Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN DE000KBX1006
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung 2024
der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
am 30. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft,
die am Dienstag, den 30. April 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung mit Bild und Ton
live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege
elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmacht- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80,
80809 München.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung persönlich bzw.
virtuell teilzunehmen.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2023
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a des Handelsgesetzbuchs und
die nichtfinanzielle Konzernerklärung zum Geschäftsjahr 2023.
Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
ir.knorr-bremse.com/hv zugänglich und werden dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein. Sie werden in der
Hauptversammlung näher erläutert werden. Auf der genannten
Internetseite findet sich auch die Erklärung zur
Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2023. Der
Nachhaltigkeitsbericht wird zur Hauptversammlung als Online-Bericht
im Internet unter knorr-bremse.com/de/verantwortung
veröffentlicht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2023 von insgesamt EUR 816.576.148,02 in Höhe von EUR
264.368.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 1,64 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden, in Höhe von EUR 300.000.000,00 in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen und im Übrigen auf neue Rechnung
vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des
Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn: |
816.576.148,02 EUR |
Verteilung an die Aktionäre: |
264.368.000,00 EUR |
Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen: |
300.000.000,00 EUR |
Vortrag auf neue Rechnung: |
252.208.148,02 EUR |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am 6. Mai 2024, fällig.
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des
Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des
Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die
Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 und unter
Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG Änderungen des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das
geänderte Vergütungssystem in seiner zum 1. Januar 2024
beschlossenen Fassung ist in den Anlagen zu dieser Tagesordnung
unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder abgedruckt und von der Einberufung der
Hauptversammlung an über unsere Internetseite
ir.knorr-bremse.com/hv zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Präsidiums - vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024
beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird
gebilligt.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den in den
Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu
Tagesordnungspunkt 7 - Vergütungsbericht abgedruckten, nach §
162 AktG erstellten und von der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, gemäß § 162 Abs. 3 AktG
geprüften Vergütungsbericht der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft für
das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs.
3 Satz 3 AktG gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die
gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an über unsere Internetseite
ir.knorr-bremse.com/hv zugänglich. Ferner wird der
Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Der Vergütungsbericht der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft für
das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
|
II.
Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder
A. Anpassung des Vergütungssystems des Vorstands
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, ob das Vergütungssystem
die kurz- und langfristige Wertentwicklung des Unternehmens
unterstützt und motivierend wirkt. Das bisherige System, das die
Hauptversammlung am 20. Mai 2021 mit 96,37 % der gültig abgegebenen
Stimmen gebilligt hat, hat dies schon wesentlich erreicht, jedoch
sieht der Aufsichtsrat Verbesserungspotential. Er berücksichtigt
hierbei Erkenntnisse aus dem Geschäftsverlauf der letzten Jahre,
die Entwicklung der Peer Group, allgemeine Trends bei der Vergütung
sowie das Feedback der Aktionäre zum Vergütungssystem und den
Vergütungsberichten.
Auf Basis einer sorgfältigen Analyse hat der Aufsichtsrat am 15.
Dezember 2023 Anpassungen des Vergütungssystems beschlossen.
Schlüsselaspekte sind hierbei
- |
Stärkerer Fokus auf die Finanzergebnisse des Unternehmens
|
- |
Begrenzung möglicher Bereinigungen und erhöhte Transparenz
diesbezüglich
|
- |
Schärfung der für den relativen Total Shareholder Return
relevanten Peer Group
|
- |
Strategische Weiterentwicklung des Unternehmens
|
Die Änderungen sind im Vergütungssystem insbesondere im Short
Term Incentive („STI“) und Long Term Incentive
(„LTI“) reflektiert unter Berücksichtigung des jeweiligen
Zeithorizonts. Der STI setzt die Priorität bei der Profitabilität,
der LTI fokussiert auf die Wertentwicklung und Rentabilität des
Unternehmens. Die jeweils relevanten Leistungskriterien werden
ihrer Art nach sowie in ihrer Gewichtung vor Beginn des
Geschäftsjahrs festgelegt. Langfristigen Veränderungen im Geschäft
und Umfeld kann der Aufsichtsrat durch Anpassung der Gewichtung für
zukünftige Geschäftsjahre bzw. LTI-Tranchen Rechnung tragen. Das
Zielschema des Vergütungssystems gilt analog für die Führungsebenen
unterhalb des Vorstands, wobei die jeweilige Geschäftsverantwortung
berücksichtigt wird.
Die wesentlichen Anpassungen des Vergütungssystems lassen sich
wie folgt zusammenfassen:
(1) Kurzfristige variable Vergütung (STI)
- |
In Anbetracht der historischen Geschäftsentwicklung und der
daraus resultierenden Zielerreichungen wird der Zielkorridor für
die ihrer Art nach im Wesentlichen unveränderten Leistungskriterien
von bislang 80-120 % auf 60-140 % des Zielwerts verbreitert. Der
breitere Zielkorridor sorgt für ein ausgeglichenes
Chancen-Risiko-Profil und ein angemessenes Verhältnis von Leistung
und resultierender Vergütung. Die Höhergewichtung des EBIT stärkt
den Profitabilitätsfokus im STI.
|
- |
Mögliche Bereinigungen werden bei der Ermittlung der
Zielerreichung der Leistungskriterien auf einen abschließenden und
eng definierten Katalog von Fällen begrenzt, um die tatsächliche
Managementleistung transparent und konsistent zu bewerten.
|
- |
Für die Gewichtung der Leistungskriterien im STI werden
Bandbreiten festgelegt, die es dem Aufsichtsrat ermöglichen, die
Priorisierung der Leistungskriterien bei wesentlichen,
längerfristigen Veränderungen des Geschäfts anzupassen.
|
- |
Der Modifier bildet wesentliche Erfolgsfaktoren ab. Die
relevanten strategischen und nicht-finanziellen Ziele werden vom
Aufsichtsrat ex-ante festgelegt und im Vergütungsbericht
transparent offengelegt.
|
- |
Die Begrenzung des STI wird für den Vorstandsvorsitzenden und
ordentliche Vorstandsmitglieder einheitlich auf 200 % des
Zielbetrags festgelegt.
|
(2) Langfristige variable Vergütung (LTI)
- |
Nachdem die kurzfristige variable Vergütung bereits einen
deutlichen Fokus auf Profitabilität setzt, soll in der
langfristigen variablen Vergütung ein Schwerpunkt auf die
Kapitalrentabilität (Return on Capital Employed, „ROCE“)
gelegt werden, um das längerfristige Verhältnis von Einsatzfaktoren
und Ergebnis besser abzubilden.
|
- |
Der Total Shareholder Return („TSR“) der Knorr-Bremse AG
wird zukünftig mit dem TSR ausgewählter Industrial
Goods-Unternehmen sowie ausgewählter Rail & Truck-Peers
verglichen. Die zusammengefasste Peer Group trägt zur Vereinfachung
des Vergütungssystems bei und stärkt den Fokus auf die in ihrem
Geschäftsmodell bzw. ihrer Branche mit Knorr-Bremse vergleichbaren
Unternehmen.
|
- |
Mögliche Bereinigungen werden bei der Ermittlung der
Zielerreichung der Leistungskriterien auf einen abschließenden, im
Vergleich zum STI noch engeren Katalog von Fällen begrenzt.
|
- |
Für die Gewichtung der Leistungskriterien werden analog zum STI
Bandbreiten festgelegt, um dem Aufsichtsrat die notwendige
Flexibilität bei der Priorisierung der Leistungskriterien zu
verschaffen.
|
- |
Die Begrenzung des LTI wird für den Vorstandsvorsitzenden und
für ordentliche Vorstandsmitglieder einheitlich auf 200 % des
Zielbetrags festgelegt.
|
(3) Sonstiges
|
Das angepasste Vergütungssystem sieht marktübliche Malus- und
Clawback-Regelungen vor, die sukzessive bei Neu- oder
Wiederbestellungen in die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder
implementiert werden. Die Regelungen knüpfen an Fälle von
Compliance-Verstößen an und greifen darüber hinaus bei Fehlern in
der Konzernrechnungslegung.
|
Das angepasste Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom
12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019)
und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der von der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex am 28. April 2022
beschlossenen und am 27. Juni 2022 in Kraft getretenen Fassung. Es
gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 für alle amtierenden
Vorstandsmitglieder sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.
B. Das Vergütungssystem im Einzelnen
I. Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems
1. Überblick über das Vergütungssystem, Strategiebezug und
Vergütungsstruktur
Überblick über das Vergütungssystem
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
der Vorstandsmitglieder sind das feste Jahresgehalt,
Nebenleistungen und das Versorgungsentgelt. Variable Bestandteile
sind die kurzfristige variable Vergütung („STI“) und die
langfristige variable Vergütung („LTI“). Ferner sieht das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, „SOG“),
marktübliche Malus- und Clawback-Regelungen sowie eine
Maximalvergütung nach § 87a AktG vor.
Vergütungsbestandteile |
Bemessungsgrundlage /
Parameter |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Festes Jahresgehalt |
• |
Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf Monatsraten
ausbezahlt wird
|
|
Nebenleistungen |
• |
Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme des
Dienstwagens, Versicherungen (Unfallversicherung,
D&O-Versicherung), Erstattung des Arbeitgeberanteils zur
Kranken- und Pflegeversicherung
|
|
Versorgungsentgelt |
• |
Jährlicher Betrag für die Zwecke der Altersversorgung
|
• |
Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt
|
|
Erfolgsabhängige
Komponenten |
Kurzfristige variable Vergütung
(STI) |
Plantyp |
|
Begrenzung des Auszahlungsbetrags |
|
Leistungskriterien |
• |
EBIT* (30 % - 50 %), in 2024 35 %
|
• |
Umsatz* (15 % - 30 %), in 2024 20 %
|
• |
Free Cashflow* (10 % - 30 %), in 2024 15 %
|
• |
Qualität (0 % -10 %), in 2024 10 %
|
• |
ESG* (0 % - 20 %), in 2024 20 %
|
• |
Modifier (0,8-1,2) zur Beurteilung der Leistung des
Vorstands
|
|
Auszahlung |
• |
Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses
|
|
Langfristige variable Vergütung
(LTI) |
Plantyp |
• |
Performance Share Plan mit 4-jähriger Performance Periode
|
|
Begrenzung des Auszahlungsbetrags |
|
Leistungskriterien |
• |
Relativer Total Shareholder Return - TSR (40 - 60 %), in 2024 50
%, Vergleich mit ausgewählten Unternehmen der Peer Group Industrial
Goods sowie ausgewählten Rail und Truck Peers
|
• |
ROCE** (20 - 40 %), in 2024 30 %
|
• |
ESG** (0 - 20 %), in 2024 20 %
|
|
Auszahlung |
• |
Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das
letzte Geschäftsjahr der 4-jährigen Performance Periode
|
|
Sonstiges |
Aktienhalteverpflichtung |
• |
Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Knorr-Bremse AG in Höhe
eines festen Brutto-Jahresgehalts innerhalb von 4 Jahren
|
• |
Erworbene Aktien sind über die Dauer der Vorstandstätigkeit zu
halten
|
|
Malus und Clawback |
• |
Möglichkeit zur Reduzierung („Malus“) oder Rückforderung
(„Clawback“) variabler Vergütung in Fällen von Compliance-Verstößen
oder im Falle eines fehlerhaften Konzernabschlusses
|
|
Maximalvergütung |
• |
Vorstandsvorsitz: 8.000.000 €
|
• |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 4.500.000 €
|
|
Leistungen bei Amtsantritt |
• |
Ggf. Ausgleichszahlungen anlässlich des Amtsantritts
|
• |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel
|
|
* Bei der Ermittlung der STI-Zielerreichung der
Istwerte der Leistungskriterien EBIT, Umsatz, Free Cashflow und ESG
werden die im gebilligten und geprüften Konzernabschluss
berichteten IST-Werte (soweit vorhanden) zugrunde gelegt. Der
Aufsichtsrat ist hierbei berechtigt, nicht-budgetierte
Sondereinflüsse nach Maßgabe eines vom Prüfungsausschuss
vordefinierten Kriterienkatalogs nach billigem Ermessen
herauszurechnen. Ziel dieser Bereinigung ist es, die tatsächliche
Managementleistung des Vorstands ohne Verzerrung, z.B. durch
Währungseffekte oder Effekte aus M&A-Aktivitäten, zu
messen.
** Bei der Ermittlung der LTI-Zielerreichung der
Istwerte des ROCE und der ESG-Kriterien ist der Aufsichtsrat
berechtigt, nicht-budgetierte Sondereinflüsse nach Maßgabe eines
vom Prüfungsausschuss vordefinierten Kriterienkatalogs nach
billigem Ermessen herauszurechnen. Ziel dieser Bereinigung ist es,
die tatsächliche Managementleistung des Vorstands ohne Verzerrung,
z.B. durch Effekte aus M&A-Aktivitäten, zu messen.
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
Das angepasste Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder leistet
einen zusätzlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie der Knorr-Breme AG, stärker als der Markt zu
wachsen und kontinuierlich eine erstklassige Marge zu erzielen. Es
wird ein Mehrwert für Kunden, Mitarbeiter und Aktionäre geschaffen,
indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg
bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen
jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden. Das
Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser
Unternehmensstrategie stehen und diese unterstützen. Ziel der kurz-
bzw. langfristigen variablen Vergütung ist es, sowohl die
kurzfristige Profitabilität als auch die langfristige strategische
Weiterentwicklung mit Fokus auf Wachstum und
Differenzierungspotential parallel voranzutreiben:
Die kurzfristige variable Vergütung knüpft im Schwerpunkt an die
finanzielle Performance im laufenden Geschäftsjahr und insoweit an
die Leistungskriterien Ergebnis vor Steuern und Zinsen
(„EBIT“), Umsatz und Free Cashflow an. Das Qualitätsziel
spiegelt die operative Leistungsfähigkeit wider, Qualität ist
zugleich ein wesentlicher Erfolgsfaktor bei Kunden. Der Modifier
reflektiert den Aufbau der strategischen und organisatorischen
Basis, die mittel- und längerfristig wirkt aber frühzeitig
incentiviert und beobachtet werden soll.
Der STI knüpft darüber hinaus an ESG-Ziele (Environment, Social
und Governance, „ESG“) an. Mit ihnen werden Beiträge und
Fortschritte in den Bereichen Umwelt, Soziales und nachhaltige
Unternehmensentwicklung berücksichtigt. Die ESG-Ziele stehen nicht
isoliert da, sondern sind essentielle Erfolgsfaktoren für das
Unternehmen. Auch der LTI knüpft zukünftig an bestimmte ESG-Ziele
an. Während im STI inkrementelle Verbesserungen den Schwerpunkt
bilden, werden im LTI Langfristziele abgebildet. Mit dieser
doppelten Anknüpfung an ESG-Ziele wird die nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
deutlich in den Mittelpunkt des Handelns gerückt.
Ein wesentlicher Schwerpunkt des Entlohnungssystems ist die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des
Vorstands unterliegen insoweit einer doppelten Aktienorientierung
und damit einem maßgeblichen Equity Exposure: Dies einerseits durch
im Vergütungssystem vorgesehenen Aktienhaltevorschriften,
andererseits durch die Börsenwert-Fokussierung der langfristigen
variablen Vergütung. Beides gewährleistet den Gleichlauf der
Interessen von Vorstand und Aktionären im Interesse einer
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens.
Mit einer Laufzeit des LTI von jeweils vier Jahren bei
jährlicher Zuteilung soll die längerfristige
Unternehmensentwicklung berücksichtigt werden. Eine Kombination von
internen und externen Leistungskriterien berücksichtigt den
Stakeholder- ebenso wie den Shareholder-Ansatz. Der ROCE steht
hierbei für die erfolgreiche, profitable Nutzung des eingesetzten
Kapitals. Der Vergleich der Kapitalmarktperformance der
Knorr-Bremse AG zur Performance einer relevanten Gruppe an
vergleichbaren Unternehmen auf Basis des Total Shareholder Return
(„TSR“) setzt Anreize für eine überdurchschnittliche
Kapitalmarktperformance und verknüpft zusätzlich die Interessen von
Vorstand und Aktionären.
Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes
Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die
übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigt. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile - festes
Jahresgehalt, STI, LTI, Nebenleistungen und Versorgungsentgelt -
zusammen. Für STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 %
Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den
Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung und stellt hierdurch die Ausrichtung der
Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft sicher. Die relativen Anteile der
erfolgsunabhängigen, festen und erfolgsabhängigen, variablen
Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die
Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre aufgrund
der Entwicklung der Kosten der vertraglich zugesagten
Nebenleistungen sowie für etwaige Neubestellungen geringfügig
abweichen. Darüber hinaus können die genannten Anteile bei
Gewährung etwaiger Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei
Neubestellungen abweichen.
2. Feste Vergütungsbestandteile
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in
zwölf monatlichen Raten.
Zusätzlich werden insbesondere folgende Nebenleistungen gewährt:
Die Knorr-Bremse AG stellt jedem Vorstandsmitglied einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, ggf. mit Fahrer.
Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in die
D&O-Versicherung der Knorr-Bremse AG einbezogen und der
Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung wird
erstattet. Zudem besteht eine Unfallversicherung (Todes- und
Invaliditätsfall) für die Vorstandsmitglieder auf Kosten der
Knorr-Bremse AG.
Für die Zwecke der Altersversorgung erhalten die
Vorstandsmitglieder ein nicht zweckgebundenes jährliches
Versorgungsentgelt, zahlbar als Fixbetrag am Ende des jeweiligen
Geschäftsjahrs. Die Verantwortung für die Altersversorgung wird
damit vollständig auf die Vorstandsmitglieder übertragen. Das
Unternehmen trägt somit keine Risiken und muss keine Rückstellungen
für die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder bilden. Es wird
daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt.
Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts
eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten
Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts
gewähren. Durch eine solche Zahlung können z. B. Verluste variabler
Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den
Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren Dienstgeber
erleidet. Weiter kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Kosten eines
durch den Amtsantritt eines Vorstandsmitglieds bedingten
Wohnortwechsels erstatten.
3. Variable Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile
beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang zwischen
der Erreichung der Leistungskriterien und dem Auszahlungsbetrag aus
der variablen Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher
Form und wann die Vorstandsmitglieder über die variablen
Vergütungsbeträge verfügen können.
3.1 STI
Der STI ist ein erfolgsabhängiger Bonus mit einem einjährigen
Bemessungszeitraum. Der STI hängt im ersten Schritt von
finanziellen Leistungskriterien und der Erreichung von Qualitäts-
und ESG-Zielen (zusammen die „STI-Unternehmensziele“) ab. Im
zweiten Schritt berücksichtigt der Aufsichtsrat über einen
sogenannten Modifier die Leistung des Gesamtvorstands auf Basis
strategischer und nichtfinanzieller Leistungskriterien, die vom
Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt
werden.
Leistungskriterien des STI
Die finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des
Auszahlungsbetrags aus dem STI sind EBIT mit einer Gewichtung von
30 % - 50 %, Umsatz mit einer Gewichtung von 15 % - 30 % und Free
Cashflow mit einer Gewichtung von 10 % - 30 %. Daneben hängt die
Zielerreichung vom Leistungskriterium Qualität mit einer Gewichtung
von 0 % - 10 % und von ESG-Zielen ab, die mit 0 % - 20 % gewichtet
werden. Der Aufsichtsrat kann die Gewichtung der
STI-Unternehmensziele unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
operativen und strategischen Prioritäten innerhalb der vorgegebenen
Bandbreiten festlegen, wobei die Gewichtung insgesamt stets 100 %
betragen muss. Vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung gilt
die Gewichtung des vorherigen Geschäftsjahrs auch für das folgende
Geschäftsjahr. Für das Geschäftsjahr 2024 werden das
Leistungskriterium EBIT mit 35 %, das Leistungskriterium Umsatz mit
20 %, das Leistungskriterium Free Cashflow mit 15 %, das
Leistungskriterium Qualität mit 10 % und die ESG-Ziele mit 20 %
gewichtet.
Die direkte Anbindung an die STI-Unternehmensziele sichert die
strategische Ausrichtung der variablen Vergütung. Die finanziellen
Leistungskriterien und die Qualitätsziele werden hierbei nicht nur
auf Konzernebene genutzt, sondern dienen auch in den einzelnen
Unternehmensbereichen zur strategischen Ausrichtung der
Geschäftstätigkeit.
• |
Das EBIT bezeichnet das im gebilligten und geprüften
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis vor Zinsen,
sonstigem Finanzergebnis und Ertragssteuern. Die Berücksichtigung
des EBIT fördert die Steigerung der Ertragskraft des
Unternehmens.
|
• |
Der Umsatz ist der im gebilligten und geprüften Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Umsatz. Er ist zentrales Element zur
Umsetzung der Wachstumsstrategie und des Wertversprechens der
Knorr-Bremse AG, stärker als der Markt zu wachsen.
|
• |
Der Free Cashflow wird berechnet, indem Auszahlungen für
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte vom
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit abgezogen sowie erhaltene
Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten hinzugerechnet werden. Die Berücksichtigung des
Free Cashflow incentiviert die Cash Conversion des
Unternehmens.
|
• |
Das Leistungskriterium Qualität legt den Fokus auf das operative
Handeln in den Geschäftsbereichen mit Qualitätsteilzielen wie z. B.
„Cost of Poor Quality“.
|
Berechnung der Zielerreichung
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der
Aufsichtsrat Zielvorgaben für die einzelnen finanziellen
Leistungskriterien EBIT, Umsatz und Free Cashflow sowie für das
Leistungskriterium Qualität. Bei der Festlegung der Zielwerte der
finanziellen Leistungskriterien orientiert sich der Aufsichtsrat im
Regelfall an den Budgetwerten der durch ihn freigegebenen
Finanzzielplanung des jeweiligen Geschäftsjahres.
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Zielerreichung in den
einzelnen Leistungskriterien berechnet. Hierbei vergleicht der
Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium den Ist-Wert mit den
festgelegten Zielvorgaben des jeweiligen Geschäftsjahrs. Hierbei
spiegelt der Quotient des erreichten Ist-Werts zu dem vom
Aufsichtsrat jeweils definierten Zielwert (in Prozent) die
jeweilige Zielerreichung wider. Für die Leistungskriterien EBIT,
Umsatz sowie Free Cashflow werden jeweils die im gebilligten und
geprüften Konzernabschluss der Knorr-Bremse AG ausgewiesenen Werte
zu Grunde gelegt. Der ermittelte Quotient ergibt - für die
Leistungskriterien Umsatz, EBIT, Free Cashflow und Qualität - die
folgende Zielerreichung: Bei einem Quotienten von 60% oder weniger
beträgt die Zielerreichung 0%, bei einem Quotienten von 100%
beträgt die Zielerreichung 100% und bei einem Quotienten von 140%
oder mehr beträgt die Zielerreichung 200%. Für Quotienten zwischen
diesen Werten wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation
bestimmt.
Abweichend davon ist der Aufsichtsrat berechtigt, für einzelne
künftige Geschäftsjahre für einzelne oder alle finanziellen
Leistungskriterien einen Minimalwert, der einer Zielerreichung von
0 % entspricht, einen Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 %
entspricht, sowie einen Maximalwert, der einer Zielerreichung von
200 % entspricht, festzulegen, wenn dies aus Sicht des
Aufsichtsrats besser geeignet ist, diese Teilziele abzubilden und
die Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren.
Als wesentliches nichtfinanzielles Leistungskriterium werden
zusätzlich ESG-Ziele berücksichtigt. Diese werden aus zwei zu je 50
% gewichteten Kriterien („ESG-Kriterien“) gebildet.
Die ESG-Kriterien sind zum einen der Eigenbeitrag zur
CO2-Neutralität bestehend aus der Summe von
Energieeffizienzsteigerungen und selbst erzeugtem
Photovoltaik-Strom gegenüber dem Gesamtenergiebedarf des Konzerns
und zum anderen die Entwicklung der Arbeitsunfälle pro 200.000
Arbeitsstunden.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die ESG-Kriterien für künftige
Geschäftsjahre vollständig oder teilweise auszutauschen, zu
streichen oder neue ESG-Kriterien hinzuzufügen, sowie deren
Gewichtung untereinander zu ändern, wenn dies besser geeignet ist,
die Entwicklung im Bereich ESG abzubilden und die
Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren. Dabei kann der
Aufsichtsrat insbesondere aus folgenden möglichen ESG-Kriterien
wählen:
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für jedes
ESG-Kriterium einen Minimalwert, der einer Zielerreichung von 0 %
entspricht, einen Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 %
entspricht, und einen Maximalwert, der einer Zielerreichung von 200
% entspricht, fest. Erreicht der Istwert den Minimalwert oder
weniger, so beträgt die jeweilige Zielerreichung 0 %. Zwischen dem
Minimalwert und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 0 %
und 100 % und zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert zwischen
100 % und 200 % linear interpoliert. Übersteigt der Istwert den
Maximalwert, beträgt die Zielerreichung 200 %. Die Zielerreichung
wird kaufmännisch auf ganze Prozentwerte gerundet.
Die STI-Unternehmensziele können in Abhängigkeit von den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausschließlich bezogen auf den
Gesamtkonzern (z. B. Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand) oder
bezogen sowohl zu 50 % auf den Gesamtkonzern als auch zu 50 % auf
das Segment, für welches das jeweilige Vorstandsmitglied
verantwortlich ist (z. B. Systeme für Schienenfahrzeuge bzw.
Systeme für Nutzfahrzeuge), festgelegt werden.
Bei der Ermittlung der Zielerreichung der Istwerte der
Leistungskriterien Umsatz, EBIT, Free Cashflow und der ESG-Ziele
ist der Aufsichtsrat berechtigt, nicht-budgetierte Sondereinflüsse
nach Maßgabe eines vom Prüfungsausschuss vordefinierten
Kriterienkatalogs nach billigem Ermessen herauszurechnen. Ziel
dieser Bereinigung ist es, die tatsächliche Managementleistung des
Vorstands ohne Verzerrung, z.B. durch Währungseffekte oder Effekte
aus M&A-Aktivitäten, zu messen.
Die Gesamtzielerreichung des STI berechnet sich unter
Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat festgelegten Gewichtung aus
dem gewichteten arithmetischen Mittel der Zielerreichungen in den
einzelnen STI-Unternehmenszielen.
Modifier
Ergänzend zu den STI-Unternehmenszielen legt der Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahrs im Rahmen eines Modifiers weitere
strategische und nichtfinanzielle Leistungskriterien und deren
Gewichtung fest, um die Leistung des Gesamtvorstands zu beurteilen.
Leistungskriterien, um die Leistung des Vorstands zu beurteilen,
können z. B. die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands oder eine
nachhaltige strategische, technische oder strukturelle
Unternehmensentwicklung sein, weiter die Erreichung wichtiger
strategischer Unternehmensziele sowie die erfolgreiche
Restrukturierung von Geschäftsbereichen.
Der Modifier wird durch den Aufsichtsrat abhängig von dem Grad
der Erfüllung der strategischen und nicht-finanziellen
Leistungskriterien für das jeweilige Vorstandsmitglied individuell
bestimmt. Er kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die Ziele und die
Beurteilung, inwieweit die Ziele erreicht wurden, werden im
Nachgang im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr
erläutert.
Auszahlung
Die aus den STI-Unternehmenszielen errechnete
Gesamtzielerreichung wird mit dem individuell festgelegten Modifier
(0,8 bis 1,2) und dem jeweiligen Zielbetrag in Euro multipliziert
und ergibt den Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag des STI ist
auf maximal 200 % des jeweiligen Zielbetrags begrenzt. Der
Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des
Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das
für den STI maßgeblich ist, zur Zahlung fällig.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von außergewöhnlichen
Ereignissen oder Entwicklungen, z. B. bei der Akquisition oder der
Veräußerung eines Unternehmensteils, die Planbedingungen des STI
vorübergehend sachgerecht anzupassen.
Beginnt oder endet die Bestellung im laufenden Geschäftsjahr,
wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns
bzw. des Endes der Bestellung gekürzt. Endet der Dienstvertrag mit
einer Auslauffrist, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den
Zeitpunkt des Endes der Auslauffrist gekürzt. Endet der
Dienstvertrag, wird der STI für das laufende Geschäftsjahr gemäß
den allgemeinen Regelungen über den STI berechnet und zum regulären
Zeitpunkt ausbezahlt.
3.2 LTI
Der LTI ist als Performance Share Plan mit einer vierjährigen
Performance Periode („Performance Periode“) ausgestaltet,
bei dem in jährlichen Tranchen virtuelle Aktien der Knorr-Bremse AG
zugeteilt werden. Jede Performance Periode beginnt am 1. Januar des
ersten Geschäftsjahrs der Performance Periode
(„Zuteilungsgeschäftsjahr“) und endet am 31. Dezember des
dritten auf das Zuteilungsgeschäftsjahr folgenden Jahres.
Zu Beginn des Zuteilungsgeschäftsjahres wird den
Vorstandsmitgliedern jeweils eine vorläufige Anzahl virtueller
Aktien (Performance Share Units) zugeteilt, errechnet aus dem
Quotienten aus dem Zielbetrag und dem durchschnittlichen
XETRA-Schlusskurs der Aktie der Knorr-Bremse AG der sechzig
Börsenhandelstage vor dem ersten Tag der Performance Periode.
Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung für
den LTI ermittelt und die Höhe des Auszahlungsbetrags für jedes
Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung sowie der
absoluten Aktienkursentwicklung wie folgt festgelegt:
Leistungskriterien des LTI
Die maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien für den
Performance Share Plan sind der Total Shareholder Return
(„TSR“) der Knorr-Bremse AG im Vergleich zu dem TSR von
Unternehmen aus einer Vergleichsgruppe („relativer TSR“) mit
einer Gewichtung von 40 %-60 % und der Return on Capital Employed
(„ROCE“) mit einer Gewichtung von 20 %-40 %. Die Kombination
eines internen, finanziellen Leistungskriteriums (ROCE) mit einem
externen, kapitalmarktorientierten Kriterium (relativer TSR) bildet
die Ausrichtung des LTI auf die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen ab. Daneben
werden im Performance Share Plan als nichtfinanzielle
Leistungskriterien ESG-Ziele („ESG“) mit einer Gewichtung
von 0 %-20 % berücksichtigt. Der Aufsichtsrat kann die Gewichtung
der Leistungskriterien unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
operativen und strategischen Prioritäten für jede Tranche innerhalb
der vorgegebenen Bandbreiten festlegen, wobei die Gewichtung
insgesamt stets 100 % betragen muss. Vorbehaltlich einer
anderweitigen Festlegung gilt die Gewichtung der vorherigen Tranche
auch für die folgende Tranche. Für die Tranche 2024 beträgt die
Gewichtung des relativen TSR 50 %, die Gewichtung des ROCE 30 % und
die Gewichtung der ESG-Ziele 20 %.
ROCE
Der Begriff ROCE bezieht sich auf eine betriebswirtschaftliche
Kennzahl, die zur Bewertung der Rentabilität sowie der Effizienz
des eingesetzten Kapitals (auch „Capital Employed“) eines
Unternehmens verwendet wird. Der ROCE wird definiert als der im
Konzernlagebericht ausgewiesene ROCE in Prozent auf Basis des im
gebilligten und geprüften Konzernabschluss ausgewiesenen EBIT und
Capital Employed. Das eingesetzte Kapital beinhaltet dabei die
Summe aller Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Net
Working Capital.
Maßgeblich für das finanzielle Leistungskriterium ROCE ist der
durchschnittliche ROCE („durchschnittlicher ROCE-Istwert“)
der Performance Periode. Der durchschnittliche ROCE-Istwert
errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nach der
vorstehenden Definition berechneten ROCE-Istwerte aller
Geschäftsjahre der Performance Periode.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn jeder Performance Periode für
den durchschnittlichen ROCE einen Minimalwert, der einer
Zielerreichung von 0 % entspricht, einen Zielwert, der einer
Zielerreichung von 100 % entspricht, und einen Maximalwert, der
einer Zielerreichung von 200 % entspricht, fest. Erreicht der
durchschnittliche ROCE-Istwert den Minimalwert oder weniger, so
beträgt die Zielerreichung 0 %. Zwischen dem Minimalwert und dem
Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 0 % und 100 % und
zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert zwischen 100 % und 200 %
linear interpoliert. Übersteigt der durchschnittliche ROCE-Istwert
den Maximalwert, beträgt die Zielerreichung 200 %. Die
Zielerreichung wird kaufmännisch auf ganze Prozentwerte
gerundet.
Relativer TSR
Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung unter
Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden und sämtlicher
Kapitalmaßnahmen und spiegelt den Wertzuwachs des Unternehmens aus
Aktionärssicht wider. Um die Wettbewerbsposition der Knorr-Bremse
AG zu berücksichtigen und eine überdurchschnittliche
Kapitalmarktperformance zu incentivieren, wird der TSR der
Knorr-Bremse AG ausgewählten relevanten Vergleichsunternehmen einer
Peer Group aus Unternehmen aus den Bereichen Industrial Goods sowie
Rail und Truck („Vergleichsgruppe“) gegenübergestellt. Die
Vergleichsgruppe besteht derzeit aus Alfa Laval AB, Assa Abloy AB,
Atlas Copco AB, Kone Oyi, Schindler Holding AG, Alstom SA, CAF,
Stadler Rail AG, Talgo SA, Wabtec, Jost Werke SE, Daimler Truck,
Paccar Inc, SAF Holland, Traton SE, Volvo AB.
Sollten Unternehmen während einer Performance Periode die
Eignung als Vergleichsunternehmen, z. B. aufgrund eines Delistings,
verlieren, scheiden sie ersatzlos aus der Vergleichsgruppe aus. Der
Aufsichtsrat ist berechtigt, die Vergleichsgruppe für zukünftige
Tranchen vor Beginn der jeweiligen Performance Periode einseitig
anzupassen. Der Vergleichsgruppe müssen zu Beginn einer Performance
Periode mindestens 12 Unternehmen angehören.
Um die Zielerreichung der TSR-Entwicklung der Knorr-Bremse AG
gegenüber den Vergleichsunternehmen zu ermitteln, wird der von der
Knorr-Bremse AG innerhalb der Vergleichsgruppe erreichte relative
Rang des TSR berechnet (Ranking). Liegt der relative Rang der
Knorr-Bremse AG am 25. Perzentil, beträgt die Zielerreichung 50 %.
Bei einem relativen Rang unterhalb des 25. Perzentils beträgt die
Zielerreichung 0 %. Bei einer Positionierung am 50. Perzentil
beträgt die Zielerreichung 100 %. Eine Positionierung am 75.
Perzentil oder darüber resultiert in einer Zielerreichung von 200
%. Für Werte zwischen diesen Punkten wird die Zielerreichung linear
interpoliert.
ESG
Das nichtfinanzielle Leistungskriterium ESG wird aus zwei
ESG-Kriterien gebildet. Die ESG-Kriterien sind zum einen die
Reduktion der Scope 1 + 2 CO2 e-Emissionen („Scope 1
+ 2 Reduktion“), gewichtet mit 70 %, und zum anderen die
Mitarbeiterzufriedenheit, gewichtet mit 30 %.
• |
Maßgeblich für das Kriterium Scope 1 + 2 Reduktion sind die im
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das letzte Jahr der
Performance Periode ausgewiesenen CO2 e-Emissionen in
tCO2 e.
|
• |
Maßgeblich für das Kriterium Mitarbeiterzufriedenheit ist der
jeweils letzte während einer Performance Periode ermittelte
Engagement Score in Indexpunkten.
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für jedes
ESG-Kriterium einen Minimalwert, der einer Zielerreichung von 0 %
entspricht, einen Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 %
entspricht, und einen Maximalwert, der einer Zielerreichung von 200
% entspricht, fest. Erreicht der Istwert den Minimalwert oder
weniger, so beträgt die jeweilige Zielerreichung 0 %. Zwischen dem
Minimalwert und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 0 %
und 100 % und zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert zwischen
100 % und 200 % linear interpoliert. Übersteigt der Istwert den
Maximalwert, beträgt die Zielerreichung 200 %. Die Zielerreichung
wird kaufmännisch auf ganze Prozentwerte gerundet. Alternativ dazu
kann der Aufsichtsrat entscheiden, für das ESG-Kriterium
Mitarbeiterzufriedenheit eine gestufte Zielerreichung aus dem
Engagement Score in (ganzen) Indexpunkten zu ermitteln.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die ESG-Kriterien für künftige
Geschäftsjahre vollständig oder teilweise auszutauschen, zu
streichen, neue ESG-Kriterien hinzuzufügen, oder die Gewichtung der
ESG-Kriterien zu ändern, wenn dies besser geeignet ist, die
Entwicklung im Bereich ESG abzubilden und die Vorstandsmitglieder
entsprechend zu incentivieren. Der Aufsichtsrat wird dabei darauf
achten, dass sich die ESG-Kriterien für die einjährige und
mehrjährige variable Vergütung unterscheiden. Dabei kann der
Aufsichtsrat insbesondere aus folgenden möglichen ESG-Kriterien
wählen:
Bei der Ermittlung der Zielerreichung der Istwerte des ROCE und der
ESG-Kriterien ist der Aufsichtsrat berechtigt, nicht-budgetierte
Sondereinflüsse nach Maßgabe eines vom Prüfungsausschuss
vordefinierten Kriterienkatalogs nach billigem Ermessen
herauszurechnen. Ziel dieser Bereinigung ist es, die tatsächliche
Managementleistung des Vorstands ohne Verzerrung, z.B. durch
Effekte aus M&A-Aktivitäten, zu messen.
Zielerreichung und Auszahlung
Die Gesamtzielerreichung berechnet sich unter Berücksichtigung
der vom Aufsichtsrat festgelegten Gewichtung aus dem gewichteten
arithmetischen Mittel der Zielerreichungen in den einzelnen
Leistungskriterien.
Die finale Anzahl virtueller Aktien errechnet sich, indem nach
Ablauf der Performance Periode die Anzahl der zugeteilten
virtuellen Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert
wird.
Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der
finalen Anzahl virtueller Aktien mit dem durchschnittlichen
XETRA-Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft der letzten sechzig
Börsenhandelstage vor dem Ende der jeweiligen Performance
Periode.
Der Auszahlungsbetrag des LTI ist auf maximal 200 % des
Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der
Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse AG für das letzte
Geschäftsjahr der Performance Periode zur Zahlung fällig.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien ist
ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Fall von
außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z. B. bei der
Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, die
Planbedingungen des LTI vorübergehend sachgerecht anzupassen.
Beginnt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds im laufenden
Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag der mit diesem Geschäftsjahr
beginnenden LTI-Tranche pro rata temporis auf den Zeitpunkt des
Beginns der Amtszeit gekürzt. Sämtliche Ansprüche aus ausstehenden
LTI-Tranchen mit laufender Performance Periode verfallen ersatz-
und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der
Performance Periode durch die Knorr-Bremse AG außerordentlich aus
einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund
gekündigt wird, die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober
Pflichtverletzung widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied sein
Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einverständnis der Knorr-Bremse
AG niederlegt. Wenn die Bestellung vor Ablauf der Performance
Periode aus anderen Gründen endet, bleiben die betreffenden
LTI-Tranchen aufrechterhalten. Dabei wird bei unterjährigem
Ausscheiden die LTI-Tranche des Zuteilungsgeschäftsjahrs, in dem
die Bestellung endet, zeitanteilig auf das Ende der Bestellung
gekürzt. Der Auszahlungsbetrag wird nicht vorzeitig ausbezahlt.
3.3 Malus- und Clawback
Der Aufsichtsrat hat unter bestimmten Umständen die Möglichkeit,
ab dem Geschäftsjahr 2024 erdiente kurzfristige und langfristige
variable Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig
einzubehalten („Malus“) oder teilweise oder vollständig
zurückzufordern, wenn seit der Auszahlung des variablen
Vergütungsbestandteils nicht mehr als drei Jahre vergangen sind
(„Clawback“). Zu solchen Umständen gehören insbesondere ein
schwerwiegender Verstoß gegen Strafvorschriften oder wesentliche
Sorgfaltspflichten bei der Leitung des Unternehmens durch das
Vorstandsmitglied selbst bzw. ein Verstoß gegen Organisations- und
Überwachungspflichten des Vorstandsmitglieds, der zu einem solchen
Verstoß eines Arbeitnehmers der Gesellschaft oder eines
Organmitglieds oder Arbeitnehmers eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens führt. Zu solchen Umständen gehört weiter
die nachträgliche Korrektur einer objektiv fehlerhaften Darstellung
in einem Konzernabschluss, der den Bemessungszeitraum des variablen
Vergütungsbestandteils betrifft, soweit unter Zugrundelegung des
korrigierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer
Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung entstanden wäre.
4. Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline,
SOG)
Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit
vierjähriger Performance Periode bildet die Aktienerwerbs- und
Aktienhaltehalteverpflichtung für den Vorstand einen weiteren
wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu
fördern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der
Dauer ihres Dienstvertrags einen Mindestbestand an Aktien der
Knorr-Bremse AG in Höhe von 100 % des festen Bruttojahresgehalts zu
erwerben und in ihrem Eigentum zu halten („SOG-Ziel“). Bis
zum Erreichen des SOG-Ziels ist das Vorstandsmitglied verpflichtet,
in jedem Geschäftsjahr für mindestens 25 % des Betrags des
SOG-Ziels Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben. Der Aufsichtsrat
kann im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim
Aktienerwerb im Zug vertraglicher, gesellschaftsinterner oder
gesetzlicher Bestimmungen) eine Abweichung von den SOG-Bedingungen
beschließen.
II. Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen
Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen
oder etwaigen Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei
Neubestellungen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie
in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt
wird - ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“).
Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR
8.000.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR
4.500.000.
Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines
neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der
Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern
der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden
Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur
Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden
Dienstverhältnis gewährt. In diesem Fall erhöht sich die jeweilige
Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr um bis zu 50 %.
Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die
Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile
relativ zum jeweiligen Zielbetrag auf jeweils 200 % des Zielbetrags
begrenzt.
III. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer
ihrer Bestellung. Im Regelfall werden Vorstandsmitglieder im Fall
einer Erstbestellung für maximal drei Jahre bestellt. Bei einer
Wiederbestellung beträgt die Bestelldauer maximal fünf Jahre. Die
Dienstverträge verlängern sich für die Dauer einer erneuten
Bestellung, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Die Dienstverträge enden vorzeitig bei einvernehmlicher
Beendigung der Bestellung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
(„einvernehmliche Beendigung der Bestellung“) mit dem
Zeitpunkt der einvernehmlichen Beendigung der Bestellung. Widerruft
der Aufsichtsrat die Bestellung, endet der Dienstvertrag vorzeitig
mit Ablauf einer Auslauffrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Die
Auslauffrist verlängert sich auf bis zu 24 Monate zum Monatsende,
wenn die Bestellung des Vorstandsmitglieds schuldlos wegen
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder wegen
Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung widerrufen wird,
längstens jedoch bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit. Die
verlängerte Auslauffrist gilt auch, wenn das Vorstandsmitglied sein
Vorstandsamt aus wichtigem Grund vorzeitig, einseitig und wirksam
niederlegt. Während der Auslauffrist erhalten die
Vorstandsmitglieder ihr festes Jahresgehalt. Die Ansprüche auf STI
und LTI richten sich nach den oben beschriebenen Regelungen über
einen vorzeitigen Austritt.
Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels
(„Change of Control“) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass
der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels bestehen nicht.
2. Entlassungsentschädigungen
Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung können die
Vorstandsmitglieder eine Ausgleichszahlung erhalten. Die
Ausgleichszahlung darf grundsätzlich den Wert von zwei
Jahresvergütungen, höchstens jedoch den Wert der Vergütung der
Restlaufzeit des Dienstvertrags nicht überschreiten. Die
Ausgleichszahlung wird auf eine von der Knorr-Bremse AG geleistete
Karenzentschädigung angerechnet. Auch bei einvernehmlicher
Beendigung der Bestellung steht dem Vorstandsmitglied ein Anspruch
auf die Ausgleichzahlung nicht zu, wenn die vorzeitige Beendigung
der Bestellung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds hin erfolgt oder
ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung oder zur fristlosen
Kündigung des Dienstvertrags durch die Knorr-Bremse AG besteht oder
wenn das Vorstandsmitglied nach einvernehmlicher Beendigung der
Bestellung erneut zum Mitglied des Vorstands bestellt wird.
Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum von bis zu
zwei Jahren vereinbaren. Während dieses Zeitraums haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe
eines Zwölftels des letzten festen Jahresgehalts pro Monat. Die
Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit nach
Beendigung des Dienstvertrags von der Knorr-Bremse AG geschuldete
Leistungen angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht
unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden Tätigkeit
werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
IV. Berücksichtigung der Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des
Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Vergütung des
Vorstands. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung
finden das Vergleichsumfeld der Knorr-Bremse AG (horizontaler
Vergleich bezogen auf die Vergütung für Vorstandsmitglieder) ebenso
wie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler
Vergleich) Berücksichtigung.
Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der
Gesamtbelegschaft der Knorr-Bremse AG. Den Kreis der oberen
Führungskräfte hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt,
indem er die Führungsebene 1 (einschließlich der Mitglieder der
Geschäftsführung der Tochtergesellschaften der Knorr-Bremse AG) und
die Führungsebene 2 einbezieht. Für die Gesamtbelegschaft stellt
der Aufsichtsrat auf die tariflich und außertariflich Beschäftigten
ab, berücksichtigt jedoch nicht die Mitglieder der Geschäftsführung
der Tochtergesellschaften der Knorr-Bremse AG. Der Aufsichtsrat
berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen
Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt
hat.
V. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist
zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das
Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des
Vergütungssystems vorzubereiten. Das Präsidium versorgt den
Aufsichtsrat mit allen Informationen, die er zur Überprüfung des
Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens
aber alle vier Jahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen
Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere
Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche
Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends
der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards
und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer gemäß vorstehender Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht
der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater
hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der
externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und trifft
Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der
Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber
alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung
das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den
Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten
Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet,
Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende
Interessenkonflikte gegenüber dem Präsidium offen. Über den Umgang
mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der
Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass
ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt
betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und
Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Präsidiums nicht
teilnimmt.
VI. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend durch Beschluss von dem
Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur)
und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue
Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Knorr-Bremse AG notwendig ist. Der
Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche
Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise
vor. Solche Abweichungen können vorübergehend für den
Vorstandsvorsitzenden oder weitere ordentliche Vorstandsmitglieder
zu einer Abweichung von der Maximalvergütung führen.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Vergütungsbericht
Einleitung
Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der
Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG
sowie die gewährte und geschuldete Vergütung i. S. d. § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 2023
(1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023).
Der Vergütungsbericht berücksichtigt die Rückmeldungen zum
Vergütungsbericht 2022, die der Gesellschaft sowohl im Zusammenhang
mit der Billigung auf der Hauptversammlung 2023 als auch hiervon
unabhängig im Austausch mit Investoren zugegangen sind. Gebilligt
wurde der Vergütungsbericht 2022 mit 68,44 % der gültigen
abgegebenen Stimmen, was aus Sicht der Verwaltung eine - auch im
Vergleich zum Vorjahr unverändert - kritische Bewertung der
Investoren reflektiert. Um dem Rechnung zu tragen, haben Vorstand
und Aufsichtsrat entschieden, nicht nur die deskriptiven Teile des
Vergütungsberichts ausführlicher zu fassen, sondern auch Regelungen
der Incentive-Architektur (STI, LTI) mit Wirkung zum 1. Januar 2024
anzupassen sowie Malus- und Clawback-Regelungen sukzessive in die
Vorstandsverträge aufzunehmen. Die erforderlichen Änderungen des
Vergütungssystems werden der diesjährigen Hauptversammlung am 30.
April 2024 zur Zustimmung vorgelegt. In der Einladung zur
Hauptversammlung, die am 21. März 2024 veröffentlicht wird, sind
sie detailliert beschrieben. Im vorliegenden Vergütungsbericht wird
durchgängig die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die der
Vergütung zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist. Bei den variablen
Vergütungsbestandteilen werden die Vergütungsteilziele und die
Ermittlung der tatsächlichen Zielerreichung ausführlich dargelegt
und beschrieben.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den
Aufsichtsrat erstellt. Er wurde durch die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162
Abs. 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach
inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem
Vergütungsbericht 2023 beigefügt.
Der Vergütungsbericht soll der ordentlichen Hauptversammlung am
30. April 2024 zur Billigung vorgelegt werden.
Überblick über das Geschäftsjahr
Das Geschäft
Der Vorstand der Knorr-Bremse AG zeigt sich mit der
Geschäftsentwicklung im Jahr 2023, welches durch einen Rückgang der
zu Jahresbeginn hohen Inflation im Jahresverlauf und geopolitische
Herausforderungen geprägt war, sehr zufrieden.
Der Umsatz stieg volumenbedingt sowie durch Preiserhöhungen
aufgrund der Weitergabe von höheren Beschaffungspreisen um 10,9 %
auf € 7.925,6 Mio. und entwickelte sich wie erwartet deutlich
positiv gegenüber dem Vorjahr (€ 7.149,7 Mio.). Das ausgewiesene
EBIT betrug € 869,9 Mio. und lag damit um 20,6 % deutlich über dem
Vorjahresniveau (€ 721,3 Mio.). Der Free Cashflow belief sich auf €
551,7 Mio. und lag damit sehr deutlich über dem Vorjahresniveau (€
219,3 Mio.).
Der Umsatzanstieg resultierte aus der Division Systeme für
Nutzfahrzeuge, die ihren Umsatz um 11,5 % auf € 4.180,2 Mio.
ausbauen konnte. Dieser Anstieg resultierte aus einer gestiegenen
Lkw-Produktion in Europa, Asien und Nordamerika, deutlichen
Zuwächsen sowohl im Nachmarkt als auch im OE-Geschäft sowie
Preiserhöhungen zur Weitergabe von Inflation in allen Regionen. Die
Division Systeme für Schienenfahrzeuge konnte bei einem Umsatz von
€ 3.747,5 Mio. das Vorjahresniveau um 10,2 % steigern. Die
Umsatzsteigerung war vor allem auf ein gesteigertes
Nachmarktgeschäft in allen Regionen zurückzuführen.
Der Vorstand
Seit dem 1. Januar 2023 ist Marc Llistosella
Vorstandsvorsitzender der Knorr-Bremse AG.
Herr Dr. Jürgen Wilder, im Vorstand für die Division Systeme für
Schienenfahrzeuge zuständig, verließ das Unternehmen zum Ablauf des
30. September 2023 und schied zu diesem Zeitpunkt aus dem Vorstand
aus.
Der Aufsichtsrat bestellte Herrn Dr. Nicolas Lange zum 1.
Oktober 2023 für die Dauer von drei Jahren zum Nachfolger von Herrn
Dr. Wilder. Im Vorstand trägt er die Verantwortung für die Division
Systeme für Schienenfahrzeuge.
Der Aufsichtsrat
Herr Erich Starkl schied als Mitglied des Aufsichtsrats der
Knorr-Bremse AG zum Ablauf des 30. Juni 2023 altersbedingt aus dem
Aufsichtsrat aus. Das Amtsgericht München bestellte Herrn Wolfgang
Nirschl mit Wirkung zum 3. Juli 2023 als Nachfolger von Herrn
Starkl zum Mitglied des Aufsichtsrats.
Vergütung des Vorstands
Beschreibung des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder in seiner seit
dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung soll klar und verständlich
gestaltet sein. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019,
Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt mit Ausnahme der
Empfehlung G.11 die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex („DCGK“).
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
der Vorstandsmitglieder sind das feste Jahresgehalt,
Nebenleistungen und das Versorgungsentgelt. Variable Bestandteile
sind die kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive,
„STI“) und die langfristige variable Vergütung (Long-Term
Incentive, „LTI“). Ferner sieht das Vergütungssystem
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, „SOG“)
für die Vorstandsmitglieder vor. Eine Übersicht des
Vergütungssystems ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Abb.
1
Abb. 1 Übersicht über das Vergütungssystem im Jahr
2023
Vergütungskomponenten |
Bemessungsgrundlage /
Parameter |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Festes Jahresgehalt |
- |
Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf Monatsraten
ausbezahlt wird
|
|
Nebenleistungen |
- |
Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme des
Dienstwagens, Versicherungen (Unfallversicherung,
D&O-Versicherung), Erstattung des Arbeitgeberanteils zur
Kranken- und Pflegeversicherung
|
|
Versorgungsentgelt |
- |
Jährlicher Betrag für die Zwecke der Altersversorgung
Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt
|
|
Erfolgsabhängige
Komponenten |
Kurzfristige variable Vergütung
(STI) |
Plantyp |
|
Begrenzung des Auszahlungsbetrags |
- |
180 % des Zielbetrags (Vorstandsvorsitzender „VV“)
|
- |
200 % des Zielbetrags (ordentliches Vorstandsmitglied
„OVM“)
|
|
Leistungskriterien |
- |
EBIT* (30 %)
|
- |
Umsatz* (20 %)
|
- |
Free Cashflow* (20 %)
|
- |
ESG* (20 %)
|
- |
Qualität (10 %)
|
- |
Modifier (0,8-1,2) zur Beurteilung der individuellen und
kollektiven Leistung des Vorstands sowie von Stakeholder-Zielen
|
|
Auszahlung |
- |
Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr
|
|
Langfristige variable Vergütung
(LTI) |
Plantyp |
|
Begrenzung des Auszahlungsbetrags |
- |
180 % des Zielbetrags (Vorstandsvorsitzender „VV“)
|
- |
200 % des Zielbetrags (ordentliches Vorstandsmitglied
„OVM“)
|
|
Leistungskriterien |
- |
Earnings per Share - EPS (50 %)
|
- |
Relativer Total Shareholder Return - TSR (50 %)
|
- |
Vergleich mit MDAX, ausgewählten Unternehmen der Branche „Rail
and Truck“ sowie „High Quality European Industrial Goods”
|
|
Auszahlung |
- |
Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das
letzte Geschäftsjahr der 4-jährigen Performance Periode
|
|
Sonstiges |
Aktienhalteverpflichtung |
- |
Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Knorr-Bremse AG in Höhe
eines festen Brutto-Jahresgehalts innerhalb von vier Jahren und
Halten über die Dauer der Vorstandstätigkeit
|
|
Leistungen bei Amtsantritt |
- |
Ggf. Ausgleichszahlungen anlässlich des Amtsantritts
|
- |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel
|
- |
Ggf. garantierte Mindestvergütung in den ersten zwölf
Monaten
|
|
* Bei der Ermittlung der Zielerreichung der Teilziele
EBIT, Umsatz, Free Cashflow und ESG werden die im Konzernabschluss
berichteten IST-Werte (soweit vorhanden) zugrunde gelegt. Der
Aufsichtsrat ist hierbei basierend auf einem vom Prüfungsausschuss
vordefinierten Kriterienkatalog nach billigem Ermessen berechtigt,
Sondereinflüsse herauszurechnen. Ziel dieser Bereinigungen ist es,
die tatsächliche Managementleistung ohne Verzerrung durch z.B.
translationale FX-Effekte oder Effekte aus M&A zu messen.
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes
Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens stehen soll und
die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigen soll. Der
Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Vergütung des Vorstands auf
Marktüblichkeit und Angemessenheit. Die regelmäßige Überprüfung der
Vergütung erfolgt im Rahmen eines Vergleichs mit den Unternehmen
des DAX, MDAX sowie branchenspezifischen Unternehmen des Automotive
Sektors (horizontaler Vergleich). Darüber hinaus wird ein
Vertikalvergleich durchgeführt, welcher die Vorstandsvergütung im
Vergleich zu den übrigen Mitarbeiterebenen des Knorr-Bremse
Konzerns in Deutschland betrachtete. Auf Basis der Ergebnisse der
regelmäßigen Überprüfungen der Vorstandsvergütung erachtet der
Aufsichtsrat die Vergütung als marktüblich und angemessen.
Der Aufsichtsrat prüft zudem regelmäßig die Vergütungsstruktur
der Vorstandsmitglieder, um eine langfristige Entwicklung der
Gesellschaft zu incentivieren. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich
aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der Anteil der
langfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung
übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der
Ziel-Gesamtvergütung. Die relativen Anteile der festen und
variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die
Ziel-Gesamtvergütung dargestellt. Abb. 2
Abb. 2 Struktur der Vergütungselemente
Für Frank Markus Weber, der dem Vorstand seit 1. Juli 2020 als
Finanzvorstand angehört, beschloss der Aufsichtsrat am 4. Mai 2023
eine Anhebung des Zielbetrags seines STI auf € 750 Tsd. pro Jahr
sowie des Zielbetrags seines LTI auf € 900 Tsd. pro Jahr, jeweils
mit Wirkung zum 1. Juli 2023. Im Geschäftsjahr 2023 wirkt die
Erhöhung zeitanteilig.
Die Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2023 aktiven
Vorstandsmitglieder ist nachfolgend tabellarisch dargestellt:
Tab. → 4.01
4.01 Zielvergütung der Vorstandsmitglieder
|
Marc Llistosella
Vorstandsvorsitzender
(seit 01.01.2023) |
Frank Markus Weber
Finanzvorstand
(seit 01.07.2020)1) |
Dr. Claudia Mayfeld
Vorstand für Integrität und Recht und Personalwesen
(seit 01.05.2021) |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
Grundvergütung |
1.000 |
24 |
- |
900 |
33 |
1.100 |
900 |
36 |
867 |
Nebenleistungen |
45 |
1 |
- |
13 |
0 |
21 |
19 |
1 |
15 |
Versorgungsentgelt |
300 |
7 |
- |
300 |
11 |
300 |
200 |
8 |
183 |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
1.300 |
31 |
- |
675 |
25 |
- |
600 |
24 |
- |
|
STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
620 |
- |
- |
600 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023-2026 |
1.500 |
36 |
- |
850 |
31 |
- |
800 |
32 |
- |
|
LTI 2022-2025 |
- |
- |
- |
- |
- |
880 |
- |
- |
800 |
Gesamte Zielvergütung |
4.145 |
100 |
- |
2.738 |
100 |
2.921 |
2.519 |
100 |
2.465 |
|
|
Bernd Spies
Division Systeme für Nutzfahrzeuge
(seit 12.03.2022)2) |
Dr. Nicolas Lange
Division Systeme für Schienenfahrzeuge
(seit 01.10.2023)2) |
Dr. Jürgen Wilder
Division Systeme für Schienenfahrzeuge
(bis 30.09.2023)2) |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
Grundvergütung |
880 |
34 |
641 |
200 |
32 |
- |
675 |
34 |
900 |
Nebenleistungen |
16 |
1 |
10 |
5 |
1 |
- |
15 |
1 |
18 |
Versorgungsentgelt |
300 |
12 |
241 |
75 |
12 |
- |
225 |
11 |
300 |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
600 |
23 |
- |
150 |
24 |
- |
450 |
23 |
- |
|
STI 2022 |
- |
- |
482 |
- |
- |
- |
- |
- |
600 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023-2026 |
800 |
31 |
- |
200 |
32 |
- |
600 |
31 |
- |
|
LTI 2022-2025 |
- |
- |
643 |
- |
- |
- |
- |
- |
800 |
Gesamte Zielvergütung |
2.596 |
100 |
2.017 |
630 |
100 |
- |
1.965 |
100 |
2.618 |
1) Vergütung von Herrn Weber in 2022 aufgrund der
temporären Übernahme der Position des Sprechers des Vorstands
einmalig erhöht um insgesamt € 300 Tsd., wovon € 200 Tsd. als
Festbetrag im Dezember 2022 ausgezahlt wurden, € 20 Tsd. als
Erhöhung des STI-Zielbetrags 2022 und € 80 Tsd. als Erhöhung des
LTI-Zielbetrags der Tranche 2022 - 2025.
2) Aufgrund des unterjährigen Ein- bzw. Austritts ist
die Zielvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr zeitanteilig
ausgewiesen.
Feste Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem des Vorstands sieht folgende feste
Vergütungsbestandteile vor.
Jahresgehalt
Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein fest vereinbartes,
erfolgsunabhängiges Jahresgehalt, das in zwölf gleichen Raten
monatlich als Gehalt ausgezahlt wird.
Nebenleistungen
Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands
Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft trägt insbesondere die
Aufwendungen für eine Unfallversicherung für den Todes- und
Invaliditätsfall, den Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung sowie für einen Dienstwagen je
Vorstandsmitglied, der auch privat genutzt werden kann. Außerdem
sind die Vorstandsmitglieder in eine D&O-Versicherung
einbezogen.
Als einmalige Nebenleistung erstattete die Gesellschaft Herrn
Llistosella die Kosten des durch seine Bestellung zum Mitglied und
Vorsitzenden des Vorstands bedingten Umzugs von Portugal nach
München i.H.v. € 15.167 netto. Darüber hinaus trug die Gesellschaft
die Kosten der übergangsweisen Unterbringung von Herrn Llistosella
in der Zeit vom 7. Januar bis zum 8. Mai 2023 i.H.v. € 11.346
netto.
Versorgungsentgelt
Für die Zwecke der Altersversorgung erhalten die
Vorstandsmitglieder ein jährliches Versorgungsentgelt, zahlbar am
Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs. Pensionszusagen seitens der
Knorr-Bremse AG gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern bestehen
nicht.
Sonstiges
Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts
eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten
Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts
gewähren. Durch eine solche Zahlung können z. B. Verluste variabler
Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den
Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren Dienstgeber
erleidet. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine derartigen Zahlungen
gewährt, also weder im Zusammenhang mit der Bestellung von Marc
Llistosella als Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzender
zum 1. Januar 2023, noch im Zusammenhang mit der Bestellung von Dr.
Nicolas Lange zum Mitglied des Vorstands zum 1. Oktober 2023.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente setzt sich
aus einem kurzfristigen Element (STI) sowie einem langfristigen
Element (LTI) zusammen.
STI
Der STI (Abb. 3) ist ein leistungsabhängiger Bonus mit
einem einjährigen Bemessungszeitraum.
Der STI sichert durch die direkte Anbindung an die finanziellen
Leistungskriterien die strategische Ausrichtung der variablen
Vergütung. Ferner orientiert sich die kurzfristige variable
Vergütung an nichtfinanziellen Leistungskriterien. Das unterstützt
die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch
soziale und ökologische Aspekte einschließt und die nachhaltige
Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt.
Der STI hängt im ersten Schritt von finanziellen
Leistungskriterien und der Erreichung von Qualitäts- und ESG-Zielen
ab (zusammen die „STI-Unternehmensziele“). Im zweiten
Schritt berücksichtigt der Aufsichtsrat über einen sogenannten
Modifier die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die
kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung von
Stakeholder-Zielen.
Die finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des
Auszahlungsbetrags aus dem STI waren im Geschäftsjahr 2023 EBIT mit
einer Gewichtung von 30 % sowie Umsatz und Free Cashflow, welche
jeweils mit 20 % gewichtet sind. Daneben hing die Zielerreichung
vom Leistungskriterium Qualität mit einer Gewichtung von 10 % und
von internen und externen ESG-Zielen ab, die mit 20 % gewichtet
wurden.
Das EBIT bezeichnet den im gebilligten und geprüften
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis vor Zinsen,
sonstigem Finanzergebnis und Ertragsteuern. Das EBIT spiegelt die
Ertragskraft des Unternehmens und das Wertversprechen wider,
kontinuierlich eine erstklassige Marge zu erzielen.
Der Umsatz ist der im gebilligten und geprüften Konzernabschluss
der Gesellschaft ausgewiesene Umsatz. Er ist zentrales Element zur
Umsetzung der profitablen Wachstumsstrategie und des
Wertversprechens der Knorr-Bremse AG, stärker als der Markt zu
wachsen.
Der Free Cashflow wird berechnet, indem Auszahlungen für
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte vom
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit abgezogen sowie erhaltene
Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten hinzugerechnet werden.
Das Leistungskriterium Qualität legt den Fokus auf das operative
Handeln in den Geschäftsbereichen, wobei für beide Divisionen
Qualitätsteilziele wie z. B. Cost of Poor Quality hinterlegt
sind.
Weiter werden ESG-Ziele als Leistungskriterium berücksichtigt.
Diese wurden im Geschäftsjahr 2023 letztmalig zu 50 % aus internen
ESG-Teilzielen („ESG-Teilziel intern“) und zu 50 % aus
externen ESG-Teilzielen („ESG-Teilziel extern“) gebildet.
Das ESG-Teilziel intern besteht zu 50 % aus der Berücksichtigung
des Eigenbeitrags zur CO2-Neutralität und zu 50 % aus der
Entwicklung der Anzahl der Arbeitsunfälle pro 200.000
Arbeitsstunden. Das ESG-Teilziel extern bildet die Positionierung
der Gesellschaft in den ESG-Ratings der Agenturen ISS (ESG-Rating
in der Vergleichsgruppe Heavy Trucks & Construction & Farm
Machinery), S&P (Corporate Sustainability Assessment in der
Vergleichsgruppe IEQ Machinery and Electrical Equipment) und
Sustainalytics (CSA-Rating in der Vergleichsgruppe Heavy Machinery
and Trucks) ab. Gemessen wird die Erreichung des durchschnittlichen
Perzentilrangs als arithmetisches Mittel der drei
Einzelratings.
Die STI-Unternehmensziele werden in Abhängigkeit von den
Ressortverantwortlichkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds
gewichtet. Für die Zentralfunktionen erfolgt dies ausschließlich
bezogen auf den Gesamtkonzern (Marc Llistosella, Frank Markus Weber
und Dr. Claudia Mayfeld), für die Divisionsvorstände zu 50 % auf
den Gesamtkonzern und zu 50 % bezogen auf das Segment, für welches
das jeweilige Vorstandsmitglied verantwortlich ist (Bernd Spies für
Systeme für Nutzfahrzeuge; Dr. Nicolas Lange bzw. Dr. Jürgen Wilder
für Systeme für Schienenfahrzeuge).
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr Zielwerte für die
einzelnen Leistungskriterien EBIT, Umsatz und Free Cashflow fest,
die aus der vom Aufsichtsrat gebilligten Budgetplanung abgeleitet
werden. Für das Leistungskriterium Qualität legt der Aufsichtsrat
für die Qualitätsteilziele Zielwerte fest, die jeweils einer
Zielerreichung von 100 % entsprechen. Für das Leistungskriterium
ESG legt der Aufsichtsrat für die internen und externen
ESG-Teilziele Zielwerte fest, die jeweils einer Zielerreichung von
100 % entsprechen, darüber hinaus einen Mindestwert, der einer
Zielerreichung von 0 % entspricht, und einen Maximalwert, der einer
Zielerreichung von 200 % entspricht.
Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Gesamtzielerreichung auf
Grundlage der Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien
berechnet. Zur Ermittlung der Zielerreichung vergleicht der
Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium den IST-Wert mit dem
jeweiligen Zielwert (Budget-Wert bzw. festgelegter Zielwert) des
betreffenden Geschäftsjahrs. Hierbei spiegelt der Quotient des
IST-Werts zum Zielwert (in Prozent) die jeweilige Zielerreichung
wider und ergibt - für die Leistungskriterien EBIT, Umsatz, Free
Cashflow und Qualität - die folgende Zielerreichung, wobei die
auszahlungsrelevante Zielerreichung zwischen 0 % (bei 80 % des
Zielwerts) und 200 % (bei 120 % des Zielwerts) linear interpoliert
wird.
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich wie folgt:
Gesamtzielerreichung = |
|
Zielerreichung EBIT x 30 % |
+ |
Zielerreichung Umsatz x 20 % |
+ |
Zielerreichung Free Cashflow x 20
% |
+ |
Zielerreichung ESG-Ziele x 20 % |
+ |
Zielerreichung Qualität x 10 % |
Ergänzend zu den Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat vor
Beginn des Geschäftsjahrs weitere nicht-finanzielle
Erfolgskriterien und deren Gewichtung fest, um die individuelle
Leistung des Vorstandsmitglieds und die Leistung des
Gesamtvorstands sowie die Erreichung von Stakeholder-Zielen zu
beurteilen (die „Erfolgskriterien“). Die individuellen
Leistungskriterien werden über einen Modifier berücksichtigt.
Dieser wird durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen
abhängig von dem Grad der Erfüllung der nicht-finanziellen
Leistungskriterien Erfolgskriterien bestimmt.
Die aus den finanziellen Leistungskriterien, den Qualitäts- und
den ESG-Zielen errechnete Gesamtzielerreichung wird mit dem
Modifier (0,8 bis 1,2) und dem vertraglich vereinbarten jeweiligen
festgelegten Zielbetrag (in Euro) multipliziert und ergibt den
Auszahlungsbetrag. Im Geschäftsjahr 2023 ist der jährliche
Auszahlungsbetrag des STI beim Vorstandsvorsitzenden auf maximal
180 % des Zielbetrags und bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern
auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag
ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der
Knorr-Bremse AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich
ist, zur Zahlung fällig.
Bei der Ermittlung der Zielerreichung der Teilziele EBIT,
Umsatz, Free Cashflow und ESG werden die im Konzernabschluss
berichteten IST-Werte (soweit vorhanden) zugrunde gelegt. Der
Aufsichtsrat ist hierbei basierend auf einem vom Prüfungsausschuss
vordefinierten Kriterienkatalog nach billigem Ermessen berechtigt,
Sondereinflüsse herauszurechnen. Ziel dieser Bereinigungen ist es,
die tatsächliche Managementleistung ohne Verzerrung durch z.B.
translationale FX-Effekte oder Effekte aus M&A zu messen. Für
das abgelaufene Geschäftsjahr wurden nach dieser Maßgabe bei der
Ermittlung der STI-Zielerreichung insbesondere translationale
Währungseffekte sowie Effekte aus M&A und Restrukturierung
bereinigt, wie nachstehend in Tab. → 4.02 quantifiziert.
Abb. 3 Funktionsweise des STI
Die STI-Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 wurde mit
folgenden Leistungskriterien, Zielwerten und IST-Werten ermittelt
Tab. → 4.02, Tab. → 4.03. Die Zielwerte der
Leistungskriterien wurden vor Beginn des Geschäftsjahres 2023 unter
dem Eindruck eines sehr herausfordernden Geschäftsjahres 2022 aus
der vom Aufsichtsrat gebilligten Budgetplanung abgeleitet. Die
Kapitalmarkt-Guidance für das Geschäftsjahr 2023 bestätigte diese
Zielsetzungen. Die Übererfüllung der Guidance für Umsatz und Free
Cashflow und eine Verbesserung der operativen EBIT-Marge ggü.
Vorjahr führen zu einer entsprechend hohen Zielerreichung in den
Leistungskriterien EBIT, Umsatz und Free Cashflow.
4.02 Zielerreichung STI 2023 - EBIT, Umsatz, Free
Cashflow
Leistungskriterium |
Gewichtung
Vorstandsmitglieder |
Schwellenwert |
Zielwert |
Maximalwert |
IST-Wert |
Angepasster
IST-Wert |
Zielerreichung |
Konzern |
Marc Llistosella:
100%
Frank Markus Weber:
100%
Dr. Claudia Mayfeld:
100%
Bernd Spies:
50%
Dr. Nicloas Lange:
50%
Dr. Jürgen Wilder:
50% |
|
|
|
|
|
|
EBIT (in Mio. EUR) |
651 |
814 |
847 |
870 |
887 |
200% |
Umsatz (in Mio. EUR) |
5.966 |
7.457 |
7.564 |
7.926 |
7.980 |
200% |
Free Cashflow (in Mio. EUR) |
346 |
433 |
449 |
552 |
575 |
200% |
Systeme für Nutzfahrzeuge |
Bernd Spies:
50% |
|
|
|
|
|
|
EBIT (in Mio. EUR) |
311 |
389 |
404 |
398 |
414 |
200% |
Umsatz (in Mio. EUR) |
3.119 |
3.899 |
3.966 |
4.180 |
4.173 |
200% |
Free Cashflow (in Mio. EUR) |
187 |
234 |
245 |
299 |
297 |
200% |
Systeme für
Schienenfahrzeuge |
Dr. Nicolas Lange:
50%
Dr. Jürgen Wilder:
50% |
|
|
|
|
|
|
EBIT (in Mio. EUR) |
391 |
489 |
504 |
532 |
532 |
200% |
Umsatz (in Mio. EUR) |
2.847 |
3.559 |
3.599 |
3.748 |
3.809 |
200% |
Free Cashflow (in Mio. EUR) |
308 |
384 |
403 |
403 |
421 |
200% |
4.03 Zielerreichung STI 2023 - Qualitäts- und
ESG-Ziele
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert |
Zielwert |
Maximalwert |
IST-Wert |
Zielerreichung |
Qualität Systeme für
Nutzfahrzeuge |
189% |
Cost of poor Quality
(in %) |
60,0% |
|
1,3 |
|
1,1 |
Ready for Assembly
(in ppm) |
8,0% |
|
275 |
|
182 |
Raw Material
(in ppm) |
8,0% |
|
3.000 |
|
1.433 |
Functional Test Failures
(in ppm) |
8,0% |
|
5.500 |
|
3.708 |
Intercompany Rejects
(in ppm) |
8,0% |
|
45 |
|
24 |
Zero Mileage
(in ppm) |
8,0% |
|
22 |
|
9 |
Qualität Systeme für
Schienenfahrzeuge |
Cost of poor Quality
(in %) |
50,0% |
|
1,3 |
|
1,0 |
192% |
Supplied Delivery Quality
(in ppm) |
25,0% |
|
950 |
|
732 |
Delivery Quality (in ppm of external
delivery quantity) |
25,0% |
|
1.450 |
|
1.241 |
ESG Konzern |
Eigenbetrag zur
CO2-Neutralität
(in GWh) (intern) |
25,0% |
2,2 |
5,4 |
8,7 |
8,2 |
147% |
Arbeitsunfälle pro 200.000
vertraglichen Arbeitsstunden (intern) |
25,0% |
1,16 |
0,89 |
0,62 |
0,65 |
Relative Positionierung ESG-Ranking
(extern) |
50,0% |
50% |
11,5% - 14,5% |
5% |
11% |
ESG Systeme für
Nutzfahrzeuge |
Eigenbetrag zur
CO2-Neutralität
(in GWh) (intern) |
25,0% |
1,3 |
3,3 |
5,3 |
5,0 |
148% |
Arbeitsunfälle pro 200.000
vertraglichen Arbeitsstunden (intern) |
25,0% |
0,91 |
0,70 |
0,49 |
0,45 |
Relative Positionierung ESG-Ranking
(extern) |
50,0% |
50% |
11,5% - 14,5% |
5% |
11% |
ESG Systeme für
Schienenfahrzeuge |
Eigenbetrag zur
CO2-Neutralität
(in GWh) (intern) |
25,0% |
0,9 |
2,1 |
3,4 |
3,2 |
142% |
Arbeitsunfälle pro 200.000
vertraglichen Arbeitsstunden (intern) |
25,0% |
1,43 |
1,10 |
0,77 |
0,84 |
Relative Positionierung ESG-Ranking
(extern) |
50,0% |
50% |
11,5% - 14,5% |
5% |
11% |
Der Aufsichtsrat hat die individuelle Leistung der
Vorstandsmitglieder und die Leistung des Gesamtvorstands sowie die
Erreichung von Stakeholder-Zielen beurteilt. Für das Geschäftsjahr
2023 hat der Aufsichtsrat unterschiedlich gewichtet insbesondere
die folgenden übergeordneten Ziele für den Vorstand definiert:
schrittweise Umsetzung der Diversity-Ziele für die Führungsebenen
und die Gesamtbelegschaft, Weiterentwicklung des strategischen
Zielbilds der Knorr-Bremse-Gruppe und der Divisionen; Pre-Study und
Umsetzungskonzept für das S4/HANA Projekt inkl. Implementierung der
Grundlagen mit dem Ziel einer weitestmöglichen,
divisionsübergreifenden Standardisierung; Umsetzung der Kernthemen
der Global Employee Survey und Erarbeitung eines strategischen
Zielbilds für die Führungskultur. Auf dieser Basis hat der
Aufsichtsrat den individuellen Modifier nach pflichtgemäßem
Ermessen für alle zum 31.12.2023 amtierenden Vorstandsmitglieder
auf 1,0 festgelegt. Mit Dr. Jürgen Wilder hat der Aufsichtsrat
anlässlich seines Ausscheidens für den zeitanteiligen STI 2023
(Januar bis September) im Aufhebungsvertrag einen individuellen
Modifier von 1,0 vertraglich vereinbart.
Daraus resultiert die folgende (Gesamt-) Zielerreichung Tab.
→ 4.04 für die einzelnen Vorstandsmitglieder.
4.04 Individuelle Zielerreichung STI 2023
Vorstandsmitglied |
Zielerreichung
EBIT, Umsatz, Free Cashflow |
Zielerreichung Qualität |
Zielerreichung ESG-Ziele |
Modifier |
Gesamt-
zielerreichung |
|
Gewichtung 70% |
Gewichtung 10% |
Gewichtung 20% |
|
|
Marc Llistosella |
200% |
191% |
147% |
1,0 |
188% |
Frank Markus Weber |
200% |
191% |
147% |
1,0 |
188% |
Dr. Claudia Mayfeld |
200% |
191% |
147% |
1,0 |
188% |
Bernd Spies |
200% |
189% |
148% |
1,0 |
188% |
Dr. Nicolas Lange |
200% |
192% |
145% |
1,0 |
188% |
Dr. Jürgen Wilder |
200% |
192% |
145% |
1,0 |
188% |
LTI (Beschreibung und Zuteilung Tranche 2023-2026)
Der LTI (Abb. 2) ist als Performance Share Plan
ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen virtuelle Aktien der
Knorr-Bremse AG zugeteilt werden.
Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung
im Zielbetrag den überwiegenden Teil der variablen Vergütung und
somit einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus. Mit einer
Laufzeit von vier Jahren und einer jährlichen Zuteilung soll die
Mitwirkung an einer nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung
über mehrjährige Zyklen hinweg incentiviert werden. Eine
Kombination von internen und externen Leistungskriterien
berücksichtigt den Stakeholder- ebenso wie den
Shareholder-Ansatz.
Jede Tranche des Performance Share Plans hat eine Laufzeit von
vier Jahren („Performance Periode“). Jede Performance
Periode beginnt am 1. Januar des ersten Geschäftsjahrs der
Performance Periode („Zuteilungsgeschäftsjahr“) und endet am
31. Dezember des dritten auf das Zuteilungsgeschäftsjahr folgenden
Jahrs.
Zu Beginn des Zuteilungsgeschäftsjahrs wird den
Vorstandsmitgliedern jeweils eine vorläufige Anzahl virtueller
Aktien (Performance Share Units) zugeteilt, errechnet aus dem
Quotienten aus dem im Dienstvertrag vereinbarten individuellen
Zielbetrag und dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Aktie
der Knorr-Bremse AG der sechzig Börsenhandelstage vor dem ersten
Tag des Zuteilungsgeschäftsjahrs.
Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung für
den LTI ermittelt und die Höhe des Auszahlungsbetrags für jedes
Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung
festgelegt.
Die maßgeblichen Leistungskriterien für den Performance Share
Plan sind der Total Shareholder Return („TSR“) der
Knorr-Bremse AG im Vergleich zum Durchschnitt der TSRs von
Unternehmen aus drei Vergleichsgruppen („relativer TSR“) und
die Entwicklung des Gewinns je Aktie (Earnings per Share,
„EPS“). Hierdurch wird ein internes finanzielles
Leistungskriterium (EPS) mit einem externen,
kapitalmarktorientierten Kriterium (TSR) kombiniert.
Das EPS ist das im gebilligten und geprüften Konzernabschluss
der Knorr-Bremse AG ausgewiesene, unverwässerte Ergebnis nach
Steuern aus fortgeführten Aktivitäten je Aktie.
Die Zielerreichung für das Leistungskriterium EPS wird durch
einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen EPS-IST-Wert und
dem vom Aufsichtsrat festgelegten strategischen Zielwert des EPS
während der Performance Periode ermittelt. Der Quotient des
durchschnittlichen EPS-IST-Werts zu dem strategischen Zielwert des
EPS (in Prozent) spiegelt die EPS-Zielerreichung wider, welche
zwischen 0 % bei Erreichen von 80 % des strategischen Zielwerts und
200 % bei Erreichung von 140 % des strategischen Zielwerts linear
interpoliert wird.
Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung unter
Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden und sämtlicher
Kapitalmaßnahmen und spiegelt den Wertzuwachs des Unternehmens aus
Aktionärssicht wider. Um die Wettbewerbsposition der Knorr-Bremse
AG zu berücksichtigen und die Strategie des nachhaltigen Wachstums
oberhalb des Marktes zu incentivieren, wird der TSR der
Knorr-Bremse AG relevanten Vergleichsunternehmen gegenübergestellt.
Für die LTI-Tranche 2023-2026 werden folgende Vergleichsunternehmen
und Vergleichsgruppen hierfür berücksichtigt:
• |
Alle Unternehmen, die während einer gesamten Performance Periode
dem MDAX angehören (ohne die Knorr-Bremse AG).
|
• |
Ausgewählte Unternehmen der Branche „Rail and Truck“ (derzeit:
Alstom S.A., Cummins, Inc., Jost AG, Navistar, Inc., Paccar, Inc.,
SAF-Holland S.A., Stadler Rail AG, Vossloh AG, TRATON SE).
|
• |
Ausgewählte Unternehmen der Branche „High Quality European
Industrial Goods“ (derzeit: Alfa Laval A.B., Atlas Copco A.B., Kone
Corporation, Legrand S.A., MTU Aero Engines AG, NORMA Group SE,
Rotork plc., Safran S.A., Schindler Holding AG, Stabilus S.A.).
|
Um die Zielerreichung der relativen TSR-Entwicklung der
Knorr-Bremse AG gegenüber den Vergleichsunternehmen zu ermitteln,
wird der von der Knorr-Bremse AG innerhalb der jeweiligen
Vergleichsgruppe erreichte relative Rang des TSR berechnet
(Ranking) und hieraus der durchschnittliche relative Rang über alle
drei Vergleichsgruppen ermittelt. Aus dem durchschnittlichen
relativen Rang ergibt sich die Zielerreichung, welche zwischen 0 %
bei Erreichen des 25. Perzentils und 200 % bei Erreichen des 75.
Perzentils linear interpoliert wird.
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich nach folgender
Formel:
Gesamtzielerreichung = |
|
Zielerreichung EPS x 50 % |
+ |
Zielerreichung relativer TSR x 50
% |
Die finale Anzahl virtueller Aktien errechnet sich, indem nach
Ablauf der Performance Periode die Anzahl der zugeteilten
virtuellen Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert
wird:
Finale Anzahl virtueller Aktien = |
|
Zugeteilte Anzahl virtueller
Aktien |
|
x Gesamtzielerreichung |
Der Auszahlungsbetrag ergibt sich dann aus der Multiplikation
der finalen Anzahl virtueller Aktien mit dem durchschnittlichen
XETRA-Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft der letzten sechzig
Börsenhandelstage vor dem Ende der jeweiligen Performance
Periode.
Die LTI-Zielerreichung der LTI-Tranche 2020-2023, die im April
2024 zur Auszahlung kommt, wurde mit folgenden Leistungskriterien,
Zielwerten und IST-Werten ermittelt. Tab. → 4.05, 4.06
Für die LTI-Tranche 2023-2026 sind die in Tabelle Tab. →
4.07 dargestellten Minimal-, Ziel- und Maximalwerte für das EPS
und den relativen TSR maßgeblich.
Darüber hinaus zeigt Tabelle Tab. → 4.08 die den
Vorstandsmitgliedern für die LTI-Tranche 2023-2026 jeweils
zugeteilte Anzahl virtueller Aktien.
Für die gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr
amtierenden Vorstandsmitglieder basiert der Ausweis - konsistent
zum Ausweis des STI - auf der Erdienungslogik: Es wird diejenige
Tranche im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr ausgewiesen, für
welche die zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im
berichteten Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist. Als
gewährte und geschuldete Vergütung wird eine neu zugeteilte Tranche
des LTI daher im Vergütungsbericht des Zuteilungsgeschäftsjahres
mit dem Fair Value (beizulegender Zeitwert) zum Ende des
Zuteilungsgeschäftsjahres ausgewiesen, da dieser vertragsgemäß
bereits mit dem ersten Jahr der Performance Periode erdient ist
Tab. → 4.10. Ein Verfall für den Bad Leaver Fall bleibt
davon unberührt. Im Vergütungsbericht zum letzten Jahr der
betreffenden Performance Periode wird dann zusätzlich die Differenz
aus dem ursprünglich ausgewiesenem Fair Value und dem tatsächlichem
Auszahlungsbetrag berichtet (Abb. 4). Dies wird erstmalig
für den Vergütungsbericht des Jahres 2024 relevant.
4.05 Parameter Zielerreichung LTI 2020-2023
|
|
|
Zuteilungskurs 2020 |
in € |
88,33 |
Zuteilungskurs 2023 |
in € |
55,88 |
|
Strategischer Zielwert
EPS* |
in € |
3,72 |
|
Durchschnittlicher IST-Wert EPS |
in € |
3,35 |
Zielerreichung durchschnittlicher
IST-Wert EPS |
in % |
75,3 |
|
Zielwert relativer TSR |
|
50. Perzentil |
|
IST-Wert relativer TSR |
|
22,6. Perzentil |
Zielerreichung relativer
TSR |
in % |
0,0 |
Gesamtzielerreichung |
in % |
37,6 |
* Der strategischer EPS-Zielwert wurde im
Geschäftsjahr 2021 aufgrund von Covid-19 angepasst.
4.06 Individuelle Zielerreichung LTI 2020-2023
Vorstandsmitglied |
Zielbetrag
(in Tsd. €) |
Anzahl zugeteilter Performance Share
Units |
Zielerreichung |
Anzahl finaler Performance Share
Units |
Zuteilungskurs 2023
(in €) |
Auszahlungs-
betrag
(in Tsd. €) |
Frank Markus Weber |
400 |
4.529 |
37,6% |
1.704 |
55,88 |
95 |
Ehemalige
Vorstandsmitglieder |
Zielbetrag
(in Tsd. €) |
Anzahl zugeteilter Performance Share
Units |
Zielerreichung |
Anzahl finaler Performance Share
Units |
Zuteilungskurs 2023
(in €) |
Auszahlungs-
betrag
(in Tsd. €) |
Dr. Jürgen Wilder
(bis 30.09.2023) |
800 |
9.057 |
37,6% |
3.408 |
55,88 |
190 |
Dr. Peter Laier
(bis 31.12.2022) |
800 |
9.057 |
3.408 |
190 |
Bernd Eulitz
(bis 31.08.2020) |
1.333 |
15.095 |
5.680 |
317 |
4.07 Zielsetzung LTI 2023-2026
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert |
Zielwert |
Maximalwert |
Relativer TSR |
50% |
25. Perzentil |
50. Perzentil |
75. Perzentil |
EPS |
50% |
€ 3,15 |
€ 3,94 |
€ 5,52 |
4.08 Zuteilung LTI 2023-2026
Vorstandsmitglied |
Zielbetrag
(in Tsd. €) |
Zuteilungskurs
(in €) |
Anzahl zugeteilter Performance Share
Units |
Anzahl maximal möglicher Performance
Share Units (Cap: 200 %) |
Fair Value zum 31.12.2023 |
LTI bewertet zum 31.12.2023
(in Tsd. €) |
Marc Llistosella |
1.500 |
50,22 |
29.869 |
53.764 |
101,10% |
1.517 |
Frank Markus Weber |
850 |
16.926 |
33.852 |
106,15% |
902 |
Dr. Claudia Mayfeld |
800 |
15.930 |
31.860 |
106,15% |
849 |
Bernd Spies |
800 |
15.930 |
31.860 |
106,15% |
849 |
Dr. Nicolas Lange |
200 |
3.983 |
7.966 |
106,15% |
212 |
Dr. Jürgen Wilder |
600 |
11.947 |
23.894 |
106,15% |
637 |
Aktienhaltevorschriften (SOG)
Neben dem LTI als aktienbasiertes Vergütungselement bildet die
Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand einen weiteren
wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu
fördern.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer
ihres Dienstvertrags einen Mindestbestand an Aktien der
Knorr-Bremse AG in Höhe von 100 % ihrer jeweiligen Grundvergütung
zu erwerben und in ihrem Eigentum zu halten („SOG-Ziel“).
Bis zum Erreichen des SOG-Ziels soll das Vorstandsmitglied in jedem
Geschäftsjahr für mindestens 25 % des Betrags des SOG-Ziels Aktien
der Knorr-Bremse AG erwerben. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen
Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim Aktienerwerb im
Zug vertraglicher, gesellschaftsinterner oder gesetzlicher
Bestimmungen) eine Abweichung von den SOG-Bedingungen
beschließen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 hielten die zu diesem Zeitpunkt
amtierenden Vorstandsmitglieder Aktien der Knorr-Bremse AG wie in
Tabelle Tab. → 4.09 dargestellt.
4.09 Übersicht über das Aktienhalteprogramm
Vorstandsmitglied |
Ende der Aufbauphase |
Anzahl gehaltener
Aktien |
Gesamterwerbskosten der gehaltenen
Aktien (in €) |
Verhältnis zur
jeweiligen Grundvergütung |
Marc Llistosella |
31.12.2026 |
2.000 |
113.684 |
11% |
Frank Markus Weber |
30.06.2024 |
12.424 |
903.382 |
100% |
Dr. Claudia Mayfeld |
30.04.2025 |
7.592 |
600.543 |
67% |
Bernd Spies |
11.03.2026 |
4.225 |
259.161 |
29% |
Dr. Nicolas Lange |
30.09.2027 |
975 |
50.934 |
6% |
Malus/Clawback
Das Vergütungssystem des Vorstands sieht bislang keine
Malus/Clawback-Regelungen vor. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, ab
dem Geschäftsjahr 2024 marktübliche Clawback- und Malus-Regelungen
in die Vorstandsverträge aufzunehmen. Die erforderlichen Änderungen
des Vorstandsvergütungssystems werden der Hauptversammlung am 30.
April 2024 zur Zustimmung vorgelegt und im Rahmen von
Vertragsverlängerungen bzw. Neuverträgen sukzessive vertraglich
implementiert.
Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen
Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen
oder etwaigen Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei
Neubestellungen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie
in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt
wird - ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“).
Die vertraglich vereinbarte Maximalvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden € 6.370.000 und für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder jeweils € 4.030.000.
Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die
Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile
relativ zum jeweiligen Zielbetrag begrenzt auf jeweils 180 % des
Zielbetrags für den Vorstandsvorsitzenden und jeweils 200 % für die
ordentlichen Vorstandsmitglieder.
Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze für die zu
gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende
Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich
festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen,
Versorgungsentgelt und Nebenleistungen oder etwaigen
Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei
Neubestellungen; Maximalvergütung) wurde durch Barauszahlungen im
Berichtsjahr bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Da der
Aufwandsbetrag für den LTI 2023-2026 aufgrund der vierjährigen
Performance-Periode erst im dritten Jahr nach Abschluss des
Berichtsjahrs vorliegt, kann über die Einhaltung der
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im Rahmen des
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2026 abschließend
berichtet werden. Sollte der Betrag für den LTI 2023-2026 zu einer
Überschreitung der betragsmäßigen Höchstgrenze führen, würde nach
der dienstvertraglichen Regelung eine Kürzung des
Auszahlungsbetrages erfolgen. Sollte es zu einer Überschreitung der
betragsmäßigen Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr kommen, die nicht
(mehr) durch Kürzung des Auszahlungsbetrages des LTI für das
jeweilige Zuteilungsjahr verhindert werden kann, würde hiernach
eine Kürzung des STI erfolgen. Erforderlichenfalls kann der
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere
Vergütungskomponenten kürzen oder die Rückerstattung gewährter
Vergütung verlangen.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Von einem Dritten zugesagte oder gewährte Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Leistungen zugesagt oder gewährt.
Zusagen für den Fall der Beendigung der
Dienstverträge
Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum von bis zu
zwei Jahren vereinbaren. Vorliegend unterliegt jedes amtierende
Vorstandsmitglied einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von
zwölf Monaten. Während dieses Zeitraums haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe
eines Zwölftels des festen Jahresgehalts (Grundvergütung) pro
Monat. Die Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit
nach Beendigung des Dienstvertrags von der Knorr-Bremse AG
geschuldete Leistungen angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus
einer nicht unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden
Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erhalten die
Vorstandsmitglieder unter den aktuell gültigen Dienstverträgen eine
Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen
Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit der regulären
Bestellung zusammen, bei Frau Dr. Mayfeld, Herrn Spies, Herrn
Llistosella und Herrn Dr. Lange längstens für zwölf Monate, bei
Herrn Weber und Herrn Dr. Wilder (per 30. September 2023
ausgeschieden) längstens für 24 Monate. Damit überschreitet die
Ausgleichszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht,
sondern bleibt darunter und vergütet auch nicht mehr als die
Restlaufzeit des Vertrags. Die Ausgleichszahlung wird auf eine von
der Knorr-Bremse AG geleistete Karenzentschädigung angerechnet.
Wird eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorzeitig
widerrufen, endet der jeweilige Dienstvertrag mit Ablauf einer
Auslauffrist nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese Auslauffrist verlängert
sich auf maximal 24 Monate zum Monatsende (maximal bis zur
turnusmäßigen Vertragsbeendigung), soweit das jeweilige
Vorstandsmitglied schuldlos wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung, wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung
abberufen wird, oder das Vorstandsamt aus wichtigem Grund
vorzeitig, einseitig und wirksam niederlegt. Während der
Auslauffrist erhalten die Vorstandsmitglieder ihre Grundvergütung.
Die Ansprüche auf STI und LTI richten sich nach den oben
beschriebenen Regelungen über einen vorzeitigen Austritt.
Am 30. September 2023 schied Dr. Jürgen Wilder als
Vorstandsmitglied der Knorr-Bremse AG aus dem Vorstand aus und
verließ das Unternehmen. Die Festvergütung, das Versorgungsentgelt,
der STI für das Geschäftsjahr 2023 und der LTI mit der Performance
Periode 2023-2026 wurden zeitanteilig bis zum 30. September 2023
berücksichtigt, also jeweils auf 9/12 der jährlichen Vergütung bzw.
des Zielbetrags gekürzt. Als STI für das Geschäftsjahr 2023 erhält
Herr Dr. Wilder einen zeitanteiligen STI i.H.v. € 846 Tsd., der im
April 2024 ebenso wie der LTI der Performance-Periode 2020-2023
i.H.v. € 190 Tsd. zur Auszahlung kommt. Die LTI-Ansprüche mit den
Performance-Perioden 2021-2024, 2022-2025 und (zeitanteilig)
2023-2026 kommen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, also in
den Jahren 2025 bzw. 2026 bzw. 2027 zur Auszahlung. Der
Aufsichtsrat hat mit Herrn Dr. Wilder ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Des
Weiteren hat Herr Dr. Wilder eine Ausgleichszahlung in Höhe von €
3.173 Tsd. erhalten, welche ihm im Jahr 2023 ausbezahlt bzw. auf
die unter dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geschuldete
Karenzentschädigung angerechnet wurde, die während der Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in monatlichen Raten gewährt
wird. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgte gemäß den zuvor
beschriebenen Regelungen des Vergütungssystems.
Change of Control
Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels
(„Change of Control“) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass
der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels besteht nicht.
Gewährte und geschuldete Vergütung
Ausweislogik der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß §
162 AktG
Für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder wird
diejenige gewährte Vergütung für das Geschäftsjahr ausgewiesen, für
welche die zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im
berichteten Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist. Der
Ausweis ist somit unabhängig davon, ob die Auszahlung der Vergütung
bereits während des Geschäftsjahrs stattgefunden hat. Für die
variable Vergütung (STI und LTI) bedeutet dies, dass in
Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Erdienung innerhalb des
Plans der jeweilige, sich aus der Zielerreichung im Geschäftsjahr
auslaufender Performance Perioden ergebende Betrag ausgewiesen wird
oder der beizulegende Zeitwert (Fair Value) zum Zeitpunkt der
vollständigen Erdienung.
Grundvergütung, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen beziehen
sich ebenfalls auf die in dem jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte
Tätigkeit, unabhängig davon, ob eine Auszahlung noch während des
Geschäftsjahres stattgefunden hat. Die Grafik Abb.4
erläutert den Ausweis der Vergütung, welche für das Geschäftsjahr
2023 gewährt und geschuldet wurde.
Der LTI 2023-2026 wurde im Geschäftsjahr 2023 vertragsgemäß
vollständig erdient. Ausgewiesen wird daher der beizulegende
Zeitwert, der sich aus der Multiplikation der jeweils zugteilten
vorläufigen Anzahl virtueller Aktien (Performance Share Units) mit
dem Fair Value per 31. Dezember 2023 ergibt. Der LTI 2023-2026
wurde weder ausgezahlt noch bestand oder besteht vor Ablauf der
Performance Periode am Ende des Geschäftsjahres 2026 ein
Auszahlungsanspruch, auch ein vollständiger Verfall ist weiterhin
möglich.
Analog wurde der LTI 2022-2025 im Geschäftsjahr 2022
vertragsgemäß vollständig erdient. Ausgewiesen wird daher als
Vorjahresangabe der beizulegende analog zum LTI 2023-2026
errechnete Zeitwert per 31. Dezember 2022.
Abb. 4 Ausweis der Vergütungselemente 2023 als Gewährte und
geschuldete Vergütung
Aktive Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle Tab. à 4.10 zeigt nach dem
Erdienungsprinzip die individuell gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Vorstandsmitglieder sowie den entsprechenden
Ausweis des Vorjahres 2022 (soweit verfügbar).
4.10 Gewährte und Geschuldete Vergütung der
Vorstandsmitglieder
|
Marc Llistosella
Vorstandsvorsitzender
(seit 01.01.2023) |
Frank Markus Weber
Finanzvorstand
(seit 01.07.2020)1) |
Dr. Claudia Mayfeld
Vorstand für Integrität, Recht und
Personalwesen
(seit 01.05.2021) |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
Grundvergütung |
1.000 |
19 |
- |
900 |
27 |
1.100 |
900 |
29 |
867 |
Nebenleistungen |
45 |
1 |
- |
13 |
0 |
21 |
19 |
1 |
15 |
Versorgungsentgelt |
300 |
6 |
- |
300 |
9 |
300 |
200 |
6 |
183 |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
2.340 |
45 |
- |
1.269 |
38 |
- |
1.128 |
36 |
- |
|
STI 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
634 |
- |
- |
558 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI)2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023-2026 |
1.517 |
29 |
- |
902 |
27 |
- |
849 |
27 |
- |
|
LTI 2022-2025 |
- |
- |
- |
- |
- |
343 |
- |
- |
312 |
Gesamtvergütung gem. § 162
AktG |
5.202 |
100 |
- |
3.384 |
100 |
2.398 |
3.096 |
100 |
1.935 |
|
Bernd Spies
Division Systeme für Nutzfahrzeuge
(seit 12.03.2022) |
Dr. Nicolas Lange
Division Systeme für Schienenfahrzeuge
(seit 01.10.2023) |
Dr. Jürgen Wilder
Division Systeme für Schienenfahrzeuge
(bis 30.09.2023) |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
2023 |
in % |
2022 |
Grundvergütung |
880 |
28 |
641 |
200 |
26 |
- |
675 |
28 |
900 |
Nebenleistungen |
16 |
1 |
10 |
5 |
1 |
- |
15 |
1 |
18 |
Versorgungsentgelt |
300 |
9 |
241 |
75 |
10 |
- |
225 |
9 |
300 |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
1.128 |
36 |
- |
282 |
36 |
- |
846 |
35 |
- |
|
STI 2022 |
- |
- |
444 |
- |
- |
- |
- |
- |
534 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI)2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023-2026 |
849 |
27 |
- |
212 |
27 |
- |
637 |
27 |
- |
|
LTI 2022-2025 |
- |
- |
250 |
- |
- |
- |
- |
- |
312 |
Gesamtvergütung gem. § 162
AktG |
3.173 |
100 |
1.586 |
774 |
100 |
- |
2.398 |
100 |
2.064 |
1) Vergütung von Herrn Weber in 2022 aufgrund der
temporären Übernahme der Position des Sprechers des Vorstands
einmalig erhöht um insgesamt € 300 Tsd., wovon € 200 Tsd. als
Festbetrag im Dezember 2022 ausgezahlt wurden, € 20 Tsd. als
Erhöhung des STI-Zielbetrags 2022 und € 80 Tsd. als Erhöhung des
LTI-Zielbetrags der Tranche 2022 - 2025.
2) Der LTI 2022-2025 sowie der LTI 2023-2026 wurden mit
Ablauf des jeweiligen Zuteilungsgeschäftsjahres vollständig erdient
und werden mit dem Zeitwert zum Ende des jeweiligen
Zuteilungsgeschäftsjahres ausgewiesen.
Ehemalige Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle Tab. → 4.11 zeigt die
individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG aus Zusagen an ehemalige Vorstandsmitglieder. Die
in der Tabelle enthaltenen Werte für die einjährige sowie die
mehrjährige variable Vergütung zeigen die Vergütung, die im
Zusammenhang mit der Beendigung gewährt wurde und in 2023
zugeflossen ist.
4.11 Gewährte und Geschuldete Vergütung ehemaliger
Vorstandsmitglieder
|
Dr. Jürgen Wilder
(bis 30.09.2023) |
Bernd Eulitz
(bis 31.08.2020) |
Ralph Heuwing
(bis 30.04.2020) |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2023 |
in % |
2023 |
in % |
Karenzentschädigung |
225 |
9 |
- |
- |
- |
- |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
- |
- |
- |
- |
186 |
100 |
Ausgleichszahlung |
2.273 |
91 |
300 |
100 |
- |
- |
Ruhegehalt |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung gem. § 162
AktG |
2.498 |
100 |
300 |
100 |
186 |
100 |
|
Dr. Dieter Wilhelm
(bis 30.06.2016) |
Vor dem 31.12.2013
ausgeschiedene Mitglieder
des Vorstands |
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2023 |
in % |
Karenzentschädigung |
- |
- |
- |
- |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
- |
- |
- |
- |
Ausgleichszahlung |
- |
- |
- |
- |
Ruhegehalt |
262 |
100 |
259 |
100 |
Gesamtvergütung gem. § 162
AktG |
262 |
100 |
259 |
100 |
Vergütung des Aufsichtsrats
Beschreibung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
Knorr-Bremse AG (Abb. 5) wurde mit Wirkung zum Geschäftsjahr
2022 überarbeitet und auf der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 mit
97,00 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Entsprechend der
Empfehlung G.18 des DCGK sieht es eine reine Festvergütung vor.
Die Aufsichtsratsvergütung soll dazu beitragen, geeignete
Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Aufsichtsrat
insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des
Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und so die
Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der
Knorr-Bremse AG gefördert wird.
Die jährliche Vergütung ist nach Ablauf der Hauptversammlung
zahlbar, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, vorliegend für
das Geschäftsjahr 2023 nach der ordentlichen Hauptversammlung am
30. April 2024. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht für ein volles
Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder
den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innegehabt haben,
erhalten die entsprechende Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung
auf volle Monate.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für
jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner
Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von € 1 Tsd. Als Teilnahme an
einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz
oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel.
Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld
nur einmal gezahlt.
Nach § 18 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft erstattet die
Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung
ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Die Umsatzsteuer
wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die
Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der
Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht
ausüben. Die Aufsichtsratsmitglieder sind ohne Selbstbehalt in die
von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung
einbezogen.
Versorgungszusagen an Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen mit
Ausnahme von Versorgungszusagen im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit
nicht.
Abb. 5 Aufsichtsratsvergütung
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachstehende Tabelle Tab. → 4.12 zeigt die
Ausschussmitgliedschaften und Sitzungsteilnahme der einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder während des Geschäftsjahrs 2023, die zur
Berechnung der jeweiligen Gesamtvergütung dienen. Auch hier wird
diejenige Vergütung für das Geschäftsjahr ausgewiesen, für welche
die zugrundeliegende Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr
vollständig erbracht worden ist. Der Ausweis ist somit unabhängig
davon, ob die Auszahlung der Vergütung bereits während des
Geschäftsjahrs stattgefunden hat.
Auf Basis des zuvor beschriebenen Vergütungssystems sowie der
individuellen Ausschussmitgliedschaften und Sitzungsteilnahmen
ergibt sich die in der folgenden Tabelle Tab. → 4.13
ausgewiesene gewährte und geschuldete Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023. Diese wird nach der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats haben
weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2023 Kredite vom
Unternehmen erhalten.
4.12 Mitgliedschaften in Ausschüssen des Aufsichtsrats und
Sitzungsteilnahmen
|
Präsidium
(Teilnahme/alle Sitzungen2)) |
Prüfungsausschuss (Teilnahme/alle
Sitzungen2)) |
Strategieausschuss (Teilnahme/alle
Sitzungen2)) |
Nominierungsausschuss
(Teilnahme/alle Sitzungen3)) |
Dr. Reinhard Ploss
(Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
6/6 (V) |
5/6 (M) |
4/4 (M) |
- |
Franz-Josef Birkeneder1)
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
6/6 (M) |
6/6 (M) |
4/4 (M) |
|
Dr. Theodor Weimer
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
6/6 (M) |
|
|
|
Kathrin Dahnke |
|
6/6 (V) |
|
- |
Michael Jell1) |
6/6 (M) |
|
2/2 (M) |
|
Dr. Sigrid Evelyn Nikutta |
|
|
3/3 (M) |
|
Wolfgang Nirschl1)
(seit 03.07.2023) |
|
|
|
|
Werner Ratzisberger1) |
|
5/6 (M) |
|
|
Annemarie Sedlmair1) |
|
|
|
|
Dr. Stefan Sommer |
|
|
4/4 (V) |
|
Julia Thiele-Schürhoff |
|
|
4/4 (M) |
- |
Sylvia Walter1) |
|
|
|
|
Erich Starkl1)
(bis 30.06.2023) |
|
|
|
|
M = Mitglied, V = Vorsitzender
1) Von den Mitarbeitenden gewählt.
2) Anzahl durchgeführter Sitzungen in der Amtszeit des
jeweiligen Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglieds.
3) Der Nominierungsausschuss hat im Geschäftsjahr 2023
nicht getagt.
4.13 Gewährte und geschuldete Vergütung
|
2023 |
2022 |
in T€ |
Grund-
vergütung |
in % |
Ausschussvergütung |
in % |
Sitzungsgeld1) |
in % |
Gesamt-
vergütung |
Grund-
vergütung |
in % |
Ausschussvergütung |
in % |
Sitzungsgeld1) |
in % |
Gesamt-
vergütung |
Dr. Reinhard Ploss
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)
(seit 24.05.2022) |
300 |
62 |
170 |
35 |
16 |
3 |
486 |
200 |
62 |
113 |
35 |
12 |
4 |
325 |
Franz-Josef Birkeneder2)
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
150 |
54 |
110 |
40 |
17 |
6 |
277 |
150 |
53 |
110 |
39 |
25 |
9 |
285 |
Dr. Theodor Weimer
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
150 |
79 |
30 |
16 |
9 |
5 |
189 |
150 |
77 |
30 |
15 |
14 |
7 |
194 |
Kathrin Dahnke |
100 |
43 |
120 |
52 |
12 |
5 |
232 |
100 |
42 |
120 |
50 |
18 |
8 |
238 |
Michael Jell2)3) |
100 |
63 |
50 |
31 |
10 |
6 |
160 |
100 |
70 |
30 |
21 |
13 |
9 |
143 |
Dr. Sigrid Evelyn Nikutta
(seit 24.05.2022) |
100 |
74 |
27 |
20 |
9 |
7 |
136 |
67 |
94 |
- |
- |
4 |
6 |
71 |
Wolfgang Nirschl2)
(seit 03.07.2023) |
50 |
93 |
- |
- |
4 |
7 |
54 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Werner Ratzisberger2) |
100 |
66 |
40 |
26 |
11 |
7 |
151 |
100 |
65 |
40 |
26 |
14 |
9 |
154 |
Annemarie Sedlmair2)3) |
100 |
94 |
- |
- |
6 |
6 |
106 |
100 |
92 |
- |
- |
9 |
8 |
109 |
Dr. Stefan Sommer |
100 |
43 |
120 |
52 |
10 |
4 |
230 |
100 |
43 |
120 |
52 |
13 |
6 |
233 |
Julia Thiele-Schürhoff |
100 |
67 |
40 |
27 |
9 |
6 |
149 |
100 |
71 |
27 |
19 |
13 |
9 |
140 |
Sylvia Walter2) |
100 |
94 |
- |
- |
6 |
6 |
106 |
100 |
93 |
- |
- |
7 |
7 |
107 |
Erich Starkl2)
(bis 30.06.2023) |
50 |
96 |
- |
- |
2 |
4 |
52 |
100 |
93 |
- |
- |
7 |
7 |
107 |
1) Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf
maximal 9,9% der Gesamtvergütung des jeweiligen
Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr.
2) Von den Mitarbeitenden gewählt.
3) Darüber hinaus haben Hr. Jell und Fr. Sedlmair in den
Geschäftsjahren 2022 und 2023 von Tochterunternehmen der
Knorr-Bremse Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von jeweils T€ 38
(Herr Jell) bzw. T€ 25 (Fr. Sedlmair) erhalten.
Mehrjahresübersicht
Die nachfolgende Übersicht Tab. → 4.14 stellt gemäß § 162
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der Vergütung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden sowie ausgewählter
Ertragskennziffern der Knorr-Bremse AG bzw. des Knorr-Bremse
Konzerns dar.
Die angegebenen Vergütungen der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder entsprechen der jeweils gewährten und
geschuldeten Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das
Geschäftsjahr, in dem die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder
mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist. Im
Unterschied hierzu wird für die durchschnittliche Vergütung der
Mitarbeitenden der Zufluss im Berichtsjahr ausgewiesen.
Für die Darstellung der Ertragslage werden diejenigen Kennzahlen
verwendet, für die die Knorr-Bremse AG im vergangenen Geschäftsjahr
eine Prognose ausgegeben hat, sowie die Kennzahlen, die die Basis
für die kurz- und langfristige Vergütung des Vorstands bilden.
Konkret sind dies der Umsatz, das EBIT, der Free Cashflow und das
Ergebnis je Aktie (EPS) des Knorr-Bremse Konzerns sowie der
Jahresüberschuss der Knorr-Bremse AG nach HGB.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Gesamtvergütung der
Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die
Gesamtbelegschaft (mit Ausnahme von Auszubildenden, Werkstudenten
und Praktikanten) des Knorr-Bremse Konzerns in Deutschland
abgestellt. Die Gesamtvergütung umfasst alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile, welche im Berichtsjahr zugeflossen
sind.
4.14 Mehrjahresvergleich1)
|
|
2023 |
Veränderung 2023/2022 |
Veränderung 2022/2021 |
Veränderung 2021/2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in % |
in % |
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
Marc Llistosella2) |
5.202 |
- |
- |
- |
|
Frank Markus Weber |
3.384 |
41 |
-11 |
12 |
|
Dr. Claudia Mayfeld |
3.096 |
60 |
24 |
- |
|
Bernd Spies |
3.173 |
100 |
- |
- |
|
Dr. Nicolas Lange2) |
774 |
- |
- |
- |
|
Dr. Jürgen Wilder2) |
4.896 |
137 |
-32 |
5 |
Ehemaliger
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
Bernd Eulitz |
300 |
-81 |
50 |
-68 |
|
Ralph Heuwing |
186 |
-85 |
167 |
-83 |
|
Dr. Dieter Wilhelm |
262 |
14 |
0 |
0 |
|
Vor dem 31.12.2013 ausgeschiedene
Mitglieder |
259 |
-13 |
1 |
2 |
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
Dr. Reinhard Ploss |
486 |
50 |
- |
- |
|
Franz-Josef
Birkeneder4) |
277 |
-3 |
52 |
17 |
|
Dr. Theodor Weimer |
189 |
-3 |
55 |
213 |
|
Kathrin Dahnke |
232 |
-3 |
70 |
-18 |
|
Michael Jell4) |
160 |
12 |
43 |
0 |
|
Dr. Sigrid Evelyn Nikutta |
136 |
91 |
- |
- |
|
Wolfgang Nirschl3)4) |
54 |
- |
- |
- |
|
Werner Ratzisberger4) |
151 |
-2 |
54 |
0 |
|
Annemarie Sedlmair4) |
106 |
-3 |
36 |
0 |
|
Dr. Stefan Sommer |
230 |
-1 |
75 |
- |
|
Julia Thiele-Schürhoff |
149 |
6 |
75 |
0 |
|
Sylvia Walter4) |
106 |
-1 |
102 |
- |
|
Erich Starkl3)4) |
52 |
-51 |
34 |
0 |
Ertragskennzahlen |
|
|
|
|
Knorr-Bremse Konzern |
|
|
|
|
|
Umsatz (in EUR Mio.) |
7.926 |
11 |
7 |
9 |
|
EBIT (in EUR Mio.) |
870 |
21 |
-21 |
13 |
|
Free Cashflow (in EUR Mio.) |
552 |
152 |
-63 |
-13 |
|
Ergebnis je Aktie - unverwässert (in
EUR) |
3,47 |
15 |
-21 |
25 |
Knorr-Bremse AG |
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss nach HGB (in EUR
Mio.) |
561 |
298 |
-58 |
-13 |
Belegschaftsvergütung |
|
|
|
|
Belegschaft des Knorr-Bremse Konzerns
in Deutschland |
88 |
2 |
2 |
2 |
1) Die angegebenen Vergütungen der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder entsprechen der jeweils gewährten und
geschuldeten Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das
Geschäftsjahr, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist. Im Unterschied hierzu wird für die
durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden der Zufluss im
Berichtsjahr ausgewiesen.
2) Marc Llistosella ist seit 01.01.2023 Vorsitzender des
Vorstands.
Dr. Nicolas Lange ist seit 01.10.2023 Mitglied des Vorstands.
Dr. Jürgen Wilder war bis 30.09.2023 Mitglied des Vorstands.
3) Wolfgang Nirschl ist seit 03.07.2023 Mitglied des
Aufsichtsrats.
Erich Starkl war bis 30.06.2023 Mitglied des Aufsichtsrats.
4) Von den Mitarbeitenden gewählt.
Dieser Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und
den Aufsichtsrat erstellt. Vorstand und Aufsichtsrat haben diesen
Vergütungsbericht jeweils am 20. März 2024 beschlossen.
München, 20. März 2024
MARC LLISTOSELLA
Vorstandsvorsitzender
der Knorr-Bremse AG |
DR. CLAUDIA MAYFELD
Vorstand für Integrität,
Recht und Personalwesen
der Knorr-Bremse AG |
DR. REINHARD PLOSS
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Knorr-Bremse AG |
III.
Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 161.200.000,00
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
161.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine
Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit
161.200.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft hat
entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchzuführen. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können daher nur an der Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht
sowie weitere Aktionärsrechte ausüben, indem sie sich am 30. April
2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege elektronischer Kommunikation über
den Online-Service zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten.
Wie Sie Zugang zum Online-Service erhalten und sich zuschalten, ist
nachfolgend beschrieben.
Das Stimmrecht können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer
Kommunikation) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie
nachstehend näher bestimmt ausüben.
Liveübertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird am 30. April 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
live mit Bild und Ton im Internet über den Online-Service
übertragen (ir.knorr-bremse.com/hv). Wie Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten Zugang zum Online-Service erhalten, ist
nachfolgend im Abschnitt "Zugang zum Online-Service und
elektronische Zuschaltung zur Versammlung" beschrieben.
Zusätzlich zur Übertragung der Hauptversammlung für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über den Online-Service kann
die gesamte Hauptversammlung auch von sonstigen Interessierten
unter ir.knorr-bremse.com/hv live verfolgt werden. Unter derselben
Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung
der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands, nicht
aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.
Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur
Versammlung
Die Gesellschaft hat einen Online-Service zur Hauptversammlung
eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich über
den Online-Service elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und
auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte
Hauptversammlung live mit Bild und Ton verfolgen. Der
zugangsgeschützte Online-Service kann ab dem 9. April 2024 über die
Internetseite der Gesellschaft unter ir.knorr-bremse.com/hv
aufgerufen werden.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären und ihren Bevollmächtigten
Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt, die auch
die Zugangsdaten zum Online-Service enthalten.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Zuschaltung über den Online-Service und zur Ausübung ihrer
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 21 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen
vom Letztintermediär, in der Regel dem depotführenden Institut,
erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der
Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 8. April 2024,
24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
spätestens bis
23. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), |
unter der nachstehenden Adresse
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg, Deutschland
oder per E-Mail: hv-service.knorr-bremse@adeus.de
zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG
reicht aus.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an
der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig bei
ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den
Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben
sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie
können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für
die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch im Wege
elektronischer Kommunikation)
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch postalische Briefwahl oder
Briefwahl über den Online-Service ausüben. Dies erfordert die
ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des
Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter
"Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen.
Für die postalische Briefwahl steht das mit der
Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung, das auch auf
der Internetseite ir.knorr-bremse.com/hv zugänglich und ausdruckbar
ist.
Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen.
Dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen:
• |
Postalisch spätestens bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), ausschließlich unter der Anschrift
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg, Deutschland
|
• |
Alternativ über den Online-Service bis zu dem in der
Hauptversammlung am 30. April 2024 vom Versammlungsleiter
festgelegten Zeitpunkt. Der Online-Service ist wie vorstehend
unter "Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung
zur Versammlung" beschrieben erreichbar.
|
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären sowie
sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären
zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den
oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
wurden. Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Die Erteilung, eine Änderung oder der Widerruf von Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft
zugehen:
• |
Postalisch unter Verwendung des hierfür mit der
Anmeldebestätigung versandten und auf der Internetseite unter
ir.knorr-bremse.com/hv zugänglichen Vollmachts- und
Weisungsformulars spätestens bis zum 29. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), ausschließlich unter der Anschrift
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg, Deutschland
|
• |
Per E-Mail an hv-service.knorr-bremse@adeus.de oder über den
Online-Service, jeweils bis zu dem in der Hauptversammlung am
30. April 2024 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt.
Der Online-Service ist wie vorstehend unter "Zugang zum
Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung"
beschrieben erreichbar
|
Bevollmächtigung Dritter und Verfahren für die Stimmabgabe
durch bevollmächtigte Dritte
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch
einen sonstigen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu
bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet oder eine sonstige Person ihrer Wahl - vertreten und ihr
Stimmrecht durch den Bevollmächtigten in der virtuellen
Hauptversammlung ausüben lassen. Auch im Falle einer
Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter
"Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie
(Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von
Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) berechtigt, eine oder
mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung einer Vollmacht, die nicht an einen Intermediär
oder ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vertreter erteilt
wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft können elektronisch über den oben im Abschnitt
"Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur
Versammlung" genannten Online-Service bis zu dem am Tag der
Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt
erfolgen oder bis spätestens 29. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) in
Textform per Brief oder E-Mail an die im Abschnitt
"Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes" genannte Anschrift übersandt werden. Aktionäre
können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
verwenden, das sie zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet unter
ir.knorr-bremse.com/hv zum Download bereit. Die Bevollmächtigung
ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.
Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute)
besteht kein Erfordernis der Textform. Den Intermediären
gleichgestellt sind insoweit Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, es sei denn derjenige, der das
Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder
Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad
verwandt oder verschwägert. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte
stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe
nicht. Intermediären sowie sonstigen nach § 135 AktG
Gleichgestellten wird zudem empfohlen, sich im Vorfeld der
Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der
Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse mit der
Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von
ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (auch im
Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Erteilung von
Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die Rechteausübung durch
Bevollmächtigte gelten die in dieser Einberufung enthaltenen
Hinweise zur Stimmrechtsausübung sowie zur Ausübung weiterer
teilnahmegebundener Aktionärsrechte, insbesondere zum Rede- und
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, entsprechend. Für die
Nutzung des Online-Service werden den Bevollmächtigten Zugangsdaten
übermittelt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der
elektronischen Kommunikation über den Online-Service ermöglicht.
Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs (siehe
oben im Abschnitt "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes"). Die Bevollmächtigung sollte
möglichst frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre
individuellen Zugangsdaten rechtzeitig erhalten. Bevollmächtigte
werden gebeten, ausschließlich die ihnen übermittelten Zugangsdaten
für die Nutzung des Online-Service zu verwenden.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen,
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur
Stimmabgabe
Bitte beachten Sie, dass eine Briefwahl oder Vollmachts- und
Weisungserteilung bzw. deren Änderung oder Widerruf über den
Online-Service stets als vorrangig betrachtet werden und eine
eventuelle auf anderem Wege übermittelte Briefwahl oder Vollmachts-
und Weisungserteilung unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
gegenstandslos ist. Bei mehreren form- und fristgerechten
Erklärungen außerhalb des Online-Service wird dagegen die zeitlich
zuletzt zugegangene als vorrangig betrachtet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer
ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden
können, werden nicht berücksichtigt.
Bei der Ausübung der Aktionärsrechte sollten Sie beachten, dass
es bei der Versendung auf dem Postweg zu erheblichen
Zustellungsverzögerungen kommen kann.
|
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
i.V.m. § 245 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft bis
spätestens 30. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
An den Vorstand der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Moosacher Straße 80
80809 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist
nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag
oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des
Antragstellers - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse ir.knorr-bremse.com/hv bekannt gemacht und den
Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4,
127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären,
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der
15. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht
begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3
AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
Anträgen entsprechend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten
gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger
Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern
der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag
unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4 AktG und § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Investor Relations
Moosacher Str. 80
80809 München
oder per E-Mail an: investor.relations@knorr-bremse.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse ir.knorr-bremse.com/hv zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1
bis 4 AktG
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß zu der
Hauptversammlung angemeldete Aktionäre Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in
Textform übermittelt werden. Sie sind ausschließlich per E-Mail an
investor.relations@knorr-bremse.com zu richten und müssen
spätestens bis zum 24. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ) bei der
genannten Adresse eingehen. Wir bitten den Umfang von
Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den
Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu
ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen
dienen.
Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären,
einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des
einreichenden Aktionärs, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
und ihre Vertreter im Online-Service unter der Internetadresse
ir.knorr-bremse.com/hv spätestens am 25. April 2024
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls im genannten Online-Service veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung
gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge
oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden
nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser
Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu
stellen oder zu erklären.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
Abs. 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und
elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und
ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über den Online-Service unter der
Internetadresse ir.knorr-bremse.com/hv anzumelden. Der
Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter
ir.knorr-bremse.com/hv.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß §
131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß §
131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen
Antworten.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der
Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass alle Arten
des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den
Online-Service ausgeübt werden können. Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8, 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter haben
das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher
Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den
Online-Service unter der Internetadresse ir.knorr-bremse.com/hv
erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und erhält die
Widersprüche über den Online-Service.
|
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre; Offenlegung der Reden
des Vorstands und des Aufsichtsratsvorsitzenden
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
ir.knorr-bremse.com/hv eingesehen und heruntergeladen werden. Dort
finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131
Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG.
Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß
angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über den
Online-Service unter der Internetadresse ir.knorr-bremse.com/hv zur
Verfügung stehen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter
der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht. Über den
Online-Service wird eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß
§ 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach
dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
|
5. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft sehr wichtig. Mit den nachfolgenden
Hinweisen möchte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft ihre Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter und sonstige Teilnehmer der
Hauptversammlung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten und die ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte
informieren.
Verantwortliche
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft. Die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft ist erreichbar unter:
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Moosacher Str. 80
80809 München
+49 89 3547 182121
datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com
Die Datenschutzbeauftragte der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
ist erreichbar unter:
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragte
Moosacher Str. 80
80809 München
datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verarbeitet die
personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter und
sonstiger Teilnehmer der Hauptversammlung unter Beachtung der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) und
aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Soweit die
Datenverarbeitung auf Grundlage der berechtigten Interessen der
Gesellschaft erfolgt, ist eine Bereitstellung personenbezogener
Daten gesetzlich oder vertraglich nicht vorgeschrieben.
Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter in der Regel über die
Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter mit der Verwahrung der Inhaberaktien beauftragt
haben. In einigen Fällen kann die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern erhalten.
Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verwendet die
personenbezogenen Daten (z. B. Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der
Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der Eintrittskarte,
Nummer der Stimmrechtskarte und Informationen zur Anmeldung für den
Online-Service zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung)
sowie gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter zu den im AktG vorgesehenen Zwecken,
insbesondere für die Kommunikation mit den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern und die Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft. In dem
passwortgeschützten Online-Service der Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft werden die personenbezogenen Daten der Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter grundsätzlich für den Zweck verwendet, für
den die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Daten der
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt haben, also
z. B. um den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern Zugang zu den
Hauptversammlungsservices einschließlich der Verfolgung einer
Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung zu
ermöglichen, für die Dokumentation von Stimmen, für die
Dokumentation der mittels Vollmacht erfolgenden Vertretung durch
einen Aktionärsvertreter und der gegebenenfalls erteilten
Weisungen, für einen Widerruf von Vollmachten, für eine Stimmabgabe
per Briefwahl (sofern dies angeboten wird) und für die Erhebung von
Widersprüchen im Falle einer virtuellen Hauptversammlung, für eine
Kontaktaufnahme bei Kontakt- und Serviceanfragen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung oder um den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern Zugang zu bestimmten Informationen zu
verschaffen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ist insoweit Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a AktG. Ohne
Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht möglich.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation
der virtuellen Haupt-versammlung dienlich sind, auf Grundlage der
berechtigten Interessen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Das betrifft unter
Anderem die Verarbeitung von Kontaktdaten von Gästen der
Hauptversammlung und die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen im
Rahmen der Hauptversammlung. Auf diesen Bildaufnahmen können
virtuell zugeschaltete Aktionäre, Aktionärsvertreter sowie weitere
Teilnehmer der Hauptversammlung abgelichtet werden. Die Aufnahmen
werden zum Zweck der Dokumentation der Veranstaltung und im Rahmen
der Öffentlichkeitsarbeit der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
gespeichert, verarbeitet und ggf. veröffentlicht. Die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft weist darauf hin, dass Informationen im Internet
weltweit zugänglich sind, mit Suchmaschinen gefunden und mit
anderen Informationen verknüpft werden können, woraus sich unter
Umständen Persönlichkeitsprofile erstellen lassen. In das Internet
gestellte Informationen, einschließlich Fotos, können problemlos
kopiert und weiterverbreitet werden, und es gibt spezialisierte
Archivierungsdienste, deren Ziel es ist, den Zustand bestimmter
Websites zu bestimmten Terminen dauerhaft zu dokumentieren. Dies
kann dazu führen, dass im Internet veröffentlichte Informationen
auch nach ihrer Löschung auf der Ursprungsseite weiterhin
anderenorts aufzufinden sind.
Beim Besuch des Online-Service werden außerdem automatisch Daten
verarbeitet, die technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere
Website anzuzeigen. Diese Daten sind beispielsweise Ihre
IP-Adresse, Gerätetyp, Browsertyp, Datum und Uhrzeit der jeweiligen
Besucheranfrage. Unser berechtigtes Interesse liegt in der
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit unserer
Website.
Zudem ist es für den Betrieb des Online-Service erforderlich,
dass Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden.
Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2
des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG).
Diese Cookies sind aus technischen Gründen erforderlich, um die
Funktionalität der Webseite zu gewährleisten. Die über Cookies
erhobenen Daten zur Nutzung des Online-Service sind anonymisiert
und werden nicht zu Kunden- oder Profildaten zusammengeführt.
Schließlich verarbeitet die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die
personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ggf.
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben und aktien-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen
Bestimmungen zu entsprechen, muss die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft beispielsweise bei der Bevollmächtigung der von
der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten
Stimmrechtsvertreter die Daten, die dem Nachweis der
Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten. Als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sollte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter für einen zuvor nicht
genannten Zweck verarbeiten wollen, wird die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Empfänger der Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter
Zur Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung (z. B. zur
Durchführung der Hauptversammlung) setzt die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft zum Teil externe Dienstleister sowie
konzernverbundene Unternehmen ein, die im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben Zugriff auf die personenbezogenen Daten der
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter und sonstige Teilnehmer der
Hauptversammlung erhalten. Im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung
werden die Dienstleister der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
sorgfältig ausgesucht und sind nach Art. 28 DSGVO zur Beachtung der
Datenschutzstandards der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
verpflichtet. Die von der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
beauftragten Dienstleister und konzernverbundenen Unternehmen
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter ausschließlich nach der Weisung der Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft, des Konzernverbunds und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf die
personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, insbesondere der
Name, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (unter anderem
betreffend das Teilnehmerverzeichnis nach § 129 AktG) anderen
Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies
gilt etwa auch für Stellungnahmen (§ 130a Abs. 3 AktG) sowie für
Fragen, die elektronisch zugeschaltete Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter in der Versammlung im Rahmen der Ausübung ihres
Rederechts im Wege der Videokommunikation stellen (§ 130a Abs. 5
AktG). Personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten
Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter
bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären
und Aktionärsvertretern sowie Intermediären und
Aktionärsvereinigungen zugänglich gemacht oder zur Verfügung
gestellt. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen
erforderlich ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs.
personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und
Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht
unterliegen. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der
eine Verpflichtung zur Veröffentlichung folgt bzw., soweit keine
gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung des Namens besteht, Art. 6
Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
Unter Umständen übermittelt die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Bild- und Tonaufnahmen ihrer Veranstaltungen an Vertreter der
Presse, die diese Aufnahmen für journalistische Zwecke verarbeiten
können. Zudem können sonstige Personen, die die Hauptversammlung
öffentlich mitverfolgen, Empfänger personenbezogener Daten sein,
soweit diese personenbezogenen Daten während der Hauptversammlung
offengelegt werden. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen der
Gesellschaft).
Darüber hinaus kann die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
gesetzlich verpflichtet sein, die personenbezogenen Daten der
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu
übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1
lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der die
Verpflichtung folgt.
Drittlandtransfers
Sollte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft personenbezogene
Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) weitergeben, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland
durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau
bestätigt wurde oder wenn andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
oder Standardvertragsklauseln der EU-Kommission und, soweit
erforderlich, Datentransfer-Folgenabschätzungen) vorhanden
sind.
Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau
bei Dienstleistern in Drittländern können unter den oben genannten
Kontaktdaten angefordert werden.
Speicherdauer
Grundsätzlich löscht oder anonymisiert die Knorr-Bremse
Aktiengesellschaft die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
sobald und soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,
die personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind, die personenbezogenen Daten nicht mehr für
etwaige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine anderweitigen gesetzlichen Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten (z. B. im AktG, im Handelsgesetzbuch, in der
Abgabenordnung) oder Rechtfertigungsgründe für die Aufbewahrung
bestehen.
Rechte der Betroffenen
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter und weitere Personen, deren Daten die
Gesellschaft verarbeitet, das Recht, Auskunft (Art. 15 DSGVO) über
ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung
(Art. 18 DSGVO) zu verlangen.
Darüber hinaus haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter und
sonstige betroffene Personen die Möglichkeit, sich an die
zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden sowie ihre personenbezogenen
Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten (Art. 20 DSGVO).
Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Verarbeitet die
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter oder sonstiger Betroffener zur Wahrung der
berechtigten Interessen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO), können diese der Verarbeitung
widersprechen. Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft wird dann
prüfen, ob sich aus der besonderen Situation Gründe ergeben, die
dieser Datenverarbeitung entgegenstehen.
Zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei sonstigen Fragen zum
Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Knorr-Bremse
Datenschutzorganisation unter privacy@knorr-bremse.com.
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München, im März 2024
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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