergütungssystems und erläutert
die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die
satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die
Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats individualisiert offengelegt. Der Vergütungsbericht
entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gemäß §
162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht
insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK), den Anforderungen der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie der EU (ARUG II) den Anforderungen des
deutschen Aktiengesetzes (AktG).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Die in diesem
Vergütungsbericht dargestellten Angaben wurden von der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, formell
daraufhin geprüft, ob alle gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG
geforderten Angaben im Vergütungsbericht gemacht werden. Darüber
hinaus wurde der vorliegende Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 vom Aufsichtsrat der PVA TePla AG geprüft, in
seiner Bilanzsitzung vom 12. März 2024 genehmigt und zur
Veröffentlichung auf der Homepage der PVA TePla AG freigegeben.
Unterscheidung zwischen Mutterunternehmen und Konzern
Um zu verdeutlichen, welche Angaben sich auf das
Mutterunternehmen und welche sich auf die Unternehmensgruppe
beziehen, wird für das Mutterunternehmen stets „PVA TePla AG“ und
für Angaben, die die Gruppe betreffen, „PVA TePla-Gruppe“ oder
„Unternehmensgruppe“ verwendet. Wo vorstehende Unterscheidungen
nicht zur Anwendung kommen und keine anderen gesonderten Hinweise
erfolgen, betreffen die Angaben gleichermaßen die
Unternehmensgruppe wie das Mutterunternehmen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr 2023 der PVA TePla AG begann am 1. Januar 2023
und endete am 31. Dezember 2023. Die korrespondierende
Vorjahresperiode (im Folgenden auch kurz „VJ“) umfasst demnach den
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
Rundungsdifferenzen Aus rechentechnischen Gründen können in den in
diesem Bericht dargestellten Informationen Rundungsdifferenzen in
Höhe von +/- einer Einheit (TEUR, % usw.) auftreten.
2. |
GRUNDZÜGE DES NEUEN VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
2.1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla
AG
|
Ab dem Geschäftsjahr 2021 wurde für den Vorstand der PVA TePla
AG ein neues Vergütungssystem („neues Vergütungssystem“)
eingeführt, das Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der
Gesellschaft findet. Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat
festgelegt, welcher bei Bedarf externe, unabhängige Berater
hinzuziehen kann. Ziel des Vergütungssystems ist die Förderung der
nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der PVA TePla AG. Das
Vergütungssystem beinhaltet sowohl eine kurzfristige als auch eine
langfristige variable Vergütung und knüpft dabei an
unterschiedliche Leistungskriterien an. Daneben bestehen als feste
Vergütungsbestandteile das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und
Zuschüsse zur Altersversorgung. Das nachfolgend dargestellte neue
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG
entspricht den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und
gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Vorstandsdienstverträge. Im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat
beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Für bestehende Altverträge des Vorstands wurde weiterhin
das bisherige Vergütungssystem angewandt („bisheriges
Vergütungssystem“).
Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder, §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, und Verfahren für die Bestimmung der
Ziel-Gesamtvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung,
verstanden als Summe aller für das jeweilige Geschäftsjahr durch
die Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich
Festgehalt, variabler Vergütung, Altersversorgungsbeiträge,
Nebenleistungen und etwaiger Anerkennungsprämie, ist im Sinne einer
Maximalvergütung begrenzt. Diese Maximalvergütung beträgt für die
Vorstandsvorsitzende oder CEO TEUR 900 und für die sonstigen
Vorstandsmitglieder TEUR 700. Die Maximalvergütung bezieht sich auf
die Aufwendungen der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig
davon, wann die konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge
erfolgt.
Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund
des Wechsels zur PVA TePla AG verfallen (zum Beispiel Zusagen
langfristiger variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann
der Aufsichtsrat für das Eintrittsjahr des neuen Vorstandsmitglieds
einen Ausgleich in Form von Versorgungszusagen oder Barzahlungen
zusagen, die ausnahmsweise zu einem Überschreiten der
Maximalvergütung führen können.
Sollte die Maximalvergütung aus einem anderen Grund als der
Zusage eines Ausgleichs für verfallene Vergütungsleistungen des
Vorarbeitgebers überschritten werden, erfolgt eine Kürzung der
Vergütungskomponenten in der folgenden Reihenfolge, um die
Begrenzung der Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung zu
gewährleisten:
1. |
Variable Vergütung
|
2. |
Festgehalt
|
Die aktienrechtlich vorgeschriebene Festlegung einer
Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, um
bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe
Vergütungen zu vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder dar.
Vielmehr legt der Aufsichtsrat jeweils für das anstehende
Geschäftsjahr anhand des Vergütungssystems die Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies ist
jeweils die Summe aus Festvergütung (Jahresfestgehalt,
Nebenleistung, Altersversorgungsbeiträge) und variabler Vergütung
bei 100%iger Zielerreichung. Sie soll in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des
Unternehmens berücksichtigen. Zudem wird die Marktüblichkeit anhand
einer internen und einer externen Angemessenheitsprüfung
verifiziert, wobei diese Vergleiche einer kritischen Würdigung
unterzogen werden, um eine automatische Aufwärtsentwicklung zu
vermeiden. Bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die
Funktion und der Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds
berücksichtigt.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 AktG
Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der PVA TePla
AG leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die starke
Gewichtung variabler Vergütungsbestandteile und ambitionierter
Zielvorgaben trägt das Vorstandsvergütungssystem dazu bei, den
Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie zu
motivieren. Indem mit der Marktkapitalisierung ein auf den
langfristigen Unternehmenserfolg bezogenes, mehrjähriges
Leistungskriterium definiert wird, und die langfristigen Elemente
im Rahmen der variablen Vergütungsbestandteile hoch gewichtet sind,
leistet das Vergütungssystem zudem einen wesentlichen Beitrag zur
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der
Unternehmensgruppe.
Die kurzfristige variable Vergütung (STI) ist an dem
wirtschaftlichen Erfolgsziel Entwicklung des (positiven)
Konzern-Betriebsergebnisses vor Finanzergebnis und Steuern (EBIT,
Earnings before Interest and Taxes) sowie an der Erreichung
individueller Performance-Ziele des jeweiligen Vorstandsmitglieds
ausgerichtet. Das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) gehört zu den
zentralen Steuerungsgrößen im Konzern. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie,
da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie ist,
profitabel und effizient zu wirtschaften, und das Vergütungssystem
dafür mit dem Abstellen auf das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) als
Erfolgsziel einen Anreiz enthält. Neben dem
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) werden im Rahmen der individuellen
Performance-Ziele insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens wesentliche Ziele, wie etwa die Zufriedenheit von
Kunden und Mitarbeitenden, berücksichtigt.
Die langfristige variable Vergütung (LTI) leistet durch ihre
mehrjährige Bemessungsgrundlage einen Beitrag zur langfristigen
Unternehmensentwicklung. Durch die Aktienkursorientierung der
langfristigen variablen Vergütungskomponente wird die
Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen verknüpft. Die
langfristige variable Vergütung honoriert den langfristigen
Unternehmenserfolg sowie die langfristige positive Kursentwicklung
der PVA TePla-Aktie.
Angaben zu allen festen und variablen Vergütungsbestandteilen
und ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung, § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative
Anteile an der Gesamtvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Erstere umfassen das
Jahresfestgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen und
Altersversorgungsbeiträge. Als variable Vergütungsbestandteile sind
eine an ein kurzfristiges Jahresziel geknüpfte Komponente (Short
Term-Incentive) (nachfolgend „STI-Komponente“) und eine langfristig
orientierte variable Vergütung (Long Term-Incentive) (nachfolgend
„LTI-Komponente“) vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einer
Anerkennungsprämie für besondere Leistungen.
Betrachtet auf Grundlage der Ziel-Gesamtvergütung hat die
Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und
Altersversorgungsbeiträge) voraussichtlich einen Anteil von rund
40%, die STI-Komponente von rund 30% und die LTI-Komponente von
rund 30%. Die Möglichkeit einer Anerkennungsprämie fließt hier
nicht in die Berechnung ein, weil sie nur bei ganz
außergewöhnlichen Leistungen in Erwägung gezogen werden kann.
Aufgrund von jährlichen Schwankungen der gewährten Nebenleistungen
bzw. Altersversorgungsbeiträge legt der Aufsichtsrat eine
Ziel-Gesamtvergütung fest, deren Bestandteile innerhalb der
folgenden prozentualen Bandbreiten liegen:
• |
Festvergütung: 35% bis 45%
|
• |
STI-Komponente: 25% bis 35%
|
• |
LTI-Komponente: 25% bis 35%
|
Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die in
12 Monatsraten ausgezahlt wird. Sie kann für die einzelnen
Vorstandsmitglieder variieren. Zusätzlich werden den
Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen
gewährt. Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied ein
angemessenes Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Ferner werden Zuschüsse in Höhe des
Arbeitgeberhöchstanteils der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung oder
einer alternativen Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung
gewährt. Schließlich werden die Prämien für eine Unfallversicherung
und eine D&O-Versicherung übernommen.
Variable Vergütungsbestandteile
STI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die STI-Komponente
als erfolgsabhängige Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum
gewährt. Leistungskriterium ist hierbei einerseits das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen erhöht um
darin als Aufwand etwa enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige
Boni. Das Vorstandsmitglied erhält eine direkte prozentuale
Beteiligung. Zahlungen aus der STI-Komponente setzen dem Grunde
nach die Erreichung eines Schwellenwertes des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen im
jeweiligen Geschäftsjahr voraus (nachfolgend "STI-Schwellenwert").
Der prozentuale Beteiligungswert und der STI-Schwellenwert werden
entweder bereits im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags geregelt
oder für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Weiteres
Leistungskriterium der STI-Komponente ist die individuelle
Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch
nicht-finanzielle Kennzahlen erfasst. Der Aufsichtsrat legt dabei
für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr neue Leistungskriterien fest, und beurteilt deren
Erreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Komponenten
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) und individuelle Performance werden
basierend auf der Zielvergütung innerhalb der STI-Komponente im
Verhältnis 60% zu 40% gewichtet. Die Höhe der Auszahlung aus der
STI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap),
welcher der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das
jeweilige Geschäftsjahr entspricht.
Anerkennungsprämie: Für ganz außergewöhnliche Leistungen
in einem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern
im Einzelfall eine Anerkennungsprämie gewähren.
LTI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die
LTI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit mehrjährigem
Bemessungszeitraum gewährt.
Angaben zu allen finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien für die Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
Nachfolgend werden die jeweiligen Leistungskriterien der
variablen Vergütungsbestandteile benannt und deren Zusammenhang zur
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft erläutert. Ergänzend wird auch auf die Methoden zur
Beurteilung der Erreichung der Leistungskriterien eingegangen.
STI-Komponente
Die STI-Komponente honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten
Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie, profitabel
und effizient zu wirtschaften, und trägt dadurch letzten Endes auch
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die
STI-Komponente ist eine erfolgsabhängige Vergütung mit einem
einjährigen Bemessungszeitraum. Die STI-Komponente hängt sowohl von
einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen
Erfolgsziel, dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT), als auch von der
individuellen Performance der jeweiligen Vorstandsmitglieder, die
finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien umfasst,
ab.
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT): Die Zahlung aus diesem
Teil der STI-Komponente setzt die Erreichung eines Schwellenwertes
des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) im jeweiligen Geschäftsjahr
voraus. Mit dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) wird an eine
zentrale Steuerungsgröße angeknüpft, die für die strategische
Ausrichtung der PVA TePla AG von wesentlicher Bedeutung ist. Die
Höhe der Auszahlungen aus diesem Teil der STI-Komponente hängt vom
Erreichen bzw. Überschreiten des STI-Schwellenwerts ab. Ist der
STI-Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung aus
diesem Teil der STI-Komponente einen bestimmten Prozentsatz des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) den STI-Schwellenwert übersteigt.
Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der
über den STI-Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die
Berechnung der Höhe der Auszahlung herangezogen. Der konkrete
STI-Schwellenwert und Prozentsatz werden in den
Vorstandsdienstverträgen für die jeweiligen Vorstandsmitglieder
oder in einer gesonderten Vereinbarung für das jeweils
bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt.
Individuelle Performance: Die STI-Komponente basiert
neben dem finanziellen Kriterium des Konzern-Betriebsergebnisses
(EBIT) auch auf der individuellen Performance des
Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle
Kennzahlen umfasst. Die individuelle Performance ermöglichen eine
Differenzierung in Abhängigkeit von der jeweiligen Zuständigkeit
und den konkreten strategischen Herausforderungen der einzelnen
Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat legt hierzu jährlich für das
bevorstehende Geschäftsjahr neue Leistungskriterien für die
einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Als mögliche Kennzahlen kommen
insbesondere in Betracht:
• |
Geschäftsentwicklung, Markt und Innovation
|
• |
Optimierung/Effizienzsteigerung und Digitalisierung
|
• |
ESG-Kriterien (Mitarbeitenden- und Kundenzufriedenheit, Umwelt-
und Klimaziele)
|
Nach Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die
Erreichung des festgelegten Jahresziels auf Basis der Erreichung
der für die jeweiligen Vorstandsmitglieder festgelegten
Leistungskriterien sowie der Erreichung des STI-Schwellenwertes auf
Grundlage des IFRS-Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach dem
gebilligten Konzernabschluss der PVA TePla AG. Der
Auszahlungsbetrag ist innerhalb eines Monats ab dem Beschluss des
Aufsichtsrats betreffend die Billigung des Konzernabschlusses zur
Auszahlung fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die
STI-Komponente zeitanteilig gewährt.
LTI-Komponente
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das
Unternehmen zu engagieren und sein dauerhaftes Wachstum zu fördern.
Vor diesem Hintergrund ist ein bedeutender Teil der variablen
Vergütung an die langfristige Entwicklung der PVA TePla-Aktie
gebunden. Leistungskriterium für die LTI-Komponente ist daher die
Marktkapitalisierung der PVA TePla AG. Die LTI-Komponente ist eine
erfolgsabhängige Vergütung auf Grundlage eines drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraums. Leistungskriterium ist die
Steigerung der Marktkapitalisierung. Der Aufsichtsrat legt für
jedes Vorstandsmitglied im Vorstandsdienstvertrag oder nach
pflichtgemäßem Ermessen einen Prozentsatz betreffend die Steigerung
der Marktkapitalisierung fest, der Grundlage für die Berechnung der
Auszahlung aus der LTI-Komponente ist. Die Steigerung der
Marktkapitalisierung wird durch einen Vergleich der
Marktkapitalisierung zu Beginn des Bemessungszeitraums gegenüber
der Marktkapitalisierung am Ende des Bemessungszeitraums ermittelt.
Für die Ermittlung der Ausgangsmarktkapitalisierung ist der
durchschnittliche Schlusskurs der XETRA-Aktie in den sechs Monaten
vor Beginn des Vorstandsdienstvertrags (dieser Tag eingeschlossen)
maßgeblich. Dies gilt entsprechend für die Endmarktkapitalisierung,
bei deren Ermittlung der Zeitraum von sechs Monaten vor dem Ende
des Bemessungszeitraums (dieser Tag eingeschlossen) maßgeblich ist.
Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente beträgt einen
bestimmten Prozentsatz der Steigerung der Marktkapitalisierung.
Sondereffekte, z.B. Erhöhungen der Marktkapitalisierung aufgrund
von Kapitalerhöhungen, werden herausgerechnet. Nach Ablauf des
Bemessungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des
Leistungskriteriums der Steigerung der Marktkapitalisierung auf
Basis der in dem Bemessungszeitraum eingetretenen Steigerung der
Marktkapitalisierung sowie des festgelegten Prozentsatzes. Der
Aufsichtsrat ermittelt die Höhe der Auszahlung aus der
LTI-Komponente innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Bemessungszeitraums. Der ermittelte Betrag ist innerhalb von sechs
Wochen nach dem Ende des Bemessungszeitraums zur Auszahlung fällig.
Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist insgesamt auf
einen Betrag begrenzt (Cap), welcher dem 1,0-fachen der
Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das erste volle
Geschäftsjahr des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags entspricht.
Noch offene variable Vergütungsbestandteile werden im Fall der
regulären Beendigung des Vorstandsdienstvertrags entsprechend der
Empfehlung des DCGK nach Maßgabe der ursprünglich vereinbarten
Ziele und erst zu den jeweiligen im Vorstandsdienstvertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Wird der
Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigem Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an
das Vorstandsmitglied.
Anerkennungsprämie
Neben der STI-Komponente und der LTI-Komponente können
Vorstandsmitglieder durch eine Anerkennungsprämie für
außergewöhnliche Leistungen in einem Referenzjahr vergütet werden.
Hierdurch wird ein weiterer Anreiz gesetzt, die Geschäftsstrategie
durch besondere Leistungen zu befördern. Naturgemäß werden hierfür
vorab keine Kriterien festgelegt, und die Zuerkennung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von
Vergütungsbestandteilen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG
Der Auszahlungsbetrag aus der LTI-Komponente wird erst nach
Ablauf des drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums fällig.
Regelungen, welche die Fälligkeit eines bereits entstandenen
Anspruchs über gewöhnliche Zahlungsziele hinausschieben, sind nicht
vorgesehen.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
AktG
Dass bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile aufgrund
nachträglicher Ereignisse wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt
werden müssten, ist nicht vorgesehen.
Sonderangaben bei aktienbasierter Vergütung, § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 AktG
Die Mitglieder des Vorstands werden nicht mit reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht man
aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche
Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten
Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist,
kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die
Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung
der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der
Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der
Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine
typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B.
Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur
Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne
eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden
darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung
erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung
der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen
für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß
nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der
Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert
aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel
der langfristigen Wertsteigerung der Unternehmensgruppe.
Angaben hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Erstbestellungen werden höchstens für einen Zeitraum von drei
Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren begrenzt. Bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit werden Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten ("Abfindungs-Cap") und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung
des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der
Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu
vertretendem wichtigem Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an
das Vorstandsmitglied. Im Einklang mit den aktienrechtlichen
Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise
Ausscheiden aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis
berechnet. Dies gilt nicht für die Vergütung bei einer
außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds durch die
Gesellschaft aufgrund eines durch das Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grundes; in diesem Falle besteht kein
Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr
des Ausscheidens. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate wahrnehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder
Ehrenämtern übernehmen, erfolgt grundsätzlich keine separate
Vergütung. Sollte ausnahmsweise eine Vergütung gewährt werden, wird
diese auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet. Bei der
Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der
Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
Berücksichtigung der Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des
Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG
Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird
durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Hierbei wird auch ein
Vergleich mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (sog.
Vertikalvergleich) vorgenommen. Einbezogen wird hierbei die
Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe
als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft auf Ebene
der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Bestandteil
des Vertikalvergleichs ist insbesondere auch das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zu dieser Vergleichsgruppe in der zeitlichen
Entwicklung.
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG
beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Nachdem der
Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht und kein
Vergütungsausschuss oder sonstiger mit Personalfragen betrauter
Ausschuss gebildet wurde, obliegt dies dem Gesamtgremium. Das
Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1
AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier
Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Die Vergütung ist
grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegten System festzusetzen, § 87a Abs. 2 Satz 1
AktG. Der Aufsichtsrat kann jedoch vorübergehend von dem
Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das
Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden
kann, benennt, § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG. Der Aufsichtsrat der PVA
TePla AG darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG nach pflichtgemäßem
Ermessen vorübergehend von folgenden Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung, Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden der variablen
Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der variablen
Vergütung und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung. Unter
den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat z.B. das Recht, neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren,
was vorübergehend auch zu einer abweichenden Höhe der
Maximalvergütung führen kann. Eine Abweichung von dem
Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden
Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der die außergewöhnlichen
Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies
ist dann gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG im Vergütungsbericht
zu erläutern. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System
nicht, wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System zur
Billigung vorlegen.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die
Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach
pflichtgemäßem Ermessen. Neben dem bereits oben dargestellten
vertikalen Vergütungsvergleich führt er dabei einen horizontalen
Vergütungsvergleich durch. Dies bedeutet, dass Vergütungshöhe und
Vergütungsstruktur einer definierten Peer Group von Unternehmen
betrachtet werden, die in der Regel ebenfalls börsennotiert sind,
der gleichen Branche angehören und eine vergleichbare Marktstellung
haben. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe
Berater hinzuziehen.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass etwaige Interessenkonflikte
der Aufsichtsratsmitglieder bei den Beratungen und Entscheidungen
über das Vorstandsvergütungssystem erkannt und adäquat behandelt
werden. Diese sind unverzüglich offenzulegen, und je nach
Einschätzung kann vorgesehen werden, dass das betroffene Mitglied
an den Beratungen nicht teilnimmt und sich bei der Entscheidung der
Stimme enthält.
2.2. |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der PVA
TePla AG
|
Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung
ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Auf Basis der dieser
Hauptversammlung vorgeschlagenen Neufassung von § 14 Abs. 1 der
Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste
Jahresvergütung von TEUR 25. Wie von G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex empfohlen, ist die Vergütung für den
Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter höher und
beträgt TEUR 70 bzw. TEUR 40. Ferner berücksichtigt die
Vergütungsregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit G.17 des
Deutschen Corporate Governance Kodex den höheren zeitlichen Aufwand
für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des
Aufsichtsrats. Für einen Ausschussvorsitz erhält das
Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche jährliche Vergütung von TEUR
10 und für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss von jährlich TEUR
5.
Vergütung für Mitgliedschaften in Ausschüssen
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender und/oder
Mitglied mehrerer Ausschüsse des Aufsichtsrats ist, erfolgt die
zusätzliche Vergütung nur einmal und zwar für den Ausschuss, bei
dem es die höchste Vergütung erhält, so dass der Erhöhungsbetrag
auf TEUR 10 jährlich begrenzt ist, sofern das Aufsichtsratsmitglied
Vorsitzender zumindest eines Ausschusses ist und auf TEUR 5
jährlich, sofern das Aufsichtsratsmitglied Mitglied eines oder
mehrerer Ausschüsse, nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist. Bei
unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen
wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate
gezahlt. Die maximale Festvergütung kann daher für den
Aufsichtsratsvorsitzenden bei TEUR 80 jährlich, für seine
Stellvertreter bei TEUR 50 jährlich und für sonstige
Aufsichtsratsmitglieder bei TEUR 35 jährlich liegen. Die Vergütung
wird nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Regelung zum Auslagenersatz, Umsatzsteuererstattung und
D&O-Versicherung
Eine Regelung zum Auslagenersatz ist auf Grundlage der dieser
Hauptversammlung vorgeschlagenen Aufhebung von § 14 Abs. 2 der
Satzung nicht mehr vorgesehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben aber auch ohne eine solche Regelung einen Anspruch auf Ersatz
ihrer erforderlichen und angemessenen Auslagen. Ferner erstattet
die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine etwaige auf ihre
Vergütung anfallende Umsatzsteuer und übernimmt die Beträge einer
durch die Gesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder
abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) einschließlich der darauf etwa entfallenden
Einkommenssteuer.
Bestimmung der Festvergütung
Die Ausgestaltung als reine Festvergütung fördert die neutrale
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats. Auf diese
Weise fördert sie die langfristige Entwicklung der PVA TePla AG.
Die Höhe der Festvergütung wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig
anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. In diesem Rahmen bezieht
er auch die Aufsichtsratsvergütung in vergleichbaren Unternehmen
(nach Branche, Marktstellung und Marktkapitalisierung) in die
Überprüfung mit ein. Wegen der Besonderheit der
Aufsichtsratstätigkeit, namentlich der überwachenden und beratenden
Begleitung des Vorstands bei der Geschäftsführung, findet jedoch
entsprechend der üblichen Praxis kein Vergleich mit der Vergütung
der Arbeitnehmer der Gesellschaft und weiterer Gruppenunternehmen
statt. Sofern Bedarf besteht, kann sich der Aufsichtsrat eines
unabhängigen, externen Vergütungsberaters bedienen. Ergibt sich auf
Grundlage der Prüfung Anpassungsbedarf, werden Aufsichtsrat und
Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur
Vergütungsanpassung unterbreiten. Davon unabhängig beschließt die
Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier Jahre
über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des
zugrundeliegenden Vergütungssystems, wobei auch ein die Vergütung
bestätigender Beschluss möglich ist. Aufgrund dieser
Zuständigkeiten liegt es zwar in der Natur der Sache, dass die
Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung ihres
Vergütungssystems eingebunden sind, etwaigen daraus resultierenden
Interessenkonflikten wird aber dadurch Rechnung getragen, dass die
Entscheidung über die Vergütung und das dieser zugrundeliegende
Vergütungssystem kraft Gesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt
und dieser hierzu lediglich ein Beschlussvorschlag sowohl des
Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.
Vergütungsbezogene Vereinbarungen
Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die
Bestimmungen der Satzung zur Vergütung hinausgehen.
Amtszeit
Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer
anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können
unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch
die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund
niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur
Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere
Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch
eine Vereinbarung betreffend einer Vergütung von
Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit.
3. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Anwendung des neuen Vergütungssystems
Mit Billigung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2021
(Zustimmungsquote von 71,3%) wurde ein neues Vergütungssystem für
den Vorstand der PVA TePla AG eingeführt („neues
Vergütungssystem“). Das im Geschäftsjahr 2021 eingeführte neue
Vergütungssystem des Vorstands der PVA TePla AG steht im Einklang
mit den inhaltlichen Anforderungen des ARUG II und orientiert sich
an den Empfehlungen des neuen am 20. März 2020 in Kraft getretenen
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 (DCGK 2020). Das neue Vergütungssystem wird Anwendung
auf alle neuen Verträge des Vorstands der PVA TePla AG finden. Mit
Blick auf das Geschäftsjahr 2023 beruhen indes drei
Vorstandsverträge der PVA TePla AG noch auf dem bisherigen
Vergütungssystem („bisheriges Vergütungssystem“) und ein
Vorstandsvertrag auf dem neuen Vergütungssystem („neues
Vergütungssystem“). Zu Einzelheiten betreffend das bisherige
Vergütungssystem wird auf die einschlägigen Ausführungen in
Abschnitt „6. Vergütungsbericht“ im zusammengefassten Lagebericht
der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2020 verwiesen. Nachfolgend
werden die konkreten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023
dargestellt und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des
Vorstands sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder (für drei Vorstandsmitglieder
basierend auf dem bisherigen Vergütungssystem, wobei für ein
Vorstandsmitglied das bisherige Vergütungssystem bis 30.6.2023 gilt
und für ein Vorstandsmitglied basierend auf dem neuen
Vergütungssystem ab dem 01.07.2023) angegeben.
Anwendung des bisherigen Vergütungssystems
Das bisherige Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023
Anwendung bei den Verträgen von:
• |
Manfred Bender (CEO), Vorstandsmitglied seit Januar 2021,
bestellt bis 31.12.2023; ausgeschieden zum 30.06.2023
|
• |
Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit
Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des bisherigen
Vergütungssystems bis 30.06.2023
|
• |
Oliver Höfer (COO), Vorstandsmitglied seit Dezember 2013,
bestellt bis 25.06.2025
|
• |
Dr. Andreas Mühe (CTO), Vorstandsmitglied seit Juni 2020,
bestellt bis 30.06.2023
|
Anwendung des neuen Vergütungssystems
Das neue Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 Anwendung
bei dem Vertrag von:
• |
Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit
Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des neuen
Vergütungssystems ab 01.07.2023
|
3.1. |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die gesamten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 beliefen
sich auf TEUR 2.590 (VJ: TEUR 1.509).
Erfolgsunabhängige Vergütung (inkl. Zuschüsse zur
Altersversorgung)
Die erfolgsunabhängige Festvergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 1.619 (VJ: TEUR
970). Davon entfallen TEUR 668 (VJ: TEUR 855) auf das
Jahresfestgehalt, TEUR 78 (VJ: TEUR 54) auf Nebenleistungen und
TEUR 61 (VJ: TEUR 61) auf Zuschüsse zur Altersversorgung sowie TEUR
851 (VJ: TEUR 0) auf sonstige Leistungen.
Die Zuschüsse zur Altersversorgung sind Teil der
erfolgsunabhängigen Festvergütung des Vorstands. Die im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands verfügen
nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine
Pensionsrückstellungen gebildet werden. Stattdessen werden
Zuschüsse zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder mit dem
Gehalt ausgezahlt oder in einen Versicherungsvertrag mit
Unterstützungskassenzusage eingezahlt.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige, variable Vergütung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 950 (VJ: TEUR
540). Davon entfallen TEUR 538 (VJ: TEUR 855) auf die kurzfristig
orientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente) und TEUR
412 (VJ: TEUR -315) auf die langfristig orientierte variable
Vergütungskomponente (LTI-Komponente).
Aktienoptionsprogramme
Aktienoptionen sind weder Bestandteile des bisherigen
Vergütungssystems noch des oben beschriebenen neuen
Vergütungssystems. Den Vorstandmitgliedern wurden im Geschäftsjahr
2023 ebenso wir im Vorjahr 2022 keine Aktien oder Aktienoptionen
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG im Rahmen der langfristig
orientierten, erfolgsabhängigen variable Vergütung (LTI) gewährt
oder zugesagt. Die Mitglieder des Vorstands werden insoweit nicht
mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet.
Versteht man aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche
Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten
Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist,
kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die
Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung
der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der
Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der
Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder
virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine
typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B.
Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur
Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne
eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden
darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung
erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis
fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung
der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen
für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß
nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der
Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert
aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel
der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
im Vorstand
Die im Geschäftsjahr 2023 erbrachten Leistungen in Zusammenhang
mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand von Herrn Bender
beliefen sich auf TEUR 755 (VJ: TEUR 0) sowie Karenzzahlungen für
Herrn Mühe auf TEUR 96 (VJ: TEUR 0).
Abweichungen vom Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Abweichungen vom und keine
Anpassungen am Vergütungssystem, im Vergleich zum
Hauptversammlungsbeschluss über das Vergütungssystem datierend aus
Juni 2021 sofern dieses bereits zur Anwendung kam.
Angaben zur Claw-Back-Regelung
Eine Rückforderung von bereits an Vorstandsmitglieder
ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher
Ereignisse durch die PVA TePla AG im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 AktG ist nicht vorgesehen (Claw-back-Klausel).
3.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen die den aktiven Mitgliedern
des Vorstands der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023
(einschließlich des Vorjahres) gewährte bzw. geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellenspalten „gewährte
bzw. geschuldete Vergütung“ enthalten alle von der PVA TePla AG an
die einzelnen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich zugesagten
Vergütungsbestandteile, die mit erbrachten Leistungen in den
betreffenden Geschäftsjahren in Verbindung stehen.
Langfristige Vergütungen aus LTI-Komponenten gelten als gewährt,
wenn eine rechtsverbindliche Zusage erteilt wurde, sodass sie im
Jahr der rechtsverbindlichen Zusage als Teil der Vergütung gezeigt
werden. Die Zuflüsse der LTI-Komponenten werden erst dann gezeigt,
wenn sie den einzelnen Vorstandsmitgliedern tatsächlich ausbezahlt
werden.
Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Geschäftsjahr, in dem
der rechtliche Vergütungsanspruch entstanden ist - und zwar
unabhängig davon, ob periodengleich auch eine Auszahlung erfolgt
ist („gewährte Vergütung“) oder die Auszahlung erst zeitlich
nachgelagert erfolgt („geschuldete Vergütung“). Daneben erfolgt der
Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte der
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Neben den Vergütungshöhen ist
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil
aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der
Gesamtvergütung anzugeben. Die hier am Ende jeder Tabelle
angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die kurzfristige variable Vergütung nach dem bisherigen
Vergütungssystem beläuft sich für die Vorstandsmitglieder Oliver
Höfer, Jalin Ketter und Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf 2%
p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT) für die PVA TePla-Gruppe gem.
IFRS-Konzernabschluss (erhöht um darin als Aufwand enthaltene
Vorstandstantiemen und sonstige Boni) und wird in bar geleistet.
Der dabei anzuwendende Schwellenwert beläuft sich für das
Geschäftsjahr 2023 für
• |
Jalin Ketter auf EUR 3 Mio. bis 30.06.23; EUR 20 Mio. ab
01.07.2023
|
• |
Oliver Höfer auf EUR 1 Mio.
sowie
|
• |
Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf EUR 3 Mio.
|
Bei dem Schwellenwert handelt es sich um den Betrag, der
mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable
Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG
gewährt wird. Ist der Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe
der Auszahlung einen bestimmten Prozentsatz des
Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Schwellenwert übersteigt.
Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der
über den Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung
der variablen Vergütung herangezogen. Die kurzfristige variable
Vergütung darf dabei den Betrag des Jahresfestgehalts des
jeweiligen Vorstandmitglieds nicht überschreiten
(Aufwands-Cap).
Insgesamt betrug die Vorstandvergütung („gewährte und
geschuldete Vergütung“) für das Geschäftsjahr 2023 TEUR 2.100 (VJ:
TEUR 1.825) und entsprach damit dem im Geschäftsjahr 2023 maximal
möglichen Betrag (Aufwands-Cap) für die Vorstandsmitglieder. Für
das ehemalige Vorstandsmitglied Peter Abel betrug die Vergütung
(Pensionszahlungen) im Geschäftsjahr 2023 TEUR 44 (VJ: TEUR
43).
Die kurzfristige variable Vergütung nach dem neuen
Vergütungssystem besteht für das Vorstandsmitglied Jalin Ketter ab
dem 01.07.2023 aus zwei Komponenten, die im Verhältnis 60%
(EBIT-Ziel) zu 40% (individuelles Performance Ziel) gewichtet
wird:
Einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen
Erfolgsziel, das sich auf 2% p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT)
für die PVA TePla-Gruppe gem. IFRS-Konzernabschluss (erhöht um
darin als Aufwand enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni)
beläuft und in bar geleistet wird. Der dabei anzuwendende
Sockelbetrag beläuft sich für das Geschäftsjahr 2023 auf 20,0 Mio.
EUR. Bei dem Sockelbetrag handelt es sich um den Betrag, der
mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable
Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG
gewährt wird. Ist der Sockelbetrag erreicht, so beträgt die Höhe
der Auszahlung 2% des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit,
als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Sockelbetrag
übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses
(EBIT), der über den Sockelbetrag hinausgeht, als Grundlage für die
Berechnung der variablen Vergütung herangezogen.
Die zweite Komponente stellt ein individuelles Performance Ziel
dar und beinhaltet zwei Bereiche, die wiederum einer gewissen
Gewichtung innerhalb der 40% des individuellen Performance Ziels
unterliegen:
Wachstums-Ziele (50%)
1. |
Wachstumsziel bezogen auf die M&A-Aktivitäten der
Gruppe.
|
ESG-Ziele (50%)
1. |
Weiterentwicklung der ESG-Strategie und das Erreichen
definierter Meilensteine
|
Die kurzfristige variable Vergütung darf dabei den Betrag des
Jahresfestgehalts des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht
überschreiten (Aufwands-Cap).
Manfred Bender
CEO
(1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023)
[in TEUR] |
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
260 |
130 |
130 |
130 |
260 |
130 |
Nebenleistungen |
11 |
6 |
6 |
6 |
11 |
6 |
Altersversorgung
Abfindung |
35 |
35
755 |
35 |
35 |
35 |
35
755 |
Summe |
306 |
926 |
171 |
171 |
306 |
926 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
260 |
- |
- |
- |
260 |
260 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
260 |
- |
STI 2022 |
260 |
- |
- |
- |
- |
260 |
STI 2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung |
566 |
926 |
171 |
171 |
566 |
1.186 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
54% |
100% |
100% |
100% |
54% |
78% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
46% |
0% |
0% |
0% |
46% |
22% |
Jalin Ketter
CFO, Sprecherin des Vorstands seit Juli 2023
Vorstandsmitglied seit Juni 2020
[in TEUR] |
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
170 |
205 |
205 |
205 |
170 |
205 |
Nebenleistungen |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
Altersversorgung |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
Summe |
193 |
228 |
228 |
228 |
193 |
228 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
170 |
205 |
- |
205 |
170 |
170 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
170 |
- |
STI 2022 |
170 |
- |
- |
- |
- |
170 |
STI 2023 |
- |
205 |
- |
205 |
- |
- |
Langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
206 |
- |
206 |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2023-2026 |
- |
206 |
- |
206 |
- |
- |
Gesamtvergütung |
363 |
639 |
193 |
639 |
363 |
648 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
53% |
36% |
100% |
36% |
53% |
35% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
47% |
64% |
0% |
64% |
47% |
65% |
Oliver Höfer
COO
Vorstandsmitglied seit Dezember 2013
[in TEUR] |
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
240 |
240 |
240 |
240 |
240 |
240 |
Nebenleistungen |
18 |
19 |
19 |
19 |
18 |
19 |
Altersversorgung |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Summe |
268 |
269 |
269 |
269 |
268 |
269 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
240 |
240 |
- |
240 |
220 |
240 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
220 |
- |
STI 2022 |
240 |
- |
- |
- |
- |
240 |
STI 2023 |
- |
240 |
- |
240 |
- |
- |
Langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
46 |
- |
46 |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2023-2026 |
- |
46 |
- |
46 |
- |
- |
Gesamtvergütung |
508 |
555 |
269 |
555 |
488 |
759 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
53% |
48% |
100% |
48% |
55% |
35% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
47% |
52% |
0% |
52% |
45% |
65% |
Dr. Andreas Mühe
CTO
Vorstandsmitglied seit Juni 2020 bis Juni 2023
[in TEUR] |
Gewährte bzw. geschuldete
Vergütung |
Zufluss |
2022 |
2023 |
2023
(Zielerreichung
Minimum) |
2023
(Zielerreichung
Maximum) |
2022 |
2023 |
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
185 |
92,5 |
92,5 |
92,5 |
185 |
92,5 |
Nebenleistungen |
10 |
4 |
4 |
4 |
10 |
4 |
Altersversorgung |
8 |
4 |
4 |
4 |
8 |
4 |
Karenzentschädigung |
- |
96 |
- |
- |
- |
21 |
Summe |
203 |
196,5 |
100,5 |
100,5 |
203 |
121,5 |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung |
Kurzfristige variable
Vergütung (STI) |
185 |
92,5 |
- |
92,5 |
185 |
185 |
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
185 |
- |
STI 2022 |
185 |
- |
- |
- |
- |
185 |
STI 2023 |
- |
92,5 |
- |
92,5 |
- |
- |
Langfristige variable
Vergütung (LTI) |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
250 |
Gesamtvergütung |
388 |
289 |
100,5 |
193 |
388 |
556,5 |
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige
Vergütung |
52% |
68% |
100% |
52% |
52% |
22% |
Anteil erfolgsabhängige
Vergütung |
48% |
32% |
0% |
47% |
48% |
78% |
3.3. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
der PVA TePla-Gruppe und der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der
Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe sowie
mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf der Basis
von Vollzeitäquivalenten gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2023
versus Geschäftsjahr 2022). Die in der Tabelle enthaltene Vergütung
der Mitglieder des Vorstands bildet die im Geschäftsjahr 2023 bzw.
im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung des
jeweiligen Vorstands ab und entspricht damit den in den
vorangestellten Vergütungstabellen in der Spalte „gewährte bzw.
geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
angegebenen Beträgen. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen
Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund
eines unterjährigen Eintritts oder Ausscheidens, wurde die
Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr
hochgerechnet (annualisiert), um die Vergleichbarkeit
herzustellen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung
des Jahresüberschusses der PVA TePla AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16
HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch
maßgeblich vom Geschäftserfolg der PVA TePla-Gruppe abhängig ist,
wird darüber hinaus auch die Entwicklung der Umsatzerlöse, des
Betriebsergebnisses (EBIT) und Jahresüberschusses für die PVA
TePla-Gruppe angegeben.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft des Mutterunternehmens PVA TePla AG und deren
wesentlichen Tochterunternehmen abgestellt. Einbezogen wird hierbei
die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der
Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten
Gesamtbelegschaft auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer
Konzerngesellschaften. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der
Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands herangezogen.
Vergleich jährliche Veränderung der
Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG |
Jährliche Veränderung (in %) |
Vergleich Geschäftsjahr 2022
mit Geschäftsjahr 2021 |
Vorstandsvergütung (erfolgsunabhängige
Vergütung und STI) |
|
Oliver Höfer |
+0% |
Jalin Ketter |
+15% |
Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und
der PVA TePla-Gruppe |
|
Umsatz der PVA TePla-Gruppe (IFRS) |
+28,4% |
Betriebsergebnis (EBIT) der PVA
TePla-Gruppe (IFRS) |
+37,0% |
Jahresüberschuss der PVA TePla-Gruppe
(IFRS) |
+38,3% |
Jahresüberschuss der PVA TePla AG
(HGB) |
+21% |
Durchschnittliche jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitarbeiter über die letzten fünf Jahre |
Jährliche Veränderung der Vergütung der
Mitarbeiter
(Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften der PVA
TePla-Gruppe) |
2% (2019 zu 2018)
1% (2020 zu 2019)
2% (2021 zu 2020)
2% (2022 zu 2021)
6,4% (2023 zu 2022) |
3.4. |
Ausblick auf die Anwendung des neuen Vergütungssystems für
das Geschäftsjahr 2024
|
Bei Neubestellungen aufgrund auslaufender Vorstandsverträge wird
für die Mitglieder des Vorstands mit Blick auf das Geschäftsjahr
2024 das neue Vergütungsmodell zur Anwendung kommen. Für die
bestehenden Altverträge kommt bis dahin das bisherige
Vergütungssystem zur Anwendung.
Ausweislich der Angaben in Abschnitt „5. Prognosebericht“ des
zusammengefassten Lageberichts der PVA TePla AG für das
Geschäftsjahr 2023 erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2024
angesichts der vorhandenen Projektstruktur im Auftragsbestand einen
Umsatz in der Bandbreite von 270 - 290 Mio. EUR und ein operatives
Ergebnis vor Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zwischen 47 und 51
Mio. EUR. Ein Erreichen dieser prognostizierten Entwicklung der PVA
TePla-Gruppe vorausgesetzt, wird sich die kurzfristig
ergebnisorientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente)
auch im Geschäftsjahr 2024 für sämtliche Mitglieder des Vorstands
voraussichtlich in Höhe der maximal erreichbaren Vergütung
(Aufwands-Cap) belaufen. Etwaige andere aus der Anwendung des neuen
Vergütungssystems resultierende individuelle Performance-Ziele
richten sich erneut an Wachstums- und ESG-Zielen aus. Es ist
aktuell davon auszugehen, dass diese vollständig erreicht werden.
Unter Annahme einer unveränderten Fortführung der zum
Bilanzstichtag bestehenden Vorstandsverträge für das gesamte
Geschäftsjahr 2024 entspräche dies einer gesamten Vergütung für die
STI-Komponente im Geschäftsjahr 2024 in Höhe von voraussichtlich
TEUR 480 (2022: TEUR 855). Das Erreichen der langfristig
orientierten variablen Vergütungskomponente (LTI-Komponente) ist
abhängig von der künftigen Entwicklung der Marktkapitalisierung der
PVA TePla AG. Da die Marktkapitalisierung auch von außerhalb des
Einflussbereichs des Managements der PVA TePla-Gruppe stehenden
exogenen Faktoren beeinflusst wird, ist eine Prognose aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Lage nur
eingeschränkt möglich.
4. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
4.1. |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der PVA
TePla AG geregelt. Das aktuell gültige neue Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Juni 2021 gebilligt (Zustimmungsquote
99,86%) und wird seit August 2021 angewendet. Zu Einzelheiten
betreffend das bis Juli 2021 angewendete bisherige Vergütungssystem
wird auf die einschlägigen Ausführungen im Vergütungsbericht 2021
verwiesen. Nachfolgend werden die konkreten Bezüge für die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt
und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des
Aufsichtsrats sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der
einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats (ausnahmslos basierend auf
dem neuen Vergütungssystem) angegeben.
Die gesamten Bezüge für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 beliefen sich auf TEUR 169 (VJ: TEUR 155).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder
Prüfungsausschuss führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der
oben genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der
entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
Die PVA TePla AG übernimmt für die Mitglieder des Aufsichtsrats
ferner die Beitragslasten einschließlich der hierauf entfallenden
Einkommensteuer für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus der
Aufsichtsratstätigkeit. Es wird auf die weiteren Ausführungen in
Abschnitt 5. verwiesen.
4.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
|
Die in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auf die einzelnen
Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der
nachfolgenden Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den
Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für
persönlich erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern.
|
|
Gesamtvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder |
Mitglieder des Aufsichtsrats der PVA
TePla AG |
[in TEUR] |
2023
fixe Vergütung |
2022
fixe Vergütung |
Alexander von Witzleben, Erlenbach
(Schweiz)
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
- |
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
|
|
|
75 |
75 |
Prof. Dr. Gernot Hebestreit,
Leverkusen
- |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
- |
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
|
|
|
50 |
50 |
Prof. Dr. Markus H. Thoma,
Schöffengrund |
|
29 |
30 |
Dr. Myriam Jahn, Düsseldorf |
|
14 |
- |
Summe |
|
168 |
155 |
Erfolgsabhängige Bestandteile sind in der Vergütung des
Aufsichtsrats nicht enthalten.
5. |
DIRECTORS- & OFFICERS-VERSICHERUNG (D&O)
|
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die
PVA TePla AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine
D&O-Versicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit
für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt
von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des
Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des
Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen Jahr vorsieht. Der
Selbstbehalt findet ausschließlich Anwendung auf die Befriedigung
begründeter Schadenersatzansprüche, welche durch die Gesellschaft
geltend gemacht werden. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der
PVA TePla AG hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen
abgeschlossen, die ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt
vorsehen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS
ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die PVA TePla AG, Wettenberg
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der PVA TePla AG, Wettenberg für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 12. März 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez. Alexander
Gebhardt
Wirtschaftsprüfer |
gez. Andreas Weiler
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
3. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder
|
PVA TePla AG Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
PVA TePla AG (im Folgenden auch „PVA TePla“ oder „die
Gesellschaft“) wurde von der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr
2021 mit einer Zustimmungsquote von 71,3 % gebilligt und ist seit
dem Geschäftsjahr 2021 in Kraft (im Folgenden „Vergütungssystem
2021“).
Im Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
2021 in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Corporate
Governance-Berater umfassend überprüft. Ein wesentliches Ziel der
Überprüfung galt dabei der Sicherstellung eines optimalen
Strategiebezugs, damit das Vergütungssystem die Umsetzung der
aktuellen Unternehmensstrategie sowie die langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich fördert. Der
Aufsichtsrat hat auch das Feedback der Aktionäre bezüglich des
Vergütungssystems 2021 genau analysiert sowie grundsätzliche
Erwartungen von institutionellen Investoren und Stimmrechtsberatern
berücksichtigt.
Auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung wurden vom
Aufsichtsrat Anpassungen am Vergütungssystem 2021 entwickelt und
ein überarbeitetes Vergütungssystem (im Folgenden auch
„Vergütungssystem 2025“) für den Vorstand beschlossen. Das
Vergütungssystem 2025 wird der ordentlichen Hauptversammlung 2024
gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung vorgelegt und für das
Geschäftsjahr 2025 in Kraft treten.
II. |
Überarbeitung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem 2025 stellt eine umfassende
Weiterentwicklung des Vergütungssystems 2021 dar. Mit den
vorgenommen Anpassungen bietet das Vergütungssystem 2025 deutliche
Verbesserungen gegenüber dem Vergütungssystem 2021, die neben einer
engeren Verknüpfung mit der Unternehmensstrategie auch das Feedback
unserer Aktionäre umsetzen. Dabei standen die folgenden Leitlinien
im Fokus:
• |
Eine langfristigere Ausrichtung der Vergütungsstruktur
|
• |
Eine erhöhte Transparenz bei gleichzeitig verringerter
Komplexität
|
• |
Ein stärkerer Pay-for-Performance-Zusammenhang
|
• |
Eine marktüblichere Ausgestaltung
|
• |
Eine engere Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den
Interessen unserer Aktionäre und weiterer Stakeholder
|
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Langfristigere Ausrichtung der Vergütungsstruktur
Die Vergütungsstruktur wird zugunsten des Long-term Incentives
(LTI) angepasst. Zukünftig wird der LTI ca. 55 % (vorher 50 %) und
damit den Großteil der variablen Vergütung ausmachen. Damit wird
der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung von PVA
TePla gestärkt.
Überarbeitung des Short-term Incentive (STI)
Der STI wird grundlegend überarbeitet. Die bisherige Beteiligung
am Konzern-EBIT wird abgeschafft. Stattdessen werden als
finanzielle Leistungskriterien mit einer Gewichtung von insgesamt
70 % die beiden bedeutsamsten finanziellen Steuerungsgrößen von PVA
TePla implementiert - EBITDA (45 % Gewichtung) und Umsatz (25 %
Gewichtung). So wird ein klarer Anreiz zur Erreichung der
jährlichen Ziele in den wesentlichen Steuerungsgrößen gesetzt, die
vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Kapitalmarkt-Guidance
festgelegt werden.
Anstatt der individuellen Performance werden neben den
finanziellen Leistungskriterien zukünftig relevante, aus der
Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele inklusive
ESG-Themen (30 % Gewichtung) berücksichtigt, die jährlich vom
Aufsichtsrat festgelegt werden. Dies unterstützt die Umsetzung
unserer wesentlichen strategischen Ziele, die langfristig auf die
finanzielle Performance einzahlen, ebenso wie unsere
Nachhaltigkeitsstrategie.
Um Anreize für eine Übererfüllung der Ziele und ein
ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil zu schaffen, wird die
Obergrenze („Cap“) des STI marktübliche 140 % des Zielbetrags
betragen.
Überarbeitung des Long-term Incentive (LTI)
Auch der LTI des Vorstands wird umfassend überarbeitet. Der
bisherige LTI mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren (abhängig
von der Vertragslaufzeit) orientierte sich ausschließlich an der
Entwicklung der Marktkapitalisierung.
Zukünftig wird dieser LTI durch einen marktüblichen Performance
Share Plan mit einer vierjährigen Laufzeit und jährlich neu
zugeteilten Tranchen ersetzt. Der überarbeitete LTI berücksichtigt
als finanzielle Leistungskriterien (mit in Summe 70 %) die
EBITDA-Marge (40 % Gewichtung) sowie das Umsatzwachstum (30 %
Gewichtung). Auf diese Weise unterstützt der LTI unser
langfristiges strategisches Ziel - den Unternehmenswert zu steigern
und langfristig profitabel zu wachsen.
Daneben werden für jede neue Tranche des LTI Strategie- und
ESG-Ziele (30 % Gewichtung) vom Aufsichtsrat festgelegt. Im
Zusammenspiel mit den kurzfristigen, aus der Strategie abgeleiteten
(nicht-finanziellen) Zielen im STI wird so eine Ausrichtung auf die
langfristige Umsetzung strategischer Initiativen inklusive der
Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt.
Um auch im LTI eine Übererfüllung der Ziele und ein
ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil zu schaffen, beträgt die
maximale Zielerreichung 150 %. Die Auszahlung ist zusätzlich auf
200 % des Zielbetrags begrenzt.
Insgesamt wird die langfristige Umsetzung der
Unternehmensstrategie - sowohl in finanzieller als auch
nicht-finanzieller Hinsicht - durch den überarbeiteten LTI
deutlicher in den Fokus gerückt.
Im Rahmen der Überarbeitung des LTI hat der Aufsichtsrat auch
die Implementierung eines relativen Vergleichs mit Wettbewerbern,
beispielsweise in Form des Leistungskriteriums relativer Total
Shareholder Return, diskutiert. Die Einbeziehung eines derartigen
Leistungskriteriums wird vom Aufsichtsrat jedoch aktuell als nicht
geeignet eingeschätzt, da das aktuelle Handelsvolumen der Aktie der
PVA TePla AG dafür zu gering ist. Zudem soll der Vorstand sich
insbesondere auf die strategischen Leistungskriterien fokussieren,
deren Erreichung sich langfristig auch im Aktienkurs und der
relativen Performance widerspiegeln wird.
Abschaffung der Möglichkeit zur Gewährung einer
Anerkennungsprämie
Die derzeitige vertragliche Möglichkeit des Aufsichtsrats, für
außergewöhnliche Leistungen in einem Geschäftsjahr
Vorstandsmitgliedern im Einzelfall eine Anerkennungsprämie gewähren
zu können, wird abgeschafft. Damit wird die Transparenz des
Vergütungssystems erhöht und dem Feedback unserer Aktionäre
Rechnung getragen.
Einführung weiterer vertraglicher Regelungen
Im Einklang mit der vorherrschenden Marktpraxis und den
allgemeinen Erwartungen von institutionellen Investoren und
Stimmrechtsberatern werden sowohl Malus- und Clawback-Regelungen
als auch eine Aktienkauf- und Halteverpflichtung („Share Ownership
Guideline“) in das Vergütungssystem des Vorstands
implementiert.
Im Rahmen der Malus- und Clawback-Regelungen kann die variable
Vergütung bei schwerwiegender Pflichtverletzung eines
Vorstandsmitglieds oder fehlerhaftem Konzernabschluss ganz oder
teilweise einbehalten oder zurückgefordert werden.
Die Share Ownership Guideline verpflichtet die
Vorstandsmitglieder, innerhalb von fünf Jahren Aktien der PVA TePla
AG im Wert von 50 % ihrer Grundvergütung (brutto) zu erwerben und
für die Dauer des Dienstverhältnisses zu halten. Damit wird die
Aktienkultur verstärkt und die Interessen von Vorstand und
Aktionären enger miteinander verknüpft.
Anpassung der Maximalvergütung
Um die durch die angepassten Caps im STI und LTI intendierte
Anreizwirkung für eine Übererfüllung der Zielvorgaben zu erreichen,
ist eine Erhöhung der bisherigen Maximalvergütung gemäß § 87a AktG
erforderlich. Diese beträgt zukünftig 1.400.000 EUR für den
Vorstandsvorsitz und 1.200.000 EUR für ordentliche
Vorstandsmitglieder. Bei der Festlegung hat der Aufsichtsrat die
Maximalvergütungen in anderen SDAX-Unternehmen berücksichtigt. Die
angepasste Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder von PVA TePla
bewegt sich weiterhin am unteren Rand dieser Vergleichsgruppe. Bei
der Maximalvergütung handelt es sich um eine theoretische Größe,
die nur im Falle außergewöhnlich guter Leistungen in allen Zielen
zusammen mit einer starken Entwicklung des Aktienkurses überhaupt
erreicht werden kann. Etwaige zukünftige Anpassungen der Vergütung
und Schwankungen in den Nebenleistungen wurden bei der Festlegung
der Maximalvergütung ebenfalls berücksichtigt.
III. |
Grundsätze des Vergütungssystem
|
Das Vergütungssystem des Vorstands ist ein wesentliches
Steuerungselement für den Aufsichtsrat, um die Umsetzung der
Wachstumsstrategie von PVA TePla zu fördern. Ziel ist es, den
Unternehmenswert mit Blick auf alle Stakeholder zu steigern und
langfristig profitabel zu wachsen. Um diesen Weg nachhaltig zu
gestalten, gehört auch die Umsetzung unserer
Nachhaltigkeitsstrategie zu den wesentlichen Eckpfeilern der
Unternehmensstrategie. Der Aufsichtsrat legt bei der Ausgestaltung
des Vergütungssystems daher einen starken Fokus auf die Verknüpfung
mit den wesentlichen Zielen, die zur Umsetzung unserer Strategie
beitragen.
Zusätzlich stellt der Aufsichtsrat eine Ausgestaltung im
Einklang mit den Vorgaben des Aktiengesetzes sicher und
berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) sowie die Erwartungen von Investoren und
Stimmrechtsberatern.
Im STI werden die bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren - EBITDA (Earnings before interests, taxes,
depreciation and amortization) und Umsatz - berücksichtigt. Auf
diese Weise steht die Erreichung der kurzfristigen finanziellen
Ziele, die für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
maßgeblich sind, im Mittelpunkt.
Um den langfristigen Fokus der Vergütung des Vorstands
sicherzustellen, macht der LTI den Großteil der variablen Vergütung
aus. Der LTI umfasst finanzielle Leistungskriterien, die direkt auf
die Unternehmensstrategie einzahlen. Durch die Berücksichtigung des
Umsatzwachstums sowie der EBITDA-Marge werden Anreize für ein
langfristiges profitables Wachstum gesetzt. Die aktienbasierte
Ausgestaltung als Performance Share Plan und die damit
einhergehende Verknüpfung mit der absoluten Kursentwicklung der
Aktie der PVA TePla AG setzt zusätzlich Anreize zu einer Steigerung
des Unternehmenswerts und berücksichtigt die Interessen unserer
Aktionäre.
Flankiert werden die finanziellen Leistungskriterien sowohl im
STI als auch im LTI mit aus der Strategie abgeleiteten
(nicht-finanziellen) Zielen, um die Unternehmensstrategie
holistisch, also auch in nicht-finanzieller Hinsicht, abzubilden
und auch der ökologischen sowie sozialen Verantwortung der
Gesellschaft nachzukommen.
Die zusätzliche Share Ownership Guideline sorgt zudem für eine
noch engere Verknüpfung der Interessen von Vorstand und
Aktionären.
IV. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
1. |
Elemente des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem des Vorstands besteht im Kern aus festen
Vergütungsbestandteilen - der festen Jahresvergütung sowie
Nebenleistungen - sowie variablen Vergütungsbestandteilen - dem STI
und dem LTI. Daneben sind weitere vertragliche Regelungen
implementiert. Diese umfassen beispielsweise die Maximalvergütung
nach § 87a AktG, marktübliche Malus- und Clawback-Regelungen sowie
eine Share Ownership Guideline. Eine betriebliche Altersversorgung
wird den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
Feste Jahresvergütung |
Feste vertraglich vereinbarte
Vergütung, die in zwölf gleichen monatlichen Teilen als Entgelt
gezahlt wird. |
Nebenleistungen |
u.a. Mobilitätsleistungen (z. B.
Dienstwagen, BahnCard) oder Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung |
Short-term Incentive
(STI) |
Plantyp: Zielbonus
Laufzeit: 1 Jahr
Cap: 140 % des Zielbetrags |
Leistungskriterien:
- |
EBITDA 45 %
|
- |
Umsatz 25 %
|
- |
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG) 30 %
|
|
Long-term Incentive
(LTI) |
Plantyp: Performance Share Plan
Laufzeit: 4 Jahre mit jährlicher Zuteilung
Cap Stücke: 150 %
Cap Auszahlung: 200 % des Zielbetrags
Auszahlung: in bar oder in Aktien |
Leistungskriterien:
- |
EBITDA-Marge 40 %
|
- |
Umsatzwachstum 30 %
|
- |
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG) 30 %
|
|
Malus und Clawback |
Bei schwerwiegender Pflichtverletzung
eines Vorstandsmitglieds oder fehlerhaftem Konzernabschluss kann
die variable Vergütung ganz oder teilweise einbehalten oder
zurückgefordert werden. |
Share Ownership Guidelines |
Verpflichtung, Aktien im Wert von 50 %
der festen Vergütung (brutto) zu erwerben. Aufbaufrist: 5
Jahre. |
Maximalvergütung |
Vorstandsvorsitz: 1.400.000 EUR
Ordentliches Vorstandsmitglied: 1.200.000 EUR |
Die Vergütungsstruktur des Vorstands wird anhand der
Zielgesamtvergütung (ohne Nebenleistungen) festgelegt. Diese
umfasst die feste Jahresvergütung, den Zielbetrag des STI (Betrag
bei 100 % Zielerreichung) sowie den Zielbetrag des LTI (Betrag bei
100 % Zielerreichung).
Um einen starken Pay-for-Performance-Zusammenhang der Vergütung
sicherzustellen, macht die variable Vergütung, die von der
Erreichung vorab festgelegter Ziele abhängt, einen Großteil der
Zielgesamtvergütung aus. Auf diese Weise ist die Vergütung des
Vorstands eng mit der Unternehmensperformance verknüpft.
Zudem macht der LTI etwa 55 % und der STI etwa 45 % der
variablen Vergütung aus, wodurch der Fokus auf die langfristige und
nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft gelegt wird.
Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile an der
Zielgesamtvergütung (ohne Nebenleistungen) gestalten sich wie
folgt:
Die Nebenleistungen sind natürlichen Schwankungen unterworfen und
machen in der Regel unter 1 % - 3 % der Zielgesamtvergütung
aus.
V. |
Das Vergütungssystem im Detail
|
Im Folgenden werden die festen und variablen
Vergütungsbestandteile sowie die weiteren vertraglichen Regelungen
(Maximalvergütung, Malus- und Clawback-Regelungen und Share
Ownership Guideline) im Detail erläutert.
1. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
1.1 |
Feste Jahresvergütung
|
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die in
12 Monatsraten ausgezahlt wird.
Den Vorstandsmitgliedern werden vertraglich festgelegte
Nebenleistungen im marktüblichen Rahmen gewährt. Die Gesellschaft
stellt jedem Vorstandsmitglied insbesondere ein angemessenes
Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Auch andere
Mobilitätsleistungen (z.B. BahnCard) können gewährt werden. Ferner
werden Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberhöchstanteils der Beiträge
zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer alternativen
Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung gewährt. Schließlich
werden die Prämien für eine Unfallversicherung und eine
D&O-Versicherung übernommen.
Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund
des Wechsels zur PVA TePla AG verfallen (zum Beispiel Zusagen
langfristiger variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann
der Aufsichtsrat für das Eintrittsjahr des neuen Vorstandsmitglieds
einen Ausgleich in Form von Versorgungszusagen oder Barzahlungen
zusagen. Die Möglichkeit zur Gewährung derartiger
Ausgleichszahlungen sichert die nötige Flexibilität, die
bestmöglichen Kandidaten und Kandidatinnen auswählen und gewinnen
zu können.
2. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variable Vergütung des Vorstands besteht aus einer
kurzfristigen Komponente (Short-term Incentive; STI) und einer
langfristigen Komponente (Long-term Incentive; LTI). Die
Auszahlungen aus den variablen Bestandteilen bemessen sich anhand
vorab festgelegter finanzieller sowie nicht-finanzieller
Leistungskriterien und sind dadurch eng mit dem Unternehmenserfolgt
verknüpft.
2.1 |
Short-term Incentive (STI)
|
Der STI ist als Zielbonus mit einer einjährigen Laufzeit
ausgestaltet. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich durch
Multiplikation des Zielbetrags (Betrag bei 100 % Zielerreichung)
mit der Zielerreichung in den vom Aufsichtsrat festgelegten
Leistungskriterien.
Diese bestehen mit einer Gewichtung von insgesamt 70 % aus
finanziellen Leistungskriterien und umfassen die zwei bedeutsamsten
finanziellen Leistungsindikatoren der Gesellschaft - EBITDA (45 %
Gewichtung) und Umsatz (25 % Gewichtung). Der Aufsichtsrat ist
berechtigt, eine abweichende Gewichtung festzulegen, wenn diese
andere Gewichtung besser geeignet ist, Anreize zur Umsetzung der
Unternehmensstrategie zu setzen.
Daneben wird mit einer Gewichtung von 30 % die nicht-finanzielle
Leistung anhand von aus der Strategie abgeleiteten Zielen
berücksichtigt, die jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt
werden.
Die Zielerreichung berechnet sich aus der Summe der gewichteten
Zielerreichungen in den einzelnen Leistungskriterien und ist auf
140 % begrenzt. Die Auszahlung des STI erfolgt nach Ablauf des
Geschäftsjahres in bar und ist auf 140 % des Zielbetrags
begrenzt.
Finanzielle Leistungskriterien
Die finanziellen Leistungskriterien sind EBITDA und Umsatz.
Das EBITDA beschreibt den Gewinn vor Zinsen, Steuern,
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle
Vermögensgegenstände. Die Kennzahl gibt Aufschluss über die
Ertragskraft des Unternehmens und spiegelt damit den operativen
Erfolg der Gesellschaft wider. Maßgeblich ist das EBITDA auf
Grundlage des geprüften Konzernabschlusses der PVA TePla AG.
PVA TePla strebt eine kontinuierliche Steigerung der
Umsatzerlöse als Grundlage für eine profitable
Unternehmensentwicklung an. Der Umsatz ist damit ein wesentlicher
Leistungsindikator für die Umsetzung unserer Wachstumsstrategie.
Maßgeblich ist auch hier der Umsatz auf Grundlage des geprüften
Konzernabschlusses der PVA TePla AG.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung in dem
jeweiligen Leistungskriterium auf Basis der Zielsetzung des
Aufsichtsrats berechnet. Dafür legt der Aufsichtsrat für jedes
finanzielle Leistungskriterium, spätestens zu Beginn des
Geschäftsjahres, einen Wert für eine Zielerreichung von 100 %
(Zielwert), einen Wert für eine Zielerreichung von 50 % (unterer
Schwellenwert) sowie einen Wert für eine Zielerreichung von 140 %
(oberer Schwellenwert) fest. Liegt der tatsächlich im Geschäftsjahr
erreichte Wert eines Leistungskriteriums unterhalb des unteren
Schwellenwerts, so beträgt die Zielerreichung 0 %. Die maximale
Zielerreichung beträgt 140 %. Bei einer Performance zwischen den
gesetzten Ziel- und Schwellenwerten wird die Zielerreichung durch
lineare Interpolation berechnet.
Illustrativ lässt sich die Zielerreichungskurve wie folgt
darstellen:
Bei der Zielsetzung orientiert sich der Aufsichtsrat an der
veröffentlichten Guidance der Gesellschaft, um eine ambitionierte
Zielsetzung im Einklang mit der Kapitalmarktkommunikation
sicherzustellen.
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG)
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG) werden im STI mit einer Gewichtung von 30 %
berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des nachfolgend
dargestellten, strategieabgeleiteten beispielhaften
Kriterienkatalogs legt der Aufsichtsrat jährlich die konkreten
Ziele sowie deren jeweilige Gewichtung fest, wobei er darauf
achtet, dass sich die Ziele zu denen im LTI unterscheiden. So wird
sichergestellt, dass die Ziele relevant, strategie-abgeleitet und
quantifizierbar sind.
Für die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele
(inklusive ESG) definiert der Aufsichtsrat analog zu den
finanziellen Leistungskriterien einen Zielwert sowie einen unteren
und oberen Schwellenwert. Anhand dieser Zielsetzung wird die
Zielerreichung nach Abschluss des Geschäftsjahres berechnet.
Weitere Regelungen
Gemäß der Empfehlung G.11 des DCGK ist der Aufsichtsrat im Falle
von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen berechtigt,
den STI sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder
Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige Akquisition
oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer
Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein
Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft, Änderungen der
rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen oder
wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sein.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten, aus der Strategie
abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele (inklusive ESG), die Ziel-
und Schwellenwerte aller Leistungskriterien sowie die für das
Geschäftsjahr resultierende Zielerreichung werden nach Abschluss
des Geschäftsjahres im Vergütungsbericht ex-post offengelegt.
2.2 |
Long-Term Incentive (LTI)
|
Der LTI ist als Performance Share Plan mit einer vierjährigen
Performance Periode ausgestaltet und wird jährlich mit einer neuen
Tranche zugeteilt.
Zu Beginn jeder Tranche werden den Vorstandsmitgliedern
(virtuelle) Aktien vorläufig zugeteilt. Die Anzahl der vorläufig
zugeteilten (virtuellen) Aktien berechnet sich mittels Division des
Zielbetrags durch den Start-Aktienkurs (arithmetisches Mittel der
XETRA-Schlusskurse der Aktie der PVA TePla AG während der 60
Handelstage vor Beginn der Performance Periode). Durch die
Verknüpfung über virtuelle Aktien an die absolute
Aktienkursentwicklung der PVA TePla AG ist der Performance Share
Plan vollständig aktienbasiert ausgestaltet und setzt einen Anreiz
zur Steigerung des Unternehmenswerts.
Der LTI umfasst zwei finanzielle Leistungskriterien mit einer
Gewichtung von insgesamt 70 %. Als finanzielle Leistungskriterien
wird zum einen die EBITDA-Marge mit einer Gewichtung von 40 % und
zum anderen das Umsatzwachstum mit einer Gewichtung von 30 %
herangezogen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine abweichende
Gewichtung festzulegen, wenn diese andere Gewichtung besser
geeignet ist, Anreize zur Umsetzung der Unternehmensstrategie zu
setzen.
Daneben wird mit einer Gewichtung von 30 % die nicht-finanzielle
Leistung anhand von aus der Strategie abgeleiteten Ziele (inklusive
ESG) berücksichtigt, die für jede Tranche vom Aufsichtsrat
festgelegt werden.
Die Zielerreichung entspricht der gewichteten Summe der
Zielerreichungen in den einzelnen Leistungskriterien und wird nach
Ablauf der Performance Periode ermittelt. Die maximale
Zielerreichung ist für jedes Leistungskriterium sowie insgesamt auf
150 % begrenzt.
Auf Basis der festgestellten Zielerreichung wird die finale
Anzahl (virtueller) Aktien durch Multiplikation der Anzahl der
vorläufig zugeteilten (virtuellen) Aktien mit der Zielerreichung
ermittelt.
Die Auszahlung des LTI erfolgt in bar. Die Auszahlung berechnet
sich durch Multiplikation der finalen Anzahl (virtueller) Aktien
mit dem End-Aktienkurs (arithmetisches Mittel der
XETRA-Schlusskurse der Aktie der PVA TePla AG während der 60
Handelstage vor Ende der Performance Periode). Die Gesellschaft
behält sich vor, den LTI auch in Aktien zu bedienen. Im Falle einer
Bedienung in Aktien wird dem Vorstandsmitglied die finale Anzahl
der (virtuellen) Aktien in Form von echten Aktien der Gesellschaft
übertragen. Die Auszahlung aus dem LTI ist auf 200 % des
Zielbetrags begrenzt.
Finanzielle Ziele
Die finanziellen Leistungskriterien sind EBITDA-Marge und
Umsatzwachstum. Zusammen bilden die beiden Leistungskriterien
wichtige Indikatoren für die Umsetzung der Unternehmensstrategie
und incentivieren ein langfristiges profitables Wachstum.
Die EBITDA-Marge setzt das EBITDA der Gesellschaft ins
Verhältnis zum Umsatz und spiegelt die Profitabilität der
Gesellschaft wider. Maßgeblich ist die durchschnittliche
EBITDA-Marge auf Grundlage des geprüften Konzernabschlusses der PVA
TePla AG in den vier Geschäftsjahren der Performance Periode.
Das Leistungskriterium Umsatzwachstum setzt wichtige Anreize zur
Umsetzung unserer Wachstumsstrategie. Maßgeblich ist das
durchschnittliche Umsatzwachstum in den vier Geschäftsjahren der
Performance Periode. Das Umsatzwachstum in einem Geschäftsjahr
berechnet sich durch den Vergleich des Umsatzes in dem
entsprechenden Geschäftsjahr mit dem Umsatz im vorausgegangenen
Geschäftsjahr, jeweils auf Grundlage des geprüften
Konzernabschlusses der PVA TePla AG.
Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung in
dem jeweiligen Leistungskriterium auf Basis der Zielsetzung des
Aufsichtsrats berechnet. Dafür legt der Aufsichtsrat für jedes
finanzielle Leistungskriterium für die Tranche einen Wert für eine
Zielerreichung von 100 % (Zielwert), einen Wert für eine
Zielerreichung von 50 % (unterer Schwellenwert) sowie einen Wert
für eine Zielerreichung von 150 % (oberer Schwellenwert) fest.
Liegt der tatsächlich erreichte Wert eines Leistungskriteriums
unterhalb des unteren Schwellenwerts, so beträgt die Zielerreichung
0 %. Die maximale Zielerreichung beträgt 150 %. Bei einer
Performance zwischen den gesetzten Ziel- und Schwellenwerten wird
die Zielerreichung durch lineare Interpolation berechnet.
Bei der Zielsetzung orientiert sich der Aufsichtsrat an der
strategischen Zielsetzung der Gesellschaft.
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG)
Die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele
(inklusive ESG) werden im LTI mit einer Gewichtung von 30 %
berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des nachfolgend
dargestellten, strategieabgeleiteten beispielhaften
Kriterienkatalogs legt der Aufsichtsrat für jede Tranche die
konkreten Ziele sowie deren jeweilige Gewichtung fest, wobei er
darauf achtet, dass sich die Ziele zu denen im STI unterscheiden.
So wird sichergestellt, dass die Ziele relevant,
strategie-abgeleitet und quantifizierbar sind.
Für die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele
(inklusive ESG) definiert der Aufsichtsrat analog zu den
finanziellen Leistungskriterien einen Zielwert sowie einen unteren
und oberen Schwellenwert. Anhand dieser Zielsetzung wird die
Zielerreichung nach Abschluss des Geschäftsjahres berechnet.
Weitere Regelungen
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen
ist der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung G.11 des DCGK berechtigt,
den LTI sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder
Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige Akquisition
oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer
Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein
Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft, Änderungen der
rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen oder
wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sein.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten, aus der Strategie
abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele (inklusive ESG), die Ziel-
und Schwellenwerte aller Leistungskriterien sowie die für das
Geschäftsjahr resultierende Zielerreichung werden im
Vergütungsbericht ex-post offengelegt.
3. |
Share Ownership Guidelines
|
Um die Aktienkultur im Vergütungssystem des Vorstands weiter zu
stärken und die Interessen des Vorstands mit denen unserer
Aktionäre noch enger zu verknüpfen, unterliegen die
Vorstandsmitglieder einer Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
(Share Ownership Guideline). Die Vorstandsmitglieder sind demnach
verpflichtet, Aktien der Gesellschaft in Höhe von 50 % ihrer
jährlichen festen Vergütung (brutto) zu erwerben (Investitionsziel)
und für die Dauer des Dienstverhältnisses zu halten. Das
Investitionsziel muss grundsätzlich nach spätestens fünf Jahren
erreicht sein.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht
begrenzt. Zum einen sind die Auszahlungen aus den variablen
Vergütungsbestandteilen nach oben auf 140 % des Zielbetrags (STI)
bzw. 200 % des Zielbetrags (LTI) begrenzt.
Zum anderen ist die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, d.
h. die Summe aus festen Vergütungsbestandteilen (feste
Jahresvergütung und Nebenleistungen) und variablen
vergütungsbestandteilen (STI und LTI) durch die Maximalvergütung
nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt. Die Maximalvergütung
begrenzt die für ein Geschäftsjahr zugesagte Gesamtvergütung,
unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt.
Die Maximalvergütung beträgt 1.400.000 € für den
Vorstandsvorsitz und 1.200.000 € für ordentliche
Vorstandsmitglieder.
Mit dieser festgelegten Höhe der Maximalvergütung bewegt sich
PVA TePla im unteren Bereich des SDAX.
Sollte die Summe der Auszahlungen aus einem Geschäftsjahr die
Maximalvergütung übersteigen, wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (im Regelfall der LTI)
gekürzt.
Die Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach
oben, um bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe
Vergütungen zu vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder dar. Die
Maximalvergütung ist lediglich durch die Kombination von
außergewöhnlich guter Leistung gepaart mit einer überaus positiven
Entwicklung des Aktienkurses erreichbar und berücksichtigt auch
Schwankungen der Nebenleistungen sowie etwaige zukünftige
Vergütungsanpassungen.
5. |
Malus- und Clawback-Regelungen
|
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung ganz
oder teilweise zu reduzieren (Malus) oder die bereits ausbezahlte
variable Vergütung ganz oder teilweise zurückzufordern
(Clawback).
Wurde die variable Vergütung auf der Grundlage eines
fehlerhaften Jahresabschlusses ermittelt und ausgezahlt, kann der
Aufsichtsrat die Differenz zur entsprechenden variablen Vergütung,
die auf der Grundlage eines berichtigten Jahresabschlusses
ermittelt wurde, zurückfordern.
Im Fall von vorsätzlichen Verstößen gegen wesentliche
Bestimmungen des unternehmensinternen Code of Conduct und/oder
gegen wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder bei einer
erheblichen Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93
AktG kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die variable
Vergütung reduzieren oder zurückfordern.
VI. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
1. |
Laufzeiten der Verträge der Mitglieder des Vorstands
|
Erstbestellungen werden höchstens für einen Zeitraum von drei
Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren begrenzt.
2. |
Unterjähriger Ein- bzw. Austritt und vorzeitige Beendigung
der Verträge der Mitglieder des Vorstands
|
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit werden
Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen
den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
("Abfindungs-Cap") und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrages vergütet. Für die Berechnung des
Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen
an das Vorstandsmitglied. Im Einklang mit den aktienrechtlichen
Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise
Ausscheiden aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis
berechnet. Dies gilt nicht für die Vergütung bei einer
außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds durch die
Gesellschaft aufgrund eines durch das Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grundes; in diesem Falle besteht kein
Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr
des Ausscheidens.
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder Ehrenämtern
übernehmen, erfolgt grundsätzlich keine separate Vergütung. Sollte
ausnahmsweise eine Vergütung gewährt werden, wird diese auf die
Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet. Bei der Übernahme
konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat,
ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist
VII. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems
|
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Absatz 1 Satz 1 AktG
beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands.
Das Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Absatz 1
Satz 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle
vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Billigt die
Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, wird der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung spätestens in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes System zur Billigung vorlegen.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die
Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2. |
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Bei der Festsetzung der Vergütung sorgt der Aufsichtsrat dafür,
dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütungshöhe und -struktur
erfolgt anhand eines horizontalen Vergleichs mit der
Vorstandsvergütung vergleichbarer Gesellschaften. Der Aufsichtsrat
berücksichtigt dafür in der Regel einen für PVA TePla relevanten
nationalen Index (z. B. SDAX) und positioniert PVA TePla
entsprechend der Unternehmensgröße in diesem.
Daneben wird auch ein Vergleich mit der unternehmensinternen
Vergütungsstruktur (sog. Vertikalvergleich) vorgenommen. Einbezogen
wird hierbei die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der
Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten
Gesamtbelegschaft auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer
Konzerngesellschaften. Bestandteil des Vertikalvergleichs ist
insbesondere auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu dieser
Vergleichsgruppe in der zeitlichen Entwicklung. Auf diese Weise
werden auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer von PVA TePla berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe Berater
hinzuziehen.
3. |
Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von
Interessenkonflikten
|
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass etwaige Interessenkonflikte
der Aufsichtsratsmitglieder bei den Beratungen und Entscheidungen
über das Vorstandsvergütungssystem erkannt und adäquat behandelt
werden. Diese sind unverzüglich offenzulegen, und je nach
Einschätzung kann vorgesehen werden, dass das betroffene Mitglied
an den Beratungen nicht teilnimmt und sich bei der Entscheidung der
Stimme enthält.
VIII. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Die Vergütung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten System festzusetzen, §
87a Absatz 2 Satz 1 AktG. Der Aufsichtsrat kann jedoch
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden
kann, benennt, § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG. Der Aufsichtsrat der PVA
TePla AG darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG nach pflichtgemäßem
Ermessen vorübergehend von folgenden Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung, Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden der variablen
Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der variablen
Vergütung und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung,
Investitionsziel und -zeitraum der Share Ownership Guideline.
Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur aufgrund eines
entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der die
außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung
feststellt. Dies ist dann gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 AktG im
Vergütungsbericht zu erläutern.
4. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder
|
PVA TePla AG Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) hat die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu
beschließen. Das bisherige Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder der PVA TePla AG wurde von der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2021 mit 99,86 % der gültig abgegebenen
Stimmen gebilligt (im Folgenden auch „Vergütungssystem 2021“). Die
Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der PVA TePla
AG geregelt.
Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats
Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden
Herausforderung, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder zu gewinnen,
wurde die bisherige Ausgestaltung und Höhe der Vergütung fürdie
Aufsichtsratsmitglieder mit Unterstützung eines unabhängigen
Vergütungsberaters überprüft.
Der Wettbewerb um Aufsichtsratsmitglieder, die die vielzähligen
Qualifikationen für eine Erfüllung der Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats erfüllen, hat über die
letzten Jahre spürbar zugenommen. Aufgrund stetig wachsender
gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen und einer steigenden
Anzahl an Aufgaben erfordert das Arbeitspensum der
Aufsichtsratsmitglieder in den letzten Jahren zudem ein erhebliches
zusätzliches zeitliches Engagement. Aus diesem Grund ist eine
marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung für die
Aufsichtsratsmitglieder der PVA TePla AG wesentlich für die
langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens.
Entsprechend wurde die Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung
von einem Benchmark begleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit der
Vergütung sicherzustellen. Als Vergleichsunternehmen wurden dabei
die Unternehmen des SDAX herangezogen, da die Aktie der PVA TePla
AG im SDAX gelistet ist und die SDAX-Unternehmen hinsichtlich ihrer
Größe und ihrem Governance-System mit der PVA TePla AG vergleichbar
sind.
Auf Basis der Ergebnisse der Überprüfung der
Aufsichtsratsvergütung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine
Überarbeitung des Vergütungssystems 2021 beschlossen. Das
überarbeitete Vergütungssystem sowie die wesentlichen Änderungen
zum bisherigen Vergütungssystem werden im Folgenden detailliert
beschrieben.
Wesentliche Änderungen der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die wesentlichen Änderungen an der Vergütung des Aufsichtsrats
im Vergleich zum Vergütungssystem 2021, die durch das überarbeitete
Vergütungssystem implementiert werden, stellen sich wie folgt
dar:
Um eine wettbewerbsfähige Aufsichtsratsvergütung zu gewährleisten,
wird die feste Jahresvergütung der Aufsichtsratsmitglieder auf ein
marktübliches Niveau angepasst. Die feste Vergütung der
Ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder wird dafür von 25.000 EUR auf
40.000 EUR erhöht. Für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz
wird die Vergütung von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angepasst, für den
Aufsichtsratsvorsitz wird ein Differenzierungsfaktor von 2,5
eingeführt, wodurch sich die feste Vergütung von 70.000 EUR auf
100.000 EUR erhöht. Diese Erhöhung spiegeln insbesondere für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats die gestiegenen Anforderungen und
Aufgabenbandbreite sowie die damit einhergehende zeitliche
Belastung wider.
Um das gestiegene Arbeitspensum der Ausschüsse des Aufsichtsrats
zu berücksichtigen, das auch für die Erfüllung der steigenden
regulatorischen Anforderungen nötig ist, wird die Vergütung für die
Mitgliedschaft in Ausschüssen ebenfalls auf ein marktübliches
Niveau angepasst. Die Ausschussvergütung wird für den Vorsitz eines
Ausschusses von 10.000 EUR auf 20.000 EUR sowie für Mitglieder
eines Ausschusses von 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöht. Dabei werden
für die Ausschussvergütung maximal zwei Ausschusstätigkeiten
berücksichtigt.
Die Aufsichtsratsmitglieder verpflichten sich selbst, jährlich
Aktien des Unternehmens in Höhe von 20 % ihrer festen
Jahresvergütung zu erwerben und bis zum Ende der Amtszeit zu
halten. Damit fließt ein signifikanter Anteil der
Vergütungserhöhung in den Erwerb von Aktien der PVA TePla AG,
wodurch eine Aktienkultur im Aufsichtsrat der PVA TePla AG
implementiert wird und die Interessen des Aufsichtsrats stärker mit
denen der Aktionäre in Einklang gebracht werden.
Grundsätze des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats der PVA TePla AG steht im
Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen und berücksichtigt die
Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG und Grundsatz 25 des DCGK
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung, die in
einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der
Gesellschaft steht.
Die Ausgestaltung als reine Festvergütung steht im Einklang mit
Empfehlung G. 18 Satz 1 des DCGK und fördert die neutrale
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats und damit die
langfristige Entwicklung der PVA TePla AG.
Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK wird in der festen
Vergütung zwischen Aufsichtsratsvorsitz, stellvertretendem
Aufsichtsratsvorsitz und ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern
differenziert, um den größeren zeitlichen Aufwand sowie der mit den
Funktionen einhergehenden unterschiedlichen Verantwortung zu
begegnen. Ferner berücksichtigt das Vergütungssystem ebenfalls in
Übereinstimmung mit G.17 des DCGK den höheren zeitlichen Aufwand
für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des
Aufsichtsrats.
Insgesamt soll die Vergütung des Aufsichtsrats die Übernahme
eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder
einer seiner Ausschüsse so attraktiv machen, dass besonders
qualifizierte Kandidaten gewonnen und gehalten werden können.
Ausgestaltung des Vergütungssystems der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist wie folgt
ausgestaltet:
Feste Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste
Jahresvergütung von jeweils 40.000 EUR. Der Aufsichtsratsvorsitz
erhält 100.000 EUR (Faktor 2,5), der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitz erhält 60.000 EUR (Faktor 1,5).
Ausschussvergütung
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine
Ausschussvergütung für ihre Mitgliedschaft in Ausschüssen.
Ausschussvorsitzende erhalten, zusätzlich zu der festen Vergütung,
20.000 EUR, Mitglieder der Ausschüsse erhalten jährlich zusätzlich
10.000 EUR.
Bei Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen werden maximal zwei
für die Vergütung berücksichtigt.
Selbstverpflichtung zum Aktienerwerb
Die Aufsichtsratsmitglieder der PVA TePla AG verpflichten sich
selbst, für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit jährlich 20 % ihrer
festen Jahresvergütung (Investitionsbetrag) als persönliche
Investition in Aktien der PVA TePla AG zu investieren
(Investitionsverpflichtung) und diese bis zum Ende ihrer Amtszeit
zu halten (Aktienhaltevorschriften).
Nach Ablauf des Geschäftsjahres tritt die
Investitionsverpflichtung in Kraft und ist bis zum Ende des
darauffolgenden Geschäftsjahres umzusetzen. Die
Aufsichtsratsmitglieder erbringen einen Nachweis des Aktienerwerbs
der Gesellschaft bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
Bereits gehaltene Aktien werden auf die Aktienhalteverpflichtung
angerechnet. Nach einer Wiederwahl ist der Verkauf von Aktien, die
während der vorherigen Amtszeit im Rahmen der
Investitionsverpflichtung erworben wurden, zulässig.
Sonstiges
Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen
Ausschüssen wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf
volle Monate gezahlt.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz
ihrer erforderlichen und angemessenen Auslagen. Darüber hinaus wird
ihnen eine potentiell auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer
erstattet und die Beträge einer durch die Gesellschaft für die
Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
einschließlich der darauf etwa entfallenden Einkommenssteuer
übernommen.
Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die
Bestimmungen der Satzung zur Vergütung hinausgehen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer
anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können
unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch
die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund
niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur
Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere
Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch
eine Vereinbarung betreffend einer Vergütung von
Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit.
Festlegung und Umsetzung des Vergütungssystems
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird regelmäßig anhand der
gesetzlichen Vorgaben geprüft. In diesem Rahmen bezieht er auch die
Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen in die
Überprüfung mit ein. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat einen
unabhängigen, externen Berater beauftragen.
Bei einem Anpassungsbedarf des Vergütungssystems, werden
Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden
Vorschlag zur Anpassung der Vergütung unterbreiten. Unabhängig
davon beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG
spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats und
das zugrundeliegende Vergütungssystem.
Da die Entscheidung über die Vergütung und das zugrundeliegende
Vergütungssystem durch die Hauptversammlung erfolgt, sind
Interessenskonflikte durch die Aufsichtsratsvergütung nicht zu
erwarten.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur
Hauptversammlung frist- und formgerecht angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht
nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 8. August 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 23. August 2024,
24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
zugehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am
23. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien
einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die
Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der
Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der
Hauptversammlung und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und
kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden. Im Falle einer Erteilung einer
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erübrigt sich
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und
fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis
des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter
"Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts").
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die
Erteilung einer Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG zumindest der Textform (§ 126b BGB).
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können
für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zugeschickt wird, sowie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht,
ihr Widerruf, ihre Änderung und der Nachweis der Bevollmächtigung
kann an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
|
PVA TePla AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: pvatepla@linkmarketservices.eu
|
Die Erklärungen müssen spätestens bis zum Ablauf des 29.
August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse
eingehen.
Eine Vollmacht kann ferner im Internet unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 29. August 2024, 24:00
Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den
Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung
zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in
der Hauptversammlung bevollmächtigen. Hierfür kann z.B. das den
Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden. Ebenso kann
der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 135
AktG (z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts), besteht ein
Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch
nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Die für die
Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu
bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss
die Vollmacht einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß
§ 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in
der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das
Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder
Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad
verwandt oder verschwägert (§ 135 Abs. 8 AktG).
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Das persönliche Erscheinen eines Aktionärs in der
Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an einen Dritten
erteilten Vollmacht. Die Gesellschaft macht zu diesem Zweck von der
in § 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vorgesehenen Erleichterung vom
Textformerfordernis für den Widerruf erteilter Vollmachten
Gebrauch.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Gert
Fisahn, (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen.
Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und
der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Vollmacht
und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre
Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform. Sofern
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird,
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das
Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs
auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt,
wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter darf im
Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er
sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung
von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannte Anschrift
oder E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 29.
August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht
auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während
der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen,
den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, wird der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte
Vollmacht nicht ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2,
126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen
Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum
30. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse lautet wie
folgt:
|
PVA TePla AG
Vorstand
Im Westpark 10-12
35435 Wettenberg
Deutschland
E-Mail (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur):
gert.fisahn@pvatepla.com
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der
Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten.
|
2. |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
AktG
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können
durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung
gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf.
Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen
Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 15. August 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG
Investor Relations
Im Westpark 10-12
35435 Wettenberg
Deutschland
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
|
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe
gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine
Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den
Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und
Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer
oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge,
auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den
verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in
der Hauptversammlung unter Beachtung von § 137 AktG zuerst über die
Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit
angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden)
Wahlvorschläge erledigt.
|
3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Ferner bestimmt § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft, dass
der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist auch
berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung den
zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung
und für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen.
|
4. |
Auskunftsrecht nach § 293g Abs. 3 AktG
Nach § 293g Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss
wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils des
Beherrschungsvertrags bzw. Gewinnabführungsvertrags zu geben.
|
5. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1, 293g Abs. 3
AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, § 131 Absatz 1 und 293g Abs. 3
AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung
maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen finden sich
unter der Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
|
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind von der Einberufung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
• |
der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,
|
• |
eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der
Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
• |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
• |
der festgestellte Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31.
Dezember 2023,
|
• |
der gebilligte Konzernabschluss der PVA TePla AG zum 31.
Dezember 2023,
|
• |
der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die PVA TePla AG
und für den PVA TePla-Konzern für das Geschäftsjahr 2023,
|
• |
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns,
|
• |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB,
|
• |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
|
|
• |
der Geschäftsbericht 2023,
|
• |
der Vergütungsbericht 2023 (auch abgedruckt in dieser
Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
der Lebenslauf der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten (Tagesordnungspunkt 7) (auch abgedruckt in dieser
Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (auch abgedruckt in
dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder (auch
abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
|
• |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 13
• |
Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA
Technology Hub GmbH
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2023
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2022
|
• |
Jahresabschluss der PVA TePla AG 2021
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2023
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2022
|
• |
Konzernabschluss der PVA TePla AG 2021
|
• |
Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG
|
|
• |
die Satzung der Gesellschaft,
|
• |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung,
|
• |
die Formulare, die für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,
|
• |
nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und
Auskunftsrecht.
|
Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122
Absatz 2 AktG, etwaige Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126
Absatz 1, 127 AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung und - nach der Hauptversammlung - die
Abstimmungsergebnisse werden unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein und, soweit gesetzlich erforderlich, in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft
personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für
damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die
Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf
Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988 auf den
Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt dementsprechend 21.749.988. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
Wettenberg, im Juli 2024
PVA TePla AG
Der Vorstand
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